.....................................................................................................
Thüringer OLG vom 05.07.2001
Zitierweise: Thüringer OLG v. 05.07.2001 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
.
Weiterführende
Hinweise ... (Loseblatt = 400 ff)
.........................................................................................
Beschluss vom 05. Juli 2001
- 6 W 396/01-
vorhergehend:
LG Erfurt = 7 T 294/01
AG ........
.
Stichworte:
.
Abschiebungshaft
Asylantrag
Asylantrag aus der Haft heraus
§ 14 Abs. 4 AsylVerfG
§ 13 Abs. 3 AsylVerfG
§ 57 Abs. 2 AuslG
§ 55 AsylVerfG
.
....................................................................................................
Der Beschluss des Thüringer OLG betrifft den
Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der aus einem sicheren Drittstaat
eingereist war, bei der Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte
und sodann, nachdem Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gegen
ihn angeordnet worden war, noch innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs. 4 Satz
1 Nr. 4 AsylVerfG einen förmlichen Asylantrag gestellt hat. Der Senat gelangt
zu dem Ergebnis, daß das Nachsuchen um Asyl vor dem Haftrichter die Anordnung
der Haft nicht hinderte. Die Frage, ob bei der Auslegung des § 14 Abs.4 Satz 1
Nr. 4 AsylVerfG dem BayObLG oder den OLGs Düsseldorf und Karlsruhe zu folgen
sei, läßt der Senat offen und verweist die Sache an das LG zurück, weil die
Haft – wofür einiges spreche - auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gestützt
werden könne, was zu klären sei.
.
Der Senat hat wie folgt entschieden:
.
Der Beschluss der Zivilkammer des
Landgerichts Erfurt vom 21.05.2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er
reiste zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt - nach seinen Angaben etwa
zehn Tage vor dem 26.04.2001 - ohne Pass und versteckt in einem LKW in das
Bundesgebiet ein, wo er am 26.04.2001 festgenommen wurde. Mit Beschluss des
Amtsgerichts vom 26.04.2001 wurde gegen den Betroffenen Abschiebehaft für die
Dauer von 12 Wochen festgesetzt. In seiner richterlichen Anhörung erklärte er,
dass er einen Asylantrag stellen wolle. Den förmlichen Asylantrag stellte er
durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.04.2001 aus der
Abschiebehaft heraus. Seine gegen die Anordnung der Abschiebehaft gerichtete
sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
Die nach den §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 FEVG, 27 FGG an
sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in
der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
Erstbeschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer
Gesetzesverletzung (§§ 27 FGG, 550 ZPO), weil seine bisherigen Feststellungen
die Aufrechterhaltung der Abschiebehaft nach Stellung des förmlichen
Asylantrags durch den Betroffenen nicht tragen.
1. Entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren
Beschwerde war die Anordnung der Abschiebehaft nicht von vornherein unzulässig,
nachdem der Betroffene, wie sich aus dem Protokoll seiner richterlichen
Anhörung vom 26.04.2001 ergibt, formlos um politisches Asyl nachgesucht hatte.
Allerdings ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des
Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich gestattet (§ 55
Abs. 1 S. 1 AsylVerfG). Der Betroffene war jedoch unerlaubt auf dem Landweg und
damit - weil die Bundesrepublik ausschließlich an sogenannte sichere
Drittstaaten grenzt (vgl. Anlage I zu § 26 a AsylVerfG) - zwangsläufig aus
einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist. Gemäß § 55 Abs. 1
S. 3 AsylVerfG erwarb er deshalb die Aufenthaltsgestattung erst mit der
Stellung des förmlichen Asylantrags (vgl. OLG Karlsruhe, NVwZ 2000,
Beilage Nr. 9, 111, 112; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AyslVerfG Rn. 13
m.w.N.). Ein solcher förmlicher Asylantrag wurde von dem Betroffenen nach den
verfahrensfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat bindenden
Feststellungen des Landgerichts erst mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 30.04.2001 gestellt, als er sich bereits in
Abschiebehaft befand.
2. Ob die Abschiebehaft trotz der Stellung des
Asylantrags und der damit verbundenen Aufenthaltsgestattung aufrechterhalten
werden durfte, richtet sich mithin nach § 14 Abs. 4 AsylVerfG, wovon auch das
Landgericht im Ansatz richtig ausgeht. Unzutreffend hat das Landgericht
hingegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 AsylVerfG angewandt, weil gegen den Betroffenen
nicht Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG, sondern vielmehr Sicherungshaft
nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG angeordnet wurde. Nach dem Wortlaut der
letzteren Regelung steht in diesem Fall die Asylantragstellung der
Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nur dann nicht entgegen, wenn der
Betroffene sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne
Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Das ist nach den
Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Allerdings ist das Bayerische
Oberste Landesgericht der Auffassung, ein Asylantrag stehe der
Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG
unabhängig von der Aufenthaltsdauer des Ausländers im Bundesgebiet dann nicht
entgegen, wenn der Ausländer nicht gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVerfG
unverzüglich nach der Einreise um Asyl nachgesucht hat (vgl. BayObLG NVwZ 2001,
Beilage I, 48; BayObLGZ 1999, 97). Dem gegenüber vertreten das
Oberlandesgericht Karlsruhe (NVwZ 2000, a.a.O.) und das Oberlandesgericht
Düsseldorf (NVwZ 2000, Beilage I, 47 f.) die Auffassung, dass der eindeutige
Wortlaut von § 14 Abs. 4 Nr. 4 AsylVerfG der Auslegung durch das Bayerische
Oberste Landesgericht entgegensteht. Auf entsprechende Vorlagebeschlüsse des
Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage jeweils offen gelassen (Beschlüsse vom
10.02.2000, V ZB 5/00 und vom 28.02.2001, V ZB 8/01). Einer Vorlage des Senats
an den Bundesgerichtshof und einer Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage bedarf
es im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts keine Feststellungen zur Unverzüglichkeit des
Asylantrags enthält und der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren diese
Feststellungen auch nicht selbst treffen kann. Abgesehen davon kommt es auf
diese Rechtsfrage auch aus anderen Gründen für die Sachentscheidung derzeit
nicht an.
3. Nach § 14
Abs. 4 S. 1 Nr. 5 AsylVerfG steht die Stellung des Asylantrags nämlich auch bei
einem kürzeren als einmonatigen unerlaubten Aufenthalts des Ausländers der
Aufrechterhaltung von Abschiebehaft nicht entgegen, wenn die Haftanordnung auf
einen der Haftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 5 AuslG gestützt werden
kann. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Betroffene ohne Pass versteckt
in einem LKW in das Bundesgebiet eingereist. Seine Angaben in der richterlichen
Anhörung am 26.04.2001 deuten zudem daraufhin, dass er sich zur illegalen
Einreise in die Bundesrepublik möglicherweise einer Schleuserorganisation
bedient hat. Derartige Umstände können im Einzelfall den Schluss zulassen, dass
sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
AuslG). Da dieser Haftgrund im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt hat,
ist dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör zu gewähren; gegebenenfalls hat
das Landgericht hierzu weitere Feststellungen zu treffen, die dem Senat im
Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt sind.
III.
Nachdem der endgültige
Ausgang des Verfahrens nicht feststeht, hat der Senat dem Landgericht auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde
übertragen.
.
Diesseits in das Internet
eingestellt am 28.07.01
.
* Satz nachgetragen am
30.07.01
.
30/07/2001