MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

 

 

ÜBERSICHT: 

 

Einleitung/Rechtsvorschriften/Europa

a)  Kommentierung
      I. Alte Homepage 2002
      II. Neue Homepage 2008

b)  Anlagen -Arbeitshilfen

c)  Anhang - Entscheidungen im Volltext

d)  Bekanntmachungen

e)  Erlasse pp 

f)   Vorläufige Dokumente

g)  Archiv

 

 

Einleitung/Rechtsvorschriften:

 

Vorwort Juli 2001

 

Vorschlag einer Rückführungsrichtlinie

Siehe auch Rundbrief 18/2006

> Kommentierung auf migrationsrecht.net

 

Wolfgang Rainer / Roland Hermann: 

Entschädigung für rechtswidrig erlittene Verwaltungshaft in Österreich

(Zur Umsetzung des Artikels 5 Abs.5 EMRK in Österreich)

 

Rechtsquellen auf migrationsrecht.net

 

a) Kommentierung:

(Zitierung nach Bearbeitungsstand und laufender Nummer, also z.B.: 

Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr.400)

 

 

I. Alte Homepage (Stand 2002)

 

 

> Kommentierung und Rechtsprechung auf migrationsrecht.net

 

> Onlinekommentar zu § 62 Aufenthaltsgesetz (OK-MNet-§ 62 AufenthG)

 

Vorbereitungshaft nach § 57 I AuslG 

(Loseblatt = 1105 ff)

 

Historie der Sicherungshaft nach § 57 II 1 und 2 AuslG 

(Loseblatt = 1110 ff)

 

Vollziehbare Ausreisepflicht bei Sicherungshaft 

(Loseblatt = 1120 ff)

 

Sicherungshaft und Duldung

(Loseblatt = 1125)

 

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 1 AuslG 

(Loseblatt = 1130 ff)

 

Die Regelung nach § 57 II 3 AuslG

(Loseblatt = 1135 ff)

 

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG 

(Loseblatt = 1140 ff)

 

Zum Haftgrund nach § 57 II 1 Nr. 3 AuslG neuerdings ausführlich OLG Düsseldorf v. 12.11.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 4 AuslG

(Loseblatt = 1150 ff) 

 

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 5 AuslG 

(Loseblatt = 1160 ff)

 

Sicherungshaft nach § 57 II 2 AuslG

(Loseblatt = 1170 ff) 

 

Abgrenzungsfragen

(Loseblatt = 1175 ff) 

 

Zurückweisungs-/Zurückschiebungshaft

(Loseblatt = 1185 ff) 

 

Haft nach § 70 Abs. 4 AuslG:

(Loseblatt = 1195 ff)

 

Verbringungshaft:

(Loseblatt = 1198 ff)

 

Zur Minderjährigenhaft vgl.

OLG Köln vom 11.09.2002 (Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M vom 30.08.2004 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 28.04.2005 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 09.05.2005 (Volltext im Anhang)

Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 19/2005

OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 08/2006                                                 

OLG Frankfurt/M vom 12.01.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Vorbereitungshaft:

 

Siehe neuerdings auch OLG München vom 16.11.2005 (Volltext im Anhang) und auch Rundbrief 01/2006

 

Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs.1 AuslG soll die Durchsetzung einer Ausweisung im Wege der Abschiebung sichern und ist zulässig, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und wenn die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

 

Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, was im wesentlichen damit zusammenhängt, daß es in der Regel um Haft gegen eine Person geht, die sich zu Recht in der Bundesrepublik aufhält und deren Aufenthaltsrecht erst noch beendet werden soll. 

 

Es wird deshalb für die Anordnung der Haft dreierlei verlangt: 

 

(1) Einmal muß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher sein. Dies bedeutet, daß im Zeitpunkt der Haftanordnung konkrete Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in InfAuslR 1999, 82 f; BayObLG vom 01.06.2001- 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445/446 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15). Nr. 57.1.1 der AuslG-VwV verlangt, dass der Erlass einer Ausweisungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

 

Diese Voraussetzung ist zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten, weil der mit der Vorbereitungshaft verbundene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person (Haft bis zu 6 Wochen) nur zu rechtfertigen ist, wenn ernsthaft mit einer Ausweisungsverfügung gerechnet werden kann. Das BayObLG spricht in diesem Zusammenhang von einer Auslegung des § 57 Abs. 1 AuslG, welche der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht wird (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125).

 

Es kann deshalb dem Haftrichter, wie dies in manchen Kommentierungen anklingt, auch nicht verwehrt sein, in eigener Zuständigkeit zu hinterfragen, ob tatsächlich eine Ausweisung hinreichend wahrscheinlich ist. Die eigenverantwortliche Prüfung der Frage, ob Haft angesichts des mit ihr verfolgten Zwecks verhältnismäßig ist, gehört zum Kernbereich haftrichterlicher Tätigkeit. 

