ÜBERSICHT:
Einleitung/Rechtsvorschriften/Europa
a) Kommentierung
I. Alte Homepage 2002
II. Neue Homepage 2008
c) Anhang - Entscheidungen im Volltext
e) Erlasse
pp
g) Archiv
Einleitung/Rechtsvorschriften:
Vorschlag
einer Rückführungsrichtlinie
Siehe auch Rundbrief 18/2006
> Kommentierung auf migrationsrecht.net
Wolfgang Rainer / Roland
Hermann:
Entschädigung für rechtswidrig erlittene
Verwaltungshaft in Österreich
(Zur Umsetzung des Artikels 5 Abs.5 EMRK in Österreich)
Rechtsquellen auf migrationsrecht.net
(Zitierung nach
Bearbeitungsstand und laufender Nummer, also z.B.:
Melchior, Abschiebungshaft,
01/2001, Nr.400)
> Kommentierung und Rechtsprechung auf migrationsrecht.net
> Onlinekommentar zu § 62 Aufenthaltsgesetz (OK-MNet-§ 62
AufenthG)
Vorbereitungshaft
nach § 57 I AuslG
(Loseblatt = 1105 ff)
Historie
der Sicherungshaft nach § 57 II 1 und 2 AuslG
(Loseblatt = 1110 ff)
Vollziehbare
Ausreisepflicht bei Sicherungshaft
(Loseblatt = 1120 ff)
(Loseblatt = 1125)
Sicherungshaft
nach § 57 II 1 Nr. 1 AuslG
(Loseblatt = 1130 ff)
Die
Regelung nach § 57 II 3 AuslG
(Loseblatt = 1135 ff)
Sicherungshaft
nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG
(Loseblatt = 1140 ff)
Zum Haftgrund nach § 57 II 1 Nr. 3 AuslG neuerdings ausführlich OLG
Düsseldorf v. 12.11.2003 (als
Volltext im Anhang)
Sicherungshaft
nach § 57 II 1 Nr. 4 AuslG
(Loseblatt = 1150 ff)
Sicherungshaft
nach § 57 II 1 Nr. 5 AuslG
(Loseblatt = 1160 ff)
Sicherungshaft
nach § 57 II 2 AuslG
(Loseblatt = 1170 ff)
(Loseblatt = 1175 ff)
Zurückweisungs-/Zurückschiebungshaft
(Loseblatt = 1185 ff)
(Loseblatt = 1195 ff)
(Loseblatt = 1198 ff)
Zur Minderjährigenhaft vgl.
OLG Köln vom 11.09.2002 (Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M vom 30.08.2004 (Volltext
im Anhang)
OLG München vom 28.04.2005 (Volltext
im Anhang)
OLG München vom 09.05.2005 (Volltext
im Anhang)
Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im
Anhang)
siehe auch Rundbrief 19/2005
OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext
im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
OLG Frankfurt/M vom 12.01.2006
(Volltext im Anhang)
siehe auch
Rundbrief 09/2006
Siehe neuerdings auch OLG München vom 16.11.2005 (Volltext
im Anhang) und auch Rundbrief
01/2006
Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs.1 AuslG soll die Durchsetzung einer
Ausweisung im Wege der Abschiebung sichern und ist zulässig, wenn über die
Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und wenn die Abschiebung
ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt,
was im wesentlichen damit zusammenhängt, daß es in der Regel um Haft gegen eine
Person geht, die sich zu Recht in der Bundesrepublik aufhält und deren
Aufenthaltsrecht erst noch beendet werden soll.
Es wird deshalb für die Anordnung der Haft dreierlei verlangt:
(1) Einmal muß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung
hinreichend sicher sein. Dies bedeutet, daß im Zeitpunkt der Haftanordnung konkrete
Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten
lassen (vgl.
BayObLGZ 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in InfAuslR 1999, 82
f; BayObLG vom 01.06.2001- 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445/446 = NVwZ
2002 Beilage I S. 15). Nr. 57.1.1 der AuslG-VwV verlangt, dass der Erlass einer
Ausweisungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Diese Voraussetzung ist zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes zu
entnehmen, aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten, weil der mit der
Vorbereitungshaft verbundene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person
(Haft bis zu 6 Wochen) nur zu rechtfertigen ist, wenn ernsthaft mit einer
Ausweisungsverfügung gerechnet werden kann. Das BayObLG spricht in diesem Zusammenhang
von einer Auslegung des § 57 Abs. 1 AuslG, welche der Bedeutung der
Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht wird (vgl. BayObLGZ 1998, 124,
125).
Es kann deshalb dem Haftrichter, wie dies in manchen Kommentierungen
anklingt, auch nicht verwehrt sein, in eigener Zuständigkeit zu hinterfragen,
ob tatsächlich eine Ausweisung hinreichend wahrscheinlich ist. Die
eigenverantwortliche Prüfung der Frage, ob Haft angesichts des mit ihr
verfolgten Zwecks verhältnismäßig ist, gehört zum Kernbereich haftrichterlicher
Tätigkeit.
Dabei geht es für den Haftrichter nicht darum, ob die antragstellende
Behörde eine Ausweisungsverfügung für gerechtfertigt hält (also nicht um die
rechtliche und tatsächliche Bewertung der Ausländerbehörde). Der Haftrichter
hat vielmehr bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einen objektiven Maßstab
anzulegen und muß sich deshalb, wenn ein solcher Haftantrag an ihn
herangetragen wird, intensiv mit oft schwierigen ausweisungsrechtlichen Fragen
befassen und auch die insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen
selbständig treffen. Entscheidend ist nach BayObLGZ 1998, 124,126, ob nach dem
vom Gericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung festgestellten
Erkenntnisstand die Ausweisung des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist.
anders wohl OLG Zweibrücken vom 09.12.2003 - 3 W 247/03 - (als
Volltext im Anhang)
(2) Außerdem setzt die Vorbereitungshaft voraus, daß die
Ausländerbehörde nach Erlaß der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des
Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und daß deren Durchführung
aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne Inhaftnahme des Betroffenen in hohem Maße
gefährdet wäre (vgl. BayObLG 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen). Die
Wahrscheinlichkeit, daß die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung
erforderlich ist, ist hier höher anzusetzen als bei der Sicherungshaft (vgl.
hierzu bereits BayObLGZ 1993, 378, 380 = InfAuslR 1994, 144 f). Eine brauchbare
Formel, die diese Abstufung für die Praxis handhabbar macht, gibt es allerdings
bisher nicht.
(3) Schließlich muß mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines
Zeitraums von – in der Regel – höchstens 6 Wochen zu rechnen sein (vgl. BayObLGZ 1998, 124,
125). Unklar ist, ob im Zeitpunkt der Haftanordnung auch schon mit einer
Durchführung der Abschiebung innerhalb der 6-Wochenfrist zu rechnen sein muß,
wie dies in manchen Kommentaren und in der AuslG-VwV anklingt.
Ob Vorbereitungshaft zulässig ist, wenn der Betroffene bereits aus
anderen Gründen abgeschoben werden kann (es hierzu also keiner Ausweisung
bedarf), ist nicht eindeutig geregelt. Es dürfte jedenfalls nicht zulässig
sein, einen Betroffenen zur Vorbereitung einer Ausweisungsverfügung in Haft zu
nehmen, wenn eine Abschiebung oder Zurückschiebung aus anderen Gründen sofort
erfolgen könnte.
Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Haftdauer
ist nach h.M. eine Sollvorschrift; die Frist darf jedoch nur bei außergewöhnlichen
Umständen überschritten werden (vgl. BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in
InfAuslR 2001, 445 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15). In der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 11/6321 S. 76) heißt es :
„Die Vorbereitungshaft ist allerdings zwingend auf sechs Wochen
begrenzt.“
Im übrigen wird es entgegen BayObLGZ 1998, 124
ff nicht für zulässig gehalten, Vorbereitungshaft für die Dauer von 6 Wochen als
Überhaft (z.B. im Anschluß an Untersuchungshaft) anzuordnen, weil dann die
6-Wochenfrist außer Kontrolle gerät.
Zur Historie der Sicherungshaftgründe:
Bis 1992 war der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft in einer
einzigen Klausel umschrieben, und zwar dahin, daß "ein ausreisepflichtiger
Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der
begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will".
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I
1126 ff) wurde in der genannten Klausel das Wort
"ausreisepflichtiger" gestrichen (ohne zu erläutern, weshalb).
Außerdem wurden die jetzigen Haftgründe Nr. 1 bis Nr. 4 hinzugefügt.
Schließlich wurde die fakultative (kleine) Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz
2 eingeführt; die ursprüngliche Haftdauer von 1 Woche ist später auf 2 Wochen
erweitert worden.
Nach der Begründung sollte durch die Neuregelung die Anordnung der
Sicherungshaft erleichtert werden. Außerdem heißt es in der Begründung, daß in
Satz 1 zwingende Haftgründe geregelt seien, bei deren Vorliegen
Abschiebungshaft angeordnet werden müsse, sofern die Haft nicht nach Satz 3
unzulässig sei.
Nach der Einführung bestand längere Zeit Unsicherheit, ob es für die
Haft tatsächlich ausreicht, wenn die neuen Tatbestände (Nr. 1 bis Nr. 4) ihrem
Wortlaut nach erfüllt sind, ohne hinterfragen zu dürfen, weshalb z.B. im Falle
des Nr. 2 die Ausländerbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsorts nicht
informiert wurde. Es ging dabei insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene
die Mitteilung einfach vergessen hatte oder nur das Einwohnermeldeamt (statt
die Ausländerbehörde) unterrichtet hatte oder in denen der Betroffene überhaupt
nicht wußte oder damit rechnen konnte, daß gegen ihn eine Abschiebung betrieben
wird, oder in denen zwar einmal die Meldung eines Wohnsitzwechsels unterlassen
worden war, der Ausländer in der Folgezeit aber wieder Kontakt zur
Ausländerbehörde aufgenommen hatte. Eine Klärung hat dann die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) gebracht, in
der es u.a. wörtlich wie folgt heißt:
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stieße indes auf
verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr Abschiebungshaft auch dann
zwingend angeordnet werden müßte, wenn dies – ausnahmsweise – zur Sicherung der
Abschiebung nichts beitragen kann. § 57 Abs. 2 AuslG sieht in allen
tatbestandlichen Alternativen der Nr. 1 – 5 die Abschiebungshaftanordnung als
Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor. Will sich der Ausländer
im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, erscheint allein
die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nr. 1 – 5 des § 57 Abs. 2 AuslG
nach dem – hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten –
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um
zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen.
Über die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu nachstehend,
insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG.
Vollziehbare Ausreisepflicht als Voraussetzung der
Sicherungshaft:
Vgl. neuerdings:
OLG Düsseldorf v. 15.04.2005 – I-3 Wx 284/03 – (als
Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 09/2005.
OLG
Stuttgart vom 29.11.2005 (Volltext im Anhang)
Siehe auch
Rundbrief 03/2006
OLG
Celle vom 09.12.2005 (Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 06/2006
BGH vom 18.05.2006 bei
http://www.bundesgerichtshof.de
Zu EU-Bürgern siehe Rundbrief 02/2006
Einige neuere Entscheidungen befassen sich mit der Frage der
Ausreisepflicht als Haftvoraussetzung bei der Sicherungshaft. Dies beruht u.a.
darauf, daß nur noch im Haftgrund Nr. 1 die Ausreisepflicht ausdrücklich
genannt ist.
Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, Mißverständnissen
vorzubeugen, die sich bei der Erörterung von Voraussetzungen der Sicherungshaft
ergeben können.
Man findet in Haftentscheidungen regelmäßig Formulierungen der Art, daß
nicht die Haftgerichte, sondern die Ausländerbehörde und die
Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben
wird (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLGZ 1999, 97,99). Auch heißt es,
daß eine Prüfung der Ausreisepflicht und der übrigen
Abschiebungserfordernisse seit der Gesetzesänderung 1992 dem Haftrichter
grundsätzlich nicht mehr zustehe oder obliege, soweit es nicht um den Haftgrund
Nr. 1 oder die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung geht (vgl. z.B. KG in
FGPrax 1997, 76 f; OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211).
Diese und ähnliche Formulierungen dürfen jedoch nicht zu dem
Mißverständnis verleiten, daß es für die Zulässigkeit der Sicherungshaft
gleichgültig sei, ob eine Ausreisepflicht besteht und/oder ob die übrigen
Abschiebungserfordernisse vorliegen. Es geht bei diesen Formulierungen
ausschließlich darum, ob die Prüfungskompetenz allein bei der Ausländerbehörde
(bzw. dem Verwaltungsgericht) liegt oder ob auch der Haftrichter eine bestimmte
Frage selbständig prüfen und entscheiden darf.
Unabhängig von der Frage, wer was im einzelnen
zu prüfen und zu verantworten hat, ist die vollziehbare Ausreisepflicht
immer Grundvoraussetzung für eine Sicherungshaftanordnung. Das ist auch
nicht streitig. Es genügt, hierzu auf die AuslG-VwV zu verweisen:
Nr. 57.0.1.2 AuslG-VwV
Sicherungshaft darf nur beantragt werden, wenn der Ausländer
vollziehbar ausreisepflichtig ist, ...
Ebenso die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft des IM-NRW
(dort Nr. 3 2.1).
Die Sicherungshaft ist Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme
"Abschiebung" und kann deshalb nach § 49 Abs. 1 AuslG (Ein ausreisepflichtiger
Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist ..) nur zum Zuge kommen, wenn die Ausreisepflicht und deren
Vollziehbarkeit feststehen (anders bei der Vorbereitungshaft). Zur
Ausreisepflicht als eine der Voraussetzungen für die Anordnung der
Sicherungshaft zuletzt auch BGH vom 28.02.2001 – V ZB 8/01- (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de;
BGHReport 2001, 341 f; NWwZ 2001 Beilage I S. 62).
Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich entweder unmittelbar aus
dem Gesetz (Hauptfall: unerlaubte Einreise) oder aus der Vollziehbarkeit des
Verwaltungsaktes, der die Ausreisepflicht begründet.
Was nun die Prüfungskompetenz des Haftrichters in diesem Zusammenhang
angeht,
ist die Frage eindeutig zu beantworten, soweit es um den Haftgrund Nr. 1
geht.
Soweit es um Verwaltungsakte geht, die die vollziehbare Ausreisepflicht
begründen, muß der Haftrichter diese zwar grundsätzlich seiner Entscheidung zu
Grunde legen. Unsicherheiten bestehen aber weiterhin zu der Frage, ob sich der
Haftrichter nicht zumindest darum zu kümmern hat, ob der Verwaltungsakt auch
ordnungsgemäß zugestellt wurde, wenn nur so die vollziehbare Ausreisepflicht
wirksam werden konnte (Es geht also insbesondere um Fälle, in denen der
Betroffene im Hafttermin z.B. geltend macht, er habe bisher keinen ablehnenden
Asylbescheid erhalten). Mit diesem Problem befasst sich eine Entscheidung des
KG in InfAuslR 2000, 230 ff. In der Entscheidung wird zumindest angedeutet, daß
die Zustellungsfrage wohl in den alleinigen Prüfungsbereich der
Ausländerbehörde falle. Die mangelnde Prüfungskompetenz des Haftrichters
entbinde die Ausländerbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung, die
ordnungsgemäße Zustellung zu prüfen, bevor Abschiebungshaft beantragt werde.
Die Entscheidung begegnet erheblichen Bedenken, soweit die
Prüfungskompetenz des Haftrichters bezüglich der Zustellung (es ging um einen
ablehnenden Asylbescheid) in Zweifel gezogen wird (siehe nachstehend).
Siehe hierzu jetzt BGH vom 18.05.2006 bei
http://www.bundesgerichtshof.de
Im übrigen darf die Auffassung, daß der Haftrichter
aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht in Frage stellen
dürfe, nicht dazu führen, daß der Haftrichter sich nicht einmal den Titel
vorlegen läßt, um dessen Existenz und genaue Tenorierung zu verifizieren. Dies
wäre ein allzu leichtfertiger Umgang mit dem Freiheitsgrundrecht. Einzelheiten
nachstehend unter „Abgrenzungsfragen“.
Mit dem speziellen Fall der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung auf
die Ausreisepflicht und damit auf die Zulässigkeit der Sicherungshaft befasst
sich u.a. die Entscheidung BayObLGZ 1998, 47 ff. Dort ist ausgeführt, daß (wenn
man von dem Sonderfall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG absehe) die Sicherungshaft
nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 grundsätzlich nicht angeordnet oder
aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausländer bei oder nach seiner Einreise
erstmals um Asyl nachsuche, weil ihm dann gemäß § 55 Abs. 1 AsylVerfG zur
Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet sei.
Dies gelte nicht nur für den Fall der unerlaubten Einreise, sondern für alle
Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, weil mit der
Aufenthaltsgestattung die Ausreisepflicht des Ausländers entfalle, die allen
Haftgründen konkludent zu Grunde liege.
Daß die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1
AsylVerfG die Ausreisepflicht beseitigt und daß der Haftrichter die damit
zusammenhängenden Fragen (auch die zeitweise Fortdauer der Haft trotz Fortfalls
der Ausreisepflicht nach § 14 Abs. 4 AsylVerfG) selbständig zu prüfen hat,
entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. BayObLGZ 1999, 97 ff;
KG in FGPrax 2001, 40; OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage S. 47 f; OLG
Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45; OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f; OLG
Naumburg in FGPrax 2000, 211 f) . Dies gilt im übrigen
auch bei der speziellen Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG.
Wegen der Entstehung der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG im
einzelnen und wegen der Besonderheiten in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG
siehe die Kommentierung
in Kapitel IV( Loseblatt = Seiten 400 ff ).
Schließlich prüft der Haftrichter auch, ob eine einmal begründete
Aufenthaltsgestattung, die einer Sicherungshaft entgegenstand, nach Maßgabe des
§ 67 Abs. 1 AsylVerfG zwischenzeitlich wieder erloschen ist (vgl. z.B .BayObLG
in InfAuslR 2000, 228 f; BayObLG in InfAuslR 2000, 453 f; BayObLG vom
02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ;BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – ; BayObLG
vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr.57 ; OLG Naumburg FGPrax
2000, 211 f). Dies schließt dann zwangsläufig auch die Prüfung von
Zustellungsfragen ein, weil das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung z.B. nach §
67 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 AsylVerfG von der wirksamen Zustellung abhängt. Dies
bedeutet aber auch, daß der Haftrichter z.B. Einwendungen des Betroffenen, er
habe bisher keinen ablehnenden Asylbescheid erhalten, sorgfältig daraufhin
nachzugehen hat, ob die (haftverschonende) Aufenthaltsgestattung fortbesteht.
Dies kann u.U. tief in zustellungsrechtliche Fragen des § 10 AsylVerfG
hineinführen (ordnungsgemäße Belehrung und deren Nachweis bei fiktiver
Zustellung, Zustellungserfordernisse in Gemeinschaftsunterkünften usw.). Zu
einem Fall der öffentlichen Zustellung siehe Nagler in StV 1999, 123 ff.
Zu der Frage, wann genau die Ausreisepflicht bei Ablehnung eines
Asylbegehrens entsteht und vollziehbar wird, bestehen gewisse Unsicherheiten,
die aber zumindest für den Regelfall zur Frage der Zulässigkeit der Haft zur
Sicherung der Abschiebung in der Praxis nicht relevant werden dürften, weil
nach Nr. 57.0.1.2 der AuslG-VwV Sicherungshaft ohnehin erst beantragt werden
darf, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist.
siehe jetzt hierzu OLG
Düsseldorf vom 15.04.2005
Soweit es um Fragen des § 50 AuslG als allgemeine Voraussetzungen der
Sicherungshaft geht, liegen im Berichtszeitraum im übrigen
keine eindeutigen Stellungnahmen vor. Dies hängt einmal damit zusammen, daß der
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bereits unmittelbar nach der
Einreise einsetzt und zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen der in § 50 AuslG
beschrieben Art in der Regel noch nicht getroffen sein können. Außerdem wird
der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bislang auch auf diese Fälle
angewendet (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). In einer neuerlichen Entscheidung
vom 27.09.2002 – 3 Wx 300/02 – hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die
Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Sicherungshaft eine zuvor erfolgte
Androhung der Abschiebung jedenfalls dann nicht voraussetze, wenn der
Betroffene nach unerlaubter Einreise ausreisepflichtig sei.
Wegen einer systematischen und vollständigen Übersicht zu Art und
Umfang der Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der übrigen
allgemeinen Voraussetzungen für Sicherungshaft durch Ausländerbehörde und
Haftrichter wird auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung verwiesen.
Sicherungshaft und Duldung:
Mit dem Problem des Einflusses einer Duldung auf die Sicherungshaft
befasst sich im Rahmen einer Kostenentscheidung ausführlich das Pfälz. OLG
Zweibrücken in einer Entscheidung vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – (als Volltext im Anhang )
und in einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im
Volltext.
Zur Duldung neuerdings auch BVerfG v. 06.03.2003 (Link
zur Seite des BVerfGs)
Zur erschlichenen Duldung neuerdings BayObLG v. 10.09.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zur Unzulässigkeit/Zulässigkeit von Sicherungshaft bei noch laufender
Duldung neuerdings OLG Düsseldorf v. 02.04.2004 (als
Volltext im Anhang)
Zur Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vgl. neuerdings BayObLG v.
11.05.2004 (als
Volltext im Anhang)
Zu § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vgl. neuerdings OLG
München vom 14.11.2005 und Rundbrief 19/2005
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG:
vgl. neuerdings BayObLG vom 16.09.2004
(Volltext im Anhang)
OLG Koeln vom 23.05.2005 (Volltext im
Anhang)
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der
Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Die Auslegung dieser Regelung hat seit ihrer Einführung durch das
Gesetz vom 26.06.1992 keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es bestand
jedenfalls bislang insbesondere Einvernehmen darüber, daß die Haft nach dieser
Vorschrift nur zulässig ist, wenn der Ausländer noch unmittelbar auf
Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wie dies auch in der
Gesetzesbegründung bereits wie folgt erläutert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062
Seite 45 ):
Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, daß der Ausländer nach § 42 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AuslG wegen unerlaubter Einreise vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Allein der Umstand, daß der Ausländer unerlaubt
eingereist war, genügt nicht. Vielmehr muß der Ausländer noch unmittelbar auf
Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig sein. Deshalb findet die Vorschrift keine
Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten Einreise an der Grenze oder
nach ihrer unerlaubten Einreise im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen und dadurch
kraft Gesetzes die Aufenthaltsgestattung erwerben. Anwendbar dagegen ist die
Vorschrift auf Ausländer, die einen Folgeantrag stellen, der nicht zur
Durchführung eines erneuten Asylverfahrens führt.
Der Haftgrund der Nr. 1 wird also z.B. (wie die anderen Haftgründe nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG auch) gegenstandslos, wenn ein Erstasylbegehren
im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG gestellt ist, weil dieses die
Ausreisepflicht beseitigt. Der Haftgrund Nr. 1 lebt auch nicht wieder auf,
nachdem das Bundesamt das Asylbegehren (aus welchen Gründen auch immer)
abgelehnt hat (vgl. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff ;
OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff; a.A. wohl OLG Naumburg vom
26.01.2001 – 10 Wx 2/01 – als Volltext im Anhang).
Die Position des BGH zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 28. 02.2001 – V
ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de
= BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) ist unklar; ausführlich
hierzu und zu weiterenEntscheidungen siehe Rechtsprechungsnachträge
zu Nr. 430 ( Loseblatt = Seiten 1000 ff).
Wegen der Besonderheiten in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG wird
auf die Kommentierung
Kapitel IV (Loseblatt = Seiten 400 ff) verwiesen.
Die bloße Stellung eines Folgeantrages beseitigt nicht den
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (und auch nicht die übrigen
Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG), weil dieser Vorgang
keinen Einfluß auf die vollziehbare Ausreisepflicht hat (vgl. BayObLG in NVwZ
1998 Beilage S. 54; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2001, 179, 181; BT-Drucks.
12/2062 Seite 45; vgl. auch BVerfG vom 22.01.01 – 2 BvR 783/00 –bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20010122_2bvr078300;
sowie Pfälz. OLG Zweibrücken vom 22.01. 2001- 3 W 7/01- als Volltext im Anhang -
für den Fall, dass der Betroffene 3 ½ Jahre nach Abschluss des
Erst-Asylverfahrens erneut eingereist ist). Ergänzend wird zu der Problematik
auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 19.03.2001 – 16 Wx 48/01 – (als Volltext im Anhang)und
jetzt vom 24.10. 2001 – 16 Wx 235/01 – (als Volltext im Anhang)
sowie auf die Entscheidung des LG Berlin in InfAuslR 1999, 90 f (letztere für
den Fall des Folgeantrages nach Ablauf der Zweijahresfrist) verwiesen. Mit
Beschluss vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – (als Volltext im Anhang
und in InfAuslR 2002, 307 f) hat das OLG Oldenburg die Auffassung vertreten,
dass ein nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellter Asylfolgeantrag einer Haft
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe.
Natürlich sind bei einem Asylfolgeantrag immer das Abschiebungshindernis
nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG zu beachten und die Haftdauer zu
kontrollieren; zu letzterem vgl. Rechtsprechungsübersicht
- Haftdauer ( Loseblatt = 1209 f). Wird aufgrund
des Folgeantrages allerdings ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, entfällt
Haft ohnehin aus allen in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Gründen (vgl. § 71
Abs. 8 AsylVerfG).
Zur Frage, wenn das Bundesamt durchentscheidet, vgl. neuerdings BayObLG
vom 02.03.2004 (als
Volltext im Anhang).
Der Haftrichter hat im Rahmen der Haftprüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AuslGzu klären, ob überhaupt eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 58
AuslG vorliegt. Dies kann weit in aufenthaltsrechtliche Fragen hineinführen,
wie z.B. eine Entscheidung des OLG Köln in NVwZ 1998 Beilage S. 39 belegt, in
der es bei einem Positivstaater um die Anrechnung von Aufenthaltszeiten in den
Vertragsstaaten des Schengener Abkommens nach dem damaligen Rechtszustand ging.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz
3 AuslG:
neuerdings zur Amtsermittlungspflicht vgl. OLG Düsseldorf vom
23.07.2004 – als
Volltext im Anhang -
Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Anordnung der Sicherungshaft
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen
will.
Etwas ausführlicher mit dieser Regelung befasst sich eine Entscheidung
des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f = InfAuslR 2001, 174. Es ging in
dieser Sache um einen ausgewiesenen (und danach wieder unerlaubt eingereisten)
Ausländer, der in Deutschland Ehefrau und Kind hatte. Das BayObLG hat im
Zusammenhang mit einer Zurückverweisung an das Landgericht darauf hingewiesen,
daß im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG den sozialen Bindungen
des Betroffenen besonderes Gewicht zukommen kann und daß deshalb, wenn – wie im
gegebenen Fall - die bisher bekannten Umstände eine zuverlässige Beurteilung
von Art und Intensität der familiären Bindungen des Betroffenen nicht zulassen,
das Landgericht die relevanten Umstände mit dem Ehepartner erörtern und sich
von diesem auch einen persönlichen Eindruck verschaffen muß.
Ausreichende Standards dafür, was als Glaubhaftmachung dafür, daß man
sich der Abschiebung nicht entziehen will, zu verlangen ist, sind bisher in der
Rechtsprechung nicht entwickelt. Die Beispiele, die in Nr. 57.2.1.1 der
AuslG-VwV dürften in jedem Fall zu eng sein. Man hatte dabei offenbar im wesentlichen den Geschäftsmann oder Touristen im Auge, der
gutgläubig mit unzureichenden Papieren die Grenzkontrollen passiert hat.
Im übrigen wäre auf ein mögliches
Mißverständnis hinzuweisen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der
Sicherungshaft nach Nr. 1 abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft
macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Diese Regelung
darf nicht dahin verstanden werden, daß der Betroffene von sich aus – also ohne
Zutun des Gerichts – mit einer entsprechenden Glaubhaftmachung hervortreten
müsse. Eine solche Auffassung wäre mit der im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Richter obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht vereinbar.
