MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Düsseldorf vom 14.08.2002

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a) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Erledigung

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b) Rechtswidrigkeit der Haft von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem indischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt

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Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 14.08.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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OLG Düsseldorf

Beschluss vom 14. August 2002

- 3 Wx 226/02 –

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vorhergehend:

LG Mönchengladbach = 5 T 151/02

AG Mönchengladbach = 42 XIV 2583 – B

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Stichworte:

Abschiebungshaft

Sicherungshaft

Indien

Zulässigkeit der Haft

Passersatzbeschaffung

Fortsetzungsfeststellung

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4 

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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Der Senatsbeschluss vom 05.08.2002 wird aufgehoben.

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Dem Betroffenen wird für die sofortige weitere Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt
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Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird die angefochtene Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2002 abgeändert.

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Es wird festgestellt, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.04.2002 rechtswidrig war. 

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Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Antragsteller.

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                                G r ü n d e :

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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 05.08.2002 verwiesen.

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Auf die an den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gerichtete Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 26.07.2002, die dem Verfahrensbevollmächtigten erst am 30.07.2002 zuging, hat dieser noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums reagiert, nämlich mit Schriftsatz vom 02.08.2002, der am 06.08.2002 - nach Erlass des Senatsbeschlusses - bei Gericht einging. Deshalb wird der Senatsbeschluss vom 05.08.2002 aufgehoben und hiermit neu über die sofortige weitere Beschwerde entschieden.

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Das Rechtsmittel ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (Inf AuslR 2002, 132) mit dem nunmehr bekannt gegebenen Rechtsschutzziel der Feststellung, dass die angeordnete Haft rechtswidrig war, zulässig. Der Betroffene hat ein sich aus der Freiheitsentziehung ergebendes Rehabilitierungsinteresse, das er nunmehr geltend macht.

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Mit diesem Begehren hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG. 

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Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG habe der Haftanordnung nicht entgegengestanden. Zwar sei in der aktuellen PEP-Info NW vom 16.06.2002 angegeben, dass die Passersatzpapierbeschaffung bei Indern 3 bis 12 Monate dauere, wenn keine Dokumente vorliegen. Jedoch sei seit dem 01.05.2002 nicht mehr das indische Konsulat in Bonn, sondern das Generalkonsulat in Frankfurt am Main zuständig. Nach den Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin der ZAB Düsseldorf lägen noch keine Erfahrungen mit der Bearbeitungsdauer durch das Generalkonsulat in Frankfurt vor. Grundsätzlich seien die Erfahrungen mit Indien aber so, dass die Passersatzpapierbeschaffung dann relativ schnell erfolge, wenn die Angaben des jeweiligen Betroffenen korrekt und detailliert und somit in Indien schnell zu verifizieren seien. 

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Diese Ausführungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Von der aktuellen Information der ZAB - PEP-Info NW - vom 13.06.2002 ist auszugehen. Danach beträgt die Bearbeitungsdauer, wenn kein Dokument vorhanden ist, 3 bis 12 Monate. Dieser Zeitraum ist im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu lang. Dem Senat ist kein Fall bekannt und die vom Landgericht befragten Behörden haben auch keinen solchen Fall benannt, in dem einem Inder in der letzten Zeit ohne Vorhandensein irgendwelcher Ausweise - z. B. Führerschein, altes Passersatzpapier - oder einer Passkopie innerhalb von drei Monaten ein Passersatzpapier beschafft worden wäre. Damit muss aber im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als feststehend gelten, dass binnen 3 Monaten die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. 

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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene die Nichtdurchführung der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu vertreten gehabt hätte. Wie er bereits bei seiner Vernehmung vor dem Amtsrichter am 24.04.2002 angegeben hatte, hatte er noch nie einen Pass besessen. Es kann ihm auch keine mangelnde Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung vorgeworfen werden. Dass seine Schrift für die Beamten unleserlich war, oder dass er einmal seinen Vornamen .......... und ein anderes mal die abgekürzte Form ............. angegeben hat, reicht für die Feststellung mangelnder Mitwirkungsbereitschaft nicht aus. 

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Nach allem war die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG. festzustellen. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 FEVG. 

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Dem Betroffenen war antragsgemäß für die gesamte dritte Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er hilfsbedürftig und die Rechtsverfolgung erfolgversprechend war.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 07.10.2002

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ZUM KOMMENTAR

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04/10/02