 

Dabei geht es für den Haftrichter nicht darum, ob die antragstellende Behörde eine Ausweisungsverfügung für gerechtfertigt hält (also nicht um die rechtliche und tatsächliche Bewertung der Ausländerbehörde). Der Haftrichter hat vielmehr bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einen objektiven Maßstab anzulegen und muß sich deshalb, wenn ein solcher Haftantrag an ihn herangetragen wird, intensiv mit oft schwierigen ausweisungsrechtlichen Fragen befassen und auch die insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbständig treffen. Entscheidend ist nach BayObLGZ 1998, 124,126, ob nach dem vom Gericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung festgestellten Erkenntnisstand die Ausweisung des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

 

anders wohl OLG Zweibrücken vom 09.12.2003 - 3 W 247/03 - (als Volltext im Anhang)

 

(2) Außerdem setzt die Vorbereitungshaft voraus, daß die Ausländerbehörde nach Erlaß der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und daß deren Durchführung aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne Inhaftnahme des Betroffenen in hohem Maße gefährdet wäre (vgl. BayObLG 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen). Die Wahrscheinlichkeit, daß die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, ist hier höher anzusetzen als bei der Sicherungshaft (vgl. hierzu bereits BayObLGZ 1993, 378, 380 = InfAuslR 1994, 144 f). Eine brauchbare Formel, die diese Abstufung für die Praxis handhabbar macht, gibt es allerdings bisher nicht. 

 

(3) Schließlich muß mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von – in der Regel – höchstens 6 Wochen zu rechnen sein (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125). Unklar ist, ob im Zeitpunkt der Haftanordnung auch schon mit einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der 6-Wochenfrist zu rechnen sein muß, wie dies in manchen Kommentaren und in der AuslG-VwV anklingt. 

 

Ob Vorbereitungshaft zulässig ist, wenn der Betroffene bereits aus anderen Gründen abgeschoben werden kann (es hierzu also keiner Ausweisung bedarf), ist nicht eindeutig geregelt. Es dürfte jedenfalls nicht zulässig sein, einen Betroffenen zur Vorbereitung einer Ausweisungsverfügung in Haft zu nehmen, wenn eine Abschiebung oder Zurückschiebung aus anderen Gründen sofort erfolgen könnte. 

 

Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Haftdauer ist nach h.M. eine Sollvorschrift; die Frist darf jedoch nur bei außergewöhnlichen Umständen überschritten werden (vgl. BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/6321 S. 76) heißt es :

„Die Vorbereitungshaft ist allerdings zwingend auf sechs Wochen begrenzt.“

 

Im übrigen wird es entgegen BayObLGZ 1998, 124 ff nicht für zulässig gehalten, Vorbereitungshaft für die Dauer von 6 Wochen als Überhaft (z.B. im Anschluß an Untersuchungshaft) anzuordnen, weil dann die 6-Wochenfrist außer Kontrolle gerät. 


Zur Historie der Sicherungshaftgründe:

 

Bis 1992 war der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft in einer einzigen Klausel umschrieben, und zwar dahin, daß "ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will". Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I 1126 ff) wurde in der genannten Klausel das Wort "ausreisepflichtiger" gestrichen (ohne zu erläutern, weshalb). Außerdem wurden die jetzigen Haftgründe Nr. 1 bis Nr. 4 hinzugefügt. Schließlich wurde die fakultative (kleine) Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 eingeführt; die ursprüngliche Haftdauer von 1 Woche ist später auf 2 Wochen erweitert worden. 

 

Nach der Begründung sollte durch die Neuregelung die Anordnung der Sicherungshaft erleichtert werden. Außerdem heißt es in der Begründung, daß in Satz 1 zwingende Haftgründe geregelt seien, bei deren Vorliegen Abschiebungshaft angeordnet werden müsse, sofern die Haft nicht nach Satz 3 unzulässig sei. 

 

Nach der Einführung bestand längere Zeit Unsicherheit, ob es für die Haft tatsächlich ausreicht, wenn die neuen Tatbestände (Nr. 1 bis Nr. 4) ihrem Wortlaut nach erfüllt sind, ohne hinterfragen zu dürfen, weshalb z.B. im Falle des Nr. 2 die Ausländerbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsorts nicht informiert wurde. Es ging dabei insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene die Mitteilung einfach vergessen hatte oder nur das Einwohnermeldeamt (statt die Ausländerbehörde) unterrichtet hatte oder in denen der Betroffene überhaupt nicht wußte oder damit rechnen konnte, daß gegen ihn eine Abschiebung betrieben wird, oder in denen zwar einmal die Meldung eines Wohnsitzwechsels unterlassen worden war, der Ausländer in der Folgezeit aber wieder Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen hatte. Eine Klärung hat dann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) gebracht, in der es u.a. wörtlich wie folgt heißt: 

 

Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stieße indes auf verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr Abschiebungshaft auch dann zwingend angeordnet werden müßte, wenn dies – ausnahmsweise – zur Sicherung der Abschiebung nichts beitragen kann. § 57 Abs. 2 AuslG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen der Nr. 1 – 5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor. Will sich der Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, erscheint allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nr. 1 – 5 des § 57 Abs. 2 AuslG nach dem – hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten – verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen.

