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HINWEIS:
DIE NACHSTEHEND ERWÄHNTE RV des JM-NRW VOM
15.11.1984 WURDE INZWISCHEN DURCH DIE RV VOM 15.05.2003 ERSETZT (SIEHE
ANHANG ZUM KOMMENTAR unter Erlasse pp)
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Nach dem
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) haben die zuständigen
Behörden jeden Ausländer, der festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft
genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen wird, unverzüglich darüber
zu belehren, dass auf sein Verlangen die konsularische Vertretung des
Heimatlandes unverzüglich zu unterrichten ist, und – falls dies verlangt wird –
eine solche Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird
auf Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des WÜK verwiesen. Die Regelung ist nachstehend in
englischer Sprache (eine der maßgeblichen Fassungen) wiedergegeben. Die
genannten Verpflichtungen aus Art. 36 WÜK gelten völkergewohnheitsrechtlich
gegenüber allen Ausländern, also auch gegenüber Personen, deren Staaten dem
Übereinkommen nicht beigetreten sind. Die Belehrung, die in jedem Fall im
Wortlaut aktenkundig zu machen ist, sollte auch den Hinweis enthalten, dass der
Wunsch auf Benachrichtigung des Konsuls nicht sofort erklärt werden muss,
sondern dass dieser Wunsch auch zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wirksam
geäußert werden kann (so Praxis in den USA).
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Die
Regelungen gelten nicht nur für den Bereich der Strafverfolgung, sondern für
jede Festnahme.
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Für den
Bereich der Strafverfolgung hat der BGH mit allerdings sehr anfechtbarer
Begründung in einer Entscheidung vom 07.11.2001 – 5 StR 116/01 – in NStZ 2002,
168 festgestellt, dass "zuständige Behörde" nicht die unmittelbar
festnehmende Polizei, sondern der in §§ 115, 115a, 128 StPO genannte Richter
sei.
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Auf
Festnahmen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Ausländer
dürfte die Entscheidung nicht ohne weiteres übertragbar sein.
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Zwar hat
der Amtsrichter, der Abschiebungshaft anordnet, die Belehrung – und falls
gewünscht – auch die Benachrichtigung des Konsulats vorzunehmen. Es wird hierzu
beispielsweise für NRW auf die für den Bereich der Justiz erlassene
Rundverfügung des JM vom 15. November 1984 – 9360 – III A.20 – verwiesen (im
Internet aufrufbar unter http://www.jvv.nrw.de/9360_1_19841115.html).
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Unklar ist
die Zuständigkeit für Belehrung und Benachrichtigung jedoch, wenn ein Ausländer
ohne vorherige richterliche Befassung von den Innenbehörden festgenommen/
festgehalten wird, um ihn dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen, um ihn
unmittelbar (direkt) ohne Einschaltung eines Richters abzuschieben/
zurückzuschieben/ zurückzuweisen oder um ihn einer Botschaft vorzuführen, oder
wenn die Festnahme in solchen Fällen aufgrund einer ohne Anhörung des
Betroffenen ergangenen richterlichen Entscheidung (einstweilige Anordnung) erfolgt.
Unabhängig von der (in diesem Zusammenhang nicht zu erörternden) Frage der
Zulässigkeit solcher Maßnahmen, obliegt nach diesseitiger Auffassung in all
diesen Fällen die Pflicht zur Belehrung und evtl. Benachrichtigung des
Konsulats bereits der festnehmenden Behörde. Nur so ist sichergestellt, dass
der Betroffene (was der Zweck des Übereinkommens ist) ohne Verzögerung die
Hilfe seiner Heimatbehörden in Anspruch nehmen kann und dass keine vollendeten
Tatsachen geschaffen werden, bevor die Kontaktaufnahme mit dem Konsulat erfolgt
ist. Nach diesseitiger Feststellung wird dies jedenfalls in weiten Bereichen
der Bundespolizei auch so gehandhabt (vgl. auch Westphal/Stoppa, Ausländerrecht
für die Polizei, 2. Aufl., Seite 436; Heesen/Hönle, Bundesgrenzschutzgesetz, 3.
Aufl., § 41 BGSG Rdn. 3), während bei den Polizeien und Ausländerbehörden der
Länder insoweit eine klare Handhabung selbst in den Fällen nicht zu erkennen
ist, in denen eine richterliche Befassung auch nach Festnahme nicht stattfindet.