Die Pflicht des Richters, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt umfassend
zu erforschen, erstreckt sich selbstverständlich und uneingeschränkt auch
auf solche Umstände, die für den Betroffenen Ausländer günstig sind und ihn vor
der Haft verschonen könnten (a.A. wohl OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W
7/01- als Volltext im
Anhang). All dies mag auch schon deshalb einleuchten, weil natürlich kein
Ausländer die Regelungen des § 57 im einzelnen kennt.
Es dürfte deshalb auch nicht gerechtfertigt sein, in der Rechtsbeschwerde die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG nur deshalb zu verneinen, weil der
Betroffene insoweit nichts dargelegt habe, wenn nicht zugleich festgestellt
werden kann, dass die RegelungGegenstand der tatrichterlichen Anhörung (erster
oder zweiter Instanz) gewesen ist.Wenn in § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG von
Glaubhaftmachung durch den Ausländer die Rede ist, bedeutet dies nur, daß nicht
ein voller Nachweis zu verlangen ist und dass die Feststellungslast (nach
Amtsermittlung) bei dem Betroffenen liegt.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG:
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort
gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der
er erreichbar ist.
ZUR AUSREISEFRIST:
Mit der Frage der Ausreisefrist befasst sich eine Entscheidung des OLG
Karlsruhe in FGPrax 1998, 116. Die Ausländerbehörde hatte in einer
Ausweisungsverfügung unter Bezugnahme auf § 50 Abs.5 Satz 1 in Vbdg. mit § 49
Abs. 2 Satz 1 AuslG (sog. Haftfall) von einer Fristsetzung abgesehen, weil sich
die Betroffene im Polizeigewahrsam befinde. Das OLG Karsruhe hat hierzu die
Auffassung vertreten, daß Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG in
einem solchen Fall nicht möglich sei, weil es an der Ausreisefrist fehle.
Außerdem hat das OLG Karlsruhe – zu Recht – darauf hingewiesen, daß
bloßer Polizeigewahrsam die Fristsetzung nicht entbehrlich mache. Die Anwendung
des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG setze nach dem Wortlaut der Vorschrift einen auf
richterlicher Anordnung beruhenden Gewahrsam voraus. Zu der weiterhin in
diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob zur Haft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz
1 AuslG auch die Sicherungshaft gehören kann, sind im Berichtszeitraum keine
Entscheidungen bekannt geworden. Die Frage ist deshalb zu Recht streitig, weil
Sicherungshaft nur zulässig ist, wenn der Betroffene abgeschoben werden kann,
und deshalb die Notwendigkeit der Abschiebung nicht damit begründet werden
kann, daß sich der Betroffene in Sicherungshaft befinde. In der Praxis spielt
dieses Problem deshalb keine besondere Rolle, weil man davon ausgeht, daß bei
jedem, der einen der Haftgründe erfüllt, auch anzunehmen ist, daß seine
freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint (was nach § 49 Abs. 1 AuslG auch
die Abschiebung rechtfertigt).
ZEITPUNKT DES WECHSELS:
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Betroffene bereits vor Ablauf der
Ausreisefrist den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen.
Zum Meinungsstand vgl. z.B.: verneinend OLG Dresden in InfAuslR 1995,
162 ff; bejahend OLG Düsseldorf vom 12.01. 1994 – 3 Wx 1/94 – zitiert
bei Hailbronner, AuslG , § 57 Rdn. 36; anders wohl jetzt OLG Düsseldorf
vom 06.05.2002 – 3 Wx 130/02 – (demnächst im Volltext); unentschieden
BayObLGZ 1997, 260 ff. Die AuslG-VwV geht in Nr. 57.2.1.2 davon aus, daß der
Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.
ZUR BELEHRUNG:
Zur Belehrungspflicht neuerdings LG Stade vom 26.11.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG München vom 09.11.2005 (als
Volltext im Anhang)
Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext
im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
Im übrigen dürfte wohl zu verlangen sein, daß
der Betroffene auf die Anzeigepflicht nachMaßgabe des § 42 Abs. 5 AuslG
vorher hingewiesen wurde (vgl. auch AuslG-VwV Nr. 42.5). Im einzelnen
ist zu diesem Punkt folgendes anzumerken:
Nach § 42 Abs. 5 AuslG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine
Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage
verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Auf diese Regelung
ist der Betroffene von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG) hinzuweisen.
Die Zusammenhänge sind in AuslG-VwV Nr. 42.5 und in AuslG-VwV Nr. 75.3
zutreffend erläutert. Der Hinweis hat auch die möglichen Rechtsfolgen einer
Verletzung der Auskunftspflicht in einer für den Betroffenen verständlichen
Sprache zu umfassen (vgl. ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 75.3).
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG knüpft an die
vorstehenden Regelungen an. Hierbei ist allerdings mißlich, dass der Wortlaut
der Regelungen in § 42 Abs. 5 AuslG und in § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht
identisch ist. Es empfiehlt sich deshalb dem allgemeinen Hinweis auf die
Regelung des § 42 Abs.5 AuslG eine Belehrung hinzuzufügen, welche so präzise
wie möglich beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Sicherungshaft in
Betracht kommt. Nur so kann die Belehrung in fairer Weise ihren Zweck erfüllen.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendige Belehrung nach §
75 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht auf § 42 Abs. 5 AuslG und auf die Rechtsfolge Haft
beschränkt.
Der Haftrichter wird, bevor er Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
anordnet, von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlich
vorgeschriebene Belehrung in ausreichender Form erfolgt ist.
WECHSEL DES AUFENTHALTSORTS:
Mit der Frage, wann ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, befasst sich eine Entscheidung des OLG
Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f. Danach liegt ein Wechsel des Aufenthaltsortes
vor, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem
ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es dem Ausländer grundsätzlich
nicht überlassen bleiben könne, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte
Mittelsmänner zu organisieren; vielmehr habe er selbst dafür Sorge zu tragen,
daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt.
Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – liegt ein Wechsel des
Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht nur dann
vor, wenn der Ausländer seine Wohnung wechselt, sondern auch dann, wenn er den
Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verläßt. Diese bereits in BayObLGZ
1993, 294, 295 vertretene Auffassung erscheint zweifelhaft. Zwar knüpft die
Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG an die Regelung des § 42 Abs. 5
AuslG an. Der Wortlaut beider Vorschriften ist aber nicht identisch.
Es ist im übrigen ohnehinfraglich, ob die
Vorschrift einschlägig ist, wenn der Betroffene irgendwann einmal in der
Vergangenheit den Aufenthaltsort gewechselt hat, aber in der Zeit vor der
beantragten Haft für die Ausländerbehörde wieder erreichbar war. Das OLG
Hamm weist in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang)
darauf hin, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG keinerlei
Sanktionscharakter habe, dass ihr Zweck darin bestehe, die Erreichbarkeit des
Ausländers für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen und dass
deshalb nicht der Aufenthaltswechsel als solcher den Haftgrund begründe,
sondern der Umstand, dass dieAusländerbehörde nicht darüber unterrichtet sei,
wo sich der Ausländer aufhalte.
MELDUNG DES WECHSELS:
Die Meldung des Aufenthaltswechsels ist an keine bestimmte Form
gebunden. Es genügt, wenn die Behörde aus der Mitteilung erkennen kann, wo sich
der Betroffene aufhält (vgl. OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – als Volltext im Anhang).
VERFASSUNGSKONFORME AUSLEGUNG:
Im übrigen wird im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) in der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte zumindest ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die
Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
allein nicht ausreicht, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der
Sicherungshaft auszulösen, wenn sich der Ausländer offensichtlich nicht der
Abschiebung nicht entziehen will (vgl. z.B. BayObLG in InfAuslR 2001, 177,
178). Die Oberlandesgerichte tragen dem mit allerdings unterschiedlicher
Akzentuierung Rechnung. So hat die Haft zu unterbleiben,
* wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der
Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen
wollte (OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f),
*wenn der Ausländer den Umständen nach nicht damit rechnet oder rechnen
mußte, daß die Ausländerbehörde gegen ihn ein Abschiebungsverfahren eingeleitet
hat oder einleiten wird (BayObLGZ 1997, 260 ff), was z.B. bei einer Duldung der
Fall sein kann, nicht aber nach Ablauf des Duldungszeitraums (vgl. BayObLG vom
17.01.2001 – 3Z BR 389/00 –),
*wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Haftantragstellung für die
Ausländerbehörde tatsächlich erreichbar ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998,
461, 462),
*wenn der Aufenthaltswechsel nicht in der Absicht vorgenommen wurde,
unterzutauchen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462),
*wenn der Betroffene sich freiwillig bei der Ausländerbehörde meldet
und seine Bereitschaft zur Ausreise in sein Heimatland bekundet (OLG Frankfurt
in InfAuslR 1998, 461, 462).
Seitens des OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119 wird in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als Ausnahmetatbestand zu verstehen sei; bleibe auch
nach gehöriger Sachverhaltsaufklärung zweifelhaft, ob sich der Ausländer der
Abschiebung entziehen will, sei Haft anzuordnen.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
AuslG:
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.
Der genannte Haftgrund wird z.B. als erfüllt angesehen, wenn der
Betroffene im Transitbereich eines Umsteigeflughafens randaliert und deshalb
nach Deutschland zurückgebracht werden muß (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54,
55) oder wenn der Betroffene im Verlauf einer Abschiebung seinen Rückflug nach
Deutschland dadurch erzwingt, daß er gegenüber seinen Heimatbehörden falsche
Angaben über seine Staatsangehörigkeit macht (BayObLGZ 1998, 64, 65).
Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung
von Paßersatzpapieren ist nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom
08.05.2001 (I B 1/VI.4.1.1) für sich allein weder beim Erstantrag noch beim
Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG:
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung
entziehen will.
Zu den Voraussetzungen dieses Haftgrundes gibt es im Berichtszeitraum
eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich allerdings einer Systematisierung
entziehen.
Der BGH hat in FGPrax 2000, 130 nochmals darauf hingewiesen, daß
allgemeine Vermutungen für die Annahme des Haftgrundes nicht
ausreichen, vielmehr ist die Feststellung konkreter Umstände
erforderlich, die den Verdacht der Entziehungsabsicht rechtfertigen.
Nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83, 84 ist der begründete Verdacht im
Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht schon dann gegeben, wenn es
möglich erscheint, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will,
sondern erst dann, wenn konkrete Umstände hierauf mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des
Betroffenen eine solche Absicht nahelegen.
Soweit nun in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des BGH
einzelne solcher in Betracht kommenenden Umstände (Verhaltensweisen) angesprochen
sind, ist zu beachten, daß es sich dort jedenfalls in Regel nur um eine
Rechtskontrolle handelt. Wenn also das Landgericht aus bestimmten
Verhaltsweisen oder Äußerungen des Betroffenen den begründeten Verdacht einer
Entziehungsabsicht abgeleitet hat, kann dies in der Rechtsbeschwerde nicht
erfolgreich beanstandet werden, wenn die Schlußfolgerung des Tatrichters auch
nur möglich ist (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). Etwas anderes gilt natürlich,
wenn die Umstände, die der Schlußfolgerung zu Grunde liegen, nicht
ordnungsgemäß aufgeklärt sind, oder wenn Umstände unberücksichtigt geblieben
sind.
In einer vom BayObLG in InfAuslR 1999, 83 f entschiedenen Sache hatte
das Landgericht die Entziehungsabsicht damit begründet, daß der Betroffene ohne
festen Wohnsitz sei, keine sozialen Bindungen habe, trotz vollziehbarer
Ausreisepflicht nicht ausgereist sei und sich über einen langen Zeitraum
unerlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Das BayObLG hat hierzu die
Auffassung vertreten, daß die vom Landgericht angeführten Umstände auch
zusammen genommen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die
Schlußfolgerung bilden, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen
wolle. Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – kann aus dem Nichtvorhandensein
eines festen Wohnsitzes und dem Fehlen sozialer Bindungen nicht ohne weiteres
auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden (ebenso BayObLG vom 17.08.2001 –
3Z BR 276/01 –).
Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 ( I B 1
/VI.4.1.1) ist das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die
Ausstellung von Passersatzpapieren für sich allein weder beim Erstantrag noch
beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
(vgl. auch OLG Düsseldorf in InfAuslR 1997, 407)
Nach Pfälz.OLG Zweibrücken vom 07.02.2001 – 3 W 37/01 (in InfAuslR
2001, 341 f) reichen die bloße Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen
gebotener Mitwirkungshandlungen allein für die Haftanordnung nicht aus.
Das OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211 f hat eine Reihe von Umständen
zusammengestellt, von denen nicht oder nicht ohne weiteres auf eine
Entziehungsabsicht geschlossen werden dürfe. Es sind dies:
* Illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet.
* Unerlaubte Einreise vor Durchführung des Asylverfahrens.
* Ablehnung des Asylantrages.
* Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
* Fehlen eines festen Wohnsitzes.
* Mittellosigkeit.
* Unwahrscheinlichkeit einer freiwilligen Ausreise, weil Betroffener
keinen Reisepaß besitzt und angibt, in der Heimat verfolgt zu werden.
* Nichtverlassen der Bundesrepublik.
* Erforderlickeit der Abschiebung.
Nach Pfälz.OLG Zweibrücken v. 07.02.2001 – 3 W 37/01 – (in InfAuslR
2001, 341 f) ist es auch unzulässig, die Haft in der Beschwerdeinstanz allein
damit zu rechtfertigen, dass die einmal getroffene Haftanordnung nunmehr die
Gefahr des Untertauchens begründe.
Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 08.04.2002 – 17 W 16/02 –
in InfAuslR 2002, 320 den Umstand, dass der Betroffene selbständig und
freiwillig bei der Ausländerbehörde erschienen ist, obwohl er nach dem
Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise mit Maßnahmen der
Ausländerbehörde rechnen konnte und mußte, als entscheidendes Indiz gegen die
Annahme einer Fluchtgefahr gewertet.
Demgegenüber legen nach der Rechtsprechung Identitätstäuschungen in der
Regel die Entziehungsabsicht nahe:
* Wenn der Betroffene, der abgeschoben werden soll, überseine Identität
täuscht oder diese verheimlicht (vgl. OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211,
212).
* Verwendung eines für eine andere Person ausgestellten Passes (BayObLG
vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – in InfAuslR 2002, 314 f).
* Einreise mit falschem Paß (BayObLGZ 1998, 137, 139).
* Verwendung eines gefälschten Personaldokuments bei der Festnahme
(BayObLGZ 2000, 203, 204).
* Identitätstäuschung durch Angabe falscher Personalien (BayObLG in
InfAuslR 2000, 228, 229; BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01-).
* Verheimlichung der wahren Identität (BayObLG in InfAuslR 2000, 454).
* Betreiben des Asylverfahrens unter falscher Identität (BayObLG in
InfAuslR 2000, 453).
* Verwendung falscher Personalien (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR
398/00 – ).
Identitätstäuschungen werden u.a. deshalb als starkes Indiz für eine
Entziehungsabsicht angesehen, weil solche Täuschungen ebenso zu bewerten sind,
wie wenn der Betroffene sich verborgen hält (vgl. hierzu bereits BayObLGZ 1993,
127/128).
Das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f hat es aus Rechtsgründen nicht
beanstandet, daß das LG aus den Umständen der Einreise mit Hilfe eines Schleusers
die kontrete Befürchtung einer Entziehungsabsicht abgeleitet hat. Vgl.
hierzu auch BGH in FGPrax 2000, 130, wo darauf hingewiesen wird, daß solche Schleuserdienste
nach allgemeiner Erfahrung nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet
werden, die der Betroffene nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie dies
bei einer Abschiebung der Fall wäre. In einer weiteren Entscheidung vom
21.02.2001 – 3Z BR 57/01 – (in NVwZ 2001 Beilage I S.56 = EZAR 048 Nr. 54 =
InfAuslR 2001, 343 f) hat das BayObLG aus dem Umstand, daß der Betroffene für
Schleuserdienste rund 9000,-DM aufgewendet hatte und dieses Geld im Falle
seiner Abschiebung das Geld vergeblich aufgewendet hätte, den Verdacht
abgeleitet, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle.
Zur Indizwirkung früheren Untertauchens und Bedeutung erheblicher
rechtsfeindlicher Gesinnung für die Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346.
Zur Indizwirkung von Straftaten (BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01-
; BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 –; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR
276/01 – ). Wird der Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung
entziehen will, auf die in einer Straftat zum Ausdruck kommende
rechtsfeindliche Einstellung gestützt, setzt dies allerdings voraus, dass das
Haftgericht von der Täterschaft des Betroffenen und von der Art und Schwere der
Straftat überzeugt ist, wobei es sich in Fällen noch nicht rechtskräftiger
Verurteilung diese Überzeugung auch aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen
der Strafverfolgungsbehörden bilden kann (BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01
– ; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 –
nur Leitsatz). Der Betroffene muß dann aber natürlich auch zu diesem Punkt
angehört werden. Mit der Frage, welchen Straftaten eine Indizwirkung im
Rahmen der Nr. 5 zukommen kann, befasst sich eine Entscheidung des OLG Hamm v.
26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).
Nach BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –ist die Annahme des
Landgerichts gerechtfertigt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung
entziehen, wenn dieser in den letzten Jahren die Gemeinschaftsunterkunft für
Asylbewerber fünfmal jeweils für längere Zeit mit unbekanntem Ziel unerlaubt
verlassen hat, wobei er zuletzt nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung
über seinen Asylantrag etwa drei Monate untergetaucht war.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.07.2002 – 3 Wx 186/02
– begründet die Erklärung des Betroffenen, nicht in die Türkei zurückkehren zu
wollen (die nur so verstanden werden könne, dass er nicht freiwillig ausreise),
den Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.
Mit der Frage des Kirchenasyls befasst sich eine Entscheidung des LG
München in AuAS 2001, 17 f (= NVwZ 2001 Beilage I S. 63). Der Betroffene hatte
sich am 26.09.1995 zusammen mit seiner Ehefrau und 6 Kindern zum offenen
Kirchenasyl in das Kloster St. Ottilien begeben. Bei einem Spaziergang
außerhalb des Klosters am 25.6.2000 wurde der Betroffene festgenommen und in
Sicherungshaft genommen. Das LG München hat im Rahmen eines
Verlängerungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Haft nach § 57 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 verneint und sich von der bekannten Entscheidung des BayObLGZ 97, 125
ff mit der Begründung abgegrenzt, daß sich in jenem Fall der Betroffene
zunächst zeitweise ins verdeckte Kirchenasyl begeben hatte. Die sofortige weitere
Beschwerde der AB gegen den Beschluss des LG München wurde als unzulässig
verworfen (BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f ), wobei sich das BayObLG ausdrücklich einer
Entscheidung der Frage enthalten hat, ob und inwieweit der Haftgrund des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bei offenem Kirchenasyl eingreifen kann.
Eine Abgrenzung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu
den anderen Haftgründen ist bisher nur andeutungsweise, und zwar hinsichtlich
des Haftgrundes Nr. 2 zu finden. So führt das OLG Düsseldorf in NVwZ 2000
Beilage I S. 135, 136 aus, daß es für die Annahme des Haftgrundes Nr. 5
grundsätzlich nicht ausreiche, daß der Betroffene den Wechsel seines
Aufenthaltsortes der Behörde einmal nicht angezeigt habe, weil dann der
Tatbestand des Nr. 2 entbehrlich wäre (ähnlich OLG Karlsruhe in FGPrax 1998,
116).Nach OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang)
kann ein Verhalten, das nach Nr. 2 nicht zur Annahme eines Haftgrundes führen
kann, im Rahmen der allgemeinen Vorschrift der Nr. 5 nicht anders bewertet
werden. Nach OLG Köln vom 11.01.2002 – 16 Wx 283/01 – schließen die
verschiedenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig aus, und
zwar auch dann nicht, wenn der Verdacht, dass sich Betroffene der Abschiebung
entziehen werde (Haftgrund Nr. 5), auf Umstände anlässlich der Art und Weise
der Einreise gestützt werde; zur Problemtik siehe Melchior,
Abschiebungshaft, 1/2001 Nr. 422.
Zur Verwirklichung der Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr.
5 AuslG bei dreijährigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG
in InfAuslR 2001, 177, 178), bei rund 10-monatigem Untertauchen nach Ablauf der
Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179) und bei rund
18-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (BayObLG vom 02.01.2001
– 3Z BR 398/00 – ).
Wünschenswert wäre im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG
eine Klärung der Frage, ob und inwieweit die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 5 AuslG voneinander abgegrenzt werden können. Solange dies nicht
geschieht, läuft in den meisten Fällen das Monatsprivileg des § 14 Abs. 4 Satz
1 Nr. 4 AsylVerfG leer. Siehe
hierzu die Kommentierung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG (Loseblatt = Seiten
423 f).
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG:
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 16.10.2003 (als
Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings Hanseat. OLG Hamburg vom 03.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
vgl.neuerdings OLG Frankfurt/M vom 15.03.2004 (als
Volltext im Anhang)
vgl. auch BayObLG vom 11.05.2004 (als
Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.09.2004 – 15 W 83/04 – (als
Volltext im Anhang), wenn keine Ausreisefrist gesetzt ist (Aktenzeichen
korrigiert am 20.01.05) Siehe hierzu auch Rundbrief 18/2004
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.12.2004 – 15 W 435/04 – (als
Volltext im Anhang),
siehe ausführlich hierzu Rundbrief 01/2005
vgl. neuerdings zur Ermessensausübung OLG München vom 16.01.2006 (als
Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 06/2006
Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann ein Ausländer für die Dauer von
längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist
abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden
kann.
Wegen der kurzen Haftdauer kommen OLGs naturgemäß selten dazu, sich mit
diesem Haftgrund zu befassen. Außerdem führt die Vorschrift in vielen
Gerichtsbezirken ohnehin eher ein Schattendasein.
Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß die Abschiebung
innerhalb von längstens zwei Wochen seit Haftanordnung durchgeführt werden
kann. Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f hat deshalb festgestellt, daß
die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht in der Weise angeordnet
werden könne, daß sie erst mit dem Ende einer zum Zeitpunkt der Entscheidung
noch andauernden Untersuchungshaft beginnen soll (also nicht als
Überhaft).
In dem Fall des OLG Karlsruhe hatte die Ausländerbehörde keine
Ausreisefrist gesetzt. Das OLG hat die Frage, ob eine Ausreisefrist
Voraussetzung für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei,
offengelassen.
Weiterhin heißt es in der genannten Entscheidung, daß die Haft nach §
57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden könne, wenn kein Haftgrund
des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorliege (ebenso Pfälz. OLG Zweibrücken vom
30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im Volltext – und wohl auch BayObLG vom
30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang zum
Kommentar). Diese Auffassung entspricht sicher der Intention des
Gesetzgebers. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese Auffassung auch mit
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in InfAuslR 1994, 342 ff (siehe
vorstehend) vereinbar ist, ob also die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch
dann angeordnet werden darf, wenn sich der Betroffene – verkürzt gesagt - offensichtlich
nicht der Abschiebung entziehen will.
Nach BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 – ist die Regelung
verfassungsgemäß, zumal die Anwendung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
steht.
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 –
(als Volltext im Anhang)
kommt es für die Erforderlichkeit der Haft im Gegensatz zu der Haft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 AuslG bei der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht auf das
Verhalten des Betroffenen an (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01-),
allerdings müsse auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und die
Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden (ebenso BayObLG
vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -); zudem komme bei der vorzunehmenden Abwägung
(fakultativer Haftgrund) dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung
notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu.
Desweiteren soll nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000
– 10 Wx 25/99 – (als
Volltext im Anhang) das Erst-Beschwerdegericht nicht befugt sein, die
Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zu
überprüfen. Dies dürfte so nicht richtig sein (vgl. Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 23 Rdn. 6 a).
Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist für „längstens zwei Wochen“
zulässig. Wird also z.B. die Haft am Mittwoch angeordnet, endet sie spätestens
mit Ablauf des Dienstag in der übernächsten Woche. Der Tenor sollte insoweit
eindeutig sein. Die bloße Formulierung „Haft für 2 Wochen“ birgt die Gefahr
unzulässiger Fristüberschreitung. Siehe hierzu
Loseblatt =Seite 1298.
Die Abgrenzung dessen, was der Haftrichter im einzelnen
zusätzlich noch prüfen darf und was ausschließlich in die Zuständigkeit der
Ausländerbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts fällt, ist bislang nicht
hinreichend zufriedenstellend geklärt.
BEI BESTEHENDER HAFTANORDNUNG:
Bereits zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen
Haftrichter und Verwaltungsgericht bei bestehender Haftanordnung gibt es ganz
erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang
beispielsweise zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
Das OVG des Saarlandes beschreibt die Abgrenzung dahin, daß der
Haftrichter für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne
zuständig sei, das VG hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die
durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibe, d.h. ob der
Ausländer ausreisepflichtig ist und ob die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben
seien (InfAuslR 2001, 172), und hat hieraus die Berechtigung der VG abgeleitet,
die Haft bei fehlerhafter Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden (InfAuslR
2001, 172 ff). Es ging um einen Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten
Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die
antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der
Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu
beenden.
In einer Entscheidung des VG Berlin in InfAuslR 1999, 80 f ging es um
einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG
Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei
(es ging um eine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina). Das VG hat in diesem
Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb
von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht
Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die
weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts
falle.
In beiden Fällen handelt es sich klassische Beispiele für die
Zuständigkeit des FGG-Haftrichters. Es ist zwar an sich nichts dagegen
einzuwenden, wenn sich beide Gerichtsbarkeiten um die genannten Fragen kümmern.
Es besteht jedoch die Sorge, daß die Betroffenen hierbei u.U. zwischen die
Stühle geraten könnten. Soweit feststellbar, nehmen die Verwaltungsgerichte
deshalb auch überwiegend davon Abstand,unmittelbar auf
den Vollzug einer Haftanordnung einzuwirken.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Abgrenzungsfrage nicht
zu verwechseln ist mit der Verpflichtung der Ausländerbehörde,
eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange von einer
Haftanordnung Gebrauch gemacht wird. Wird die Haft trotz Fortfalls der
Voraussetzungen nicht sofort von der Ausländerbehörde beendet, kann der
Betroffene den Haftrichter nach § 10 Abs. 2 FEVG anrufen.
BINDUNG DES HAFTRICHTERS AN VORLIEGENDE ENTSCHEIDUNGEN DER
AUSLÄNDERBEHÖRDEN UND VERWALTUNGSGERICHTE:
Es ist sicher richtig, daß der Haftrichter Verwaltungsakte der
Ausländerbehörden (einschließlich des Bundesamtes) sowie
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der
Aufenthaltsbeendigung befassen, grundsätzlich zu beachten hat. Der Haftrichter
muß sich dabei aber von Inhalt und Tragweite solcher Entscheidungen in eigener
Verantwortung überzeugen, den Inhalt umfassend zur Kenntnis zu nehmen und die
Entscheidungen auf ihre Relevanz für die Haftentscheidung überprüfen. Dies gilt
nicht nur für die Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht einschließlich der
wirksamen Zustellung (siehe oben), sondern auch für alle sonstigen Umstände (rechtlicher
und tatsächlicher Art), die einer Anordnung oder Fortsetzung der Haft
entgegenstehen könnten. Gerade die neuerliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700
= InfAuslR 2001, 116) hat auf diese Verpflichtung nochmals nachdrücklich
hingewiesen und hierzu u.a. ausgeführt:
Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit
gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine
umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein
Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen
zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich
eingetretener ... Umstände entfallen sind. Zu solchen Umständen zählt
namentlich – und in der Regel – das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die
Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.
