ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Düsseldorf vom 24.07.2002
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a) Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haft nach Erledigung
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b) Rechtswidrigkeit der Haft von
Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem algerischen
Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt.
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Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 24.07.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Düsseldorf
Beschluss vom 24. Juli 2002
- 3 Wx 206/02 –
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vorhergehend:
LG Kleve = 4 T 153/02
AG Essen = 71 XIV 2117.B
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Stichworte:
Sicherungshaft
Algerien
Zulässigkeit der Haft
Passersatzbeschaffung
Fortsetzungsfeststellung
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
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Hinweis:
In den Gründen sind einige ( für das Verständnis nicht
relevante) Passagen nicht wiedergegeben.
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2002 wird abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26. Januar 2002 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 28. März 2002 rechtswidrig waren.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Antragstellerin.
I.
Der
Betroffene, der nach eigenen Angaben im Sommer 2001 illegal nach Deutschland eingereist
war, wurde am 26.1.2002 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft
und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Er
führte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ausweis- oder sonstige Personaldokumente
mit sich. .........................................................
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Das
Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.1.2002 für die Dauer von drei Monaten
Sicherungshaft angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19.3.2002 hat der Betroffene die
Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses beantragt. Er hat geltend gemacht, es
sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren für
algerische Staatsangehörige nicht innerhalb von drei Monaten möglich sei und
die Abschiebung deswegen nicht in der gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
vorgesehenen Frist durchgeführt werden könne. Die Antragstellerin hat
demgegenüber eingewandt, etwaige Verzögerungen bei der
Passersatzpapierbeschaffung seien darauf zurückzuführen, dass Zweifel an der
algerischen Nationalität des Betroffenen gegeben seien; er sei vermutlich
marokkanischer Staatsangehöriger.
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Der
Betroffene wurde am .............. dem algerischen Generalkonsulat vorgeführt.
Das
Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag durch Beschluss vom 28.3.2002
zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.4.2002 hat der Betroffene sofortige
Beschwerde eingelegt.
Die
Antragstellerin hat unter dem 12.4.2002 Verlängerungshaft um weitere drei
Monate beantragt. Das Amtsgericht Moers, an das das Verfahren abgegeben worden
war, wies den Verlängerungsantrag mit Beschluss vom 24.4.2002 zurück. Der
Betroffene hat daraufhin den Rechtsstreit vor dem Landgericht für erledigt
erklärt und das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.
Das
Landgericht hat durch Beschluss vom 3.6.2002 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde
eingelegt und beantragt,
1. die Beschlüsse des Amtsgerichts Essen und des
Landgerichts Kleve aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war,
3. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die
Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen
der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die sofortige
weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Betroffene aufgrund der
Entscheidung des Amtsgerichts Moers vom 24.4.2002 aus der Haft entlassen, so
dass die Maßnahme erledigt ist. Er hat jedoch ein über die bloße
Kostenerstattung hinausgehendes Rehabilitierungsinteresse, welches sich mit der
nunmehr von ihm begehrten ( nachträglichen ) Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Haftanordnungsbeschlusses verwirklicht. Für einen solchen
Feststellungsantrag ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
5.12.2001 ( vgl. InfAuslR 2002, 132 ff. ) ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
2. Der
Antrag des Betroffenen, den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom
26.1.2002 und den Beschluss vom 28.3.2002 aufzuheben, ist gegenstandslos
geworden, denn mit der Aufhebung dieser Beschlüsse begehrte der Betroffene
seine Entlassung; dieses Verfahrensziel kann und will er nicht mehr weiter
verfolgen, nachdem er aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom
24.4.2002 aus der Haft entlassen worden ist. Sein Begehren setzt sich jedoch
mit dem Feststellungsantrag fort. Über ihn soll als Fortsetzungsantrag des mit
der sofortigen Beschwerde vom 12.4.2002 gestellten Aufhebungsantrages
entschieden werden.
Mit
diesem Begehren hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg, denn der
angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Anordnung
der Abschiebungshaft war rechtswidrig.
Das
Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die
Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft hätten vorgelegen.
Insbesondere habe nicht die Vorschrift des § 57 Abs. 2 AuslG der Anordnung
entgegengestanden. Der Betroffene habe seine Behauptung, es sei allgemein
bekannt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die algerische Auslandsvertretung
nicht innerhalb eines Haftzeitraumes von 3 Monaten möglich sei, in keiner Weise
belegt; die Kammer verfüge nicht über entsprechende Erfahrungen. Es sei nicht
ersichtlich, dass eine fristgemäße Abschiebung des Betroffenen nicht hätte erfolgen
können, sofern der Betroffene bei seiner Vorführung vor dem algerischen
Generalkonsulat den Verdacht entkräftet hätte, dass er in Wahrheit
marokkanischer Staatsangehöriger ist.
Diese
Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Anordnung der Sicherungshaft stand vielmehr die Vorschrift des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen. Es mag zwar sein, dass der Betroffene die
erforderliche Mitwirkung bei der Fertigung der Passersatzpapiere vermissen
ließ. Die fehlende Mitwirkung war jedoch nicht ursächlich für die bei der
Beschaffung der Passersatzpapiere entstandenen Verzögerungen. Sind für die
beabsichtigte Abschiebung eines Ausländers zunächst die für die Heimreise
erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, so muss das Landgericht von
Amts wegen ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde
gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.
Dazu gehört die Feststellung, wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde
und der zuständigen ausländischen Vertretung mit der Ausstellung von
Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Die Antragstellerin hatte vorliegend
lediglich pauschal mitgeteilt, die Beschaffung von Passersatzpapieren sei
innerhalb von drei Monaten möglich, ohne dies konkret zu belegen. Dieser
Vortrag ließ hinreichend gesicherte Feststellungen der Kammer nicht zu. Sie
hätte daher vor einer Entscheidung zunächst die Dauer der
Passersatzpapierbeschaffung aufklären müssen. Diese gebotene Feststellung kann
der Senat jedoch selbst treffen. Nach den allgemein zugänglichen Mitteilungen
der „Informations-Datei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
Beschaffung von Passersatzpapieren ( PEP-Info NW )„ dauert die Beschaffung von
Passersatzpapieren für algerische Staatsangehörige, die über keinerlei
Personaldokumente verfügen, sechs bis 12 Monate ( vgl. PEP-Info Nr. 221,
letzter Stand: November 2000 ); da die Abschiebung erst nach Buchung des Fluges
erfolgen kann, die wiederum erst nach einer Zusage über die Fertigung der
Passersatzpapiere mit einer Vorlaufzeit von 42 Tagen erfolgt, ist eine
Abschiebung algerischer Staatsangehöriger ohne Ausweis innerhalb der Frist
gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG von vorneherein ausgeschlossen. Unter diesen
Umständen kommt es auf die Frage, ob eine ( weitere ) Verzögerung für die
Beschaffung der Passersatzpapiere wegen der Zweifel an der algerischen
Staatsangehörigkeit des Betroffenen eingetreten ist, nicht mehr an. Denn auch
ohne diese Zweifel hätten die Passersatzpapiere nicht fristgemäß beschafft
werden können. Im übrigen fehlen für die Annahme, dass der Betroffene in
Wahrheit marokkanischer Staatsangehöriger ist, nach Ansicht des Senats
hinreichend sichere Feststellungen.
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Bei
dieser Sachlage war festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.
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Diesseits in das Internet
eingestellt am 07.10.2002
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04/10/02