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Dass die Belehrung nach Art. 36 WÜK so früh wie möglich (also sofort nach Festnahme) stattzufinden hat, scheint in anderen Rechtskreisen auch nicht ernsthaft streitig zu sein. Als Bespiel soll hier nur die Auffassung des Inter-American Court in seiner Entscheidung vom 01.10.1999 wiedergegeben werden:
The
expression “without delay” used in Article 36.1.b) of the Vienna Convention on
Consular Relations means that the State must comply with its duty to inform the
person detained on the rights that said precept recognises on her or his
behalf, the moment it brings her or him under custody or, in any event, before
she or he makes the first statement before the authorities;….
So
wird in den USA selbst darüber gestritten, ob eine entsprechende Belehrung auch
dann stattzufinden hätte, wenn ein Ausländer bei einem Verkehrsverstoss nur
kurz angehalten wird (im Ergebnis verneint).
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Unklarheiten
bestehen, ob dann, wenn der Betroffene von seinem Recht Gebrauch macht, einen Konsul
zu sprechen, vollendete Tatsachen geschaffen werden dürfen (also z.B. eine
Zurückweisung oder Zurückschiebung vollzogen werden dürfen), bevor dies
geschehen konnte. Die Frage ist nach diesseitiger Auffassung zu verneinen, weil
damit gegen den Schutzzweck der völkerrechtlichen Regelung verstossen würde.
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Im übrigen
dürfte die Regelung des Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des WÜK zu den
"vorgeschriebenen Formen" im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
gehören (anders Schl.-Holst.OLG
vom 07.01.2004 - als Volltext
im Anhang), deren
Nichtbeachtung oder nicht rechtzeitige Beachtung den Eingriff in die Freiheit
der Person unzulässig machen. Nachdem die Bundesrepublik die USA wegen
Verletzung des Art. 36 WÜK im Jahre 2001 in Sachen LaGrand erfolgreich in
Anspruch genommen hat (Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 27.
Juni 2001 in JZ 2002, 91 ff), sollte auch der strikten Anwendung dieser
Regelung im Inland mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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Der Diskussion bedürfen die Folgen eines (zeitweisen) Verstoßes gegen Art. 36 WÜK (Heilung für die Zukunft ? Verwertungsverbote ? Schadensersatz ?).
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Oft bleibt
unbeachtet, dass es mit einer Reihe von Staaten bilaterale (über das WÜK
hinausgehende) Vereinbarungen gibt, nach denen eine Unterrichtung der ausländischen
Vertretung über eine Festnahme stattzufinden hat, auch wenn der betroffene
Ausländer dies nicht wünscht (sog. mandatory notification). Eine entsprechende
Staatenliste ist in der bereits vorstehend genannten Rundverfügung des JM-NRW
vom 15. November 1984 – 9360 – III A.20 – enthalten (im Internet aufrufbar
unter http://www.jvv.nrw.de/9360_1_19841115.html);
sie dürfte allerdings nicht in allen Teilen auf dem neuesten Stand sein, wenn
man die dortigen Angaben mit dem Länderteil zu RiVASt vergleicht, der unter
http://www.bmj.bund.de/frames/ger/themen/strafrecht/10000307aufrufbar
ist. Es soll versucht werden, im Laufe der Zeit eine zuverlässige Länderliste
zusammenzustellen, wobei auch darauf zu achten ist, ob die FEVG-Haft von den
jeweiligen bilateralen Vereinbarungen mit erfasst ist.
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Soweit
eine Pflicht-Benachrichtigung besteht, stellt sich allerdings die Frage, ob
dieser auch nachgekommen werden darf, wenn es sich bei dem festgenommenen
Ausländer um einen Asylbewerber oder um jemanden handelt, der sonstwie gute
Gründe dafür hat, dass seine Heimatbehörden nicht über den Aufenthalt in
Deutschland bzw. die Festnahme in Deutschland unterrichtet werden. Es wird auf
eine Abwägung im Einzelfall ankommen. In den USA steht für solche Fälle eine
Hotline zum Auswärtigen Amt zur Verfügung.
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STATE
1. With a view to facilitating the exercise of consular functions relating
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bearbeitet am 04.10.2002