MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Celle vom 17.08.1999

Zur Frage des Schadensersatzes bei Abschiebungshaft 

Zitierweise:OLG Celle v. 17.08.1999 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

Weiterführende Hinweise(Loseblatt = 1380 ff)

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OLG Celle

Urteil vom 17. August 1999 
- 16 U 36/99 – 

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STICHWORTE:

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Abschiebungshaft
Schadensersatz wegen rechtwidrig erlittener Abschiebungshaft
Zurechnung fehlerhaften Verhaltens
Rechtsmäßiges Alternativverhalten

AuslG    § 57
BGB      § 839
EMRK  Art. 5 Abs. 5
PrStHG § 7

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Das Landgericht Stade hatte durch Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98 - (abgedruckt in NVwZ 1999 Beilage I S. 39 f) den beklagten Landkreis, der die Abschiebungshaft beantragt und in der Zeit vom 29.07. bis 04.08.1997 vollzogen hatte, nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zum Ersatz eines Verdienstausfalls des Betroffenen in Höhe von 592,-DM und zum Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000,-DM verurteilt. Kläger aus abgetretenem Recht war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen.

Das OLG Celle hat das Urteil des LG Stade abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

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Aus den Gründen:

1.  Der Betroffene hatte keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

a)    Amtshaftungsansprüche sind allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Betroffene Ausländer ist. § 7 PrStHG, wonach Ausländer Staatshaftungsansprüche nur zustehen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, gilt in Niedersachsen nicht mehr (Nds. GVBl. 95, 424).

b)    Es fehlt aber bereits an einer objektiven Amtspflichtverletzung.

Objektiv amtspflichtwidrig kann der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft vom 23. Juli 1997 nur dann gewesen sein, wenn er unbegründet war.

Insoweit ist der Senat nicht an die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Stade vom 4. August 1997 gebunden, die den Antrag als unbegründet angesehen hat. Entscheidungen im Abschiebehaftverfahren werden zwar formell rechtskräftig (§§ 7, 8, 3 Satz 2 FEVG, § 29 Abs. 2, 3 FGG). Materielle Rechtskraft kommen ihnen indessen nicht zu. Es handelt sich nicht um eine generell bindende Entscheidung in einer echten Streitsache, sondern um ein Verfahren der rein vorsorgenden Gerichtsbarkeit, in denen das öffentliche Interesse überwiegt (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 31 FGG Rn. 19, 22).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts im Abschiebehaftverfahren war der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft begründet. Allerdings ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG nicht vorgelegen haben. Eine Ausweisung des Betroffenen nach §§ 45 ff AuslG war nicht beabsichtigt. Sie war auch überflüssig, weil mit dem rechtskräftigen und vollziehbaren Bescheid vom 28. Februar 1996 der Betroffene auch ohne Ausweisung zur Ausreise verpflichtet war ( § 42 Abs. 3 AuslG).

Auch wenn in dem Antrag § 57 Abs. 1 AuslG genannt ist und von "Haft zur Vorbereitung" die Rede ist, war der Antrag jedoch dahingehend auszulegen, dass Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG angeordnet werden sollte. Darauf enthält schon der Wortlaut einen Hinweis, wenn es dort heißt, dass die Haft zur Vorbereitung "der Abschiebung" (und nicht der Ausweisung, wie es in § 57 Abs. 1 AuslG heißt) angeordnet werden solle. Im übrigen ergibt sich aus dem im Antrag dargestellten Sachverhalt, dass eine Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gemeint war. Ohnehin sind Vorbereitungshaft und Sicherungshaft nicht wesensverschieden, sodass, wenn die tatsächlichen Umstände es zulassen, statt Vorbereitungs- auch Sicherungshaft angeordnet werden kann (vgl. BGHZ 75, 375, 380). Begründet hatte der Beklagte den Antrag damit, dass der Betroffene seine Ausreise dadurch verhindere, dass er sich weigere, bei der Botschaft von Sri Lanka in Bonn persönlich Passpapiere zu beantragen und dass ohne derartige Papiere seine Ausreise nicht möglich sei. Damit war der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angesprochen.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen auch vor. Unstreitig hatte sich der Betroffene geweigert, freiwillig auszureisen. Damit konnte der Betroffene gemäß § 49 AuslG abgeschoben werden. Es bestand auch der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG). Allerdings genügt es dafür nicht, dass sich der Ausländer weigert, freiwillig auszureisen. Vielmehr ist es erforderlich, dass er die Abschiebung in einer Weise behindert, die nicht durch Anwendung einfachen Zwanges überwunden werden kann (BGHZ 98, 109, 113). Das ist hier der Fall, weil der Betroffene der Botschaft von Sri Lanka in Bonn vorgeführt werden musste, um die für die Ausreise notwendigen Papiere zu beschaffen (SchlH OLG SchlHA 94, 49, 50; a.A. BayObLG NVwZ 94, 621).

c)   Aber auch dann, wenn man mit dem Landgericht den Antrag des Beklagten deshalb für unbegründet hält, weil er ausdrücklich als Antrag auf Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG bezeichnet ist und als solcher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft darstellt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch an dem vom Beklagten erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der mit der Haftanordnung verbundene Schaden ist dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil er seinen Haftantrag zu Recht als Antrag auf Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG hätte begründen können.

Für vom Amtsrichter möglicherweise begangene Verfahrensfehler muss der Beklagte nicht einstehen, weil er solche Verfahrensfehler nicht adäquat kausal verursacht hat. Derartige Verfahrensfehler haben ihre Ursache in eigenständigen Entscheidungen des Amtsrichters. Dass der Beklagte hierauf Einfluss genommen hat, trägt der Kläger nicht vor.

2.      Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger auch ein (abgetretener) Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK nicht zu.

a)   Allerdings war die erlittene Abschiebehaft möglicherweise deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht sie angeordnet hatte, ohne dem Betroffenen in ausreichendem Maße rechtliches Gehör zu gewähren.

Damit ist zwar ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK entstanden; dieser richtet sich aber nicht gegen den Beklagten. Maßgeblich ist nämlich, welche Gebietskörperschaft ihre Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt hat (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Art. 5 MRK Rn. 134). Sind - wie hier - mehrere Gebietskörperschaften beteiligt (Haftanordnung durch das Land Niedersachsen; Haftantrag und Haftvollzug durch den Beklagten), so muss diejenige Körperschaft haften, der die Widerrechtlichkeit der Haft zuzurechnen ist. Rechtswidrig war aber, wie ausgeführt (s. o. 2. b), nicht der Haftantrag der Amtswalter des Beklagten.

Hält man den Antrag des Beklagten für rechtswidrig, weil er ausschließlich als Antrag auf Anordnung von Vorbereitungshaft behandelt werden konnte, lässt sich diese Rechtswidrigkeit auch im Rahmen des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK dem Beklagten nicht zurechnen, weil dieser sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann (s. o. 2 c).

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02/07/01