ANDERE ZUSTÄNDIGKEITEN:
In vielen Haftentscheidungen findet sich der Hinweis,dass eine Prüfung
der Frage, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde, allein den
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zustehe, und dass deshalb von den
Haftgerichten z.B. auch nicht zu prüfen sei, ob ein Abschiebungshindernis im
Sinne der §§ 51 ff AuslG vorliegt ( vgl. hierzu: OLG Naumburg in FGPrax 2000,
211), ob der Betroffene einen Anspruch auf Duldung hat (BayObLG vom 02.01.2001
– 3Z BR 398/00 –; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56), ob Art. 6 GG
einer Abschiebung entgegensteht (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –), ob
eine von dem Betroffenen vorgebrachte Heiratsabsicht seiner Abschiebung
entgegensteht (BayObLGZ 1997, 304, 306;) oder welche möglichen Auswirkungen
eine beabsichtigte Eheschließung des Betroffenen mit einer deutschen
Staatsangehörigen hat (BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –). Richtig ist,
dass der Haftrichter nicht über Dinge entscheiden darf, die den
Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten von Gesetzes wegen zur
Entscheidung zugewiesen sind.
Dies darf den Haftrichter aber nicht zu der Auffassung verleiten, daß
er sich wegen der genannten Zuständigkeitsabgrenzung mit aufenthaltsrechtlichen
oder asylrechtlichen Anliegen, mit Abschiebungshindernissen, Duldungsfragen
oder dgl. überhaupt nicht zu befassen habe und dass er deshalb auch eine
Erörterung dieser Fragen im Anhörungstermin nicht zuzulassen brauche. Diese
Auffassung wäre nicht richtig. Es ist z.B. allgemein anerkannt, daß ein
Betroffener auch bei dem Haftrichter um Asyl nachsuchen kann mit der Folge, daß
eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG erworben und die
beantragte Sicherungshaftanordnung unzulässig wird. Schon allein aus diesem
Grunde muß sich der Haftrichter auch sorgfältig anhören, welche Gründe der
Betroffene für seinen Aufenthalt in Deutschland vorzubringen hat. Aber auch
unabhängig davon kann es die unterschiedlichsten Einwendungen des Betroffenen
gegen eine von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung (und den darauf
gestützten Haftantrag) geben, die der Haftrichter keineswegs unter Hinweis auf
die Zuständigkeitsabgrenzung als unbeachtlich abtun darf.
SICHERSTELLUNG EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES:
Einmal hat der Haftrichter auch alle noch nicht beschiedenen
Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung zur Kenntnis zu nehmen, auch
wenn diese in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde/Verwaltungsgerichte
fallen, um sich davon zu überzeugen, dass ein effektiver Rechtsschutz des
Betroffenen gewährleistet ist.
Der BGH hat insoweit bereits 1980 in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f
u.a. folgendes ausgeführt :
... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das
formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen,
sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....). Die
Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb darf
sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa
darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende
gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde
vollendete Tatsachen schafft, ohne daß der Betroffene vorher Gelegenheit hatte,
die gegen ihn betriebene Abschiebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu
bedarf es aber nicht eines Eingriffs des Haftrichters in die
Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter kann
anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber
"effektiver" Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm
insbesondere durch § 80 V und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen
die Abschiebung zu wehren, belehren, falls das nicht bereits in den der
Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakten geschehen ist oder der
Ausländer nicht ohnehin über seine Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann
auch selbst entsprechende Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre
sofortige Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses
tätig wird, kann er mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit
zuwarten (...). Soweit es die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine
einstweilige Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist
zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von
Rechtsbehelfen, die den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets
besonderer Beschleunigung bedarf (...).
Das OLG Karlsruhe hat in FGPrax 1998, 32 f auf diese Entscheidung
nochmals aufmerksam gemacht.
OFFENE ANTRÄGE:
Desweiteren hat der Haftrichter natürlich bereits laufende Anträge
(z.B. Asylanträge aus der Haft heraus, Folgeanträge, Anträge auf
Aufenthaltsbewilligung, gerichtliche Eilanträge usw.) vollinhaltlich zur
Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für das Abschiebungshaftverfahren zu
prüfen, sei es, dass der Antrag die vollziehbare Ausreisepflicht beseitigt, die
Zulässigkeit der Haft zeitlich begrenzt, ein längerfristiges
Abschiebungshindernis herbeiführt oder die Erforderlichkeit der Sicherungshaft
in Frage stellt.
Gegenenfalls muss der Haftrichter auch selbst Anträge aufnehmen. Dies
gilt nicht nur für Asylbegehren und sonstige Anträge, die unmittelbar Einfluß
auf die Zulässigkeit der Haft haben, sondern auch sonst z.B. unter den
vorstehend genannten Voraussetzungen (effektiver Rechtsschutz).
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die zwangsweise
Durchsetzung einer Ausreisepflicht nicht gerechtfertigt ist, wenn der
Aufenthalt des Betroffenen legalisiert werden kann (vgl. hierzu Hailbronner,
AuslG § 42 Rdn 11), und dass deshalb der Haftrichter darauf zu achten und
darauf hinzuwirken hat, dass diesem Grundsatz (Vorrang möglicher Legalisierung
vor Abschiebung) von den Ausländerbehörden Rechnung getragen wird.
EHE UND FAMILIE:
In letzter Zeit befassen sich eine Reihe von
Entscheidungen insbesondere mit der Frage, wie im Haftverfahren mit
Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung aufgrund spezieller
familiärer Umstände umzugehen ist. Die Gerichte nähern sich dieser Problematik
primär unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und
unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschiebungshaft.
Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu
befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine
deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die
Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl
über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch
nicht entschieden war. Das OLG geht davon aus, dass die Einwendungen des
Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Heirat, Schwangerschaft der
Ehefrau) zwar vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, aber auch im Haftverfahren
nicht völlig unbeachtlich seien. Das OLG hat deshalb im Rahmen einer Zurückverweisung
unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW
1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende
Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem
Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine
Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Außerdem hat das OLG
darauf hingewiesen, dass die genannten Umstände dazu geführt haben könnten,
dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich
seine Aussichten, auf Dauer in Deutschland verbleiben zu können, entscheidend
verbessert haben.
Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 16.03.2001 – 3 Wx
39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112 – im Rahmen einer Kostenentscheidung nach
§ 16 Satz 1 FEVG mit der Frage zu befassen, ob begründeter Anlaß für die
Stellung eines Haftantrages bestanden hat, obwohl die deutsche Ehefrau des
Betroffenen unlängst ein Kind geboren hatte. Das OLG bezieht sich auf die
vorgenannte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes und kommt nach Bewertung der Umstände zu dem Ergebnis, dass
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Abschiebung den
Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 6 I und II GG verletzt hätte und
deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem der Betroffene sein vorläufiges
Verbleiben in der Bundesrepublik hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.
In einer weiteren Entscheidung vom 20.06.2001 – 16 Wx 122/01 – (als Volltext im Anhang)
hatte sich das OLG Köln mit einer von der Betroffenen beabsichtigten
Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem Umstand zu
befassen, dass die von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung zu einer
zumindest zeitweisen Trennung der Betroffenen von ihrem Kind führen könnte. Der
Senat prüft ausführlich, ob eine Abschiebung die Betroffene in ihren
Grundrechten aus Art. 6 GG verletzen würde und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO,
mit welchem die Betroffene ihr vorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen
könnte, Erfolg hätte.
Mit der Frage, ob und inwieweit der Haftrichterdem Einwand des
Betroffenen nachzugehen hat, durch die Haft werde seine beabsichtigte
Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt oder zumindest
wesentlich erschwert, befasst sich das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom
04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang
und Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56). Das OLG verweist auf die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und läßt die Frage unentschieden, ob im
Ausnahmefall im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, dem Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes, eine Verfahrensgestaltung im Haftverfahren geboten
sein könne, die eine Abschiebung vor Entscheidung über die Duldung verhindere,
weil ein solcher Ausnahmefall nach den hierzu vom Landgericht getroffenen
Feststellungennicht vorliege.
Das Thüringer OLG hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2001 – 6 W
572/01 (als Volltext im
Anhang und auch aufrufbar unter: www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) mit
der Frage zu befassen, ob und inwieweit im Haftverfahren der Einwand des
Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung zu beachten ist, dass er mit
einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebe, diese ein Kind von ihm erwarte
und es sich dabei um eine Risikoschwangenschaft handele. Das OLG geht davon
aus, dass solche Einwendungen grundsätzlich nicht im Haftverfahren, sondernvor
demVerwaltungsgericht geltend zu machen seien, dass gleichwohl derartige
Umstände im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien, weil sie Bedeutung
für die von dem Haftrichter zu beantwortende Frage hätten, ob die Anordnung von
Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, und
dass dies insbesondere dann gelte, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der
Annahme böten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen
will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in
Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben. In der Sache hat
das OLG deshalb das Verfahren an das LG zurückverwiesen, um den insoweit relevanten
Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.
Wegen weiterer Einzelheiten (auch zur unmittelbaren Bindung des
Haftrichters an die Grundrechte) ist auf die in Vorbereitung befindliche
Kommentierung zu verweisen.
Zurückweisunghaft und
Zurückschiebungshaft:
Die Regelung des § 57 AuslG ist nach den §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 für
entsprechend anwendbar erklärt, soweit es um die Zurückweisungshaft und die
Zurückschiebungshaft geht.
Ob das Gesetz mit einer solch globalen Verweisung dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Entscheidungen des BGH
oder eines OLG zu diesen Haftformen gibt es nur selten.
ZURÜCKWEISUNGSHAFT
nach abgeschlossenem Flughafenasylverfahren:
Fragen der Zurückweisungshaft werden neuerdings im Zusammenhang mit dem
Flughafenasylverfahren nach § 18 a AsylVerfG wieder diskutiert. Es geht dabei
um den mitunter monatelangen Aufenthalt der Betroffenen in der
Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens insbesondere im
Flughafen Frankfurt/M, bis die Voraussetzungen für eine Rückführung geschaffen
sind. Nach der Rechtsprechung des für diesen Bereich zuständigen OLG
Frankfurt/M (vgl. Beschlüsse vom 05.11.1996 – 20 W 352/96 – in NVwZ 1997
Beilage Seite 16 und vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 - in InfAusR 1997, 226 ff)
stellt das Festhalten der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß
des Flughafenverfahrens (das Flughafenverfahren endet spätestens mit der
negativen Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts) eine Freiheitsentziehung
dar, die richterlich angeordnet werden müßte, wenn die Vollziehung der
Zurückweisung nicht ohne Verzögerung möglich ist.
Jetzt auch OLG
München vom 12.12.2005
Siehe auch Rundbrief 20/2005
Der Bundesgrenzschutz im Flughafen Frankfurt/M ist deshalb (anstelle
der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit
weiterer Freiheitsentziehung) seit längerem dazu übergegangen,den
Betroffenen eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzuverlangen (vgl. hierzu
Ritter in ZAR 1999, 176, 180). Diese Freiwilligkeitserklärung soll den weiteren
Aufenthalt der Betroffenen in der geschlossenen Transitunterkunft in der Obhut
des BGS ohne richterliche Entscheidung sicherstellen und legitimieren. Soweit
feststellbar, wird diese Freiwilligkeitserklärung bis in die jüngste Zeit
hinein praktiziert (vgl. auch AG Frankfurt/M im Rechtsprechungsanhang),
obwohl schon vor längerer Zeit jedenfalls auf politischer Ebene Abhilfe in
Aussicht gestellt wurde (vgl. hierzu Dokumentation – nur Internet). Eine
Rechtsgrundlage für das Vorgehen des BGS ist nicht erkennbar. Gemeint ist
damit, dass es keine Rechtsnorm gibt, welche Verwaltungsbehörden ermächtigt,
Inländern oder Ausländern anzusinnen, sich „freiwillig einsperren zu
lassen“.Das ganze geschieht zudem ohne jede Außenkontrolle und gegenüber einem Personenkreis,
der nicht in der Lage ist, die rechtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge auch
nur andeutungsweise zu überblicken. Außerdem wird die Freiwilligkeitserklärung
vom BGS offenbar selbst solchen Personen abverlangt , von denen der BGS weiß,
dass eine Haftanordnung nicht in Betracht käme, wie z.B. der Beschluss des AG
Frankfurt/M vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Anlage im Volltext)
zeigt (auf die Ausführungen des Beschlusses zur Kostentscheidung wird u.a.
verwiesen).Schließlich besteht auch die Gefahr, dass die gesetzlichen
Höchstfristen des § 57 AuslG auf diese Weise umgangen bzw. unterlaufen
werden.Die im Flughafen Frankfurt/M geübte Praxis der sog.
Freiwilligkeitserklärung istselbst inKreisen des Bundesgrenzschutzes
erheblichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die
Polizei, 2. Aufl., 2001, Seite 443), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist,
dass es sich ohnehin nicht um eine „echte“ Freiwilligkeitserklärung handelt;
eine solche würde nämlich (ihre Zulässigkeit unterstellt) zumindest
voraussetzen,dass der Betroffene – falls er sich anders besinnt - die
Transitunterkunftjederzeit verlassen kann, was natürlich nicht der Fall ist;
der Betroffene wird vielmehr (um die mit dem Verlassen der Transitunterkunft
über die Schleuse verbundene Einreise zu verhindern) in der Regel zunächst
weiter festgehalten, bis er dem Haftrichter vorgeführt werden kann. Bedenken gegen
die Praxis des BGS werden auch von Marx (AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130)
angemeldet, der davon ausgeht, dass den Betroffenen ein Verzicht auf
richterliche Entscheidung gegen Verbleib in der Transitunterkunft abgehandelt
werde.
Die Auffasssung, dass die Zulässigkeit der Handhabung des BGS aus der
genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M abgeleitet werden könne, wird
diesseits nichtgeteilt. Die vorstehend geschilderte Handhabung des BGS war
nicht Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt.
Widerruft der Betroffene die Freiwilligkeitserklärung oder weigert er
sich von Anfang an, eine solche Erklärung abzugeben, wird der Betroffene nach
der geschilderten Praxis vom BGS regelmäßig dem Abschiebungshaftrichter in
Frankfurt/M mit dem Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft nach § 60 Abs.
5Satz 1 AuslG vorgeführt. Zwar wird in der einschlägigen Literatur mitgeteilt
oder die Auffassung vertreten, dass solche Anträge im Normalfall nicht oder nur
im Einzelfall Erfolg haben könnten (vgl. Laier, Das Flughafenverfahren nach §
18 a AsylVfG in rechtsvergleichender Perspektive, 1999, S. 138/139 mit weiteren
Nachweisen; GK-AsylVfG (1998), § 18 a Rdn. 92 a.E.). Die Rechtsprechung des
Amtsgerichts Frankfurt/M ist jedoch anders. In der Mehrzahl der Fälle wird der
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in entsprechender Anwendung
bejaht, allerdings mit der Maßgabe, dass Haft dann von vornherein abgelehnt
wird, wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten innerhalb der 3-Monats-Frist
des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht möglich ist. Wegen aller Einzelheiten hierzu
wird auf die von Herrn Stefan Mohr, Richter am Amtsgericht Frankfurt/M,verfasste Zusammenstellung der Rechtsprechung des AG
Frankfurt/M zur Zurückweisungshaft nach erfolglos durchgeführtem Flughafenasylverfahren,
Stand April 2002,verwiesen (im Rechtsprechungs-Anhang
zum Kommentar unter AG Frankfurt/M).
Zu der Frage, ob nach Abschluss des Flughafenverfahrens auch der
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 60 AuslG in
Betracht käme, wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Landshut
vom 28.02.2002 – 60 T 357/02 – als Volltext im Anhang-
verwiesen. Die Frage wird in dieser Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint,
auch wenn dort nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet ist, dass anlässlich
der Durchführung des Flughafenverfahrens noch keine Einreise stattgefunden hat.
Vollzogen wird die Zurückweisungshaft in Hessen bislang in der JVA
(nicht in der Transitunterkunft). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten,
dass der Vollzug der Zurückweisungshaft auch in der Transitunterkunft zulässig
sei (vgl. OLG Frankfurt vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 – in InfAuslR 1997, 226,
228; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht
für die Polizei, 2. Aufl., Seite 443). Dieser Auffassung ist jedoch zu
widersprechen, weil es keine gesetzlichen Regelungen für den Vollzug durch den
BGS gibt (vgl. auch Melchior in ZAR 2000, 110, 113 unter 3.1.2). Vom BGS selbst
wird der Nichtvollzug in der Transitunterkunft wenig einleuchtend damit
begründet, dass der Aufenthalt im Transitbereich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung darstellen solle (siehe
hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180).
Die gesamte Handhabung wirft für den außenstehenden, nicht unmittelbar
in die Vorgänge involvierten Beobachter die Frage auf, weshalb der Umgang mit
dem Grundrecht der Freiheit der Person bisher weitestgehend unkontrolliert dem
Bundesgrenzschutz überlassen wurde. Zudem geraten die Betroffenen bei all demin
eine mit dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbare Zwickmühle,
wenn in die Erwägungen zur Begründung der Haft § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
(Entziehungsabsicht) auch der Umstand einfließt, dass nicht die Bereitschaft
bestehe, freiwillig (und damit unter Verzicht auf eine richterliche
Entscheidung) in der geschlossenen Transitunterkunftzu verbleiben.
ZURÜCKSCHIEBUNGSHAFT:
Das OLG Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01
– (als Volltext im
Anhang zum Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden,
dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf
der Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein
anderes Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die
Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu Kommentierung
01/2001, Nr. 417 = Loseblatt S. 418), ist das OLG Frankfurt/M nicht
eingegangen. Für die Entscheidung kam es allerdings auf diese Frage auch nicht
an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG2 ½ Monate
nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer
noch in Haft befand. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass
die Haft, wenn § 14 Abs. 4 AsylVerfG eingreift, bei Nichtbescheidung des
Asylantrages innerhalb der Vier-Wochen-Frist kraft Gesetzes endet (vgl.
BayObLGZ 2000, 203) und damit die bis dahin bestehende Haftanordnung ab diesem
Zeitpunkt keine Grundlage für den weiteren Vollzug mehr bietet, auch
wenn sie einen späteren Endzeitpunkt vorsieht (vgl. BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z
BR 407/01 – als Volltext
im Anhang zum Kommentar). Es ist Sache der Leiter der Haftanstalten, der
vollziehenden Behörden und der Haftrichter durch entsprechende Vorkehrungen
dafür Sorge zu tragen (Vorfristen usw.), dass es nicht
zu Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist kommt.
Das Pfälz. OLG Zweibrücken hatte sich in einer Entscheidung vom
10.09.2001 – 3 W 204/01 – ( Volltext im Angang und
in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56) mit einem Fall
der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach § 61 Abs. 3 AuslG zu befassen.
Der Senat geht davon aus, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 5 AuslG
und auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechend
anwendbar sind , auch wenn letzteres in der Literatur
nicht unstreitig ist.
In AuslG-VwV Nr. 61.0.1 heißt es, daß die Zurückschiebung eine
aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die grundsätzlich Vorrang
vor der Abschiebung habe. Aus der Sicht des Haftrichters könnte sich deshalb
die Frage stellen, ob es sachgerecht ist, eine beabsichtigte Abschiebung durch
Haft zu sichern, wenn eine Zurückschiebung nach § 61 AuslG und deren Sicherung
durch Haft möglich wäre, weil die Zurückschiebung die für den Ausländer weniger
belastende Maßnahme darstellt, insbesondere weil die Zurückschiebung nicht die
Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG auslöst. Zum Vorrang der Zurückschiebung vgl.
auch Hailbronner, AuslR § 42 Rdn. 11. Viele Ausländerbehörden zeigen sich
jedoch an der Sperrwirkung interessiert, um vor einer beabsichtigten
Wiedereinreise die entstandenen Auslagen realisieren zu können. Es wird auch
von Anweisungen an Ausländerbehörden berichtet, nach denen im Falle einer
bereits erfolgten Zurückschiebung nachträglich eine Ausweisung verfügt werden
soll (mit öffentlicher Zustellung), um die durch die Zurückschiebung nicht
ausgelöste Sperrwirkungherbeizuführen.
siehe neuerdings hierzu auch den Erlass IM-NRW vom 24.03.2003 nebst
Musterverfügung (als Volltext im
Anhang), mit welcher sich inzwischen das Verwaltungsgericht Düsseldorf in
einer (bestandskräftigen) Entscheidung vom 26.08.2003 - 24 L 2373/03 - (als
Volltext im Anhang ) kritisch auseinandergesetzt hat
Ausführlich mit den Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 70
Abs. 4 AuslG befasst sich eine Entscheidung des BayObLG vom 11.04.2001 – 3Z BR
1/01 – (in BayObLGZ 2001, 93 ff = EZAR 605 Nr. 1 = NVwZ 2001 Beilage I S. 110 ff
= jetzt auch als Volltext im
Anhang ).
Hinzuweisen wäre anläßlich dieser Entscheidung auf folgendes:
Wie die Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG auf § 40 BGSG (Bundesgrenzschutzgesetz)
zeigt, handelt es sich bei der Vorführung um eine ausnahmslos dem
Richtervorbehalt unterliegende Maßnahme. Dies bedeutet, dass dem Richter stets
Gelegenheit zu geben ist, vor Anwendung der Zwangsmaßnahme zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine zwangsweise Vorführung überhaupt vorliegen, wie dies
in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG im einzelnen geschehen ist. Die
Kurzzeitklausel nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BGSG ist hier nicht anwendbar, da
diese Regelung nur gilt, wenn es sich um zeitlich nicht planbare Maßnahmen
handelt (vgl. hierzu Melchior in ZAR 2000, 110, 114 zu 3.2.3.). Die Planbarkeit
der Maßnahme hat auch zur Folge, dass der Richter stets vor Beginn der
Zwangsmaßnahme einzuschalten ist.
Ausführlich mit Fragen der Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVerfG
befasst sich eine Entscheidung des Hanseat. OLG Hamburg vom 08.10.2001 – 2 Wx
84/01 – in InfAuslR 2002, 309 ff.
Haftdauer
und Beschleunigungsgebot
(Loseblatt = 1205 ff)
Die
Regelung des § 57 II 4 AuslG
**. Allgemeine
Bemerkungen
(Loseblatt = 1220 ff)
**. Laufendes
Ermittlungsverfahren
(Loseblatt = 1230 ff)
**. Paßlosigkeit
..und Rückübernahmeabkommen
(Loseblatt = 1238 ff)
**. Eilanordnung
(Loseblatt = 1245 ff)
**. Scheitern
der Abschiebung und Flugverzögerungen
(Loseblatt = 1252 ff)
Die
Regelung des § 57 III 2 AuslG.. (Verhindern)
(Loseblatt = 1260 ff)
(Loseblatt = 1280 ff)
(Loseblatt = 1290 ff)
(Loseblatt = 1295 ff)
(Loseblatt = 1298 ff)
Haftdauer und Beschleunigungsgebot:
Zum Beschleunigungsgebot neuerdings OLG Celle v. 18.12.2003 - 9-tägige
Untätigkeit der Behörde (als
Volltext im Anhang)
Zum Beschleunigungsgebot neuerdings OLG Celle v. 18.06.2003 (als Volltext im Anhang)
und Anmerkung hierzu (Arbeitshilfen)
ebenso neuerdings OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)
ebenso neuerdings OLG Köln v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG:
Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Abschiebungshaft ist ein gesetzlich legitimierter Eingriff in das
nach Art. 2 Abs.2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Freiheit der Person (vgl.
§ 103 Abs. 1 AuslG). Aber auch gesetzlich legitimierte Grundrechtseingriffe
sind auf das unbedingt erforderlich Maß zu beschränken. Es besteht deshalb die
Verpflichtung der Behörden und Gerichte, die Abschiebung, deren Sicherung die
Haft allein dient, mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben, um so den
Zeitraum der Freiheitsentziehung möglichst kurz zu halten (vgl. hierzu im
einzelnen: Piorreck in "Neue Regierung – neue Ausländerpolitik ?",
1999, S. 465, 466 ff).
Das so beschriebene verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot
ist unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten (vgl. BayObLGZ 2000,
203, 204/205 und so jetzt auch ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 57.0.0) und hat
inzwischen allgemeine Anerkennung auch in der Rechtsprechung zur
Abschiebungshaft gefunden. Die Haft ist danach auf den Zeitraum zu begrenzen,
der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und
durchzuführen.
Das Beschleunigungsgebot ist bereits bei der ersten richterlichen
Entscheidung zu beachten. Zwar stellen die in den Haftanordnungen genannten
Fristen (6 Wochen, 3 Monate usw.) immer nur Höchstfristen dar, auch wenn dies
im Beschluß nicht ausdrücklich gesagt sein sollte. Es war früher üblich, bei
fehlenden Papieren eine Erstanordnung für 3 Monate zu erlassen. Nach OLG
Düssseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 23 ist eine Haftanordnung von drei Monaten
in der Regel nicht zu beanstanden, wenn Paßersatzpapiere beschafft werden
müssen, wobei aber etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß die Beschaffung der Papiere sowie die nachfolgende Abschiebung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums organisiert werden können (OLG Düsseldorf
a.a.O.). Viele Instanzgerichte sind inzwischen zu Recht dazu übergegangen, die
Erstanordnung auch bei fehlenden Papieren auf einen kürzeren Zeitraum als 3
Monate zu beschränken. Richtig wird verfahren, wenn die Erstanordnung bereits
durch den Richter auf einen Zeitraum begrenzt wird, der nach den vorliegenden
Erfahrungen bei größtmöglicher Beschleunigung unbedingt erforderlich
ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. hierzu auch z.B.
BayObLGZ 1998, 130, 132 mit weiteren Nachweisen und OLG Köln vom
24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang). Nur
hierdurch werden mißverständliche Signale an die Ausländerbehörden
vermieden. Außerdem würde sich das Gericht der ihm allein obliegenden
Kontrolle der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
begeben, wenn der Ausländerbehörde von vornherein Haftzeiten zugestanden
würden, die über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu OLG
Köln vom 24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang). Im
übrigen sollte stets der Tag, bis zu dessen Ablauf
Haft maximal zulässig ist, kalendermäßig bezeichnet werden, um unzulässige
Überschreitungen der Zeitgrenzen zu vermeiden (Einzelheiten hierzu: nachstehend
bei
Fristberechnung = Loseblatt 1298 ff).
Bei der Bemessung des Zeitraums wird - jedenfalls nach der
bisherigen Praxis - auf die Erfahrungen mit den Heimatbehörden des konkreten
Landes abgestellt. Außerdem werden die notwendigen Zeiträume in der Regel unterschiedlich
zu bemessen sein, je nachdem ob keinerlei Papiere vorliegen oder ob bereits ein
(wenn auch abgelaufener) Paß oder ein sonstiges Identitätsdokument vorhanden
sind. Die Behörden (Zentralen Ausländerbehörden) verfügen insoweit über einen
umfangreichen Erfahrungsschatz, so daß in jedem Haftantrag ohne weiteres von
dem Haftrichter eine konkrete und nachprüfbare Begründung für die
benötigte Haftdauer verlangt werden kann und muß. Notfalls sollte der
Haftrichter zunächst eine nur kurzzeitige einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG
erlassen und einen in diesen Fragen kompetenten Behördenmitarbeiter von Amts
wegen hören bzw. als Zeugen vernehmen. Noch wünschenswerter ist es natürlich,
wenn Haftrichter tätig sind, die selbst auf langjährige Erfahrungen in diesem
Arbeitsbereich zurückgreifen können und deshalb in der Lage sind, die
notwendige Haftdauer im konkreten Fall einzuschätzen. Leider werden jedoch in
einigen Bezirken die Abschiebungshaftsachen immer noch den jüngsten
(unerfahrenen) Richtern zugeschoben.
Kommt des Gericht der Verpflichtung, die Haftanordnung auf den
unbedingt notwendigen Zeitraum zu begrenzen, nicht nach, sollte Beschwerde
eingelegt oder ein Antrag nach § 10 Abs. 2 FEVG gestellt werden, um die
Beachtung des Beschleunigungsgebots von Anfang an sicherzustellen.
Außerdem ist auf die konkrete Festsetzung eines Enddatums innerhalb der
zulässigen Zeitgrenzen zu achten. Hierzu siehe ausführlich „Fristberechnung“
(Loseblatt = 1298 ff).