 

Über die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu nachstehend, insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG.

 

Vollziehbare Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft:

Vgl. neuerdings:

 

OLG Düsseldorf v. 15.04.2005 – I-3 Wx 284/03 – (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2005.

OLG Stuttgart vom 29.11.2005 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 03/2006

OLG Celle vom 09.12.2005 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

BGH vom 18.05.2006 bei

 http://www.bundesgerichtshof.de  

 

Zu EU-Bürgern siehe Rundbrief 02/2006

 

Einige neuere Entscheidungen befassen sich mit der Frage der Ausreisepflicht als Haftvoraussetzung bei der Sicherungshaft. Dies beruht u.a. darauf, daß nur noch im Haftgrund Nr. 1 die Ausreisepflicht ausdrücklich genannt ist. 

 

Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, Mißverständnissen vorzubeugen, die sich bei der Erörterung von Voraussetzungen der Sicherungshaft ergeben können. 

 

Man findet in Haftentscheidungen regelmäßig Formulierungen der Art, daß nicht die Haftgerichte, sondern die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLGZ 1999, 97,99). Auch heißt es, daß eine Prüfung der Ausreisepflicht und der übrigen Abschiebungserfordernisse seit der Gesetzesänderung 1992 dem Haftrichter grundsätzlich nicht mehr zustehe oder obliege, soweit es nicht um den Haftgrund Nr. 1 oder die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung geht (vgl. z.B. KG in FGPrax 1997, 76 f; OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211). 

 

Diese und ähnliche Formulierungen dürfen jedoch nicht zu dem Mißverständnis verleiten, daß es für die Zulässigkeit der Sicherungshaft gleichgültig sei, ob eine Ausreisepflicht besteht und/oder ob die übrigen Abschiebungserfordernisse vorliegen. Es geht bei diesen Formulierungen ausschließlich darum, ob die Prüfungskompetenz allein bei der Ausländerbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) liegt oder ob auch der Haftrichter eine bestimmte Frage selbständig prüfen und entscheiden darf. 

 

Unabhängig von der Frage, wer was im einzelnen zu prüfen und zu verantworten hat, ist die vollziehbare Ausreisepflicht immer Grundvoraussetzung für eine Sicherungshaftanordnung. Das ist auch nicht streitig. Es genügt, hierzu auf die AuslG-VwV zu verweisen: 

 

Nr. 57.0.1.2 AuslG-VwV

Sicherungshaft darf nur beantragt werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ... 

 

Ebenso die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft des IM-NRW (dort Nr. 3 2.1). 

 

Die Sicherungshaft ist Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme "Abschiebung" und kann deshalb nach § 49 Abs. 1 AuslG (Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist ..) nur zum Zuge kommen, wenn die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit feststehen (anders bei der Vorbereitungshaft). Zur Ausreisepflicht als eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft zuletzt auch BGH vom 28.02.2001 – V ZB 8/01- (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de; BGHReport 2001, 341 f; NWwZ 2001 Beilage I S. 62). 

 

Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz (Hauptfall: unerlaubte Einreise) oder aus der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, der die Ausreisepflicht begründet. 

 

Was nun die Prüfungskompetenz des Haftrichters in diesem Zusammenhang angeht, ist die Frage eindeutig zu beantworten, soweit es um den Haftgrund Nr. 1 geht. 

 

Soweit es um Verwaltungsakte geht, die die vollziehbare Ausreisepflicht begründen, muß der Haftrichter diese zwar grundsätzlich seiner Entscheidung zu Grunde legen. Unsicherheiten bestehen aber weiterhin zu der Frage, ob sich der Haftrichter nicht zumindest darum zu kümmern hat, ob der Verwaltungsakt auch ordnungsgemäß zugestellt wurde, wenn nur so die vollziehbare Ausreisepflicht wirksam werden konnte (Es geht also insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene im Hafttermin z.B. geltend macht, er habe bisher keinen ablehnenden Asylbescheid erhalten). Mit diesem Problem befasst sich eine Entscheidung des KG in InfAuslR 2000, 230 ff. In der Entscheidung wird zumindest angedeutet, daß die Zustellungsfrage wohl in den alleinigen Prüfungsbereich der Ausländerbehörde falle. Die mangelnde Prüfungskompetenz des Haftrichters entbinde die Ausländerbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung, die ordnungsgemäße Zustellung zu prüfen, bevor Abschiebungshaft beantragt werde. Die Entscheidung begegnet erheblichen Bedenken, soweit die Prüfungskompetenz des Haftrichters bezüglich der Zustellung (es ging um einen ablehnenden Asylbescheid) in Zweifel gezogen wird (siehe nachstehend). 

