MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Celle vom 17.08.1999
Zur Frage des Schadensersatzes bei Abschiebungshaft
Zitierweise:OLG Celle v. 17.08.1999 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
Weiterführende
Hinweise
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STICHWORTE:
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Abschiebungshaft
Schadensersatz wegen rechtwidrig erlittener Abschiebungshaft
Zurechnung fehlerhaften Verhaltens
Rechtsmäßiges Alternativverhalten
AuslG § 57
BGB § 839
EMRK Art. 5 Abs. 5
PrStHG § 7
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Das Landgericht Stade hatte
durch Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98 - (abgedruckt in NVwZ 1999 Beilage I S.
39 f) den beklagten Landkreis, der die Abschiebungshaft beantragt und in der
Zeit vom 29.07. bis 04.08.1997 vollzogen hatte, nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zum
Ersatz eines Verdienstausfalls des Betroffenen in Höhe von 592,-DM und zum
Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000,-DM verurteilt. Kläger
aus abgetretenem Recht war der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen.
Das OLG Celle hat das
Urteil des LG Stade abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Aus den Gründen:
1. Der Betroffene hatte
keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
a) Amtshaftungsansprüche
sind allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Betroffene
Ausländer ist. § 7 PrStHG, wonach Ausländer Staatshaftungsansprüche nur
zustehen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, gilt in Niedersachsen nicht
mehr (Nds. GVBl. 95, 424).
b) Es fehlt aber
bereits an einer objektiven Amtspflichtverletzung.
Objektiv amtspflichtwidrig kann
der Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft vom 23. Juli 1997 nur dann gewesen
sein, wenn er unbegründet war.
Insoweit ist der Senat nicht an
die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts Stade vom 4. August 1997
gebunden, die den Antrag als unbegründet angesehen hat. Entscheidungen im
Abschiebehaftverfahren werden zwar formell rechtskräftig (§§ 7, 8, 3 Satz 2 FEVG,
§ 29 Abs. 2, 3 FGG). Materielle Rechtskraft kommen ihnen indessen nicht zu. Es
handelt sich nicht um eine generell bindende Entscheidung in einer echten
Streitsache, sondern um ein Verfahren der rein vorsorgenden Gerichtsbarkeit, in
denen das öffentliche Interesse überwiegt (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 31 FGG Rn. 19, 22).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdegerichts im Abschiebehaftverfahren war der Antrag auf Anordnung der
Abschiebehaft begründet. Allerdings ist dem Beschwerdegericht darin
zuzustimmen, dass die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft nach § 57 Abs.
1 AuslG nicht vorgelegen haben. Eine Ausweisung des Betroffenen nach §§ 45 ff
AuslG war nicht beabsichtigt. Sie war auch überflüssig, weil mit dem
rechtskräftigen und vollziehbaren Bescheid vom 28. Februar 1996 der Betroffene
auch ohne Ausweisung zur Ausreise verpflichtet war ( § 42 Abs. 3 AuslG).
Auch wenn in dem Antrag § 57 Abs.
1 AuslG genannt ist und von "Haft zur Vorbereitung" die Rede ist, war
der Antrag jedoch dahingehend auszulegen, dass Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2
AuslG angeordnet werden sollte. Darauf enthält schon der Wortlaut einen
Hinweis, wenn es dort heißt, dass die Haft zur Vorbereitung "der
Abschiebung" (und nicht der Ausweisung, wie es in § 57 Abs. 1 AuslG heißt)
angeordnet werden solle. Im übrigen ergibt sich aus dem im Antrag dargestellten
Sachverhalt, dass eine Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gemeint war.
Ohnehin sind Vorbereitungshaft und Sicherungshaft nicht wesensverschieden,
sodass, wenn die tatsächlichen Umstände es zulassen, statt Vorbereitungs- auch
Sicherungshaft angeordnet werden kann (vgl. BGHZ 75, 375, 380). Begründet hatte
der Beklagte den Antrag damit, dass der Betroffene seine Ausreise dadurch verhindere,
dass er sich weigere, bei der Botschaft von Sri Lanka in Bonn persönlich
Passpapiere zu beantragen und dass ohne derartige Papiere seine Ausreise nicht
möglich sei. Damit war der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG angesprochen.
Die Voraussetzungen dieser
Bestimmung lagen auch vor. Unstreitig hatte sich der Betroffene geweigert,
freiwillig auszureisen. Damit konnte der Betroffene gemäß § 49 AuslG
abgeschoben werden. Es bestand auch der begründete Verdacht, dass sich der
Betroffene der Abschiebung entziehen wolle (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG).
Allerdings genügt es dafür nicht, dass sich der Ausländer weigert, freiwillig
auszureisen. Vielmehr ist es erforderlich, dass er die Abschiebung in einer
Weise behindert, die nicht durch Anwendung einfachen Zwanges überwunden werden
kann (BGHZ 98, 109, 113). Das ist hier der Fall, weil der Betroffene der
Botschaft von Sri Lanka in Bonn vorgeführt werden musste, um die für die
Ausreise notwendigen Papiere zu beschaffen (SchlH OLG SchlHA 94, 49, 50; a.A.
BayObLG NVwZ 94, 621).
c) Aber auch dann,
wenn man mit dem Landgericht den Antrag des Beklagten deshalb für unbegründet
hält, weil er ausdrücklich als Antrag auf Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1
AuslG bezeichnet ist und als solcher keine ausreichende Grundlage für die
Anordnung von Sicherungshaft darstellt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch an
dem vom Beklagten erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der
mit der Haftanordnung verbundene Schaden ist dem Beklagten nicht zuzurechnen,
weil er seinen Haftantrag zu Recht als Antrag auf Sicherungshaft gemäß § 57
Abs. 2 Nr. 5 AuslG hätte begründen können.
Für vom Amtsrichter möglicherweise
begangene Verfahrensfehler muss der Beklagte nicht einstehen, weil er solche
Verfahrensfehler nicht adäquat kausal verursacht hat. Derartige
Verfahrensfehler haben ihre Ursache in eigenständigen Entscheidungen des
Amtsrichters. Dass der Beklagte hierauf Einfluss genommen hat, trägt der Kläger
nicht vor.
2.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger auch ein
(abgetretener) Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK nicht zu.
a) Allerdings war die
erlittene Abschiebehaft möglicherweise deshalb rechtswidrig, weil das
Amtsgericht sie angeordnet hatte, ohne dem Betroffenen in ausreichendem Maße
rechtliches Gehör zu gewähren.
Damit ist zwar ein Anspruch nach
Art. 5 Abs. 5 MRK entstanden; dieser richtet sich aber nicht gegen den
Beklagten. Maßgeblich ist nämlich, welche Gebietskörperschaft ihre
Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt hat
(Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Art. 5 MRK Rn. 134). Sind - wie
hier - mehrere Gebietskörperschaften beteiligt (Haftanordnung durch das Land
Niedersachsen; Haftantrag und Haftvollzug durch den Beklagten), so muss
diejenige Körperschaft haften, der die Widerrechtlichkeit der Haft zuzurechnen
ist. Rechtswidrig war aber, wie ausgeführt (s. o. 2. b), nicht der Haftantrag
der Amtswalter des Beklagten.
Hält man den Antrag des Beklagten
für rechtswidrig, weil er ausschließlich als Antrag auf Anordnung von
Vorbereitungshaft behandelt werden konnte, lässt sich diese Rechtswidrigkeit
auch im Rahmen des Anspruchs aus Art. 5 Abs. 5 MRK dem Beklagten nicht
zurechnen, weil dieser sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann
(s. o. 2 c).
02/07/01