Ob allerdings die bisher in der Praxis übliche Orientierung der Haftdauer an den sehr
unterschiedlichen Arbeitsweisen der jeweiligen Heimatbehörden mit Art. 2 II 2
GG vereinbar ist, erscheint mehr als zweifelhaft.
Kommt die Ausländerbehörde mit der ihr nach den vorgenannten Kriterien
in der Erstanordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht aus, wird sie einen Verlängerungsantrag
stellen, in dessen Rahmen dann zu prüfen ist, ob die Behörde dem
verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung
getragen hat und weshalb sie mit der ihr in der Erstanordnung zur Verfügung
gestellten Zeit nicht ausgekommen ist. Sachgerecht kann eine solche Prüfung nur
geschehen, wenn die Behörde alles, was sie in der Zwischenzeit unternommen hat,
nachvollziehbar und nachprüfbar darlegt und belegt. Auch die AuslG-VwV
Nr. 57.0.1.5.1 verlangt jetzt zumindest Angaben mit Datum und konkreter
Bezeichnung der Maßnahmen, welche bisher zur Vorbereitung der Abschiebung
unternommen wurden. Die Umstände sind von Amts wegen aufzuklären, wobei die
freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts setzt (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205; OLG Frankfurt
in NVwZ 1998 Beilage S. 22 mit weiteren Nachweisen). Spätestens bei einem
Verlängerungsantrag sollte von dem Haftrichter die vollständige Akte der
Ausländerbehörde beigezogen werden, um sich so einen lückenlosen Überblick über
die Vorgänge zu verschaffen.
Grundsätzlich ist zu sagen, daß es mit dem Beschleunigungsgebot nicht
vereinbar ist, wenn Haftvorgänge mehrere Tage unbearbeitet liegen bleiben oder
wenn Anfragen, die telefonisch oder per Fax erfolgen können, auf dem sonst
üblichen Postweg erledigt werden. Es wäre auch ein grober Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot, wenn etwa die Antragsformulare nur deshalb nicht sofort
an das Heimatkonsulat weitergeleitet werden, weil der Film, mit welchem die
notwendigen Lichtbilder für den Antrag gemacht wurden, zunächst aufgebraucht
werden soll.
In der Rechtsprechung sind im Berichtszeitraum u.a. folgende Fälle
eines (möglichen) Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot genannt:
-Die Ausländerbehörde
läßt die Bemühungen während eines laufenden Asylverfahrens aus der Haft heraus
oder während eines Asylfolgeverfahrens ruhen (OLG Düsseldorf in NVwZ 1998
Beilage S. 23; in NVwZ 1998, 77, 78; OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463; OLG
Karlruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 111, 112).
- Die Ausländerbehörde
legt dem Betroffenen erst 1 Monat nach der Festnahme die Paßantragsformulare
vor (BayObLGZ 2000, 203, 205).
- Die Ausländerbehörde
veranlaßt die Ausfüllung von Paßantragsformularen im Wege eines schriftlichen
Amtshilfeersuchens anstatt den Betroffenen unverzüglich in der nahe gelegenen
JVA von einem Mitarbeiter aufsuchen zu lassen (OLG Frankfurt in NVwZ 1998
Beilage S. 22, 23).
- Die Ausländerbehörde
versendet die Akte zur Einsichtnahme und bleibt während dieser Zeit untätig
(OLG Celle vom 15.03.2001 – 17 W 19/01 – in InfAuslR 2001, 448 f). Der Senat
weist zu Recht darauf hin, dass notfalls ein Aktendoppel angelegt werden muß.
In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, daß die Ausländerbehörde
auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in
Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet
(vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205 mit weiteren Nachweisen, BayObLG vom
08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr. 57 sowie in NVwZ 2002 Beilage I S.
56 – nur Leitsätze - ; OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f; OLG
Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235; OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S.
22,23; OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im
Volltext -; OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 114/01 – in InfAuslR 2002,
142). Die Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG beginnt bereits dann, wenn sich abzeichnet, daß Haft zur Durchsetzung
der Abschiebung erforderlich werden könnte (vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf
in FGPrax 1995, 128).
Außerdem wird darauf hingewiesen, daß dem Beschleunigungsgebot besonderes
Gewicht zukomme, wenn ein minderjähriger Ausländer in Abschiebungshaft genommen
wird (BayObLGZ 2000, 203, 205; BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f). Solche
Hinweise sollten allerdings nicht zu dem Mißverständnis verleiten, dass es
verschiedene Stufen der Beschleunigung gebe. Jede Haftsache ist mit
größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Die Minderjährigen-Sicherungshaft
ist ein Sonderproblem, dem bisher in der Rechtsprechung nur geringe
Aufmerksamkeit geschenkt wird. Zur Minderjährigenhaft unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit siehe auch BayObLG vom 01.08.2001 – 3Z BR 225/01 – .
Zur Minderjährigen-Haft (16- und 17-Jährige) jetzt:
OLG Koeln vom 11.09.2002 (Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M vom 30.08.2004 (Volltext
im Anhang)
OLG München vom 28.04.2005 (Volltext
im Anhang)
OLG München vom 09.05.2005 (Volltext
im Anhang)
Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 19/2005
OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext
im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
OLG Frankfurt/M vom 12.01.2006
(Volltext im Anhang)
siehe auch
Rundbrief 09/2006
Soweit es um vorbereitende Maßnahmen während (noch) laufender
Untersuchungshaft geht, wird der Haftrichter allerdings auch zu klären haben,
ob es der Ausländerbehörde überhaupt möglich war, z.B. Konsulatsvorführungen
durchzuführen.
Außerdem sind vorbereitende Maßnahmen während eines noch laufenden
Asylverfahrens, soweit es um Kontakte mit den Heimatbehörden des Betroffenen
(Verfolgerstaat?) geht, nicht unproblematisch. Die Ausländerbehörden werden
insoweit im Zweifel z.B. die Grundsätze der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes BW in InfAuslR 1999, 287 ff zur einschränkenden
Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG zu beachten haben, was auch der
Haftrichter berücksichtigen muß (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe in NVwZ 2000
Beilage I S. 111, 112, nach dessen Auffassung den Heimatbehörden jedenfalls
Paßantragsunterlagen übersandt werden können).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt dazu, daß die Anordnung
oder Fortsetzung der Haft unzulässig ist, soweit die Behörde die ihr
verfassungsrechtlich zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt hat (vgl. hierzu OLG
Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22 f; OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S.
23; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000,
235 f und auch schon BGH in NJW 1996, 1996, 2796, 2797). Haft zur
Sicherung der Abschiebung ist m.a.W. nur zulässig, wenn und solange die
Abschiebung von der Ausländerbehörde, und zwar mit größtmöglicher
Beschleunigung betrieben wird (BayObLG vom 26.06.2001 – 3Z BR 204/01 – in
InfAuslR 2001, 446). Wäre bei Beachtung des Beschleunigungsgebots die
Abschiebung schon aus einer Strafhaft heraus möglich gewesen, kommt
Sicherungshaft nicht mehr in Betracht (instruktiv insoweit Beschluss des LG
Berlin vom 28.08.2002 – 84 T 210, 222/02 B – demnächst im Volltext).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann natürlich auch von dem
Betroffenen im Wege eines Haftaufhebungsantrages nach § 10 Abs. 2 FEVG geltend
gemacht werden; dies sollte z.B. schon immer dann geschehen, wenn die
Antragsunterlagen für die Beschaffung von Ersatzpapieren nicht unverzüglich
nach Inhaftnahme zur Ausfüllung vorgelegt werden.
Das Beschleunigungsgebot ist auch bei einem Ausländer, der die
Ersatzpapierbeschaffung behindert, zu beachten. Siehe hierzu OLG Dresden vom
24.04.2001 – 15 W 581/01 – in OLG-NL 2001, 189 ff und NVwZ 2001 Beilage I
S. 120 – nur Leitsatz . Der Senat hat in der
genannten Entscheidung die bereits rund 12 Monate andauernde Sicherungshaft trotz
Verhinderns abgebrochen, weil die Ausländerbehörde die Identitätsklärung
innerhalb dieses Zeitraums nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben
hatte. Ebenso hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 21.01.2002 – 3 Wx
19/02 – die Haftverlängerung über 6 Monate hinaus abgelehnt, weil bei Beachtung
des Beschleunigungsgebots trotz des behindernden Verhaltens der Betroffenen die
Voraussetzungen für die Abschiebung vor Ablauf der 6-monatigen Haftzeit hätten
geschaffen werden können.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Beschleunigungsgebot nicht
nur für die antragstellende Ausländerbehörde gilt, sondern für alle Behörden
und Gerichte, sofern deren Maßnahmen und Entscheidungen Einfluss auf die Dauer
der Sicherungshaft haben. Relevant wird dies z.B. bei der Stellung eines
Asylfolgeantrages aus der Haft heraus. Da die Fortdauer der Haft davon abhängt,
ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 8 AsylVerfG), hat
das Bundesamt eine entsprechende Entschliessung mit größtmöglicher Beschleunigung
herbeizuführen. Geschieht dies nicht, führt dies zur Haftbeendigung. Die
Regelung des § 71 Abs. 8 AsylVerfG rechtfertigt keine zeitlich unbeschränkte
Fortdauer der Sicherungshaft (vgl. hierzu bereits BVerfG vom 28.11.1995 – 2 BvR
91/95 – in AuAS 1996, 42 ff). Zwar fällt ein Asylfolgeantrag aus der Haft
heraus nicht unter die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG (vgl. Kommentierung
zu § 14 Abs. 4 AsylVerfG; Loseblatt = 409 ff). Dennoch könnte sich eine
analoge Anwendung der 4-Wochen-Frist in § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG
anbieten.
In neuerer Zeit wird in Entscheidungen wiederholt die Frage
angesprochen, ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auch dann
gesprochen werden kann, wenn es zwar objektiv zu einer unnötigen Verzögerung
gekommen ist, den mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Behörden jedoch kein
Schuldvorwurf zu machen ist, weil sie z.B. von einer anderen Behörde oder
Gericht unzutreffend, verspätet oder überhaupt nicht über relevante Umstände
unterrichtet wurden (vgl. z.B. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in
InfAuslR 2001, 345, 346 = unzutreffende Mitteilung über Strafende). Die Frage
ist bisher nicht hinreichend geklärt.
Im übrigen ist, um Mißverständnissen
vorzubeugen, noch auf folgendes hinzuweisen:
Die Beachtung des Beschleunigungsgebots ist nur eines der Kriterien,
die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Haft/Haftfortdauer zu prüfen sind.
Außerdem sind natürlich die Zeitgrenzen (3, 6 und 18 Monate) zu beachten.
Außerdem kann Erschöpfung oder der Verbrauch der Haft auch bei Beachtung des
Beschleunigungsgebots vorliegen. Einzelheiten hierzu nachstehend.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
vgl. neuerdings OLG Köln v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG:
Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die
der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bestimmt, daß die Sicherungshaft unzulässig
ist, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat,
die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden
kann.
Wenn oder sobald die genannten Voraussetzungen vorliegen, darf Haft
(auch Überhaft) nicht angeordnet, nicht verlängert und nicht vollzogen werden.
Bereits laufende Haftanordnungen sind nicht nur auszusetzen, sondern auch
aufzuheben. Die Ausländerbehörden haben von sich aus den Vollzug einer
Haftanordnung abzubrechen.
Daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus von dem
Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen undurchführbar ist, kann schon bei
dem ersten Haftantrag feststehen (so daß Haft nicht angeordnet werden darf)
oder sich während der laufenden Haft ergeben (so daß die Haft sofort zu beenden
ist). Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG in jeder
Lage des Verfahrens zu prüfen, also auch dann, wenn der Betroffene zum
Beispiel bereits mehr als 3 oder 6 Monate Haft zurückgelegt hat (vgl. z.B.
BayObLG in InfAuslR 2000, 228, 229; in InfAuslR 2000, 453, 454; in InfAuslR
2000, 454, 455; OLG Hamm
vom 12.02.2001 – 19 W 20/21 – im Anhang als Volltext). Folglich kann die
Regelung des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG auch einem Betroffenen zu Gute kommen, der
zwar gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert, aber ohnehin aus (anderen) von
ihm nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht
abgeschoben werden kann (z.B. Abschiebungsstop nach § 54 AuslG). Jeder
Haftbeschluß oder Haftverlängerungsbeschluß ist demnach unvollständig, in welchem
nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG geprüft sind. Dies gilt
natürlich auch dann, wenn die Haft nur für 2 Wochen, 6 Wochen od. dgl.
angeordnet wird oder die Haftanordnung erst später wirksam werden soll, weil jegliche
Haft und Haftanordnung von Anfang an unzulässig sind oder unzulässig werden,
wenn oder sobald die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorliegen.
Demgemäß hat auch jeder Haftantrag und jeder weitere Haftverlängerungsantrag
der Behörde eine nachvollziehbare und nachprüfbare Stellungnahme zu § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG zu enthalten.
Nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen, die allgemeiner
Auffassung entsprechen, darf der Haftrichter die Haft nicht anordnen,
fortsetzen oder verlängern, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
(a) Es steht fest, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten
drei Monate nicht durchgeführt werden kann.
(b) Der Betroffene hat die Gründe dafür, daß die Abschiebung
innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann, nicht zu
vertreten.
Die Tragweite der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erschöpft sich
allerdings nicht in der jeweils vorausschauenden Prüfung der Frage, was in den
nächsten (also kommenden) drei Monaten vermutlich geschehen wird. Spätestens
seit der Entscheidung des BGH vom 11.07.1996 – V ZB 14/96 – (in NJW 1996, 2796
f) ist vielmehr bei Haftverlängerungen auch (zusätzlich) eine
rückschauende Prüfung anzustellen und die Haftverlängerung zu
verweigern, wenn die Abschiebung in den zurückliegenden drei Monaten aus
Gründen unterblieben ist, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Der
Wichtigkeit halber soll die entscheidende Passage aus der genannten
BGH-Entscheidung nochmals in Erinnerung gerufen werden:
" Daraus wird zu Recht gefolgert, daß die Verlängerung einer
zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung
ebenfalls unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben
ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.“
Bei Haftverlängerungsanträgen über drei Monate hinaus ist deshalb nach
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht nur eine prognostische Prüfung vorzunehmen,
sondern zugleich auch zu klären, weshalb die Haft in den letzten drei Monaten
unterblieben ist. Ausdrücklich jetzt auch OLG Düsseldorf in NVwZ 1998
Beilage S. 77, 78.
Gründe, welche der Abschiebung entgegenstehen, können tatsächlicher
Natur (z.B. längere Reiseunfähigkeit) oder auch rechtlicher Natur (z.B.
Eilrechtsschutz) sein. Es ist allerdings immer darauf zu achten, daß
nachträglich auch Umstände eintreten können, die einer Haft unabhängig von der
3- Monatsfrist oder einem Vertretenmüssen des Betroffenen entgegenstehen, z.B.
wenn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aufgrund einer
Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts entfällt und damit die
Aufenthaltgestattung fortbesteht (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVerfG).
Der bis dahin verbreiteten Auffassung, daß der Ausländer im Sinne des §
57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nur solche Abschiebungshindernisse zu vertreten hat, deren
Beseitigung von seinem Willen abhängt, ist der BGH nicht gefolgt. Dem
Betroffenen können nach Auffassung des BGH vielmehr auch solche Umstände zum
Nachteil gereichen, die, "von ihm zurechenbar veranlaßt",
dazu geführt haben, daß ein Abschiebehindernis überhaupt erst eingetreten ist
(BGH in NJW 1996, 2796, 2797). Dies gilt nach der Auffassung des BGH jedenfalls
dann, wenn der Betroffene eine Verzögerung der Abschiebung bewirkt (im
konkreten Fall: seine Paßlosigkeit), nachdem gegen ihn eine
bestandskräftige Anordnung erlassen worden ist (BGH a.a.O.). Ob diese Lösung
des BGH (Zurechenbarkeit der verzögernden Umstände) geeeignet ist, alle
Problemfälle im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zufriedenstellend zu lösen,
erscheint sehr zweifelhaft.
Die klassisschen (unstreitigen) Fälle für die Anwendung des § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG sind die, in denen Abschiebungen nach § 54 AuslG für 3 Monate oder
länger ausgesetzt sind oder in denen Abschiebungen in bestimmte Länder auf
absehbare Zeit faktisch nicht möglich sind. Aus der Sicht der Haftrichter ist
es wichtig, von entsprechenden Anordnungen/Umständen durch die zuständigen
Behörden sofort unterrichtet zu werden (was leider nicht überall geschieht),
damit unrichtige Haftentscheidungen vermieden und bereits erlassene
Haftentscheidungen von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 FEVG) daraufhin überprüft
werden können, ob sie unter die jeweiligen Regelungen/veränderten Umstände
fallen. Im übrigen hat sich die Rechtsprechung im
Berichtszeitraum besonders mit den nachstehenden Fallgestaltungen
befasst:
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle: Laufendes Ermittlungsverfahren
Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 30.04.2004 (als
Volltext im Anhang) Siehe hierzu ausführlich Rundbrief 12/2004.
Vgl. neuerdings OLG Zweibrücken vom 30.12.2002 (als Volltext im Anhang)
§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG:
Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
Ein weiterer klassischer Fall für die Anwendung bzw. Anwendbarkeit des
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist der, daß gegen den Betroffenen ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage
erhoben ist und das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 64 Abs.
3 Satz 1 AuslG) mit einer Abschiebung nicht vorliegt. Mit der Problematik
befassen sich im Berichtszeitraum mehrere Entscheidungen.
Das Schlew.-Holst. OLG geht in seiner Entscheidung in FGPrax 2000, 167
in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die
Anordnung von Sicherungshaft (auch in der Form der Überhaft) unzulässig ist,
wenn das laufende Strafverfahren länger als drei Monate dauert und eine
Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist am Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
scheitert. Die Sache wurde an das Langericht zurückverwiesen, weil
entsprechende Feststellungen nicht getroffen worden waren.
In einer weiteren Entscheidung hatte sich das Schlesw.-Holst. OLG mit
einer Sache (ebenfalls Überhaftfall) zu befassen, in der zwar ebenfalls das
Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, aber bereits Termin zur
Hauptverhandlung innerhalb der 3-Monatfrist anberaumt war. Das OLG hat in
diesem Fall einen Einfluß des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die
Haft-Entscheidung schon deshalb verneint, weil die Hauptverhandlung auch mit
einer Einstellung oder einem Freispruch des Betroffenen enden und der
Betroffene dann auch ohne Einverständnis der Staatsanwaltschaft innerhalb der
3-Monatfrist abgeschoben werden könne (FGPrax 2000, 214). Weiterhin enthält die
Entscheidung die Feststellung, daß sich der Abschiebehaftrichter in diesem
Stadium des Strafverfahrens keine genauere Auffassung über den vermutlichen
Verlauf und Ausgang des Strafverfahrens bilden müsse (FGPrax 2000, 214). Diese
zuletzt genannte Feststellung erscheint zumindest für solche Fälle zweifelhaft,
in denen bei Durchsicht der Ermittlungsakten kein ernsthafter Zweifel an einer
längerfristigen Freiheitsstrafe bestehen kann.
Das BayObLG hat sich in einer Entscheidung vom 20.04.2001 – 3Z BR
136/01 – in einem Überhaftfall (drei Monate im Anschluß an die bestehende
Untersuchungshaft) auf die Feststellung beschränkt, die Prognose des LG, dass
die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht
unmöglich sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden; daß das Strafverfahren gegen
den Betroffenen länger als diesen Zeitraum dauern würde, sei nicht
festgestellt.
Das OLG Düsseldorf hatte unter dem 25.01.2001 (FGPrax 2001, 130 =
InfAuslR 2001, 340 f) einen Überhaftfall (Sicherungshaft im Anschluß an
Untersuchungshaft) zu entscheiden, in welchem die Staatsanwaltschaft ihr
Einvernehmen nach § 64 Abs. 3 AuslG verweigert und die Ausländerbehörde dennoch
Sicherungshaft mit der Begründung beantragt hatte, daß mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Strafverfahrens wahrscheinlich vor Ablauf von drei Monaten zu
rechnen sei. Der Senat hat den stattgebenden Beschluß des LG aufgehoben und die
Sache u.a. mit folgenden Maßgaben zurückverwiesen:
- Werde von der StA die
Zustimmung verweigert, scheide die Anordnung von Abschiebungshaft grundsätzlich
aus, weil in der Regel nicht damit gerechnet werden könne, daß das
Strafverfahren binnen der Dreimontafrist beendet und die Abschiebung in der
nach Beendigung dieses Verfahrens noch verbleibenden Restfrist durchgeführt
werden könne.
- Der Hinweis auf einen
kurzfristig in der Strafsache anstehenden Hauptverhandlungstermin rechtfertige
allein keine andere Beurteilung, weil das Einvernehmenserfordernis erst
entfalle, wenn das Strafverfahren durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch
oder Beendigung der Strafvollstreckung beendet sei.
- Die Dreimonatsfrist
des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG beginne nicht erst mit dem Vollzug der
Abschiebungshaft, sondern bereits mit deren Anordnung.
Das BayObLG hatte sich in einer Entscheidung vom 18.07.2001 – 3Z BR
181/01 – (= NVwZ 2002 Beilage I S. 15 – nur Leitsatz) mit folgendem Sachverhalt
zu befassen: Das Amtsgericht hatte mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft
auf die Dauer von längstens sechs Wochen im Anschluß an bestehende
Untersuchungshaft angeordnet. Das LG hatte die sofortige Beschwerde des
Betroffenen zurückgewiesen. Nach sofortiger weiterer Beschwerde des Betroffenen
hat die Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen. Im Rahmen der zu
treffenden Kostenentscheidung hat das BayObLG festgestellt, dass der Betroffene
bereits vor Erlaß der Haftanordnung zu einer – wenn auch noch nicht
rechtskräftig – Freiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt
worden war, und hierzu ausgeführt :
Nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ... ließ sich
auschließen, daß sich der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten
ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung
der Strafvollstreckung endgültig erledigen würde. Daher wäre die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft zur Abschiebung gemäß § 64 Abs. 3 AuslG erforderlich gewesen
(vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130). Nachdem diese nicht eingeholt worden
war, bestand ein Abschiebungshindernis, das der Betroffene nicht zur vertreten
hatte (SchlHOLG FGPrax 2000, 167 m.w.N.).
In der vom BayObLG unter dem 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – ( InfAuslR 2002, 314 f) entschiedenen Sache hatte das
Amtsgericht Haft von längstens sechs Wochen im Anschluss an bestehende
Untersuchungshaft angeordnet. Zu § 64 Abs. 3 AuslG hat der Senat festgestellt,
dass die derzeitige Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur
Durchführung der Abschiebung kein Hindernis für die Haftanordnung bilde, weil
der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten etwa durch Verurteilung
zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft
möglicherweise als vollständig verbüßt gelten könnten, oder durch
rechtskräftigen Freispruch erledigt sein könne.
In der Sache BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – hatte das
Amtsgericht Überhaft (in Anschluß an Untersuchungshaft) für längstens drei
Monate angeordnet. Das BayObLG hat die Sache u.a. im Hinblick auf § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG zurückverwiesen, weil im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs
(der Betroffene war inzwischen noch nicht rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden) in Betracht
komme, dass sich der staatliche Strafanspruch nicht innerhalb von drei Monaten
ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung
der Strafvollstreckung endgültig erledigt und der Betroffene innerhalb der
genannten Frist nicht ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgeschoben
werden kann.
Das LG Bielefeld hatte sich in einer Entscheidung vom 13.06.2001 – 25 T
273/01 – in InfAuslR 2001, 347 ff mit einem Fall zu befassen, in welchem
Überhaft im Anschluss an Untersuchungshaft beantragt war und die
Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass kein Einverständnis mit einer
Abschiebung vor Abschluss des Strafverfahrens bestehe und aus der Sicht der StA
eine Abschiebung binnen 3 Monaten nicht möglich sei. Das LG hat den
Überhaftantrag zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die 3-Monatsfrist
des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch bei einer Überhaftanordnung mit Erlass des
Beschlusses beginnt.
Etwas außerhalb der bisherigen Rechtsprechung bewegt sich eine
Entscheidung des OLG Dresden vom 02.04.01 – 15 W 478/01 – in NVwZ 2001
Beilage I S. 119 f , wenn dort angezweifelt wird, ob sich der von
Sicherungshaft Betroffene zur Begründung seiner weiteren Beschwerde auf das
mangelnde Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 64 Abs. 3 AuslG überhaupt
berufen könne, und im übrigen davon ausgegangen wird, daß jedenfalls in der
konkreten Konstellation Sicherungshaft (im Anschluß an laufende
Untersuchungshaft) auch ohne eine Erklärung nach § 64 Abs. 3 AuslG angeordnet
werden dürfe, weil das fehlende Einvernehmen im Falle späterer Abschiebung
jederzeit nachgeholt werden könne. Begründet wird dies damit, dass wegen noch
ausstehender Passersatzpapierbeschaffung offen sei, ob im Zeitpunkt der erst
nach PEP-Beschaffung möglichen Abschiebung das Einvernehmen der
Staatsanwaltschaft überhaupt noch erforderlich sei und bejahendenfalls es dem
Betroffenen freistehe, die Auswirkungen eines etwa fehlenden Einvernehmens auf
die ihm drohende Abschiebung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, falls
man den drittschützenden Charakter des § 64 Abs. 3 AuslG bejahe.
Im übrigen besteht in der Rechtsprechung Übereinstimmung, daß es der
Betroffene nicht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten hat, wenn
die Staatsanwaltschaft das Einvernehmen nicht erklärt ( vgl.
z.B. BayObLG vom 18.07.2001 – 3Z BR 181/01 –; OLG Düsseldorf in FGPrax
2001, 130 = InfAuslR 2001, 340 f; OLG Frankfurt in StV 2000, 377; Schlesw.
Holst. OLG in FGPRax 2000, 214 und in FGPrax 2000, 167).
Das OLG Frankfurt (StV 2000, 377) befasst sich in diesem Zusammenhang
mit den Aufgaben des Abschiebungs-Haftrichters und hat hierzu festgestellt, daß
die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 AuslG vorliegen,
ohne Einschränkung zu den Ermittlungspflichten des Abschiebungs-Haftrichters im
Sinne des § 12 FGG gehöre.
Hinzuweisen ist ergänzend darauf, daß § 64 Abs.3 Satz 1 AuslG nicht nur
zu beachten ist, wenn sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet,
sondern auch dann, wenn er auf freiem Fuß ist, falls nur ein
Ermittlungsverfahren läuft (vgl. Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 2000, 167).
Wegen der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der
Ausländerbehörden über die Einleitung eines Strafverfahrens siehe § 76 Abs. 4
AuslG.
Für die Abschiebung bereits rechtskräftig Verurteilter gelten im
übrigen die speziellen Regelungen des § 456 a StPO .
§ 456 a Abs. 1 StPO:
Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe ... absehen, wenn der Verurteilte ... aus dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
Auf die ausführlichen Darlegungen zu dieser Problematik von Peglau in
ZAR 2002, 242 f ist zu verweisen.
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle: Paßlosigkeit
Zu Algerien neuerdings OLG Düsseldorf vom 03.11.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zu Indien neuerdings Kammergericht vom 08.09.2003 (als Volltext
im Anhang)
Zu Indien neuerdings OLG Frankfurt/M v. 12.08.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zu Indien neuerdings BayObLG v. 28.07.2003 (als Volltext
im Anhang)
Zu Indien neuerdings Pfälz. OLG Zweibrücken v. 02.07.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zu Indien neuerdings OLG Köln v. 14.05.2003 (als Volltext im Anhang)
Zu Indien neuerdings OLG Düsseldorf v. 25.11.2002 (als Volltext im Angang)
Zu Indien neuerdings OLG Oldenburg v. 17.10.2002 (als Volltext im Anhang)
ZuMarokko neuerdings OLG Köln v. 13.10.2004 (als
Volltext im Anhang)
Zu Marokko neuerdings OLG Celle vom 16.10.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zu Marokko neuerdings AG Moers v. 26.08.2003 (als
Volltext im Anhang)
Zu Pakistan vgl. Rundbrief 11/2005
Zu Iran (Freiwilligkeitserklärung) OLG Köln vom 10.02.2006 (als Volltext
im Anhang) und Rundbrief 08/2006
Die Frage, ob und inwieweit die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG im Falle der
Paßlosigkeit anzuwenden ist, ist bislang immer noch nicht hinreichend
befriedigend geklärt. Es geht dabei um die Fälle, in denen der Betroffene von
Anfang an alle Mitwirkungspflichten zur Beschaffung der Paßersatzpapiere
ordnungsgemäß erfüllt und dennoch infolge der Arbeitsweise der Heimat-Behörden
die Beschaffung so lange dauert, daß die Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist
nicht erfolgen kann oder erfolgen konnte.