 

Siehe hierzu jetzt BGH vom 18.05.2006 bei

 http://www.bundesgerichtshof.de  

 

Im übrigen darf die Auffassung, daß der Haftrichter aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht in Frage stellen dürfe, nicht dazu führen, daß der Haftrichter sich nicht einmal den Titel vorlegen läßt, um dessen Existenz und genaue Tenorierung zu verifizieren. Dies wäre ein allzu leichtfertiger Umgang mit dem Freiheitsgrundrecht. Einzelheiten nachstehend unter „Abgrenzungsfragen“. 

 

Mit dem speziellen Fall der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung auf die Ausreisepflicht und damit auf die Zulässigkeit der Sicherungshaft befasst sich u.a. die Entscheidung BayObLGZ 1998, 47 ff. Dort ist ausgeführt, daß (wenn man von dem Sonderfall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG absehe) die Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 grundsätzlich nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausländer bei oder nach seiner Einreise erstmals um Asyl nachsuche, weil ihm dann gemäß § 55 Abs. 1 AsylVerfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet sei. Dies gelte nicht nur für den Fall der unerlaubten Einreise, sondern für alle Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, weil mit der Aufenthaltsgestattung die Ausreisepflicht des Ausländers entfalle, die allen Haftgründen konkludent zu Grunde liege. 

 

Daß die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG die Ausreisepflicht beseitigt und daß der Haftrichter die damit zusammenhängenden Fragen (auch die zeitweise Fortdauer der Haft trotz Fortfalls der Ausreisepflicht nach § 14 Abs. 4 AsylVerfG) selbständig zu prüfen hat, entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. BayObLGZ 1999, 97 ff; KG in FGPrax 2001, 40; OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage S. 47 f; OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45; OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f; OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211 f) . Dies gilt im übrigen auch bei der speziellen Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Wegen der Entstehung der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG im einzelnen und wegen der Besonderheiten in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG siehe die Kommentierung in Kapitel IV( Loseblatt = Seiten 400 ff ).

 

Schließlich prüft der Haftrichter auch, ob eine einmal begründete Aufenthaltsgestattung, die einer Sicherungshaft entgegenstand, nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 AsylVerfG zwischenzeitlich wieder erloschen ist (vgl. z.B .BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f; BayObLG in InfAuslR 2000, 453 f; BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ;BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – ; BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr.57 ; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211 f). Dies schließt dann zwangsläufig auch die Prüfung von Zustellungsfragen ein, weil das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung z.B. nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 AsylVerfG von der wirksamen Zustellung abhängt. Dies bedeutet aber auch, daß der Haftrichter z.B. Einwendungen des Betroffenen, er habe bisher keinen ablehnenden Asylbescheid erhalten, sorgfältig daraufhin nachzugehen hat, ob die (haftverschonende) Aufenthaltsgestattung fortbesteht. Dies kann u.U. tief in zustellungsrechtliche Fragen des § 10 AsylVerfG hineinführen (ordnungsgemäße Belehrung und deren Nachweis bei fiktiver Zustellung, Zustellungserfordernisse in Gemeinschaftsunterkünften usw.). Zu einem Fall der öffentlichen Zustellung siehe Nagler in StV 1999, 123 ff.

 

Zu der Frage, wann genau die Ausreisepflicht bei Ablehnung eines Asylbegehrens entsteht und vollziehbar wird, bestehen gewisse Unsicherheiten, die aber zumindest für den Regelfall zur Frage der Zulässigkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Praxis nicht relevant werden dürften, weil nach Nr. 57.0.1.2 der AuslG-VwV Sicherungshaft ohnehin erst beantragt werden darf, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist. 

 

siehe jetzt hierzu OLG Düsseldorf vom 15.04.2005

und Rundbrief 09/2005

 

Soweit es um Fragen des § 50 AuslG als allgemeine Voraussetzungen der Sicherungshaft geht, liegen im Berichtszeitraum im übrigen keine eindeutigen Stellungnahmen vor. Dies hängt einmal damit zusammen, daß der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bereits unmittelbar nach der Einreise einsetzt und zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen der in § 50 AuslG beschrieben Art in der Regel noch nicht getroffen sein können. Außerdem wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bislang auch auf diese Fälle angewendet (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). In einer neuerlichen Entscheidung vom 27.09.2002 – 3 Wx 300/02 – hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Sicherungshaft eine zuvor erfolgte Androhung der Abschiebung jedenfalls dann nicht voraussetze, wenn der Betroffene nach unerlaubter Einreise ausreisepflichtig sei. 

