MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Düsseldorf vom 24.07.2002

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a) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Erledigung

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b) Rechtswidrigkeit der Haft von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem algerischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt.

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Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 24.07.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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OLG Düsseldorf

Beschluss vom 24. Juli 2002

- 3 Wx 206/02 –

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vorhergehend:

LG Kleve = 4 T 153/02

AG Essen = 71 XIV 2117.B

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Stichworte:

Abschiebungshaft

Sicherungshaft

Algerien

Zulässigkeit der Haft

Passersatzbeschaffung

Fortsetzungsfeststellung

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4 

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Hinweis:

In den Gründen sind  einige ( für das Verständnis nicht relevante) Passagen nicht wiedergegeben.

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2002 wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26. Januar 2002 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 28. März 2002 rechtswidrig waren.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Der Betroffene, der nach eigenen Angaben im Sommer 2001 illegal nach Deutschland eingereist war, wurde am 26.1.2002 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Er führte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ausweis- oder sonstige Personaldokumente mit sich. ......................................................... .............................................................................. .

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.1.2002 für die Dauer von drei Monaten Sicherungshaft angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19.3.2002 hat der Betroffene die Aufhebung des Haftanordnungsbeschlusses beantragt. Er hat geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren für algerische Staatsangehörige nicht innerhalb von drei Monaten möglich sei und die Abschiebung deswegen nicht in der gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorgesehenen Frist durchgeführt werden könne. Die Antragstellerin hat demgegenüber eingewandt, etwaige Verzögerungen bei der Passersatzpapierbeschaffung seien darauf zurückzuführen, dass Zweifel an der algerischen Nationalität des Betroffenen gegeben seien; er sei vermutlich marokkanischer Staatsangehöriger. ................................................................................ .............................................................................................................. .

Der Betroffene wurde am .............. dem algerischen Generalkonsulat vorgeführt.

Das Amtsgericht hat den Aufhebungsantrag durch Beschluss vom 28.3.2002 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12.4.2002 hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. 

Die Antragstellerin hat unter dem 12.4.2002 Verlängerungshaft um weitere drei Monate beantragt. Das Amtsgericht Moers, an das das Verfahren abgegeben worden war, wies den Verlängerungsantrag mit Beschluss vom 24.4.2002 zurück. Der Betroffene hat daraufhin den Rechtsstreit vor dem Landgericht für erledigt erklärt und das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt. 

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3.6.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, 

1. die Beschlüsse des Amtsgerichts Essen und des Landgerichts Kleve aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war,

3. die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Betroffene aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Moers vom 24.4.2002 aus der Haft entlassen, so dass die Maßnahme erledigt ist. Er hat jedoch ein über die bloße Kostenerstattung hinausgehendes Rehabilitierungsinteresse, welches sich mit der nunmehr von ihm begehrten ( nachträglichen ) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses verwirklicht. Für einen solchen Feststellungsantrag ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.12.2001 ( vgl. InfAuslR 2002, 132 ff. ) ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 

2. Der Antrag des Betroffenen, den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.1.2002 und den Beschluss vom 28.3.2002 aufzuheben, ist gegenstandslos geworden, denn mit der Aufhebung dieser Beschlüsse begehrte der Betroffene seine Entlassung; dieses Verfahrensziel kann und will er nicht mehr weiter verfolgen, nachdem er aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Moers vom 24.4.2002 aus der Haft entlassen worden ist. Sein Begehren setzt sich jedoch mit dem Feststellungsantrag fort. Über ihn soll als Fortsetzungsantrag des mit der sofortigen Beschwerde vom 12.4.2002 gestellten Aufhebungsantrages entschieden werden. 

Mit diesem Begehren hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Anordnung der Abschiebungshaft war rechtswidrig.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft hätten vorgelegen. Insbesondere habe nicht die Vorschrift des § 57 Abs. 2 AuslG der Anordnung entgegengestanden. Der Betroffene habe seine Behauptung, es sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die algerische Auslandsvertretung nicht innerhalb eines Haftzeitraumes von 3 Monaten möglich sei, in keiner Weise belegt; die Kammer verfüge nicht über entsprechende Erfahrungen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine fristgemäße Abschiebung des Betroffenen nicht hätte erfolgen können, sofern der Betroffene bei seiner Vorführung vor dem algerischen Generalkonsulat den Verdacht entkräftet hätte, dass er in Wahrheit marokkanischer Staatsangehöriger ist. 

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Anordnung der Sicherungshaft stand vielmehr die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen. Es mag zwar sein, dass der Betroffene die erforderliche Mitwirkung bei der Fertigung der Passersatzpapiere vermissen ließ. Die fehlende Mitwirkung war jedoch nicht ursächlich für die bei der Beschaffung der Passersatzpapiere entstandenen Verzögerungen. Sind für die beabsichtigte Abschiebung eines Ausländers zunächst die für die Heimreise erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, so muss das Landgericht von Amts wegen ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu gehört die Feststellung, wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde und der zuständigen ausländischen Vertretung mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Die Antragstellerin hatte vorliegend lediglich pauschal mitgeteilt, die Beschaffung von Passersatzpapieren sei innerhalb von drei Monaten möglich, ohne dies konkret zu belegen. Dieser Vortrag ließ hinreichend gesicherte Feststellungen der Kammer nicht zu. Sie hätte daher vor einer Entscheidung zunächst die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung aufklären müssen. Diese gebotene Feststellung kann der Senat jedoch selbst treffen. Nach den allgemein zugänglichen Mitteilungen der „Informations-Datei für Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschaffung von Passersatzpapieren ( PEP-Info NW )„ dauert die Beschaffung von Passersatzpapieren für algerische Staatsangehörige, die über keinerlei Personaldokumente verfügen, sechs bis 12 Monate ( vgl. PEP-Info Nr. 221, letzter Stand: November 2000 ); da die Abschiebung erst nach Buchung des Fluges erfolgen kann, die wiederum erst nach einer Zusage über die Fertigung der Passersatzpapiere mit einer Vorlaufzeit von 42 Tagen erfolgt, ist eine Abschiebung algerischer Staatsangehöriger ohne Ausweis innerhalb der Frist gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG von vorneherein ausgeschlossen. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob eine ( weitere ) Verzögerung für die Beschaffung der Passersatzpapiere wegen der Zweifel an der algerischen Staatsangehörigkeit des Betroffenen eingetreten ist, nicht mehr an. Denn auch ohne diese Zweifel hätten die Passersatzpapiere nicht fristgemäß beschafft werden können. Im übrigen fehlen für die Annahme, dass der Betroffene in Wahrheit marokkanischer Staatsangehöriger ist, nach Ansicht des Senats hinreichend sichere Feststellungen. ....................................................................................... ...................................... .

Bei dieser Sachlage war festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Satz 1 FEVG.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 07.10.2002

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ZUM KOMMENTAR

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04/10/02