Die bereits erörterte BGH-Entscheidung (NJW 1996, 2796 f) betraf einen
Fall, in welchem der Betroffene nach bestandskräftiger
Abschiebungsandrohung und vor Inhaftierung zugestandenermaßen seinen Reisepaß
weggeben hatte, um seine Abschiebung zu verzögern. Der Sachverhalt ist nicht
typisch. In der Regel geht es vielmehr um Fälle, in denen der Betroffene nie
einen Paß besessen hat oder diesen an einen Schleuser abgeben mußte.
Die unterschiedlichen Positionen der Rechtsprechung können wie folgt
zusammengefasst werden:
a)
Ein Teil der Gerichte geht davon aus, dass dem Betroffenen die Einreise ohne
Papiere im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG in jedem Fall zuzurechnen sei:
Zu nennen sind aus dem Berichtszeitraum einmal zwei Entscheidungen des
Saarl.OLG in FGPrax 1998, 241 f und in FGPrax 1999, 243. Dort ist u.a.
ausgeführt, daß es ein Ausländer, der ohne Reisepaß in die Bundesrepublik
Deutschland einreise, zu vertreten habe, daß eine Abschiebung nicht innerhalb
von drei Monaten erfolgen könne, weil neue Heimreisedokumente beschafft werden
müssen, denn dann habe der Ausländer das Abschiebungshindernis selbst
geschaffen ( FGPrax 1998, 242 und FGPrax 1999, 243, 244). Ebenso Pfälzisches
OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – (als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56).
Ebenso hat das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f eine Haftverlängerung
bis zu 6 Monaten gebilligt, weil der Betroffene ohne Ausweispapiere in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und dadurch die Ausländerbehörde vor
die Notwendigkeit gestellt habe, für ihn bei den Behörden seines Heimatlandes
Ersatzpapiere zu beschaffen (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19
W 20/01 – im Anhang als Volltext).
Die zitierten Auffassungen bleiben allerdings hinter der Entscheidung
des BGH zurück, die immerhin verlangt, daß das Abschiebungshindernis (fehlende
Papiere) von dem Betroffenen zurechenbar veranlaßt wurde (dort: Weggabe
des Passes nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens). Es dürfte
deshalb auch nach der genannten BGH-Entscheidung eher zweifelhaft sein, ob die
Haft wegen PEP-Beschaffung auch dann über drei Monate hinaus andauern darf,
wenn der Betroffene seine Heimat verlassen mußte, ohne sich Dokumente
beschaffen oder solche mitnehmen zu können, oder wenn er, um überhaupt fliehen
zu können, seine Dokumente an Schleuser überlassen mußte.
Auch die AuslG-VwV äußert sich eher zurückhaltend zur Frage des
Vertretenmüssens, indem sie als einziges konkretes Beispiel für eine
Verlängerung über 3 Monate hinaus die „Vernichtung der gültigen Reisedokumente“
nennt (Nr. 57.3.1.2). Auch wird dort ausdrücklich verlangt, daß das
Abschiebungshindernis (Paßlosigkeit) von dem Betroffenen „in zu vertretender
Weise mitherbeigeführt worden“ sein muß (Nr. 57.3.1.2).
Zu vermissen ist im übrigen, daß das Problem der langwierigen
Bearbeitung durch die Heimatbehörden (z.B. Indien, Algerien usw.) bislang nicht
unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG diskutiert und dabei
insbesondere nicht ausreichend hinterfragt wird, ob es zulässig und hinnehmbar
ist, eine Freiheitsentziehung auch dann aufrechtzuerhalten, wenn sich im
Einzelfall oder allgemein der Verdacht verfestigt, daß bestimmte Heimatbehörden
die Neuausstellung von Papieren trotz Haft zögerlich betreiben.
b)
Demgemäß gibt es auch eine Vielzahl von Entscheidungen, die einen
differenzierteren Umgang mit dem Problem der Passlosigkeit im Rahmen des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG befürworten.
Das OLG Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 05.06.2002 – 3
Wx 146/02 – mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der dem Betroffenen der
Pass von der Schlepperorganisation abgenommen worden war; der Senat ist davon
ausgegangen, dass dieser Ablauf dem Betroffenen zuzurechnen sei, weil er sich
in die Hände einer Schlepperorganisation begeben habe, welche den Flüchtlingen
bekanntermaßen regelmäßig ihre Pässe abnehme. Ebenso OLG Düsseldorf vom
12.07.2002 – 3 Wx 201/02 -
Ob dem Betroffenen im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch
zuzurechnen ist, wenn der Betroffene seinen Pass verloren hat oder wenn ihm
dieser entwendet wurde, hat das OLG Düsseldorf in einer weiteren Entscheidung
vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar) offen gelassen.
Desweiteren hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom
14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar ) mit dem Fall eines indischen
Staatsangehörigen zu befassen, der nach seinen Angaben noch nie einen Pass
besessen hatte. Der Betroffene war nach Ablauf der Erstanordnung über 3 Monate
aus der Haft entlassen worden. Das OLG hat festgestellt, dass die Haftanordnung
von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG rechtswidrig war, weil
nach den aktuellen Informationen der ZAB – PEP-Info NW vom 13.06.2002 die
Bearbeitungsdauer der Heimatbehörden, wenn kein Dokument vorhanden ist, 3 bis
12 Monate dauere.
Ebenso hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 24.07.2002 – 3
Wx 206/02 – (als
volltext im Anhang zum Kommentar) die Haft gegen einen algerischen
Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt, im
Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als von Anfang rechtswidrig erklärt, weil
nach PEP-Info NW die PEP-Beschaffung in solchen Fällen 6 bis 12 Monate dauere
und dann noch die Buchung eines Fluges mit einer Vorlaufzeit von 42 Tagen
erfolgen müsse.
Das AG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.10.2001 – 934 XIV
2492/01 (M) – (als
Volltext im Anhang) den Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft gegen
einen „papierlosen“ indischen Staatsangehörigen zurückgewiesen, weil (wegen der
Arbeitsweise der indischen Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten)
feststehe, dass die Zurückweisung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt
werden könne. Ebenso AG Frankfurt/M vom 29.07.2002 – 934 XIV 1939/02 (W) –
demnächst im Volltext.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des
Thüringer OLG vom 26.02.2001 – 6 W 119/01 – ( Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm). Der Senat hat die
Sache zurückverwiesen, weil das LG die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
nicht geprüft hatte (es ging um Paßersatzpapierbeschaffung für einen
algerischen Staatsangehörigen). Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der
Senat Verzögerungen durch die Heimatbehörden dem Betroffenen im Rahmen des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zurechnen würde. Ebenso Thüringer OLG vom 20.09.2001
– 6 W 572/01 – (Volltext
im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W572-1.htm)
bezüglich eines türkischen Staatsangehörigen; der Senat hat die Sache
(Erstanordnung für 3 Monate) zurückverwiesen, weil das Landgericht nicht
ermittelt hatte, auf welche konkreten Tatsachen sich die Erwartung der
Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten
durchgeführt werden.
Mit Beschluss vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang)
hat das OLG Düsseldorf eine Haftanordnung über drei Monate gegen einen
indischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 und auf § 57
Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgehoben und die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen, weil die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung nicht geklärt
wurde.
Soweit es um die PEP-Beschaffung für indische Staatsangehörige geht,
sind jedenfalls in der Vergangenheit einige Gerichte davon ausgegangen, dass §
57 Abs. 2 Satz 4 AuslG schon deshalb nicht anwendbar sei, weil nicht feststehe,
dass die Beschaffung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist möglich sei. So sollen
nach einer Entscheidung des bis 31.12.2001 zuständigen 26. Zivilsenats des OLG
Düsseldorf vom 20.03.2001 – 26 Wx 16/01 – nach einer vom Senat eingeholten
Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf Abschiebungen nach Indien
durchaus binnen einer Frist von drei Monaten möglich sein und auch
innerhalb eines solchen Zeitraums durchgeführt werden, wenn der Ausländer – wie
es gemäß § 25 Nr. 3 DVAuslG seine Pflicht sei – bei der Beschaffung eines
Passersatzpapieres durch zutreffende und vollständige Angaben mitwirke. Der
genaue Wortlaut der Auskunft und die konkreten Fälle sind in der Entscheidung
nicht mitgeteilt. Ebenso OLG Köln v. 23.11.2001 – 16 Wx 253/01 – (als Volltext im Anhang).
Anders jetzt OLG Düsseldorf vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar), wenn der Betroffene über keinerlei Dokomente verfügt.
Außerdem ist zur Dauer der Paßersatzpapierbeschaffung und deren
Auswirkungen auf die Fortdauer der Sicherungshaft bei indischen
Staatsangehörigen auch auf den im Volltext im Anhang mitgeteilten Beschluß
des AG Moers vom
18.05.2000 – 15 XIV 48/00.B – zu verweisen. Das AG Moers hat insgesamt 75
Akten ausgewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es der indischen
Botschaft nicht gelinge, innerhalb von 6 Monaten Ersatzpapiere zu
beschaffen, wenn bei der Antragstellung keine Identifizierungspapiere
irgendwelcher Art vorliegen. Das AG Moers hat mit nicht angefochtenem
Beschluss vom 08.04.2002 – 15 XIV 22/02.B – diese Feststellung nochmals
bekräftigt.
Wegen Einzelheiten der Passersatzpapierbeschaffung über das indische
Generalkonsulat in Frankfurt/M wird zudem auf die vorläufige Stellungnahme der
Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 27.06.2002 verwiesen (xxxxxxxxxxx –
xxxxxxxxxxxxxx). Es ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass derartige
Stellungnahmen der Ausländerbehörden den Haftrichter nicht von der
Verpflichtung entbinden, alle für die Freiheitsentziehung massgeblichen
Umstände eigenverantwortlich und bezogen auf den konkreten Einzelfall zu
ermitteln.
Zur Passersatzbeschaffung bei irakischen Staatsangehörigen siehe AG
Frankfurt/M, Rechtsprechungsübersicht zur Zurückweisungshaft nach erfolglosem
Flughafenasylverfahren, Stand April 2002, am Ende (Anhang zum Kommentar).
Bermerkenswert ist ein von dem LG Bremen unter dem 03.07.2001 – 5 T
217/01 – in InfAuslR 2001, 449 f entschiedener Sachverhalt, in welchem das algerische
Generalkonsulat die Ausstellung eines Passersatzes unter der Voraussetzung
zugesagt hatte, dass der Betroffene umgehend aus der Haft entlassen und erst in
acht (8) Monaten abgeschoben werde. Das LG hat den Betroffenen unter Hinweis
auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG aus der laufenden Haft entlassen.
c)
Wegen der Frage der Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei Rückführungen
nach Rückübernahmeabkommen vergleiche:
Bosnien-Herzegowina:
Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 – (als Volltext im Anhang)
Vietnam:
OLG Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 – (als Volltext im Anhang).
Pfälz.OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – (als Volltext im Anhang und
in EZAR 048 Nr. 56 und in NVwZ 2002 Beilage I S. 46 f )
d)
Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die
bestehenden Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen, wie sie in den
zitierten Entscheidungen im einzelnen angesprochen
sind. Wenn es für die Entscheidung auf die Dauer der
Passersatzpapierbeschaffung ankommt, sind alle Erkenntnismöglichkeiten
auszuschöpfen, bevor es zu einer Haftanordnung kommt.
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle: Eilanordnung des VG
Hier ist insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.12. 2000 ( BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700
= InfAuslR 2001, 116 ff) zu erwähnen. Das BVerfG hatte sich in dieser
Entscheidung mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen es auf eine
laufende Sicherungshaft hat, wenn ein Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs gegen einen Ausweisungsbescheid beschließt, soweit in
diesem Bescheid die Abschiebung angeordnet wurde. Das BVerfG konnte hierbei an
seine Entscheidung vom 28.11.1995 (AuAS 1996, 42 ff) anknüpfen und hat im wesentlichen ausgeführt,
a)
daß ein solcher Fall dem Regelungsbereich des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG
zuzuordnen sei, wobei die genannte Vorschrift eine einfachgesetzliche
Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den
Fall der Ungewißheit darüber darstelle, ob die Haft tatsächlich erforderlich
ist,
b)
daß der Betroffene die aufgrund der Anordnung des Verwaltungsgerichts
eintretende Verzögerung nicht zu vertreten habe,
c)
daß der Haftrichter nur dann davon ausgehen dürfe, daß die Undurchführbarkeit
der Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist nicht feststehe, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Abschiebung, welche auf Grund der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen worden sei, gerade in der 3-Monatsfrist wieder möglich werden
könnte.
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.
Einmal ist das Bundesverfassungsgericht wie selbstverständlich davon
ausgegangen, daß der Betroffene die durch die Eilanordnung eintretende
Verzögerung nicht zu vertreten habe. Dies wurde bis dahin nicht immer so
gesehen. So wurde z.B. in der Entscheidung BayObLGZ 1995, 129 ff davon
ausgegangen, daß der Betroffene die Eilanordnung durch die Geltendmachung
unrichtiger Beweismittel erlangt haben könnte und deshalb derzeit nicht
feststehe, ob der Betroffene die Verzögerung nicht doch zu vertreten
habe.
Desweiteren verlangt das Bundesverfassungsgericht, daß vom Haftrichter konkrete
Feststellungen zu der Frage getroffen werden, daß die Abschiebung innerhalb der
3-Monatfrist wieder möglich werden könnte (so auch bereits BVerfG v.
28.11.1995 – 2 BvR 91/95 – in AuAS 1996, 42 ff)
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf
hingewiesen, daß es sich bei der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG um eine
einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall
der Ungewißheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist, handele. Was
damit gemeint ist, ist in der Entscheidung vom 28.11.1995 (AuAS 1996, 42 ff)
wie folgt erläutert:
„ Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich
legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft
nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar
aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der
Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der
anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem
sie die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer des – nicht von ihm zu vertretenden
– Abschiebungshindernisses lediglich für einen begrenzten, überschaubaren und
das Freiheits-Grundrecht - mit Blick auf das Gewicht der öffentlichen Belange –
regelmäßig noch nicht unzumutbar beeinträchtigenden Zeitraum grundsätzlich zu
seinen Lasten gehen läßt.“
Diesen Formulierungen ist eindeutig zu entnehmen, daß Haft trotz eines
gleichzeitig bestehenden (nicht zu vertretenden) Abschiebungshindernisses
niemals länger als drei Monate dauern darf. Dies deckt sich mit dem Inhalt der
vorstehend behandelten BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1996.
Hinzuweisen ist im übrigen auf
folgendes:
Die Fälle, in denen ein erfolgreicher Eilantrag der Abschiebung entgegensteht,
unterscheiden sich von den sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG zu prüfen ist, in einem wesentlichen Punkt. Bei den
sonstigen Fällen (Paßbeschaffung, Ermittlungsverfahren, allgemeine Aussetzung
von Abschiebungen usw.) steht die Ausreisepflicht als solche nicht in Frage
(die Abschiebung kann also früher oder später durchgeführt werden). Bei dem
Abschiebungshindernis „Eilanordnung“ ist demgegenüber in der Regel offen, ob
dem Betroffenen nicht doch ein Aufenthaltsstatus zukommt und ob es jemals zu
einer Abschiebung kommen wird. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dann,
wenn eine Entscheidung zur Hauptsache innerhalb der 3-Monatfrist möglich
erscheint (und deshalb § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht anwendbar ist), der
Haftrichter nicht verpflichtet ist, sich auch inhaltlich mit dem
aufenthaltsrechtlichen Anliegen zu befassen und die Haft sofort zu beenden,
wenn sehr wahrscheinlich eine Abschiebung ohnehin nicht in Betracht kommt. Es
ist hierzu auf die (in Vorbereitung befindliche) Kommentierung zu dieser Frage
zu verweisen.
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Scheitern der Abschiebung und Flugverzögerungen
Die Vereinigung Cockpit vertritt seit längerer Zeit den Standpunkt, daß
Deportees „not willing to travel“ nicht zu befördern seien und dies durch
Befragung des Betroffenen festzustellen sei. In Heft 7/8 2002 des VC
Magazin findet sich hierzu der Hinweis, dass wegen dieses Punktes nach
wie vor erheblicher Diskussionsbedarf mit den politischen Entscheidungsträgern
bestehe. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Piloten dieser Empfehlung folgen
und es deshalb zu erheblichen Verzögerungen der Abschiebung kommt, hat zwar
noch nicht die Obergerichte, aber schon Instanzgerichte unter dem Gesichtpunkt
des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG befasst.
Bei Flugabschiebungen sind Engpässe der Fluggesellschaften (z.B. in der
Ferienzeit) von dem Betroffenen nicht zu vertreten.;
vgl. hierzu Beschluss des AG Moers vom 30.07.2002 – 15 XIV 46/02.B – demnächst
im Volltext (betreffend Reduzierung der Rückführungskontingente während der
Ferienzeit durch Air Algerie).
Nicht hinreichend geklärt ist bisher, wie zu verfahren ist, wenn die
Verzögerung einer Flugabschiebung darauf beruht, dass der Betroffene durch
Sicherheitskräfte begleitet wird (z.B. nach Algerien) und bei den begleiteten
Flügen Engpässe bzw. Verzögerungen auftreten.
Die Regelung des § 57 III 2 AuslG (Verhindern):
Zur Nichtbeschaffbarkeit von Ersatzpapieren für pakistanische
Staatangehörige siehe Rundbrief 11/2005.
Zum Verhindern der Abschiebung neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 – 4Z
BR 070/04 (als
Volltext im Anhang).
Zur Rückkehrerklärung Algerien neuerdings OLG Düsseldorf vom 03.11.2003
(als
Volltext im Anhang) - -
- keine Verpflichtung zur Unterzeichnung - anders jetzt
jedoch BayObLG in zwei Entscheidungen vom 17.11.2003 - 4Z BR 73/03 - (als
Volltext im Anhang) und vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - .
Zur Nichtbeschaffbarkeit von Passersatzpapieren mit oder ohne Mitwirkung
des Betroffenen innerhalb von 6 Monaten bei indischen Staatsangehörigen
neuerdings Kammergericht vom 08.09.2003 (als Volltext
im Anhang)
Zum Verhindern (indischer Staatsangehöriger) durch Untätigkeit
neuerdings BayObLG v. 28.07.2003 (als Volltext
im Anhang)
§ 57 Abs. 3 AuslG:
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann
in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer
der Sicherungshaft anzurechnen.
Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann in Fällen, in denen der Ausländer
seine Abschiebung verhindert, die Sicherungshaft über 6 Monate hinaus
verlängert werden.
Nach BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – beginnt die 6-Monatsfrist
erst ab Vollzug der Abschiebungshaft, wenn sich der Betroffene vorher in Strafhaft
befunden hat. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung der
Ausländerbehörde, die Abschiebung schon während der Strafhaft vorzubereiten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Regelung des § 57
Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht um einen Haftgrund handelt. Es muß also bei
einer Verlängerung über 6 Monate hinaus auch immer wieder geprüft werden, ob
einer der in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AuslG genannten Haftgründe
vorliegt oder fortbesteht.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die bloße Paßlosigkeit kein
Verhindern im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. KG in InfAuslR
2000, 229 f; OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23; OLG Frankfurt in
FGPrax 1998, 38; Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241 f)
Nach Saarländ OLG in FGPrax 1999, 243 wird die Abschiebung verhindert,
wenn das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Betroffenen,
zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen des
Betroffenen zurückgeht, während er zu einem Tun verpflichtet ist. Erforderlich
ist, daß der Betroffene durch sein Verhalten verhindert, daß ein bestehendes
Abschiebungshindernis beseitigt wird und es dadurch zu einer Verzögerung der
Abschiebung kommt (Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241, 242). Nach OLG Hamm vom 12.02.
2001 - 19 W 20/21 – im Anhang als Volltext) liegt ein Verhindern nur vor,
wenn ein willensabhängiges und zu vertretendes Tun oder Unterlassen des
Ausländers vorliegt, welches ursächlich dafür ist und ursächlich dafür bleibt,
daß die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann;
falls die Abschiebung nicht an dem Verhalten des Betroffenen, sondern daran
scheitert, dass die Behörden des Heimatlandes die Ausstellung der Ersatzpapiere
zögerlich betreiben, ist dies dem Betroffenen nicht zuzurechnen.
Ein Verhindern liegt nach der Rechtsprechung u.a. vor,
- wenn der Betroffene seine Mitwirkung bei der Ausfüllung des
Paßersatzantrages verweigert (Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243),
-wenn der Betroffene gegen die Verpflichtung verstößt, an der
Beschaffung der Identitätspapiere mitzuwirken (BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR
369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313; OLG Frankfurt in
FGPrax 1998, 38),
-wenn der Betroffene im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung
unzutreffende oder überhaupt keine Angaben zu seiner Identität macht
(Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 2141, 242; für unzutreffende Angaben OLG Hamm vom
13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext),
-wenn der Betroffene seine wirkliche Identität nicht preisgibt
(BayObLG in InfAuslR 2000, 454),
-wenn der Betroffene die Bemühungen der Ausländerbehörde,
notwendige Dokumente für die Ausreise zu beschaffen, blockiert (KG in InfAuslR
2000, 229),
-wenn der Betroffene gegen seine Abschiebung aktiven Widerstand
leistet und die Fluggesellschaft sich deshalb weigert zu transportieren (OLG
Karlsruhe in FGPrax 1999, 245),
-wenn der Betroffene im Transitbereich eines Auslandsflughafens
(hier: Genf) randaliert und deshalb die Abschiebung abgebrochen werden muß
(BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54 f)
Das Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 hat offengelassen, ob die
Mitwirkungspflicht auch beinhaltet, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte
in der Heimat bittet, ihm Identifikationspapiere zu übersenden. Das BayObLG in
InfAuslR 2001, 176 f bejaht eine Verpflichtung des Betroffenen, sich der
Mithilfe geeigneter Dritter, insbesondere Angehöriger zu bedienen, wobei
allerdings im Regelfall nur dann von einem pflichtwidrigen Unterlassen
ausgegangen werden könne, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen in einer
ihm verständlichen Form über den Umfang solcher nicht ohne weiteres auf der
Hand liegenden Mitwirkungspflichten belehrt, ihm die bestehenden Möglichkeiten
und die erforderlichen Schritte aufgezeigt und ihn über die Folgen
pflichtwidriger Untätigkeit unterrichtet habe.
Kein Verhindern liegt vor, wenn der Betroffene sich weigert, gegenüber
den algerischen Behörden die sogenannte Freiwilligkeitserklärung/ Rückkehrerklärung
zu unterschreiben, soweit dort falsche Angaben verlangt werden (vgl. OLG
Frankfurt in InfAuslR 1999, 465; KG in InfAuslR 2000, 229, 230; KG vom
20.04.2001 – 25 W 92/01 - ;
OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – als Anlage im Volltext; Erlaß des
Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 – I B 1/VI.4.1.1). Ausführlich zu Algerien
auch LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24.
Das Verhindern muß positiv feststehen; die Feststellungslast liegt
insoweit bei der antragstellenden Behörde (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR
369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f; OLG Frankfurt in
FGPrax 1998, 38; Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 ; KG in FGPrax 1995,
128, 129; OLG Hamm vom
12.02.2001 – 19 W 20/01 – als Anlage im Volltext). Verbleiben Zweifel, darf
der Betroffene nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden (BayObLG
vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - in EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f;
BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR
2002, 313 f). Die Verlängerung von Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus setzt
die Gewißheit voraus, daß das Unterbleiben der Abschiebung innerhalb dieses
Zeitraums maßgeblich auf ein zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des
Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BayObLG vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - in
EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f; vgl. auch BayObLG vom
27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313
f).
In der Praxis wird ein Verhindern häufig damit begründet, dass der
Betroffene falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit mache. Da das
Verhindern feststehen muß, ist es für eine Verlängerung der Haft über 6 Monate
hinaus erforderlich, dass der Haftrichter davon überzeugt ist, dass die
Angaben des Betroffenen zu seiner Staatsangehörigkeit unzutreffend sind. Zur
Amtsermittlungspflicht in solchen Fällen siehe BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR
369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313.
Bejaht man die Pflicht, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte in
der Heimat um Übersendung von Identifikationspapieren bittet (siehe
vorstehend), müßte (um ein Verhindern annehmen zu können) nach Auffassung des
Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 auch feststehen, daß die Angeschriebenen
überhaupt geantwortet und die angeforderten Unterlagen übersandt
hätten. Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01
- (EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344) offen gelassen, ob dem
Betroffenen der Vorwurf gemacht werden könne, seine Verwandten nicht um die
Übermittlung eines Identitätsnachweises gebeten zu haben, weil der Senat sich
nämlich keine Überzeugung dahin zu bilden vermöge, dass ein – unterstellt
erfolgreiches – Tätigwerden des Betroffenen in dieser Richtung bei der
zögerlichen Sachbehandlung durch die Heimatbehörden (Syrien) seine Abschiebung
innerhalb von 6 Monaten ermöglicht hätte.
Nicht hinreichend deutlich ist der Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 2
AuslG zu der Frage, ob das Verhindern in dem Zeitpunkt, in welchem über die
Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus zu entscheiden ist, noch andauern
muß oder ob auch ein früheres Verhindern ausreichen kann, um eine Verlängerung
über 6 Monate hinaus zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung hält eine
Verlängerung über 6 Monate hinaus auch dann für zulässig, wenn der Betroffene
sein Verhinderungsverhalten zwar bereits aufgegeben hat, dieses aber weiterhin
dafür ursächlich ist, daß der Betroffene bisher nicht abgeschoben werden konnte
(vgl. hierzu KG in FGPrax 1995, 128 ff; BayOBLGZ 1998, 64 f). So wird z.B. vom
BayObLG in InfAuslR 2000, 454 die Voraussetzung für eine Verlängerung über 6
Monate hinaus dahin formuliert, daß der Betroffene seine Abschiebung
innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von 6 Monaten verhindert habe.
Nach OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23 muß es sich allerdings um ein
Verhalten des Ausländers nach der Inhaftnahme handeln (ebenso LG Berlin vom
05.04.2001 – 88 T XIV 110/01 B). Dies ist nicht ganz unzweifelhaft.
Gibt der Betroffene sein Verhindern auf, kann die Haft von diesem
Zeitpunkt an jedenfalls nicht über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden, wenn
das ursprüngliche Verhinderungsverhalten nicht mehr ursächlich ist ( vgl. Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243 f; BayObLG in NVwZ
2001 Beilage I S.14 – nur Leitsatz; vgl.hierzu auch OLG Hamm vom 12.02.2001
– 19 W 20/01 – im Anhang als Volltext ).
Die gesetzliche Regelung ist lückenhaft, wenn es um Fälle geht, in
denen z.B. der Betroffene von Anfang an bei der Beschaffung der
Paßersatzpapiere mitwirkt (also nicht verhindert) und feststeht bzw. sich im
Verlaufe der Haft ergibt, daß die Abschiebung innerhalb der 6-Monatsfrist
dennoch nicht möglich sein wird.