 

Wegen einer systematischen und vollständigen Übersicht zu Art und Umfang der Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der übrigen allgemeinen Voraussetzungen für Sicherungshaft durch Ausländerbehörde und Haftrichter wird auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung verwiesen.

 

Sicherungshaft und Duldung:

 

Mit dem Problem des Einflusses einer Duldung auf die Sicherungshaft befasst sich im Rahmen einer Kostenentscheidung ausführlich das Pfälz. OLG Zweibrücken in einer Entscheidung vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – (als Volltext im Anhang ) und in einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im Volltext.

 

Zur Duldung neuerdings auch BVerfG v. 06.03.2003 (Link zur Seite des BVerfGs)

Zur erschlichenen Duldung neuerdings BayObLG v. 10.09.2003 (als Volltext im Anhang)

Zur Unzulässigkeit/Zulässigkeit von Sicherungshaft bei noch laufender Duldung neuerdings OLG Düsseldorf v. 02.04.2004 (als Volltext im Anhang)

Zur Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vgl. neuerdings BayObLG v. 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)

Zu § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vgl. neuerdings OLG München vom 14.11.2005 und Rundbrief 19/2005

 

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG: 

 

vgl. neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 (Volltext im Anhang)

OLG Koeln vom 23.05.2005 (Volltext im Anhang)

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. 

 

Die Auslegung dieser Regelung hat seit ihrer Einführung durch das Gesetz vom 26.06.1992 keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es bestand jedenfalls bislang insbesondere Einvernehmen darüber, daß die Haft nach dieser Vorschrift nur zulässig ist, wenn der Ausländer noch unmittelbar auf Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wie dies auch in der Gesetzesbegründung bereits wie folgt erläutert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062 Seite 45 ):

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, daß der Ausländer nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AuslG wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Allein der Umstand, daß der Ausländer unerlaubt eingereist war, genügt nicht. Vielmehr muß der Ausländer noch unmittelbar auf Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sein. Deshalb findet die Vorschrift keine Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten Einreise an der Grenze oder nach ihrer unerlaubten Einreise im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen und dadurch kraft Gesetzes die Aufenthaltsgestattung erwerben. Anwendbar dagegen ist die Vorschrift auf Ausländer, die einen Folgeantrag stellen, der nicht zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens führt.

 

Der Haftgrund der Nr. 1 wird also z.B. (wie die anderen Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG auch) gegenstandslos, wenn ein Erstasylbegehren im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG gestellt ist, weil dieses die Ausreisepflicht beseitigt. Der Haftgrund Nr. 1 lebt auch nicht wieder auf, nachdem das Bundesamt das Asylbegehren (aus welchen Gründen auch immer) abgelehnt hat (vgl. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff ; OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff; a.A. wohl OLG Naumburg vom 26.01.2001 – 10 Wx 2/01 – als Volltext im Anhang). Die Position des BGH zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 28. 02.2001 – V ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de = BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) ist unklar; ausführlich hierzu und zu weiterenEntscheidungen siehe Rechtsprechungsnachträge zu Nr. 430 ( Loseblatt = Seiten 1000 ff).

 

Wegen der Besonderheiten in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG wird auf die Kommentierung Kapitel IV (Loseblatt = Seiten 400 ff) verwiesen. 

 

Die bloße Stellung eines Folgeantrages beseitigt nicht den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (und auch nicht die übrigen Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG), weil dieser Vorgang keinen Einfluß auf die vollziehbare Ausreisepflicht hat (vgl. BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2001, 179, 181; BT-Drucks. 12/2062 Seite 45; vgl. auch BVerfG vom 22.01.01 – 2 BvR 783/00 –bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20010122_2bvr078300; sowie Pfälz. OLG Zweibrücken vom 22.01. 2001- 3 W 7/01- als Volltext im Anhang - für den Fall, dass der Betroffene 3 ½ Jahre nach Abschluss des Erst-Asylverfahrens erneut eingereist ist). Ergänzend wird zu der Problematik auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 19.03.2001 – 16 Wx 48/01 – (als Volltext im Anhang)und jetzt vom 24.10. 2001 – 16 Wx 235/01 – (als Volltext im Anhang) sowie auf die Entscheidung des LG Berlin in InfAuslR 1999, 90 f (letztere für den Fall des Folgeantrages nach Ablauf der Zweijahresfrist) verwiesen. Mit Beschluss vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – (als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 307 f) hat das OLG Oldenburg die Auffassung vertreten, dass ein nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellter Asylfolgeantrag einer Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe.

