MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OVG Rheinland-Pfalz vom 07.08.2002 - 12 E 11195/02.OVG -

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Zum Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Abschiebung

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Zitierweise: OVG Rheinland-Pfalz v. 07.08.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Die Entscheidung des OVG betrifft einen Antrag der Ausländerbehörde auf richterliche Durchsuchungserlaubnis der Wohnung des Betroffenen (Wohncontainer) zum Zwecke der Abschiebung. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, dass der Schutz des Art. 13 GG (und entsprechend auch des § 9 II LVwVG) in dem Augenblick entfalle, in welchem der Aufenthalt des Betroffenen nicht nur in seiner Wohnung, sondern im gesamten Bundesgebiet zwangsweise beendet werde. Das OVG hat der Beschwerde der Behörde gegen diese Entscheidung stattgegeben.

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Das OVG hat wie folgt entschieden: 

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Der Vollstreckungsgläubiger wird bis einschließlich ................. 2002 ermächtigt, selbst oder mit Hilfe von anderen Behörden zum Zwecke der Abschiebung des Vollstreckungsschuldners dessen Wohnung in .......... zu durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen. 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Die von dem Vollstreckungsgläubiger begehrte richterliche Anordnung ist eine Maßnahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, die vom Anwendungsbereich des § 80 AsylVfG nicht erfasst wird. 

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die beantragte richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners erlassen müssen. Dem Vollstreckungsgläubiger fehlt insbesondere nicht das allgemein erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es vorliegend einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Dies folgt schon aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - sowie des Art. 13 Abs. 2 GG. Danach darf nämlich die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden. Dabei unterscheidet das Gesetz weder nach den unterschiedlichen Formen der Durchsuchung noch nach den Gründen der Durchsuchung. Vielmehr haben Verfassungs- und Landesgesetzgeber Wohnungsdurchsuchungen schlechthin dem Richtervorbehalt unterworfen. Für eine einschränkende Auslegung ist danach kein Raum. Eine solche würde zudem nicht dem Grundsatz gerecht, diejenige Auslegung zu wählen, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (vgl. hierzu insgesamt auch BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 -1 BvR 994/76 -). 

Dies gilt erst recht mit Blick auf den hohen Stellenwert des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das dem Einzelnen nicht nur im Interesse seiner freien Entfaltung, sondern auch im Hinblick auf seine Menschenwürde einen „elementaren Lebensraum" gewährleisten soll. Dieser Gewährleistungsinhalt gebietet es, den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht bereits mit jedem Ansetzen der zuständigen Behörden zu einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht enden zu lassen, sondern erst dann, wenn der betroffene Ausländer zum Zwecke der Abschiebung aus seiner Wohnung verbracht worden ist. 

Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich mit § 758 a Zivilprozessordnung vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Dieser Vorschrift liegt eine andere Ausgangssituation zugrunde. Im Gegensatz zu der hier in Rede stehenden Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die Abschiebung beruht die zwangsweise Räumung oder Herausgabe einer Wohnung bereits auf einem richterlichen Titel, der zudem unmittelbar die Wohnung des jeweiligen Vollstreckungsschuldners betrifft.

Für die Notwendigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sprechen schließlich auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Von den mit einer Wohnungsdurchsuchung betrauten Vollzugsbeamten kann - auch mit Blick auf etwaige strafrechtliche und/oder dienstrechtliche Folgen - nicht verlangt werden, zu prüfen, ob sie hierzu im Einzelfall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedürfen oder eine solche ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Dies liefe im Ergebnis auf eine Unterscheidung nach dem jeweiligen Grund der Durchsuchung hinaus, die der Verfassungsgeber gerade hat vermeiden wollen. 

Besteht hiernach für den Antrag des Vollstreckungsgläubigers ein Rechtsschutzinteresse, war dieser zu ermächtigen, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nach Maßgabe des Beschlusstenors zu durchsuchen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Vollstreckungsschuldner nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LVwVG geboten, nachdem der Vollstreckungsschuldner seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen ist. Die Befristung der vorliegenden Ermächtigung auf die Dauer von drei Monaten trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. 

Von einer vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners war abzusehen, um den Erfolg der Vollstreckung nicht zu gefährden. 

Diesseits in das Internet eingestellt am 07.10.2002

ZUM KOMMENTAR

04/10/02