Soweit ersichtlich, ist auf diese Lücke erstmals deutlich in einer
Entscheidung des OLG Düsseldorf in AuAS 1996, 256 f hingewiesen worden :
„Wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, daß die Abschiebung erst
nach Ablauf von 6 Monaten durchführbar sein wird, nach derzeitigem Sach- und
Ermittlungsstand jedoch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG für
eine Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus nicht erfüllt sind, kann eine
auf 6 Monate zu begrenzende Haftanordnung ihren gesetzlichen Sicherungszweck –
Abschiebung während und aus der Haft – ersichtlich nicht erfüllen. In
Anbetracht der grundgesetzlichen Rechtsgarantien (Art. 104 Abs.1 Satz 1 GG) ist
eine Freiheitsentziehung aber nur in den Grenzen des gesetzlich festgelegten
Sicherungszwecks verhältnis- und damit rechtmäßig.“
Die Problematik wird im Berichtszeitraum von einigen Entscheidungen
andeutungsweise aufgegriffen, während die AuslG-VwV sich eher undeutlich zu
diesem Problem verhält.
Das OLG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx
152/02 – (als Volltext
im Anhang) im Rahmen der Zurückverweisung einer Erstanordnung über 3 Monate
darauf hin, dass die Haft unzulässig sein könne, wenn feststünde, dass die
Abschiebung nicht innerhalb von 6 Monaten durchführbar sei.
Das OLG Frankfurt in InfAuslR 1999, 465 hat eine auf 6 Monate
befristete Zurückweisungshaft vorzeitig (allerdings nur einige Tage vor
Fristablauf) beendet, weil der Betroffene nicht verhindere und nach dem
Verfahrensstand keine Aussicht mehr bestehe, den Betroffenen (Algerier)
innerhalb der 6-Monatsfrist abzuschieben.
Das LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24 ist aufgrund entsprechender
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß ein papierloser Algerier, der die
Freiwilligkeitserklärung verweigere, wegen der Bearbeitung durch die
Heimatbehörden nicht innerhalb der 6-Monatfrist abgeschoben werden könne, so
daß die Haft von Anfang an unzulässig sei. Das LG Berlin geht dabei in
Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, daß die
Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung allein kein Verhindern im Sinne des §
57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt. Im übrigen behandelt die Entscheidung auch
den Fall, daß der Betroffene nicht nur die Freiwilligkeitserklärung verweigert,
sondern in sonstiger Weise verhindert, und kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann
die Haft unzulässig sei, weil das sonstige Verhinderungsverhalten nicht dafür
ursächlich sei, daß innerhalb von 6 Monaten nicht abgeschoben werden
könne.
Das KG hat in einem Beschluß vom 20.04.01 – 25 W 92/01 – die
Feststellung des Landgerichts, daß die Frist bis zur tatsächlichen Abschiebung
von passlosen Algeriern selbst dann, wenn der Betroffene nach seinen besten
Kräften bei der Passbeschaffung mitwirken würde, mehr als 6 Monate dauere (und
damit zur Unzulässigkeit der Haft führe), als nicht hinreichend aufgeklärt
beanstandet. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen. Zu einer erneuten
Entscheidung des LG ist es wegen Auslaufens der angeordneten Haftdauer nicht
gekommen.
Verhindert der Betroffene, erscheint es aber aussichtslos, dass der
Betroffene innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten in einen der in Betracht
kommenden Staaten abgeschoben werden kann (hier: Nepal oder Bhutan), ist die
Haft zu beenden (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002
Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f).
Zusammenfassung:
Analysiert man die vorstehende Rechtsprechung, kommt man zu folgenden
Ergebnissen:
Ein Verhindern im Sinne des Gesetzes (und damit die Möglichkeit der
Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus) liegt dann vor, wenn ein vom Willen
des Betroffenen abhängiges plichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass
die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate (grundsätzliche Höchsthaftdauer)
nicht erfolgen konnte.
Es müssen also stets zwei Dinge geprüft werden, und zwar einmal das
Verhinderungsverhalten und zum anderen die Ursächlichkeit dieses Verhaltens
dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten 6 Monate durchgeführt
werden konnte. Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass das
Verhinderungsverhalten die maßgebliche Ursache für die Verzögerung sein muß.
Nach der Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für beide Merkmale
bei der Behörde. Das Verhinderungsverhalten muß also positiv feststehen (der
Richter muß z.B. überzeugt sein, dass der Betroffene sich pflichtwidrig
weigert, notwendige Formulare zu unterschreiben). Außerdem muß feststehen, dass
dieses Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung innerhalb der
ersten 6 Monate nicht erfolgen konnte. Ergibt sich, dass die Abschiebung (z.B.
wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch bei Leistung der
Unterschrift nicht innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, ist das
Verhinderungsverhalten nicht ursächlich für die Verzögerung. Verbleiben
Zweifel, ob die Abschiebung bei Leistung der Unterschrift innerhalb der ersten
6 Monate möglich gewesen wäre, geht auch dies zu Lasten der antragstellenden
Behörde, weil die Ursächlichkeit des Verhinderungsverhaltens feststehen
muß.
Ungeklärt scheint bisher, ob die zuletzt genannten Grundsätze auf
jede Form des Verhinderungsverhaltens anwendbar sind. Steht z.B. fest,
dass der Betroffene hinsichtlich seiner Nationalität unzutreffende Angaben
macht und hat dies die Ersatzpapierbeschaffung in den ersten 6 Monaten
unmöglich gemacht, sind sichere Feststellungen dazu, ob die Abschiebung
innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, falls der Betroffene seine
wahre Nationalität offenbart hätte, nicht möglich. Solche Zweifel "ins
Blaue hinein" gingen bisher nicht zu Lasten der antragstellenden Behörde.
Ist mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, dass die Abschiebung
innerhalb der ersten 6 Monate nicht möglich sein wird und dass die
Voraussetzungen für eine Verlängerung über 6 Monate hinaus nicht vorliegen
werden, darf Haft im Hinblick auf § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht angeordnet
oder fortgesetzt werden, sofern sich dies nicht bereits aus § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG ergibt
Die Abschiebungshaft wird unzulässig, wenn die Möglichkeiten zur
Identifizierung erschöpft sind und die Ausländerbehörde deshalb keine
sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr
treffen kann (BayObLGZ 1997, 350, 352; BayObLG vom 26.06.2001 – 3Z BR
204/01 – in InfAuslR 2001, 446; vgl. auch Erlaß des Ministeriums des Innern des
Landes Sachsen-Anhalt vom
02.02.1999). Allein die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützte
„Hoffnung“, vielleicht auf andere Weise doch noch an Heimreisepapiere zu
gelangen, rechtfertigt nicht die Fortsetzung der Sicherungshaft (BayObLG
a.a.O.). Ebenso BayObLG in InfAuslR 1998, 352, wenn keinerlei konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Betroffene seinen Widerstand (an der
Beschaffung des Paßersatzes mitzuwirken) vielleicht doch noch aufgeben werde,
und deshalb die Ausländerbehörde auch keine sinnvollen konkreten Maßnahmen mehr
treffen könne. Ebenso für einen Fall, in welchem sich die Ausländerbehörde
darauf beschränkt, abzuwarten, ob der Betroffene seine Weigerungshaltung
aufgibt (LG Paderborn vom 19.04.2001 – 2 T 34/01 – in InfAuslR 2001, 450 f).
Zu der von der Ausländerbehörde in solchen Fällen zu erwartenden
Darlegung heißt es in der Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR
342/01 und 347/01 – als
Volltext im Anhang - wie folgt:
Verheimlicht der Betroffene, wie hier, seine wahre Identität, hat die
Ausländerbehörde im Verfahren über die Sicherung der Abschiebung durch Haft
darzulegen, daß noch Möglichkeiten zur Identifizierung des Betroffenen bzw. zur
Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente bestehen und daß sie diese
Möglichkeiten ohne unnötige Verzögerung ausschöpft. Kann die Ausländerbehörde
keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr
treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die
Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352
m.w.N.).
Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 245 hat in einem Fall, in welchem die
Luft- Abschiebung bereits 6x am aktiven Widerstand des Betroffenenen
gescheitert war, festgestellt, daß für eine Erschöpfung feststehen müsse, daß
innerhalb der gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten eine Abschiebung nicht
möglich sein werde, und hat die Sache an das LG zurückverwiesen, weil Raum für
die Möglichkeit bleibe, daß der Betroffene seinen Widerstand aufgebe oder mit
einer anderen Fluggesellschaft oder auf einem anderen Weg in sein Heimatland
gebracht werde.
Ebenso ist nach BayObLG in InfAuslR 2000, 454 f keine Erschöpfung
anzunehmen, wenn bei einem seine wahre Staatsangehörigkeit verheimlichenden
Ausländer zwar die Vorführungen bei einigen Botschaften ohne Erfolg geblieben
sind, aber weitere geplante Vorführungen zu Erkenntnissen führen können, welche
die Identifizierung fördern.
vgl. neuerdings BayObLG v. 25.03.2003 (als Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings OLG Celle v. 09.12.2002 (als Volltext im Anhang)
- ausländische Haftzeiten
Wenn ein Ausländer sich zeitweise in Abschiebungshaft befunden hat,
dann entlassen wurde und später erneut in Abschiebungshaft genommen werden
soll, stellt sich die Frage nach dem Verbrauch der Abschiebungshaft. Es
handelt sich hierbei um ein Thema, welches bisher in der Rechtsprechung nur
andeutungsweise behandelt ist.
Im Berichtszeitraum wird die Frage in einer Entscheidung des
Kammergerichts thematisiert. Das KG in InfAuslR 2000, 233 f hatte sich mit
einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene aus der ersten Sicherungshaft
entlassen, dann untergetaucht und dann erneut nach 6 Monaten wieder
aufgegriffen worden war. Das Landgericht hatte eine erneute Haftanordnung
abgelehnt, weil die Haft nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (Höchstfrist von 6
Monaten) durch die erste Haftanordnung verbraucht sei und ein Verhindern nicht
vorliege. Das KG hat diese Entscheidung bestätigt und festgestellt, daß eine
Anrechnung bereits vollzogener Haft zu erfolgen habe, wenn es um die
Durchsetzung derselben – auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden –
Ausreisepflicht gehe. Dies gelte auch, wenn der Betroffene nach seiner
Haftentlassung zunächst untergetaucht sei, weil dieses Untertauchen für die
bestehenden Abschiebungshindernisse nicht mehr kausal sei.
Nach einer Entscheidung des BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ist
Hinweisen, dass gegen den Betroffenen bereits früher Abschiebungshaft vollzogen
wurde, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit weiterer Abschiebungshaft
grundsätzlich nachzugehen.
Die zur Höchstfrist des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (6 Monate)
ergangene (vorgenannte) Entscheidung des Kammergerichts entspricht wohl
der herrschenden Auffassung und ist – zumindest mit Vorsicht - auf
vergleichbare Sachverhalte zu übertragen. Dies gilt jedenfalls für die
18-Monatsfrist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Zu anderen Fallgestaltungen ( insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zu
Haftentlassungen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) ist auf die (in
Vorbereitung befindliche) Kommentierung zum Haftverbrauch zu verweisen.
Die Ausländerbehörden sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Kammergerichts jedenfalls schlecht beraten, wenn sie die gesetzlichen Höchstgrenzen
voll ausnutzen, obwohl eine Abschiebung innerhalb dieser Höchstgrenzen
vorhersehbar nicht möglich ist. Der Ausländer kann nämlich dann nicht mehr in
Abschiebungshaft genommen werden, und zwar auch nicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2
AuslG. Ob nach Ablauf der Höchstfristen eine sonstige, wenn auch nur
kurzfristige Freiheitsentziehung (z.B. nach Polizeirecht) zum Zwecke einer
Abschiebung noch zulässig ist, erscheint eher zweifelhaft, weil damit die
gesetzlichen Höchstfristen des AuslG unterlaufen würden.
Antrag
der Behörde (1305 - 1306)
1307
Zuständigkeit
des Gerichts (örtliche) (1308)
1309
Abgrenzung
zur Zuständigkeit des VG (1310)
1311
Anhörung,
mündliche des Betroffenen (1312 - 1313)
1314-1315
Anhörung
des Ehepartners (1316)
1317
Amtsermittlung
(1318 - 1319)
1320-1321
Belehrungspflichten
des Haftrichters (1322)
1323
Gehör,
rechtliches (1324 - 1325)
1326-1327
Tenorierung
im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)
Wirksamkeit,
sofortige (1329)
Bekanntmachung
der Haftentscheidung (1330 - 1331)
Jugendliche,
Benachrichtigung des JA (1332)
Ersatzfreiheitsstrafe,
Unterbrechung für (1333)
1334
Beschwerdeberechtigung/Beschwerdeverzicht/Erledigung
(1335)
Tatsacheninstanz,
Beschwerdegericht als .. (1336)
1337
Beschwerdeverfahren,
Anhörung (1338 - 1340)
1341-1343
Wiedereinsetzung
(Rechtbeschwerde)/Gegenvorstellung/Amtsermittlung in der Rechtsbeschwerde/Neue
Tatsachen in der Rechtsbeschwerde/Haftgrund Nr. 5 in der Rechtsbeschwerde (1344
- 1345)
Zwischenentscheidungen,
Anfechtbarkeit/Fristberechnung (1345 - 1346)
1347-1349
Übersehen
einer Aufenthaltsgestattung (1350)
1351-1354
Überhaft
(1355 - 1356)
Fortsetzungsfeststellung
(1357 - 1359)
Einstweilige
Anordnung (1360 - 1361)
Verlängerungsantrag
(1362)
1364
Pflichtanwalt/Dolmetscherkosten(1365)
Abgabe
(1366)
Gewahrsam
vor Haftanordnung (1367 - 1369)
Kostenentscheidung
(1370 - 1374)
1375-1379
Schadensersatz
(1380 - 1381)
1382-1389
Vollzug
(1390)
1391-1399
Stichworte
(die Ziffern hinter den Sichtworten beziehen sich auf
die Loseblatt-Version)
.
Abgabe
(1366)
Abgrenzung
zur Zuständigkeit des VG (1310)
Amtsermittlung
(1318)
Anfechtungsklage
gegen Haftantrag (1306)
Anhörung,
mündliche des Betroffenen (1312)
Anhörung
im Beschwerdeverfahren (1338)
Anhörung
des Ehepartners (1316)
Antrag
der Behörde (1305)
Auslagen
des Betroffenen (1370)
Beauftragter
Richter im Beschwerdeverfahren (1340)
Behördengewahrsam
vor Haftanordnung (1367)
Bekanntmachung
der Haftentscheidung (1330)
Bekanntmachung
der Entscheidung an Ehepartner (1316)
Belehrungspflichten
des Haftrichters (1322)
Benachrichtigung
des Ehepartners (1316)
Beschwerdeberechtigung
(1335)
Beschwerdeverfahren,
Anhörung (1338)
Beschwerdeverfahren,
beauftragter Richter (1340)
Beschwerdeverfahren,
Erledigung (1335)
Beschwerdeverzicht
(1335)
Dolmetscherkosten
(1365)
EMRK Art. 5 Abs. 5 (siehe Schadensersatz)
Ergänzung
einer Anordnung I. Instanz (1334)
Ersatzfreiheitsstrafe,
Unterbrechung für (1333)
Einstweilige
Anordnung (1360)
Erledigung
im Beschwerdeverfahren (1335)
Fortsetzungsfeststellung
(1357)
Fristberechnung
(1346)
Gefahr im Verzug (siehe Einstweilige Anordnung)
Gegenvorstellung,
Verwerfung der Rechtsbeschwerde (1344)
Gehör,
rechtliches (1324)
Gerichtsgebühren
(1372)
Gewahrsam
vor Haftanordnung (1367)
Haftantrag
der Behörde (1305)
Haftantrag,
Anfechtungsklage (1306)
Jugendliche,
Benachrichtigung des JA (1332)
Kostenentscheidung
(1370)
Örtliche
Zuständigkeit der Behörde (1305)
Örtliche
Zuständigkeit des Gerichts (1308)
Pflichtanwalt(1365)
Polizei
der Länder, Zuständigkeit (1306)
Rechtliches
Gehör (1324)
Rechtsbeschwerde,
Amtsermittlung (1344)
Rechtsbeschwerde,
Gegenvorstellung (1344)
Rechtsbeschwerde,
Haftgrund§ 57 II 1 Nr. 5 AuslG (1344)
Rechtsbeschwerde,
neue Tatsachen (1344)
Rechtsbeschwerde,
Wiedereinsetzung (1344)
Rechtsschutzbedürfnis
(1344)
Richterablehnung (siehe Zwischenentscheidungen)
Sachverständigengutachten
(1318)
Schadensersatz
(1380)
Sofortige
Wirksamkeit(1329)
Tatsacheninstanz,
Beschwerdegericht als .. (1336)
Tenorierung
im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)
Überhaft
(1355 - 1356)
Übersehen
einer Aufenthaltsgestattung (1350)
Unterbrechung
für Ersatzfreiheitsstrafe (1333)
Verlängerungsantrag
(1362)
Verlängerungsentscheidung
(mündliche Anhörung) (1312)
Vertrauensperson,
Feststellung (1319)
Verzicht
auf Beschwerde (1335)
Vollzug
(1390)
Wiedereinsetzung
(Rechtbeschwerde) (1344)
Wirksamkeit,
sofortige (1329)
Zuständigkeit
der Behörde (örtliche) (1305)
Zuständigkeit
der Polizei der Länder (1306)
Zuständigkeit
des Gerichts (örtliche) (1308)
Zwischenentscheidungen,
Anfechtbarkeit (1345)
.
In § 3 Satz 1 FEVG ist geregelt, daß es für die Anordnung der
Freiheitsentziehung eines Antrags der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf.
Das Vorliegen eines Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in jeder Lage
des Verfahrens, auch vom Rechtsbeschwerdegericht, von Amts wegen zu prüfen (KG
in FGPrax 1998, 242 ff), und zwar ohne Beschränkung auf Rechtsfehler (KG in
NVwZ 1998 Beilage S. 78). Der Antrag begrenzt auch die durch den Richter zu
beschließennde Haftdauer, weil Haft nur im Rahmen der Anträge der Behörde
angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 294, 296).
.
Lange Zeit war bei vielen Haftgerichten allerdings die Auffassung
vorherrschend, daß sie in diesem Zusammenhang die örtliche Zuständigkeit der
jeweils antragstellenden Behörde nicht zu prüfen hätten. Diese Auffassung
ist aber inzwischen korrigiert worden. Auf Antrag einer örtlich nicht
zuständigen Behörde kann keine Haftanordnung erlassen werden. Die Gesetzes- und
Verordnungslage ist in den einzelnen Bundesländern allerdings recht
unterschiedlich. Die Zuständigkeit kann sich z.B. aus dem
Verwaltensverfahrensgesetz des jeweiligen Landes, aber auch aus
Ausführungsgesetzen der Länder zum Ausländergesetz, aus dem
Ordnungsbehörden-Gesetz usw. ergeben. Es wird hierzu beispielsweise auf die
Entscheidungen BayObLGZ 1997, 77 ff = FGPrax 1997, 117 (für Bayern),KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78 ff (für Berlin) und OLG
Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext- (für Hessen)
verwiesen.
Zur Frage, ob der Hinweis der Ausländerbehörde, daß sie lediglich im
Wege der Amtshilfe tätig werde, eine örtliche Zuständigkeit begründet
(verneinend OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im
Volltext).
Mit einem besonderen Problem der örtlichen Zuständigkeit der
antragstellenden Ausländerbehörde hatte sich das KG in FGPrax 1998, 242 ff zu
befassen, und zwar mit der Frage, ob durch § 40 Abs. 1 AsylVerfG eine
örtliche Zuständigkeit begründet wird (der Betroffene hatte sich in Köln
aufzuhalten, lebte aber in Berlin). Das Kammergericht hat die Frage verneint.
.
Mit Wirkung an 1.11.1997 ist § 63 Abs. 6 AuslG
neu gefaßt und klargestellt worden, daß auch die Polizeien der Länder
Abschiebungshaft beantragen können. In BayObLGZ 1998, 224 f = NVwZ 1999
Beilage I S. 16 wurde hierzu festgestellt, daß die Zuständigkeit der Polizeien
zur Beantragung der Abschiebungshaft nach § 63 Abs. 6 AuslG gleichrangig neben
der der Ausländerbehörde bestehe.
.
Der Haftantrag kann nach OVG Saarland in InfAuslR 2001, 172 ff auch
dann von der antragstellenden Behörde zurückgenommen werden, wenn die
Zuständigkeit inzwischen auf eine andere Behörde übergegangen ist.
.
Nach KG in NVwZ 1998 Beilage S.78 ist der Haftantrag, jedenfalls wenn
eine Entscheidung des Haftrichters ergangen ist, mit der
verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage nicht angreifbar. Einzelheiten
zu der Frage, ob die Verwaltungsgerichte Einfluß auf die Haftfortdauer nehmen
können, sind allerdings sehr streitig.
Zur Frage des Übergangs von der Zurückschiebungshaft zur
Abschiebungshaft neuerdings Schl.-Holst. OLG vom 25.09.2003 (als
Volltext im Anhang) und Rundbrief 9/2004.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist in § 4 FEVG im einzelnen geregelt.
Frage der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit in einem
Überhaftfall (Sicherungshaft nach Untersuchungshaft) hat das OLG Düsseldorf ( in FGPrax 1998, 200) entschieden, daß die Gerichtsstände
des § 4 Abs.1 Satz 1 FEVG (gewöhnlicher Aufenthalt) und § 4 Abs.1 Satz 2 FEVG
(Anstaltsort ) gleichwertig nebeneinander stehen können. Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang darauf, daß in Nr. 57.0.0 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in Überhaftfällen das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, als zuständig bezeichnet wird.
Zu beachten ist § 4 FGG. Nach dieser Vorschrift gebührt unter mehreren
zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, welches zuerst in der Sache tätig
geworden ist. Hebt also z.B. das zuerst tätig gewordene Amtsgericht seine
Haftanordnung auf, kann nicht ein anderes Amtsgericht die Haft sogleich wieder
anordnen. Die antragstellende Behörde muß vielmehr, wenn sie die Haft weiterhin
für notwendig und gerechtfertigt hält, sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
des zuerst tätig gewesenen Amtsgerichts einlegen (vgl. Schlesw.-Holst. OLG vom
15.06.1998 – 2 W 108/98).
ABGRENZUNG ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES
VERWALTUNGSGERICHTS :
Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Haftgericht und
Verwaltungsgericht bereitet in der Praxis weiterhin Schwierigkeiten. Die
Einzelheiten sind bei der Darstellung der Haftgründe (Haftvoraussetzungen) zu
erörtern. Hinzuweisen ist hier allerdings auf eine Entscheidung des VG Berlin
(in InfAuslR 1999, 80 f). Es ging in diesem Verfahren um einen Antrag des
Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG Berlin hat
diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stattgegeben, weil
die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei. Das VG hat in
diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung
innerhalb von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels
Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich
in die Zuständigkeit des die weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich
betreibenden Verwaltungsgerichts falle. Diese Entscheidung ist geeignet, die
bestehenden Unklarheiten unnötig zu vergrößern. Die Regelung des § 57 Abs.2
Satz 4 AuslG (Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn ....) richtet sich
eindeutig an den Haftrichter. Bestehen insoweit tatsächliche Unklarheiten, sind
diese vom Haftrichter im Wege der Amtsermittlung zu klären. Es ist hierzu auch
auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 – 2
BvR 347/00 – (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700
= InfAuslR 2001, 116 ff) zu verweisen, die sich gerade mit der Beachtung des §
57 Abs. 2 Satz 4 AuslG durch die Haftgerichte eingehend befasst.
.
Das OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff hält die
Verwaltungsgerichte für zuständig in einem Fall, in welchem Sicherungshaft nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des
ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG
hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der
Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu
beenden.
MÜNDLICHE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN:
Die mündliche Anhörung des Betroffenen muß nicht nur vor
der Erstentscheidung, sondern auch vor jeder Verlängerungsentscheidung
erfolgen (§§ 5, 12 FEVG). Es wird hierzu auf die grundlegende Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 03. 1996 (InfAuslR 1996, 198 ff) verwiesen.
Das BayObLG hat in zwei Entscheidungen nochmals an diese Verpflichtung erinnert
(BayObLGZ 1999, 12 ff ; BayObLGZ 1999, 57, 58), und
auch daran, daß eine unterbliebene mündliche Anhörung des Betroffenen nicht
geheilt werden kann (BayObLGZ 1999, 12, 13). Ausführlich hierzu auch OLG
Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und
in FGPrax 2001, 263). Verstößt der Richter gegen das Gebot der mündlichen
Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten Sicherungshaft den Makel
einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR
342/01 und 347/01 – als
Volltext im Anhang - unter Hinweis auf BVerfG in InfAuslR 1996, 198/201;
vgl. hierzu auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang
- ).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Unmöglichkeit
rückwirkender Heilung einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Anhörung des
Betroffenen auch dazu führen muß, daß die Haft nicht fortgesetzt werden darf,
sobald dieser Mangel (von der Ausländerbehörde oder dem Gericht) festgestellt
wird, es sei denn die mündliche Anhörung kann sofort (allerdings nur mit
Wirkung für die Zukunft) „nachgeholt“ werden. Es wäre deshalb, wenn der Mangel
in der Rechtsbeschwerdeinstanz festgestellt wird, auch nicht zu rechtfertigen,
die Haft zunächst fortdauern zu lassen, bis die Anhörung in der
Tatsacheninstanz (u.U. nach Wochen) nachgeholt wird. Die Haftanordnung ist
vielmehr sofort außer Vollzug zu setzen, wie dies z.B. in der Sache BayObLGZ
1999, 12 f auch geschehen ist. Im übrigen ist die
Vorgehensweise bei Feststellung eines Anhörungsmangels bisher kaum diskutiert
und deshalb in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Die Pflicht zur vorherigen Anhörung gilt auch bei einstweiligen
Anordnungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG). Nur bei Gefahr im Verzug kann bei
einstweiligen Anordnungen die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben;
sie muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG).
Einzelheiten hierzu unter „Einstweilige Anordnung“.
In einer Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und
347/01 – als Volltext im
Anhang - wird unter Hinweis auf OLG Frankfurt/M in FG-Prax 1995, 167 die
Möglichkeit angesprochen, dass die mündliche Anhörung ausnahmsweise auch durch
einen ersuchten Richter stattfinden könne (der Betroffene lag auf einer
Krankenstation in einer anderen Stadt und es ging um eine einstweilige
Anordnung).
Wegen der Besonderheiten bei einer übertragbaren Krankheit des
Betroffenen oder bei Gesundheitsgefahren für den Betroffenen wird auf § 5
Abs. 2 FEVG verwiesen.
Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)
Vgl neuerdings OLG Celle vom 27.06.2005
(als Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 15/2005
Vgl. neuerdings OLG Celle vom 01.11.2005 (als
Volltext im Anhang) und Rundbrief 19/2005
An die Verpflichtung zur Anhörung des (nicht dauernd getrennt lebenden)
Ehepartners nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG erinnert die Entscheidung des BayObLG
in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f. Die Entscheidung ist zu § 57 Abs.2 Satz 3
AuslG ergangen mit dem Hinweis, daß den sozialen Bindungen des Betroffenen im
Rahmen dieser Vorschrift besonderes Gewicht zukommen und es deshalb
erforderlich sein kann, sich auch einen persönlichen Eindruck von dem
Ehepartner zu verschaffen.
Der Ehepartner (oder ein sonstiger Angehöriger bzw. eine Person des Vertrauens ) ist im übrigen nach Art. 104 Abs. 4 GG von
jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Verlängerung der
Abschiebungshaft zu benachrichtigen. Außerdem sind die Erstanordnung und
die Verlängerungsentscheidung nach § 6 Abs.2 Buchst. b) FEVG dem Ehepartner bekanntzumachen.