 

Natürlich sind bei einem Asylfolgeantrag immer das Abschiebungshindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG zu beachten und die Haftdauer zu kontrollieren; zu letzterem vgl. Rechtsprechungsübersicht - Haftdauer ( Loseblatt = 1209 f). Wird aufgrund des Folgeantrages allerdings ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, entfällt Haft ohnehin aus allen in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Gründen (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVerfG).

 

Zur Frage, wenn das Bundesamt durchentscheidet, vgl. neuerdings BayObLG vom 02.03.2004 (als Volltext im Anhang). 

 

Der Haftrichter hat im Rahmen der Haftprüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslGzu klären, ob überhaupt eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 58 AuslG vorliegt. Dies kann weit in aufenthaltsrechtliche Fragen hineinführen, wie z.B. eine Entscheidung des OLG Köln in NVwZ 1998 Beilage S. 39 belegt, in der es bei einem Positivstaater um die Anrechnung von Aufenthaltszeiten in den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens nach dem damaligen Rechtszustand ging.

 

Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG:

 

neuerdings zur Amtsermittlungspflicht vgl. OLG Düsseldorf vom 23.07.2004 – als Volltext im Anhang -

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. 

 

Etwas ausführlicher mit dieser Regelung befasst sich eine Entscheidung des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f = InfAuslR 2001, 174. Es ging in dieser Sache um einen ausgewiesenen (und danach wieder unerlaubt eingereisten) Ausländer, der in Deutschland Ehefrau und Kind hatte. Das BayObLG hat im Zusammenhang mit einer Zurückverweisung an das Landgericht darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG den sozialen Bindungen des Betroffenen besonderes Gewicht zukommen kann und daß deshalb, wenn – wie im gegebenen Fall - die bisher bekannten Umstände eine zuverlässige Beurteilung von Art und Intensität der familiären Bindungen des Betroffenen nicht zulassen, das Landgericht die relevanten Umstände mit dem Ehepartner erörtern und sich von diesem auch einen persönlichen Eindruck verschaffen muß. 

 

Ausreichende Standards dafür, was als Glaubhaftmachung dafür, daß man sich der Abschiebung nicht entziehen will, zu verlangen ist, sind bisher in der Rechtsprechung nicht entwickelt. Die Beispiele, die in Nr. 57.2.1.1 der AuslG-VwV dürften in jedem Fall zu eng sein. Man hatte dabei offenbar im wesentlichen den Geschäftsmann oder Touristen im Auge, der gutgläubig mit unzureichenden Papieren die Grenzkontrollen passiert hat. 

 

Im übrigen wäre auf ein mögliches Mißverständnis hinzuweisen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Sicherungshaft nach Nr. 1 abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Diese Regelung darf nicht dahin verstanden werden, daß der Betroffene von sich aus – also ohne Zutun des Gerichts – mit einer entsprechenden Glaubhaftmachung hervortreten müsse. Eine solche Auffassung wäre mit der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Richter obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht vereinbar. Die Pflicht des Richters, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt umfassend zu erforschen, erstreckt sich selbstverständlich und uneingeschränkt auch auf solche Umstände, die für den Betroffenen Ausländer günstig sind und ihn vor der Haft verschonen könnten (a.A. wohl OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01- als Volltext im Anhang). All dies mag auch schon deshalb einleuchten, weil natürlich kein Ausländer die Regelungen des § 57 im einzelnen kennt. Es dürfte deshalb auch nicht gerechtfertigt sein, in der Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG nur deshalb zu verneinen, weil der Betroffene insoweit nichts dargelegt habe, wenn nicht zugleich festgestellt werden kann, dass die RegelungGegenstand der tatrichterlichen Anhörung (erster oder zweiter Instanz) gewesen ist.Wenn in § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG von Glaubhaftmachung durch den Ausländer die Rede ist, bedeutet dies nur, daß nicht ein voller Nachweis zu verlangen ist und dass die Feststellungslast (nach Amtsermittlung) bei dem Betroffenen liegt. 

 

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG:

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. 

 

ZUR AUSREISEFRIST:

 

Mit der Frage der Ausreisefrist befasst sich eine Entscheidung des OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116. Die Ausländerbehörde hatte in einer Ausweisungsverfügung unter Bezugnahme auf § 50 Abs.5 Satz 1 in Vbdg. mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG (sog. Haftfall) von einer Fristsetzung abgesehen, weil sich die Betroffene im Polizeigewahrsam befinde. Das OLG Karsruhe hat hierzu die Auffassung vertreten, daß Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG in einem solchen Fall nicht möglich sei, weil es an der Ausreisefrist fehle.

