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OVG
Rheinland-Pfalz vom 07.08.2002
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Zum Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung zum
Zwecke der Abschiebung
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Zitierweise: OVG Rheinland-Pfalz v. 07.08.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Die Entscheidung des OVG betrifft einen Antrag der Ausländerbehörde auf richterliche Durchsuchungserlaubnis der Wohnung des Betroffenen (Wohncontainer) zum Zwecke der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass der Schutz des Art. 13 GG (und entsprechend auch des § 9 II LVwVG) in dem Augenblick entfalle, in welchem der Aufenthalt des Betroffenen nicht nur in seiner Wohnung, sondern im gesamten Bundesgebiet zwangsweise beendet werde. Das OVG hat der Beschwerde der Behörde gegen diese Entscheidung stattgegeben.
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Das OVG
hat wie folgt entschieden:
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Der
Vollstreckungsgläubiger wird bis einschließlich ................. 2002
ermächtigt, selbst oder mit Hilfe von anderen Behörden zum Zwecke der
Abschiebung des Vollstreckungsschuldners dessen Wohnung in .......... zu
durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu
lassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig,
insbesondere statthaft. Die von dem Vollstreckungsgläubiger begehrte
richterliche Anordnung ist eine Maßnahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz,
die vom Anwendungsbereich des § 80 AsylVfG nicht erfasst wird.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die beantragte richterliche Anordnung zur
Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners erlassen müssen. Dem
Vollstreckungsgläubiger fehlt insbesondere nicht das allgemein erforderliche
Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts bedarf es vorliegend einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung. Dies folgt schon aus dem klaren und eindeutigen
Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - sowie des Art. 13 Abs. 2 GG.
Danach darf nämlich die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen
Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden. Dabei
unterscheidet das Gesetz weder nach den unterschiedlichen Formen der
Durchsuchung noch nach den Gründen der Durchsuchung. Vielmehr haben
Verfassungs- und Landesgesetzgeber Wohnungsdurchsuchungen schlechthin dem
Richtervorbehalt unterworfen. Für eine einschränkende Auslegung ist danach kein
Raum. Eine solche würde zudem nicht dem Grundsatz gerecht, diejenige Auslegung
zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am
stärksten entfaltet (vgl. hierzu insgesamt auch BVerfG, Beschluss vom 3. April
1979 -1 BvR 994/76 -).
Dies gilt erst recht mit Blick auf
den hohen Stellenwert des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung
ist ein Grundrecht, das dem Einzelnen nicht nur im Interesse seiner freien
Entfaltung, sondern auch im Hinblick auf seine Menschenwürde einen „elementaren
Lebensraum" gewährleisten soll. Dieser Gewährleistungsinhalt gebietet es,
den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht bereits mit jedem Ansetzen
der zuständigen Behörden zu einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht
enden zu lassen, sondern erst dann, wenn der betroffene Ausländer zum Zwecke
der Abschiebung aus seiner Wohnung verbracht worden ist.
Der vom Verwaltungsgericht
herangezogene Vergleich mit § 758 a Zivilprozessordnung vermag demgegenüber
nicht zu überzeugen. Dieser Vorschrift liegt eine andere Ausgangssituation
zugrunde. Im Gegensatz zu der hier in Rede stehenden Durchsetzung der
Ausreisepflicht durch die Abschiebung beruht die zwangsweise Räumung oder
Herausgabe einer Wohnung bereits auf einem richterlichen Titel, der
zudem unmittelbar die Wohnung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners betrifft.
Für die Notwendigkeit einer
richterlichen Durchsuchungsanordnung sprechen schließlich auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität.
Von den mit einer Wohnungsdurchsuchung betrauten Vollzugsbeamten kann - auch
mit Blick auf etwaige strafrechtliche und/oder dienstrechtliche Folgen - nicht
verlangt werden, zu prüfen, ob sie hierzu im Einzelfall einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung bedürfen oder eine solche ausnahmsweise nicht
erforderlich ist. Dies liefe im Ergebnis auf eine Unterscheidung nach dem
jeweiligen Grund der Durchsuchung hinaus, die der Verfassungsgeber gerade hat
vermeiden wollen.
Besteht hiernach für den Antrag
des Vollstreckungsgläubigers ein Rechtsschutzinteresse, war dieser zu
ermächtigen, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nach Maßgabe des
Beschlusstenors zu durchsuchen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Insbesondere ist der Vollstreckungsschuldner nach rechtskräftigem Abschluss
seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Die Anordnung der
Wohnungsdurchsuchung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LVwVG geboten, nachdem der
Vollstreckungsschuldner seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen
ist. Die Befristung der vorliegenden Ermächtigung auf die Dauer von drei
Monaten trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Von einer vorherigen Anhörung des
Vollstreckungsschuldners war abzusehen, um den Erfolg der Vollstreckung nicht
zu gefährden.
04/10/02