In der von dem Pfälz. OLG Zweibrücken unter dem 23.10.2001 – 3 W 253/01
– (als Volltext im
Anhang) entschiedenen Sache war die Ehefrau des Betroffenen weder von dem
Amtsgericht noch von dem Landgericht angehört worden, obwohl kein Grund hierfür
nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FEVG vorlag. Das OLG hat von einer Zurückverweisung
abgesehen, weil auszuschließen sei, dass die Entscheidung auf diesem
Verfahrensverstoß beruht. Da nicht bekannt sein konnte, was die Ehefrau des
Betroffenen z. B im Hinblick auf § 57 II 3 AuslG (die Vorschrift spielt in der
Entscheidung eine Rolle) vorgebracht hätte, und weil die Anhörung der nächsten
Angehörigen auch dazu dient, den Richter umfassend (also auch über von dem
Betroffenen möglicher Weise verschwiegene Umstände) zu informieren, erscheint
die Entscheidung zweifelhaft.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 114/01 – in
InfAuslR 2002, 142 die Entscheidung des LG u.a. deshalb aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen, weil die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört worden war. In
der Entscheidung heißt es, dass das Landgericht wie auch das Amtsgericht
gemäß § 5 Abs. 3 FEVG auch die Ehefrau des Betroffenen hätten anhören müssen.
a) Amtsermittlung allgemein
b) Feststellung der Vertrauensperson
.
a) Amtsermittlung allgemein:
Mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG hat sich
das OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff ausführlich befasst und nochmals
darauf hingewiesen, daß sich der Haftrichter bei der Anordnung der
Freiheitsentziehung nicht auf eine Prüfung der Plausibilität der von der
antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Freiheitsentziehung
beschränken dürfe, sondern eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen muß,
die eine Freiheitsentziehung in der Form der Abschiebungshaft rechtfertigen.
Demgemäß müssen nach allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens nur
offenkundige und gerichtskundige Tatsachen nicht besonders nachgeprüft werden;
im übrigen darf das Gericht von weiteren Ermittlungen nur und erst dann Abstand
nehmen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß ein
sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Beweisergebnis nicht mehr zu
erwarten ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 116 mit weiteren
Nachweisen).
Um seiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
nachkommen zu können, kann der Haftrichter zunächst eine einstweilige Anordnung
nach § 11 FEVG erlassen (siehe hierzu OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff),
und sollte immer dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies
erforderlich ist, um die notwendigen Ermittlungen anstellen zu können (vgl. im
einzelnen hierzu Piorreck in " Neue Regierung – neue Ausländerpolitik
?", 1999, S. 465, 468).
Zur Frage der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens,
wenn aus den Fingerabdrücken Rückschlüsse auf die Identität gezogen werden
sollen, vgl. OLG Schleswig in InfAuslR 1999, 86 und zum Umfang der
gerichtlichen Überprüfung solcher Gutachten vgl. OLG Schleswig in NVwZ 1998
Beilage S. 126.
Nach Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( als Volltext im Anhang zum
Kommentar und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) und
Thüringer OLG vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 – (als Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) müssen notwendige
Ermittlungen wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht
zwingend im Wege förmlicher Beweiserhebung durchgeführt werden. Es ging in
diesem Zusammenhang u.a. um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums
Paßersatzpapiere von den algerischen bzw. türkischen Behörden erlangt werden
können. Hinzuweisen ist darauf, daß bei Verzicht auf förmliche Beweiserhebung
Vorsicht geboten ist, wenn die Befragung durch die Beteiligten ( Vorhaltungen) nicht sichergestellt ist.
.
b) Feststellung der Vertrauensperson:
Zu dieser Thematik sieheausführlich
Melchior,
Abschiebungshaft, 04/2001, Nr. 620 ff
= Loseblatt Seiten 620 ff.
Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu
befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine
deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die
Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl
über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch
nicht entschieden war. Das OLG hat im Rahmen einer Zurückverweisung unter
Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f
ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten
habe, daß der Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz
erlangen kann, bevor durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen
geschaffen werden (vgl. auch OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 – in NVwZ
2001 Beilage I S. 112). Was unter einer „entsprechenden Verfahrensgestaltung“
zu verstehen ist, ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung im einzelnen. Danach kann der Haftrichter u.a. über die
Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes belehren, entsprechende Anträge
selbst aufnehmen, für deren sofortige Weiterleitung sorgen und mit
der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten, bis das
VG tätig wird (BGH a.a.O.).
Weitere Entscheidungen befassen sich mit Fragen des rechtlichen Gehörs.
Zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Schriftsätzen, die nach
Unterzeichnung, aber vor Herausgabe des Beschlusses eingehen vgl. BayObLGZ
1998, 177, 178; ebenso für eine Anwaltsbestellung mit Antrag auf Akteneinsicht
(BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20, 21).
Hat der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten, ist diesem die
Möglichkeit zu geben, an der mündlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen
(OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115).
Dem Betroffenen ist vor der richterlichen Anhörung zur Sache
Gelegenheit zu geben, anwaltlichen Rat einzuholen; das Gericht muß in diesen
Fällen gegebenenfalls zunächst von der Möglichkeit des § 11 FEVG Gebrauch
machen (OLG Frankfurt vom 23.11.2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter
http://www.justiz.hessen.de).
Dem Betroffenen ist der Haftantrag vollständig zu übersetzen (OLG
Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115).
Der Betroffene ist über die Anlagen zum Haftantrag jedenfalls dann zu
unterrichten, wenn diese zu seinem Nachteil verwendet werden sollen (OLG Frankfurt
in InfAuslR 1998, 114, 115).
Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn LG eine angekündigte
Beschwerdebegründung nicht abwartet (vgl. OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W
44/01- in InfAuslR 2001, 346, 347).
Die unterbliebene Gewährung der Akteneinsicht für den
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen verletzt zwar den Anspruch auf
rechtliches Gehör; dieser Verfahrensfehler des LG kann aber im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn zunächst
dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn das LG die
Akteneinsicht rechtzeitig gewährt hätte (vgl. BayObLG in InfAuslR
2001, 178, 179).
.
Mit der Frage, ob gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des
Betroffenen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Ladungsfristen
einzuhalten sind, befasst sich eine Entscheidung des OLG Naumburg vom
04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und
Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56).
TENORIERUNG IM FALLE DES § 14 IV AsylVerfG:
Wenn der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wurde und das
Haftgericht währenddessen mit der Sache befasst wird, wird in der
Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß die Haft dann maximal
auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu begrenzen sei (OLG
Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f). Dies ist untunlich und rechtlich auch nicht
geboten, weil es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um gesetzliche
Beendigungsgründe handelt (vgl. BayObLGZ 2000, 203). Wegen der Einzelheiten
wird auf Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 428 verwiesen.
Haftanordnende Entscheidungen sind, falls sie sofort vollzogen werden
sollen, für sofort wirksam zu erklären (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG). Dies gilt
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch für Haftverlängerungen (§ 12
FEVG), für einstweilige Anordnungen (§ 11 Abs. 2Satz 1 FEVG) und für
haftverlängernde einstweilige Anordnungen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 FEVG).
Das OLG Zweibrücken (Beschluss v.30.05.2001 – 3 W 119/01 – Volltext im Anhang zum
Kommentar und InfAuslR 2001,446, 448 und NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f) hatte
sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Haft im Wege der einstweiligen
Anordnung verlängert und vollzogen worden war, obwohl der Entscheidung keine
ausdrückliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beigegeben worden war. Der
Senat hat die Beurteilung des LG gebilligt, dass sich ein entsprechender Wille
des Amtsrichters (dass nämlich die Anordnung sofort vollziehbar sein solle) aus
den Umständen ergebe.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Ausländerbehörde eine Haftentscheidung
nicht vollziehen darf, wenn diese noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 8
Abs. 1 Satz 1 FEVG ist, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich
angeordnet. Wenn die Anordnung seitens des Gerichts vergessen wurde, hat
die Ausländerbehörde eine sofortige Ergänzung des Haftbeschlusses zu erwirken.
Erst wenn diese Ergänzung erfolgt ist, kann von dem noch nicht rechtskräftigen
Beschluss Gebrauch gemacht werden. Ob "handwerkliche" Fehler in
diesem Bereich im Wege der Auslegung (durch wen?) geheilt werden können oder
dürfen, erscheint angesichts des in Rede stehenden Grundrechts eher
zweifelhaft.
BEKANNTMACHUNG DER HAFTENTSCHEIDUNG:
Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M vom 20.04.2004 – 20 W 140/04 – (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG München vom 26.04.2006 (als
Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 09/2006
Das FEVG enthält selbst keine Regelungen darüber, wie eine
Haftentscheidung den Beteiligten bekanntzumachen ist. Die Art der Bekanntmachung
richtet sich vielmehr nach § 16 FGG.
Das BayObLG befaßt sich in BayObLGZ 1998, 301 ff ausführlich mit Fragen
der für den Beginn der Beschwerdefrist (sofortige Beschwerde) notwendigen wirksamen
Bekanntmachung einer Abschiebungshaftanordnung (hier: Verlängerung) und hat
hierzu u.a. festgestellt :
(a) Eine Bekanntmachung zu Protokoll bei Anwesenden nach § 16 Abs. 3
FGG erfordere, daß die Entscheidung in ihrem vollen Wortlaut (mit
Entscheidungssatz und vollständigen Gründen) mündlich verkündet und auch so in
das Protokoll aufgenommen oder als Anlage zu diesem genommen werde (ein
Protokollvermerk des Inhalts, daß dem Betroffenen der Beschluß bekanntgegeben
wurde, lasse die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht erkennen).
(b) Bei Zustellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG sei § 176 ZPO
entsprechend anzuwenden (vgl. auch BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20). Es
bestehe deshalb eine Pflicht, Zustellungen an den Verfahrensbevollmächtigten
eines Beteiligten vorzunehmen, wenn dieser eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht
erteilt und dem Gericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, daß
Zustellungen lediglich an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen.
(c) Die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die an den Betroffenen
erfolgende Bekanntmachung zu Protokoll die Beschwerdefrist auch dann in Lauf
setzt, wenn dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht ebenfalls anwesend
ist, (in BayObLGZ 1994, 391 ff wurde dies bejaht) bleibt in dieser
Entscheidung dahingestellt.
Mit der Frage, ob nur schriftlich bekanntgemachte Haftbeschlüsse zu
übersetzen sind, befasst sich ausführlich OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01
– (demnächst im Volltext). Die Frage wird für einen landgerichtlichen
(haftbestätigenden) Beschluß verneint, der dem Anwalt des Betroffenen
zugestellt worden war.
In einer vom BayObLG (vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang)
entschiedenen Sache hatte das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen und zugleich verfügt, dass die
Anordnung dem Betroffenen erst "nach Festnahme" zugestellt werden
solle. Das BayObLG hat dahinstehen lassen, ob diese Verfahrensweise rechtens
war.
Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001-I B
1/VI.4.1.1 – betreffend die Änderung und Ergänzung der Richtlinien zur
Vorbereitungs- und Sicherungshaft (MBl.NRW 2001 S. 1021) ist bei der
Inhaftierung von Personen unter 18 Jahren das nach KJHG zuständige Jugendamt,
mit Blick auf § 86d KJHG jedenfalls auch das Jugendamt am Haftort, unverzüglich
zu benachrichtigen und ggf. über die für die Ausländerbehörde maßgebenden
Fakten zur Altersbestimmung zu unterrichten.
UNTERBRECHUNG FÜR ERSATZFREIHEITSSTRAFE
Zu der nicht selten zu beobachtenden Praxis, eine z.B. für längstens 3
Monate angeordnete Sicherungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbrechen und danach den „Rest“ der
Sicherungshaft zu vollziehen, hat das BayObLG in BayObLGZ 1997, 304 ff nochmals
ausführlich Stellung genommen. Diese Praxis, die auf der völlig verfehlten
Vorstellung beruht, daß der Betroffene die 3-monatige Sicherungshaft in jedem
Fall und wann auch immer „abzusitzen“ habe, ist unzulässig. Wenn das Ende der
Sicherungshaft, wie es in dem ursprünglichen Haftbeschluß festgelegt ist,
zeitlich hinausgeschoben werden soll, bedarf es eines förmlichen
Verlängerungsverfahrens mit einem entsprechenden Antrag der Ausländerbehörde
und mit erneuter mündlicher Anhörung des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1997, 304
ff und auch BayObLGZ 1998, 130 ff). Auch ist es unzulässig, von vornherein
dahin zu tenorieren, daß die Haft mit Ablauf eines bestimmten Tages ende,
sofern sie nicht durch Untersuchungshaft, Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder Vollstreckungshaft aufgrund richterlicher Anordnung
bis dahin unterbrochen werde (vgl. BayObLGZ 1998, 130 ff).
ERGÄNZUNG EINER ENTSCHEIDUNG I. INSTANZ
Das BayObLG vom 30.01.2001 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar) befasst sich u.a. mit der richtigen Vorgehensweise, wenn eine
erstinstanzliche Haftanordnung um einen Aliasnamen ergänzt werden soll.
War die Ausländerbehörde nur kraft Eilzuständigkeit befugt, den
Haftantrag zu stellen, entfällt die Beschwerdeberechtigung, sobald die
Voraussetzungen für die Eilzuständigkeit nicht mehr vorliegen (vgl.
Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f und Beschluss vom 15.06.1998 – 2 W
108/98 -).
Nach BayObLGZ 1998, 224 f und Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997,
236 f ist nicht nur die antragstellende Behörde selbst beschwerdeberechtigt
(Beschwerde oder weitere Beschwerde), sondern jede andere Verwaltungsbehörde,
die den Haftantrag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung selbst wirksam hätte
stellen können. Diese Frage ist nicht ganz unstreitig (vgl. z. B.
Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 13).
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Abschiebungshaftsachen
ein Beschwerdeverzicht vorliegt, befaßt sich ausführlich BayObLGZ 1998, 62 f .
ERLEDIGUNG IM BESCHWERDEVERFAHREN:
Es war früher allgemein anerkannt, daß eine Beschwerde (weitere
Beschwerde) als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sich im Laufe des
Rechtsmittelsverfahrens die Hauptsache erledigt und das Rechtsmittel nicht auf
den Kostenpunkt beschränkt wurde ( vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177/178; OLG
Karlsruhe in FGPrax 2000, 83). Der Kostenantrag konnte auch hilfsweise gestellt
werden ( BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01-).
Eine grundsätzliche Änderung hat insoweit die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799)
gebracht. Danach kann jedes Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden, und zwar unabhängig davon,
ob die Erledigung nach Einlegung des Rechtsmittels oder zwischen den Instanzen
eingetreten ist. Näheres siehe unter dem Stichwort "Fortsetzungsfeststellung".
BESCHWERDEGERICHT ALS ZWEITE TATSACHENINSTANZ:
Auf sofortige Beschwerde hin tritt das Landgericht vollständig an die
Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; es prüft nicht nur die
Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nach, sondern es
unterzieht das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner
Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung (BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z
BR 15/01 - in InfAuslR 2001, 177, 178).
ANHÖRUNGSPFLICHT IM BESCHWERDEVERFAHREN:
Vgl. neuerdings:
Rundbrief 6/2004 (eigene
Stellungnahme)
OLG Franfurt/M v. 10.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
BayObLG v.29.08.2003 (als
Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)
Eine Vielzahl von Entscheidungen befaßt sich mit der Frage, ob bzw.
unter welchen Voraussetzungen eine erneute persönliche Anhörung des
Betroffenen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht stattzufinden hat.
Dabei gehen die Gerichte davon aus, daß grundsätzlich eine erneute Anhörung
erforderlich ist, daß es aber Ausnahmen geben kann,
** wenn mangels hinreichender Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind (KG in FGPrax 1998, 242, 243),
** wenn die Anhörung bereits vom AG in genügender Form durchgeführt wurde und
von einer erneuten Anhörung ausnahmsweise keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind (OLG Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22),
** wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die erneute
Anhörung neue Erkenntnisse bringt (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115;
OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – als Volltext im Anhang),
** wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß eine
weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen wird (OLG Köln vom 28.03.2001
– 16 Wx 49/01 – als Volltext
im Anhang),
** wenn ersichtlich keine weiteren, der Sachaufklärung dienenden
Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116),
** wenn der Sachverhalt schon vom AG umfassend aufgeklärt und
der Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung
maßgeblichen Punkten gehört wurde, so daß es als ausgeschlossen erscheint, die
erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht werde zur Feststellung weiterer
entscheidungserheblicher Tatsachen führen (OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211,
212 und OLG Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 –als Volltext im Anhang),
** wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die erneute
Anhörung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts
beitragen werde (BayObLGZ 1999,97, 98; BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG in
InfAuslR 2001, 178, 179; BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -;ähnlich Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01
– als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f ; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.10. 2001
– 3 W 253/01 – als
Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –als Volltext im Anhang;
OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext-;OLG Oldenburg
vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – als Volltext im Anhang),
** wenn diese zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen konnte
(OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext),
** wenn ausnahmsweise und zweifelsfrei feststeht, dass
entscheidungserhebliche neue Tatsachen von der Anhörung nicht zu erwarten sind
(OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01 – in InfAuslR 2001, 346, 347),
** wenn nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch
die Verfahrensbevollmächtigten keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist
(BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445 = NVwZ
2002 Beilage I S. 15).
.
Die erneute Anhörung ist aber unumgänglich, wenn es um
entscheidungserhebliche und nicht ersichtlich ins Blaue hinein geltend gemachte
Umstände geht, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren
(OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116) oder wenn die Anhörung durch das Amtsgericht
unterblieben ist oder fehlerhaft war (BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG vom
25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang
-; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext).
Zur Pflicht der Anhörung bei ungeklärter Staatsangehörigkeit
insbesondere im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (BayObLG vom 02.08.2001 –
3Z BR 237/01 –).
Man wird den Stand der Rechtssprechung dahin zusammenfassen können, daß
vor dem LG eine mündliche Anhörung des Betroffenen zwingend dann stattzufinden
hat, wenn die Anhörung in erster Instanz unterblieben ist, wenn die Anhörung in
erster Instanz inhaltlich unzureichend oder formal fehlerhaft war oder wenn
neuer Sachverhalt in das Beschwerdeverfahren eingeführt wird, zu dessen
Aufklärung oder Bewertung die mündliche Anhörung des Betroffenen möglicher
Weise etwas beitragen kann. Unter welchen Voraussetzungen in allen anderen
Fällen ausnahmsweise auf die mündliche Anhörung verzichtet werden kann,
wird – wie die vorstehende Zusammenstellung zeigt – unterschiedlich streng
beurteilt. Es macht insbesondere einen ganz erheblichen Unterschied, ob es für
einen Verzicht auf eine neue Anhörung als ausreichend angesehen wird, daß nach
Einschätzung des Landgerichts neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, oder ob
verlangt wird, daß neue Erkenntnisse mit Sicherheit auszuschließen sind,
insbesondere wenn man davon ausginge, dass die Einschätzung des Landgerichts in
der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt nachprüfbar ist (so z.B. OLG Köln vom
02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext).
Nach OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) ist
bei Betroffenen, die noch keine 18 Jahre alt sind, die Anhörung in der
Beschwerdeinstanz stets durchzuführen.
Ob die Regelungen des FEVG es überhaupt zulassen, in der zweiten
Tatsacheninstanz auf die mündliche Anhörung zu verzichten, erscheint sehr
zweifelhaft. § 7 Abs.5 FEVG läßt dies ausdrücklich nur für die weitere
Beschwerde zu. Dabei sollte auch bedacht werden, daß insbesondere bei einem
anwaltlich nicht vertretenen und der deutschen Sprache nicht kundigen
Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kaum abzuschätzen ist, ob eine mündliche
Anhörung mit Dolmetscher nicht doch (weitere) Umstände zu Tage bringen wird,
die für die Entscheidung relevant sein können.
Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg in
NVwZ 2000 Beilage I S. 22 ist die Übertragung der persönlichen Anhörung auf
den Berichterstatter als beauftragten Richter grundsätzlich nicht
zulässig (Ausnahmefälle sind in der landgerichtlichen Entscheidung zu
begründen), weil nie auszuschließen sei, daß der Eindruck des Kollegiums ein
anderer ist als der des beauftragten Richters.
Zur Frage der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die
Rechtsbeschwerde (BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I, S. 14).
Beruht die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig auf einem
Tatsachenirrtum, ist nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83 das
Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Entscheidung auf Gegenvorstellung
zurückzunehmen (mit weiteren Nachweisen).
Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in
InfAuslR 2002, 308 f das Rechtsschutzbedürfnis für eine von der
Ausländerbehörde eingelegte weitere Beschwerde verneint, weil feststehe, dass
die Behörde von der streitigen Haftentscheidung keinen Gebrauch gemacht hätte
(offenes Kirchenasyl).
RECHTSBESCHWERDE - AMTSERMITTLUNG:
Die Frage einer Erledigung durch Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14
Abs. 4 Satz 3 AsylVfG ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu
ermitteln (BayObLGZ 1998, 137, 138 ; BayObLGZ 1999, 97, 98).
NEUE TATSACHEN IN DER RECHTSBESCHWERDE :
Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerde (hier:
Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung) in Anlehnung an BGHZ 35,
135 ff = NJW 1961, 1301 ff vgl. BayObLG in NVwZ 2001 Beilage S. 23 und Pfälz.
OLG Zweibrücken vom 23.10.2001 – 3 W 253/01- (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar). Ebenso BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ
2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f bezüglich neuer Auskunft der
Ausländerbehörde.
.
.
DER HAFTGRUND DES § 57 II 1 Nr. 5 AUSLG IN DER
RECHTSBESCHWERDE:
Der BGH in FGPrax 2000, 130 erinnert daran, daß die Beurteilung der
Tatsacheninstanz zu der Frage, ob der begründete Verdacht besteht, daß sich der
Betroffene der Abschiebung entziehen will, in der Rechtsbeschwerde nur auf
Rechtsfehler zu überprüfen ist, so daß die insoweit auf einer Gesamtwürdigung
der Umstände beruhende Beurteilung des Landgerichts dann nicht mit der weiteren
Beschwerde erfolgreich angegriffen werden kann, wenn die Schlußfolgerung des
LG - vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage
bestimmter Tatsachen - als zumindest möglich erscheint .
.
Zur Überprüfung einer Tatsachenwürdigung des LG durch das
Rechtsbeschwerdegericht vgl. auch Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( im Volltext im Anhang zum
Kommentar und auch aufrufbar unter
www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm)
.
Lehnt LG den Antrag ab, die Haftanordnung außer Vollzug zu setzen, ist
diese Entscheidung grundsätzlich nicht anfechtbar (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage
S. 56 - nur Leitsatz).
Lehnt das LG den Antrag des Betroffenen ab, ihm für den Verkehr mit dem
von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher
beizuordnen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar (BayObLG in BayVBl 2001,
187). Das BayObLG hat offengelassen, ob dies auch gelten kann, wenn es sich um
die Beiordnung eines Dolmetschers für den Verkehr mit dem bestellten
Verfahrenspfleger oder um den Verkehr mit dem im Wege der Prozeßkostenhilfe
beigeordneten Anwalt geht.
Siehe jetzt aber die neuere Rechtsprechung zum Stichwort Dolmetscherkosten
Im FGG-Verfahren ist gegen eine Entscheidung des LG, mit welcher PHK
für die Beschwerdeinstanz verweigert wird, eine Beschwerde zum OLG nicht
gegeben (OLG Karlsruhe in NVwZ 2001 Beilage I S. 38).
Nach BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – (in InfAuslR 2001, 345/346)
findet gegen die Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft durch das Landgericht
im Beschwerdeverfahren die sofortige Erst-Beschwerde statt.
Zur Frage der Richterablehnung im FGG - Beschwerdeverfahren hat
das BayObLG mit Beschluss vom 21.03.2002 – 3Z BR 49/02 – in BayObLGZ 2002 Nr.
16 = FGPrax 2002, 119 f entschieden, dass seit Inkrafttreten des
Zivilprozessreformgesetzes (ab 1.1.2002) im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im
Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde
gegeben ist, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Nach BayObLGZ 1998, 130 ff endet die Haft bei einer noch Monaten
bemessenen Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch
seine Zahl dem Tag der Haftanordnung entspricht.
Zur Fristberechnung unter Beachtung der gesetzlichen Zeitgrenzen siehe
ausführlich Rechtsprechungsübersicht
zur Haftdauer, Fristberechnung (Loseblatt = Seiten 1298 ff).
ÜBERSEHEN EINER ASYLRECHTLICHEN
AUFENTHALTSGESTATTUNG :
Vgl. neuerdings Kammergericht vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (als Volltext
im Anhang)
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich im Rechtsmittelsverfahren oder
im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG herausstellt,
daß wegen eines Erst-Asylantrages Haft nicht hätte angeordnet oder nicht hätte
fortgesetzt werden dürfen (z.B. wegen Ablaufs der 4-Wochenfrist nach § 14 Abs.
4 Satz 3 AsylVerfG), aber inzwischen (als der Fehler festgestellt wird) der
Asylantrag bereits bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt
ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach BayObLG (in
NVwZ 2001 Beilage I S. 23) kann die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in
einem solchen Fall fortgesetzt werden. Das OLG Frankfurt vertritt einen
offenbar gegenteiligen Standpunkt mit dem Hinweis, daß Erkenntnisse und
Feststellungen darüber, wie sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im
Falle der Durchführung eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, nicht
möglich sind (vgl. InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr. 45). Zum Haftgrund
des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vgl. auch OVG des Saarlandes in InfAuslR
2001, 172 ff.
Ausführlich zu dieser Problematik vgl. Melchior,
Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 430 (Loseblatt = Seite 430) und Rechtsprechungsnachträge
hierzu (Loseblatt = Seiten 1000 ff zu Nr. 430).
Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 27.05.2005 (Volltext
im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG München vom 24.05.2005 (Volltext
im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG Köln vom 26.03.2004 (als
Volltext im Anhang)
Daß Abschiebungs - Überhaft im Anschluß an eine laufende Untersuchungshaft
keinen rechtlichen Bedenken begegnet, entspricht inzwischen der
herrschenden Rechtsprechung ( vgl. z. B. BayObLGZ
1998, 137, 139; BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –; OLG Hamm vom
15.02.2001 – 19 W 22/01 –
als Volltext im Anhang zum Kommentar).
Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79, 80 ist Überhaft im Anschluß
an Untersuchungshaft zulässig, wenn begründeter Anlaß für die Annahme
besteht, daß der Betroffene vor Ablauf von 3 Monaten (§ 57 II 4) aus der
Untersuchungshaft entlassen wird und bis zu seiner Entlassung oder unmittelbar
danach die Abschiebung nicht erfolgen kann.
Auf die Beachtung des §§ 57 Abs.2 Satz 4 in Verbdg. mit § 64 Abs. 3
AuslG in Fällen einer Überhaft nach Untersuchungshaft weist das OLG
Schleswig in InfAuslR 2000, 449 ff nochmals hin, wobei die 3-Monatfrist mit dem
Tag der Anordnung der Sicherungshaft beginnt (OLG Schleswig in InfAuslR 2000,
449, 450).
Ausführlich zur Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zur Beachtung
des § 64 Abs. 3 AuslG siehe Rechtsprechungsübersicht-Haftdauer
(Loseblatt = Seiten 1230 ff).
Eine Vorbereitungshaft von 6 Wochen im Anschluß an
Untersuchungshaft ist vom BayObLG nicht beanstandet worden (BayObLGZ 1998,
124 ff), obwohl dies mit § 57 Abs.1 AuslG schwerlich vereinbar sein dürfte.
Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f kann die Sicherungshaft nach
§ 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (kleine oder fakultative Sicherungshaft) nicht in
der Weise angeordnet werden, daß sie erst mit dem Ende einer noch laufenden
Untersuchungshaft beginnen soll.
Mit einem Fall der Überhaft nach Strafhaft befaßt sich das OLG
Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f und hat hierzu festgestellt, daß die
Anordnung der Abschiebungshaft unverhältnismäßig sei, wenn die Ausländerbehörde
die Rückreisepapiere bei der gebotenen Beschleunigung schon während der Dauer
der Strafhaft hätte erlangen können und die Abschiebung aus der Strafhaft nach
§ 456 a StPO möglich gewesen wäre.
Zur Zulässigkeit der Überhaft nach Strafhaft in einem Fall, in welchem
trotz gebotener Beschleunigung die Abschiebung aus der Strafhaft heraus nicht
möglich war (BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345,
346).