Außerdem hat das OLG Karlsruhe – zu Recht – darauf hingewiesen, daß bloßer Polizeigewahrsam die Fristsetzung nicht entbehrlich mache. Die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG setze nach dem Wortlaut der Vorschrift einen auf richterlicher Anordnung beruhenden Gewahrsam voraus. Zu der weiterhin in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob zur Haft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch die Sicherungshaft gehören kann, sind im Berichtszeitraum keine Entscheidungen bekannt geworden. Die Frage ist deshalb zu Recht streitig, weil Sicherungshaft nur zulässig ist, wenn der Betroffene abgeschoben werden kann, und deshalb die Notwendigkeit der Abschiebung nicht damit begründet werden kann, daß sich der Betroffene in Sicherungshaft befinde. In der Praxis spielt dieses Problem deshalb keine besondere Rolle, weil man davon ausgeht, daß bei jedem, der einen der Haftgründe erfüllt, auch anzunehmen ist, daß seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint (was nach § 49 Abs. 1 AuslG auch die Abschiebung rechtfertigt). 

 

ZEITPUNKT DES WECHSELS:

 

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Betroffene bereits vor Ablauf der Ausreisefrist den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen. Zum Meinungsstand vgl. z.B.: verneinend OLG Dresden in InfAuslR 1995, 162 ff; bejahend OLG Düsseldorf vom 12.01. 1994 – 3 Wx 1/94 – zitiert bei Hailbronner, AuslG , § 57 Rdn. 36; anders wohl jetzt OLG Düsseldorf vom 06.05.2002 – 3 Wx 130/02 – (demnächst im Volltext); unentschieden BayObLGZ 1997, 260 ff. Die AuslG-VwV geht in Nr. 57.2.1.2 davon aus, daß der Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.

 

ZUR BELEHRUNG:

 

Zur Belehrungspflicht neuerdings LG Stade vom 26.11.2003 (als Volltext im Anhang)

Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG München vom 09.11.2005 (als Volltext im Anhang)

Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext im Anhang) 

siehe auch Rundbrief 08/2006

 

Im übrigen dürfte wohl zu verlangen sein, daß der Betroffene auf die Anzeigepflicht nachMaßgabe des § 42 Abs. 5 AuslG vorher hingewiesen wurde (vgl. auch AuslG-VwV Nr. 42.5). Im einzelnen ist zu diesem Punkt folgendes anzumerken:

 

Nach § 42 Abs. 5 AuslG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Auf diese Regelung ist der Betroffene von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG) hinzuweisen. Die Zusammenhänge sind in AuslG-VwV Nr. 42.5 und in AuslG-VwV Nr. 75.3 zutreffend erläutert. Der Hinweis hat auch die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunftspflicht in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache zu umfassen (vgl. ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 75.3).

 

Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG knüpft an die vorstehenden Regelungen an. Hierbei ist allerdings mißlich, dass der Wortlaut der Regelungen in § 42 Abs. 5 AuslG und in § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht identisch ist. Es empfiehlt sich deshalb dem allgemeinen Hinweis auf die Regelung des § 42 Abs.5 AuslG eine Belehrung hinzuzufügen, welche so präzise wie möglich beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Sicherungshaft in Betracht kommt. Nur so kann die Belehrung in fairer Weise ihren Zweck erfüllen. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendige Belehrung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht auf § 42 Abs. 5 AuslG und auf die Rechtsfolge Haft beschränkt.

 

Der Haftrichter wird, bevor er Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG anordnet, von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung in ausreichender Form erfolgt ist.

 

WECHSEL DES AUFENTHALTSORTS:

 

Mit der Frage, wann ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, befasst sich eine Entscheidung des OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f. Danach liegt ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es dem Ausländer grundsätzlich nicht überlassen bleiben könne, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren; vielmehr habe er selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt.

 

Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – liegt ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht nur dann vor, wenn der Ausländer seine Wohnung wechselt, sondern auch dann, wenn er den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verläßt. Diese bereits in BayObLGZ 1993, 294, 295 vertretene Auffassung erscheint zweifelhaft. Zwar knüpft die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG an die Regelung des § 42 Abs. 5 AuslG an. Der Wortlaut beider Vorschriften ist aber nicht identisch.

 

Es ist im übrigen ohnehinfraglich, ob die Vorschrift einschlägig ist, wenn der Betroffene irgendwann einmal in der Vergangenheit den Aufenthaltsort gewechselt hat, aber in der Zeit vor der beantragten Haft für die Ausländerbehörde wieder erreichbar war. Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) darauf hin, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG keinerlei Sanktionscharakter habe, dass ihr Zweck darin bestehe, die Erreichbarkeit des Ausländers für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen und dass deshalb nicht der Aufenthaltswechsel als solcher den Haftgrund begründe, sondern der Umstand, dass dieAusländerbehörde nicht darüber unterrichtet sei, wo sich der Ausländer aufhalte.

