ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Düsseldorf vom 14.08.2002
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a) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach Erledigung
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b) Rechtswidrigkeit der Haft von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem indischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt
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Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 14.08.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Düsseldorf
Beschluss vom 14. August 2002
- 3 Wx 226/02 –
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vorhergehend:
LG Mönchengladbach = 5 T 151/02
AG Mönchengladbach = 42 XIV 2583 –
B
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Stichworte:
Sicherungshaft
Indien
Zulässigkeit der Haft
Passersatzbeschaffung
Fortsetzungsfeststellung
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Dem Betroffenen wird für die
sofortige weitere Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von
Rechtsanwalt
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Auf die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen wird die angefochtene Entscheidung der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2002 abgeändert.
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Es wird festgestellt,
dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts
Mönchengladbach vom 24.04.2002 rechtswidrig war.
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Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt
der Antragsteller.
G r ü n d e :
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom
05.08.2002 verwiesen.
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Auf die an den
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gerichtete Aufforderung des
Senatsvorsitzenden vom 26.07.2002, die dem Verfahrensbevollmächtigten erst am
30.07.2002 zuging, hat dieser noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums
reagiert, nämlich mit Schriftsatz vom 02.08.2002, der am 06.08.2002 - nach
Erlass des Senatsbeschlusses - bei Gericht einging. Deshalb wird der
Senatsbeschluss vom 05.08.2002 aufgehoben und hiermit neu über die sofortige
weitere Beschwerde entschieden.
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Das Rechtsmittel ist im Hinblick
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (Inf AuslR
2002, 132) mit dem nunmehr bekannt gegebenen Rechtsschutzziel der Feststellung,
dass die angeordnete Haft rechtswidrig war, zulässig. Der Betroffene hat ein
sich aus der Freiheitsentziehung ergebendes Rehabilitierungsinteresse, das er
nunmehr geltend macht.
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Mit diesem
Begehren hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene
Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.
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Das Landgericht hat die Auffassung
vertreten, § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG habe der Haftanordnung nicht
entgegengestanden. Zwar sei in der aktuellen PEP-Info NW vom 16.06.2002
angegeben, dass die Passersatzpapierbeschaffung bei Indern 3 bis 12 Monate
dauere, wenn keine Dokumente vorliegen. Jedoch sei seit dem 01.05.2002 nicht
mehr das indische Konsulat in Bonn, sondern das Generalkonsulat in Frankfurt am
Main zuständig. Nach den Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin der ZAB
Düsseldorf lägen noch keine Erfahrungen mit der Bearbeitungsdauer durch das
Generalkonsulat in Frankfurt vor. Grundsätzlich seien die Erfahrungen mit
Indien aber so, dass die Passersatzpapierbeschaffung dann relativ schnell
erfolge, wenn die Angaben des jeweiligen Betroffenen korrekt und detailliert
und somit in Indien schnell zu verifizieren seien.
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Diese Ausführungen des Landgerichts
halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Von der
aktuellen Information der ZAB - PEP-Info NW - vom 13.06.2002 ist auszugehen.
Danach beträgt die Bearbeitungsdauer, wenn kein Dokument vorhanden ist, 3 bis
12 Monate. Dieser Zeitraum ist im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu lang.
Dem Senat ist kein Fall bekannt und die vom Landgericht befragten Behörden
haben auch keinen solchen Fall benannt, in dem einem Inder in der letzten Zeit
ohne Vorhandensein irgendwelcher Ausweise - z. B. Führerschein, altes
Passersatzpapier - oder einer Passkopie innerhalb von drei Monaten ein
Passersatzpapier beschafft worden wäre. Damit muss aber im Sinne des § 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG als feststehend gelten, dass binnen 3 Monaten die Abschiebung
nicht durchgeführt werden kann.
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Es liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene die Nichtdurchführung der
Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu vertreten gehabt hätte. Wie er
bereits bei seiner Vernehmung vor dem Amtsrichter am 24.04.2002 angegeben
hatte, hatte er noch nie einen Pass besessen. Es kann ihm auch keine mangelnde
Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung vorgeworfen werden. Dass seine
Schrift für die Beamten unleserlich war, oder dass er einmal seinen Vornamen ..........
und ein anderes mal die abgekürzte Form ............. angegeben hat, reicht für
die Feststellung mangelnder Mitwirkungsbereitschaft nicht aus.
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Nach allem war die
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 Satz
4 AuslG. festzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 16 Abs. 1 FEVG.
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Dem Betroffenen war antragsgemäß
für die gesamte dritte Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er
hilfsbedürftig und die Rechtsverfolgung erfolgversprechend war.
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Diesseits in das Internet eingestellt am 07.10.2002
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04/10/02