Das OLG Hamm bestätigt, daß eine Überhaft im Anschluß an eine
möglicherweise zu erwartenden Strafhaft nicht zulässig ist (OLG Hamm vom
15.02.2001 – 19 W 22/01 –als
Volltext im Anhang zum Kommentar ).
In einer Entscheidung des OLG Frankfurt (StV 2000, 377) wird darauf
hingewiesen, daß strafprozessuale Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft) der
Abschiebungshaft vorgeht und daß strafprozessuale Haft und Abschiebungshaft
nicht gleichzeitig (nebeneinander) vollzogen werden können. Ob damit
Abschiebungshaft als Nebenhaft (Parallelhaft) ausgeschlossen werden
soll, die immer nur subsidiär zum Tragen kommt, ist nicht klar erkennbar.
FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSANTRAG
:
zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellung
bei nicht vollzogener Haft vgl. neuerdings:
OLG Hamm vom 22.12.2003 (Volltext
im Anhang)
BayObLG vom 16.08.2004 – als
Volltext im Anhang –
OLG Celle vom 17.03.2006 (Volltext
im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 09/2006
Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen in einer Entscheidung vom 05.12.2001
– 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799
= InfAuslR 2002, 132 ff = EZAR 048 Nr.59 = FGPrax 2000, 137 LS mit Anm.
Demharter und auch aufrufbar unter www.bverfg.de) zur Frage der
Fortsetzungsfeststellung Stellung genommen und deren Zulässigkeit bejaht.
Danach kann jedes in der Hauptsache ( durch
Haftentlassung, durch Abschiebung oder durch Ablauf der Haftdauer) erledigte
Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgesetzt
werden. Dies gilt auch, wenn die Erledigung zwischen den Instanzen eintritt.
Die bisherige Rechtsprechungsübersicht zur Frage der Fortsetzungsfeststellung
ist deshalb obsolet und kann hier
nachgelesen werden (nur Internet).
Durch eine weitere Entscheidung vom 24.07.2002 – 2 BvR 2266/00 -
(BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020724_2bvr226600)
hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.
Feststellungsentscheidungen, wie sie jetzt von dem
Bundesverfassungsgericht generell zugelassen sind, sind insbesondere wichtig,
wenn es um Regressansprüche (z. B. nach Art. 5 Abs. 5 EMRK) oder um die
Kostenhaftung für Abschiebungshaft geht.
Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom
23.04.2002 – 3 W 76/02 –(als
Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für
einen Fall übernommen, in welchem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen
weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen worden war. Dabei geht der Senat
davon aus, dass das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haft zulässig bleibe, ohne dass es eines ausdrücklichen
Feststellungs-Antrages bedürfe. Die weitere Beschwerde wurde aus
inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.
Ebenso hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 26.02.2002 –
15 W 53/02 – (als
Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
übernommen. Es ging um einem Fall, in welchem sich die
Hauptsache durch Haftentlassung nach Erlaß der Entscheidung des LG und vor
Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hatte. Der Senat geht davon aus,
dass der Betroffene in einem solchen Fall in zulässiger Weise sofortige weitere
Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme
einlegen kann. Das OLG hat allerdings – obwohl ein Haftgrund von Anfang an
nicht vorgelegen hat - die Feststellung der Rechtswidrigkeit auf die
langerichtliche Entscheidung beschränkt, und dies auch nur insoweit als der
landgerichtliche Beschluss die Fortdauer der Haft zum Gegenstand hat (siehe den
Tenor). Zur Begründung für diese Beschränkung nimmt der Senat Bezug auf seine
Entscheidung vom 29.05.2001 – 15 W 139/01 - (in BtPrax 2001, 212 f = R&P
2002, 34 f) in einer Unterbringungssache. Ebenso OLG Hamm vom 21.05.2002 – 15 W
177/02 – (demnächst im Volltext). Die Beschränkung der Festellung auf die
landgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Haft aufrechterhält, ist
allerdings nach diesseitiger Auffassung nicht gerechtfertigt, weil sie dem vom
Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Rehabilitierungsinteresse des
Betroffenen nicht ausreichend Rechnung trägt. Bei einer vom Landgericht
bestätigten Haftanordnung, sind – falls beide rechtwidrig waren – (a) der
Beschluss des AG aufzuheben, (b) der Beschluss des LG aufzuheben und (c)
festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. Wegen der Tenorierung siehe
hierzu BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar); die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt
(einstweilige Anordnung), bei welchem die Fortsetzungsfeststellung schon vor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 für zulässig
gehalten wurde.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ebenfalls übernommen. Zu verweisen ist u.a. auf die Beschlüsse vom 24.07.2002 –
3 Wx 206/02 – (als
Volltext im Anhang) und vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang).
Das OLG Düsseldorf sieht davon ab, die ursprünglich haftanordnende Entscheidung
aufzuheben, und beschränkt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die
Sache 3 Wx 206/02 weist zudem die Besonderheit auf, dass im Rahmen eines
erledigten Haftaufhebungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen
(damals nicht angefochtenen) Erstentscheidung festgestellt wurde. Im übrigen
verlangt das OLG Düsseldorf, dass das weitere Rechtsschutzziel nach Erledigung
(nur Kosten oder Feststellung) erkennbar sein muß; der Senat hat in einem Fall,
in welchem nach Einlegung der weiteren Beschwerde Erledigung durch
Haftentlassung eingetreten war, das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil
der Betroffene trotz Aufforderung nicht erklärt habe, welches Rechtsschutzziel
nach Erledigung verfolgt werde (OLG Düsseldorf vom 05.08.2002 – 3 Wx 226/08).
Der Beschluss ist allerdings, nachdem ein Rechtsschutzziel formuliert
worden war, wieder aufgehoben worden (vgl. Einzelheiten: OLG Düsseldorf
vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – als Volltext im Anhang).
Das Rechtsschutzziel muß allerdings auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf
nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen
ergeben (OLG Düsseldorf vom 17.07.2002 – 3 Wx 209/02 -).
Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 05.08.2002 – 8 Wx 20/02
– (demnächst im Volltext) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
übernommen, und zwar auch für einen Fall, in welchem sich die Hauptsache
während eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG erledigt hatte;
das OLG hat die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt, und zwar
auch für einen Zeitraum vor Stellung des Haftaufhebungsantrages.
Ergibt sich in der Rechtsbeschwerde, dass über die Frage der Rechtswidrigkeit
der Haft nur nach weiterer Aufklärung entschieden werden kann, ist die Sache
zur weiteren Klärung zurückzuverweisen (vgl. hierzu BayObLG vom 25.10.2001
a.a.O.; OLG Köln vom 19.06.2002 – 16 Wx 41/02 – demnächst im Volltext).
Insoweit ist die Sachlage anders als bei einem bloßen Streit über die Kosten
nach Erledigung. Einer Zurückverweisung bedarf es natürlich nicht, wenn
Verfahrensmängel feststehen, die rückwirkend nicht heilbar sind.
EINSTWEILIGE ANORDNUNG NACH § 11 FEVG:
Das OLG Frankfurt hat in InfAuslR 1998, 114, 115/116 festgestellt, daß
für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG kein voller Beweis
der Haftvoraussetzungen erforderlich sei, sondern eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit genüge.
Das Pfälz. OLG Zweibrücken (Beschluss v. 30.05.2001 – 3 W 119/01) hatte
sich mit einer Sache zu befassen, in welcher eine Haftverlängerung im Wege
der einstweiligen Anordnung getroffen worden war, ohne die Betroffene
vorher anzuhören, obwohl bei Eingang des Verlängerungsantrages noch etliche
Tage bis zum Ablauf der Erstanordnung zur Verfügung standen (Ablauf der
Erstanordnung = 14.04.01; Eingang des Verlängerungsantrages = 06.04.01; Vorlage
des Verlängerungsantrages bei dem zuständigen Richter = spätestens 09.04.01).
Das LG hatte das Vorgehen des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2
FEVG (Gefahr im Verzug) gebilligt. Der Senat des Pfälz.OLG Zweibrücken hat die
Sache zurückverwiesen (Einzelheiten siehe Volltext im Anhang
und InfAuslR 2001, 446 ff = NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f), wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt und nur noch
über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entscheiden war.
Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in
InfAuslR 2001, 345 f den Erlass einer ohne vorherige mündliche Anhörung
erlassenen einstweiligen Überhaft – Anordnung durch das Landgericht gebilligt,
weil die Anhörung vor Strafende nicht mehr möglich gewesen sei und die Gefahr
des Untertauchens nach Strafentlassung bestand. Die Zeitnot war hier dadurch
entstanden, dass das Amtsgericht den an sich rechtzeitig eingereichten
Überhaft-Antrag abgewiesen hatte.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und
in FGPrax 2001, 263) die Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung
(Verlängerung) festgestellt, weil diese ohne vorherige mündliche Anhörung des
Betroffenen ergangen war und auch die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2
und 5 Abs. 2 FEVG nicht vorlagen. Vgl. ebenso BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR
342/01 und 347/01 – als
Volltext im Anhang.
Zur Anhörungspflicht bei einstweiligen Anordnungen vgl. ausführlich
BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar).
Eine einstweilige Haftanordnung durch das Landgericht ist mit der
sofortigen Erstbescherde anfechtbar (BayObLG in InfAuslR 2001, 345/346).
Der einstweiligen Anordnung muss eine Entscheidung in der Hauptsache
nachfolgen (vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z 91/01 – in InfAuslR 2001, 345,
346).
Das OLG Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 26.01.2001 - 14 Wx 109/00
- in InfAuslR 2001, 179 ff eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 11 FEVG ohne vorherige mündliche Anordnung gebilligt, nachdem bei
Haftablauf am Dienstag der Verlängerungsantrag am Freitag davor bei Gericht
eingegangen war.
Die genannte Entscheidung enthält zwar Ausführungen zu der Frage, dass
„Gefahr im Verzug“ vorlag und dass über eine endgültige Verlängerung nicht mehr
rechtzeitig entschieden werden konnte. Es fehlt jedoch eine Stellungnahme zu
der Frage, weshalb der Verlängerungsantrag so spät eingereicht wurde, dass
nicht einmal mehr die vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen möglich war.
Haftverlängerungsanträge sind, falls nicht besondere unvorhersehbare
Umstände vorliegen, so rechtzeitig zu stellen, daß das rechtliche Gehör des
Betroffenen in vollem Umfang gewahrt werden kann. Hierzu gehört nicht nur die
vorherige mündliche Anhörung, sondern auch, dass dem Betroffenen der
schriftliche Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Anhörungstermin bekannt
gemacht wird, damit er sich sachgerecht auf diesen Termin vorbereiten
kann.
Wird dagegen verstoßen, ist der Verlängerungsantrag zurückzuweisen
(wegen der vorherigen mündlichen Anhörung vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ 1996
Beilage S. 31 f). Zu einem verspäteten Verlängerungsantrag über 6 Monate
hinaus vgl. auch AG Zweibrücken vom 18.05.2001 – XIV 1283 B – in InfAuslR 2001,
349 f. Zur Vertagung bei verspätetem Haftverlängerungsantrag siehe AG
Berlin Schöneberg vom 14.02.2002 – 70 XIV 2929/01 B – in InfAuslR 2002, 247 f.
PFLICHTANWALT/DOLMETSCHERKOSTEN
Pflichtanwalt
Nach OLG Frankfurt besteht zwar für die Beiordnung eines Pflichtanwalts
ein Bedürfnis, aber bisher keine gesetzliche Grundlage (ausführlich
hierzu OLG Frankfurt vom 23.11. 2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter
justiz.hessen.de). vgl. aber auch AG Offenbach in InfAuslR 2001, 349.
Nach BayObLG in InfAuslR 2001, 178 ist eine analoge Anwendung des
§ 140 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, weil entsprechender Schutz bereits durch
das Rechtsinstitut der Prozeßkostenhilfe gewährt wird (ebenso BayObLG in NVwZ
2001 Beilage I S. 56 = InfAuslR 2001, 343).
Vgl. neuerdings:
OLG Oldenburg vom 09.02.2005
(als Volltext im Anhang)
Siehe auch
Rundbrief 05/2005
OLG Celle vom 05.04.2005 – 22 W 12/05 – (als
Volltext im Anhang) und Rundbrief 09/2005
OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als
Volltext im Anhang)
KG vom 02.11.2005 (als Volltext
im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 02/2006
OLG Frankfurt/M vom07.02.2006
(als Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 06/2006
OLG München vom 08.02.2006 (als
Volltext im Anhang)
In einer Entscheidung vom 02.03.2001 – 329 T 77/00 – (InfAuslR 2001,
292 ff) bejaht das LG Hamburg auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 4 EMRK in
Verbdg. mit Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch der mittellosen Betroffenen auf
Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit ihrem Anwalt. Die
Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Frage eines Pflichtanwalts.
Vgl. neuerdings OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als
Volltext im Anhang) zu §§ 4 FGG, 106 II 2 AufenthG
Mit der Abgabe nach § 103 Abs.2 Satz 2 AuslG befaßt sich die
Entscheidung des BayObLGZ 1999, 57 ff. Danach ist ein Abgabebeschluß
grundsätzlich bindend. Dies war im entschiedenen Fall deshalb streitig
geworden, weil es nicht um eine reine Haftverlängerung ging, sondern auch
darum, einen bereits vom abgebenden Gericht ohne mündliche Anhörung erlassenen
Beschluß zu "reparieren".
Nach AG Moers vom 20.02.2001 – 15 XIV 13/01.B – ist die Abgabe nach §
103 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch zulässig, wenn aufgrund eines Haftaufhebungsantrages
des Betroffenen über die Fortdauer der Haft zu befinden ist.
BEHÖRDEN-GEWAHRSAM VOR HAFTANORDNUNG:
Vgl. neuerdings OLG Köln v.29.06.2005 zur geplanten Festnahme (als
Volltext im Anhang) und erläuternd Rundbrief 14/2005
Vgl. neuerdings OLG Köln v. 01.10.2004 (als
Volltext im Anhang).
Vgl.neuerdings OLG Oldenburg v. 03.05.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG Celle v.11.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG Braunschweig v. 04.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings Schleswig-Holst. OLG v. 28.04.2003 (als Volltext im Anhang)
Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß das Bundes-Ausländerrecht
keinen (vorläufigen) Verwaltungsgewahrsam zur Sicherung der Abschiebung
kenne (vgl. z. B. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115 und 457, 458; KG in
FGPrax 2001, 40).
Dies bedarf der Erläuterung: Nach Art. 104 II 1 GG bedarf jede
Freiheitsentziehung grundsätzlich vorheriger richterlicher Anordnung.
Eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist
nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen erlaubt (solche Regelungen
sind in Art. 104 Abs.2 und 3 GG vorausgesetzt). § 57 AuslG sieht eine solche
vorläufige Freiheitsentziehung durch die Behörden (ohne vorherige richterliche
Anordnung) nicht vor.
Freiheitseingriffe, die der richterlichen Haftanordnung nach § 57 AuslG
vorgelagert sind, können deshalb nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. § 57
AuslG ermöglicht es den Ausländerbehörden also insbesondere nicht, den
Betroffenen in der Wohnung/Unterkunft/Arbeitsstelle abzuholen und dem
Abschiebungshaftrichter vorzuführen. Aber auch sog. Spontanfestnahmen zur
Herbeiführung von Abschiebungshaft können nicht auf § 57 AuslG gestützt werden.
Das ist nicht streitig. Auch § 42 Abs.7 AuslG ist keine solche Rechtsgrundlage.
Die Praxis stützt das Recht zur Festnahme in diesen Fällen auf die für Polizei
und Ordnungsbehörden geltenden Gesetze zur Gefahrenabwehr (also insbesondere
Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat – illegaler Aufenthalt), z.B. § 35
Abs. 1 Ziffer 2 PolG NW oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 a Nds. Gefahrenabwehrgesetz.
Diese Praxis ist nicht unbestritten. Anders neuerdings OLG Zweibrücken vom
14.12.2001 – 1 Ss 227/01 – als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I S. 71 f. Die Entscheidung betrifft eine geplante
Festnahme. Zu den Verhältnissen nach dem Bundesgrenzschutzgesetz bei Einreise
vgl. Melchior in ZAR 2000, 110 ff (Volltext auch hier).
Soweit eine vorläufige Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung
für zulässig gehalten wird, sind in jedem Fall die Grundsätze der
jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 – 2 BvR
2292/00 – (aufrufbar u.a. bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020515_2bvr229200
und Anhang zum Kommentar-Loseblatt-Version) zum Richtervorbehalt zu
beachten.
Wenn der Betroffene eine der Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagerte
Freiheitsentziehung beanstanden will, muß er sie zum Gegenstand eines eigenen
(separaten) Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG machen.
Der Antrag nach § 13 Abs. 2 FEVG ist auch dann zulässig, wenn sich der
Behörden-/Polizeigewahrsam bereits erledigt hat. Hierzu ausführlich BVerwGE 62,
317 ff. und LG Koblenz in NVwZ-RR 1998, 429 f. Dies gilt auch, wenn eine
richterliche Entscheidung über die Haft nach § 57 AuslG nachfolgt. Die
Zulässigkeit eines separaten Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG ist nur dann in
Frage gestellt, wenn der Abschiebungshaftrichter nicht nur über § 57 AuslG,
sondern zugleich über den der Abschiebungshaftanordnung vorgelagerten Polizei-
bzw. Behördengewahrsam mitentschieden hat, was aber in der Praxis nie
geschieht. Ausführlich zu § 13 Abs. 2 FEVG die bestandskräftige Entscheidung
des LG Magdeburg vom 27.06.2001 – 3 T 528/01 (348) – (als Volltext im Anhang und
in InfAuslR 2001, 452). Die Entscheidung behandelt einen Fall, in welchem der
Betroffene erst am zweiten Tag nach der vorläufigen Festnahme dem
Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden war (Festnahme am 10.2.2001,
Vorführung am 12.2.2001). Das LG Magdeburg hat antragsgemäß festgestellt, dass
die Freiheitsentziehung am 12.02.2001 von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Erlaß der
Haftanordnung gemäß § 57 AuslG) rechtswidrig war (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG).
Für die Antragstellung in solchen Fällen wäre darauf hinzuweisen, dass der
Gewahrsam u.a. bereits rechtswidrig wird, (a) sobald versäumt
wurde, die an sich mögliche mögliche richterliche Entscheidung
unverzüglich herbeizuführen, (b) sobald feststeht, dass trotz aller noch
denkbaren Bemühungen eine richterliche Entscheidung nicht mehr innerhalb der
Höchsfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG erreicht werden kann, oder (c)
sobald eine notwendige Belehrung unterbleibt (vgl. im einzelnen Melchior in ZAR
2000, 110 ff und die dort Zitierten –Volltext auch hier). Außerdem ist (d)
im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002
(siehe vorstehend) die Fortsetzung des Gewahrsams auch dann bereits
rechtswidrig, wenn ein Haftantrag zwar unverzüglich gestellt wird, aber ein
Richter entgegen den Vorgaben des BVerfGs nicht erreichbar ist, wobei die Frage
der 24-Stunden-Erreichbarkeit des Richters noch offen ist (vgl. hierzu: Anmerkung zur
Entscheidung des BverfGs vom 15.05.2002 = Loseblatt 1410 ff). Zum
richterlichen Nachtdienst siehe neuerdings BVerfG
v. 10.12.2003 und Rundbrief 14/2004.
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.04.2001 – 10 Wx 11/01 –
ist für die Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft die Frage der
Rechtmäßigkeit zeitlich vorangehender Freiheitsentziehungen grundsätzlich ohne
Belang (es ging in diesem Fall um die vorstehend beschriebene Überschreitung
der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG im Rahmen des der Vorführung vor den
Haftrichter vorgelagerten vorläufigen Gewahrsams).
a) Aussergerichtliche Kosten des Betroffenen
b) Gerichtskosten
c) Sonstiges
a) aussergerichtliche Kosten des Betroffenen
Im Berichtszeitraum befassen sich erneut einige Entscheidungen mit der
Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG und mit der Abgrenzung dieser Vorschrift zu § 13
a FGG. Diese Abgrenzung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil § 16 Satz
1 FEVG die Auslagenerstattung zu Gunsten des Betroffenen unter den dort
genannten Voraussetzungen zwingend vorschreibt, während nach § 13 a Abs.
1 Satz 1 FGG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Es soll versucht
werden, die Regelung im Zusammenhang darzustellen.
Der ausdrückliche Regelungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG betrifft
nur die Fälle, in denen der Haftantrag vom Gericht abgelehnt wird und
ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages von Anfang an nicht vorlag
(vgl. KG in FGPrax 1998, 199). Dabei ist es unerheblich, ob die Ablehnung des
Antrages vom Gericht erster Instanz oder erst durch das Rechtsmittelgericht
erfolgt (a.A. offenbar KG in InfAuslR 2000, 230, 231, wonach der Wortlaut der Vorschrift
an sich nur das erstinstanzliche Verfahren regeln soll). Weist also z.B. das
OLG unter Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen den Haftantrag zurück,
hat das OLG der Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört,
die Auslagen des Betroffenen in allen drei Instanzen aufzuerlegen, sofern das
Verfahren ergeben hat, daß von Anfang an kein Anlaß zur Stellung des
Haftantrages bestanden hat.
Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG wird allgemein hinsichtlich der Kosten
aller bis dahin durchlaufenen Instanzen für entsprechend anwendbar gehalten,
wenn die antragstellende Behörde den Haftantrag nicht weiterverfolgt oder wenn
sonstwie Erledigung des Verfahrens eintritt (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1998
Beilage S. 55; BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 ; BayObLG vom 06.02.2002 –
3Z BR 407/01 – als
Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 311f ; KG in FGPrax 1998, 199 f;
OLG Celle in InfAuslR 1999, 463; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; OLG
Karlsruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 112; Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001
–3 W 7/01- als Volltext
im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang).
Hierbei reduziert sich die Prüfung naturgemäß auf die Frage, ob ein begründeter
Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand, weil eine Entscheidung in der
Hauptsache selbst nicht mehr ergehen kann.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anlaß im Sinne des § 16 Satz 1
FEVG bestand, ist auf den Sachverhalt abzustellen, der für die Behörde zur Zeit
der Antragstellung feststellbar war (BayObLGZ 1997, 379, 380; OLG Karlsruhe in
FGPrax 1999, 119; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang),
unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Erkenntnisquellen feststellbar war (KG in InfAuslR 2000, 230, 232; OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19
W 16/01 – als Anhang zum Kommentar im Volltext - ;Pfälz.
OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01 – als Volltext im Anhang).
Bei Erledigung ist der Verfahrensstand bei Eintritt der Erledigung maßgeblich
(vgl. OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119); dies bedeutet, daß weitere
Ermittlungen nicht mehr durchzuführen sind (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177,
178). Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx
49/01 – (als Volltext im
Anhang) mit der Kostenentscheidung bezüglich einer erledigten Haftanordnung
zu befassen, wobei unklar war, ob der Betroffene bereits bei seiner ersten
Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte; das OLG ist zu Gunsten
des Betroffenen davon ausgegangen, dass dies der Fall war und dass deshalb die
Ausländerbehörde mit den Auslagen des Betroffenen zu belasten sei, weil ein
begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung der
Haft entfallen war (Einzelheiten siehe Volltext).
In die Anlaßprüfung ist auch vollumfänglich die Frage einzubeziehen, ob
die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betrieben hat. Es wird hierzu
beispielsweise auf die Entscheidung des OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01
–in NVwZ 2001Beilage I S. 112 verwiesen, in der es nach Erledigung darum ging,
ob der Betroffene – falls nicht Erledigung eingetreten wäre – im Zeitpunkt der
Stellung des Haftantrages den Schutz des Art. 6 hätte beanspruchen
können.
Darüber hinaus wird die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG hinsichtlich der
Kosten der Beschwerde (weiteren Beschwerde) dann für entsprechend anwendbar
gehalten, wenn die Ausländerbehörde zwar nicht den Haftantrag, aber die
Beschwerde (weitere Beschwerde) zurücknimmt und zum Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde (weiteren Beschwerde) kein begründeter Anlaß zur Durchführung des
Rechtsmittels bestand (vgl. z.B. BayObLGZ 1997, 338 ff). Dies ist insbesondere
dann von Bedeutung, wenn zwar Anlaß für die Einleitung des Verfahrens erster
Instanz bestanden hat, dieser Anlaß vor Einlegung der Beschwerde (weiteren
Beschwerde) jedoch weggefallen war.
Ob weitergehend die Kostenentlastung des Betroffenen in entsprechender
Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG auch dann eintritt, wenn während einer Instanz
Umstände eintreten, die den Haftantrag unbegründet machen und die
antragstellende Behörde hierauf nicht sofort (unverzüglich) reagiert, ist
bisher nicht hinreichend eindeutig entschieden (vgl. z.B. KG in FGPrax 1998,
199, 200).
So ist insbesondere unklar, wie zu verfahren ist, wenn im Zeitpunkt der
Antragstellung hinreichender Anlaß bestand, der Betroffene jedoch im Verlaufe
der mündlichen Anhörung um Asyl nachsucht und dadurch die Sicherungshaft
unzulässig wird. Sicher dürfte sein, dass eine Kostenbelastung der
Ausländerbehörde nicht in Betracht kommt, wenn diese sofort erklärt, dass der
Haftantrag nicht weiterverfolgt wird. Geschieht dies nicht und ordnet das
Amtsgericht trotz des haftbefreienden Asylbegehrens Sicherungshaft an, ist der
Inhalt einer später (z.B. in der Rechtsmittelanstanz) zu treffenden
Kostenentscheidung unklar, während in BayObLGZ 1993, 5 ff auch in einem solchen
Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der Haftantragstellung abgestellt wird
(offenbar auch OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – als Volltext im Anhang),
wendet das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) die
Regelung des § 16 Satz 1 FEVG (entsprechend) zu Lasten der Ausländerbehörde an,
weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der
Anordnung entfallen war.
In einer Entscheidung vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – (in BayObLGZ
2001, 268 ff = FGPrax 2001, 264) hatte sich das BayObLG mit einer
Fallgestaltung zu befassen, in der ein Haftverlängerungsantrag ursprünglich
begründet war, während der Beschwerdeinstanz (Rechtsmittel des Betroffenen) die
Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft jedoch entfallen waren, es aber
dann nicht mehr zu einer Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache
gekommen, sondern Erledigung durch Fristablauf eingetreten war. Das
BayObLG hat eine Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG analog zu Gunsten des
Betroffenen verneint, weil jedenfalls bei Stellung des Verlängerungsantrages
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft noch vorgelegen hätten. Dem
Umstand also, dass das Rechtsmittel wegen veränderter Umstände zur Beendigung
der Haft geführt hätte, wird demnach keine Bedeutung zugemessen.
Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG ist nach BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z
BR 244/01 – (als
Volltext im Anhang zum Kommentar) auch dann entsprechend anzuwenden, wenn
es um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geht. Ebenso OLG Hamm vom
26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).
Vgl. hierzu neuerdings auch OLG Düsseldorf v. 13.02.2003 (als
Volltext im Anhang)
Legt die Behörde Rechtmittel ein und wird dieses als unzulässig
verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so richtet sich die
Auslagenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels nicht nach § 16
Satz 1 FEVG (der Fall erfolgloser Rechtsmittel ist dort nicht geregelt),
sondern nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (hierzu siehe bereits BayObLGZ 1989, 427
ff mit weiteren Einzelheiten; BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 –; anders
offenbar OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 - § 16 FEVG- als Volltext im Anhang zum
Kommentar), wobei es herrschender Auffassung entspricht, daß § 13 a Abs. 1
Satz 2 FGG auch unzulässige Rechtsmittel betrifft (vgl. z. B. Zimmermann in
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 a Rdn. 33; Bassenge/Herbst, FGG, 8.
Aufl., § 13 a Rdn. 9).
Nach BayObLGZ ist auch dann nicht § 16 Satz 1 FEVG, sondern ausschließlich § 13 a Abs. 1 FGG anzuwenden sein, wenn es in dem Verfahren nicht um den Antrag einer Behörde, sondern um einen Antrag des Betroffenen nach § 10 FEVG auf Aufhebung des Haftbeschlu