 

MELDUNG DES WECHSELS:

 

Die Meldung des Aufenthaltswechsels ist an keine bestimmte Form gebunden. Es genügt, wenn die Behörde aus der Mitteilung erkennen kann, wo sich der Betroffene aufhält (vgl. OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – als Volltext im Anhang).

 

VERFASSUNGSKONFORME AUSLEGUNG:

Im übrigen wird im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zumindest ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG allein nicht ausreicht, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sich der Ausländer offensichtlich nicht der Abschiebung nicht entziehen will (vgl. z.B. BayObLG in InfAuslR 2001, 177, 178). Die Oberlandesgerichte tragen dem mit allerdings unterschiedlicher Akzentuierung Rechnung. So hat die Haft zu unterbleiben, 

* wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte (OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f), 

*wenn der Ausländer den Umständen nach nicht damit rechnet oder rechnen mußte, daß die Ausländerbehörde gegen ihn ein Abschiebungsverfahren eingeleitet hat oder einleiten wird (BayObLGZ 1997, 260 ff), was z.B. bei einer Duldung der Fall sein kann, nicht aber nach Ablauf des Duldungszeitraums (vgl. BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 –),

*wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Haftantragstellung für die Ausländerbehörde tatsächlich erreichbar ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462), 

*wenn der Aufenthaltswechsel nicht in der Absicht vorgenommen wurde, unterzutauchen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462),

*wenn der Betroffene sich freiwillig bei der Ausländerbehörde meldet und seine Bereitschaft zur Ausreise in sein Heimatland bekundet (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462).

 

Seitens des OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausnahmetatbestand zu verstehen sei; bleibe auch nach gehöriger Sachverhaltsaufklärung zweifelhaft, ob sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, sei Haft anzuordnen. 

 

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG:

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.

 

Der genannte Haftgrund wird z.B. als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene im Transitbereich eines Umsteigeflughafens randaliert und deshalb nach Deutschland zurückgebracht werden muß (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54, 55) oder wenn der Betroffene im Verlauf einer Abschiebung seinen Rückflug nach Deutschland dadurch erzwingt, daß er gegenüber seinen Heimatbehörden falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit macht (BayObLGZ 1998, 64, 65). 

 

Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von Paßersatzpapieren ist nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 (I B 1/VI.4.1.1) für sich allein weder beim Erstantrag noch beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG.

 

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG:

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. 

 

Zu den Voraussetzungen dieses Haftgrundes gibt es im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich allerdings einer Systematisierung entziehen. 

 

Der BGH hat in FGPrax 2000, 130 nochmals darauf hingewiesen, daß allgemeine Vermutungen für die Annahme des Haftgrundes nicht ausreichen, vielmehr ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, die den Verdacht der Entziehungsabsicht rechtfertigen. 

 

Nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83, 84 ist der begründete Verdacht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht schon dann gegeben, wenn es möglich erscheint, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände hierauf mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen eine solche Absicht nahelegen. 

 

Soweit nun in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des BGH einzelne solcher in Betracht kommenenden Umstände (Verhaltensweisen) angesprochen sind, ist zu beachten, daß es sich dort jedenfalls in Regel nur um eine Rechtskontrolle handelt. Wenn also das Landgericht aus bestimmten Verhaltsweisen oder Äußerungen des Betroffenen den begründeten Verdacht einer Entziehungsabsicht abgeleitet hat, kann dies in der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich beanstandet werden, wenn die Schlußfolgerung des Tatrichters auch nur möglich ist (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Umstände, die der Schlußfolgerung zu Grunde liegen, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sind, oder wenn Umstände unberücksichtigt geblieben sind. 

 

In einer vom BayObLG in InfAuslR 1999, 83 f entschiedenen Sache hatte das Landgericht die Entziehungsabsicht damit begründet, daß der Betroffene ohne festen Wohnsitz sei, keine sozialen Bindungen habe, trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht ausgereist sei und sich über einen langen Zeitraum unerlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Das BayObLG hat hierzu die Auffassung vertreten, daß die vom Landgericht angeführten Umstände auch zusammen genommen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlußfolgerung bilden, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – kann aus dem Nichtvorhandensein eines festen Wohnsitzes und dem Fehlen sozialer Bindungen nicht ohne weiteres auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden (ebenso BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 –).

 

Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 ( I B 1 /VI.4.1.1) ist das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren für sich allein weder beim Erstantrag noch beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (vgl. auch OLG Düsseldorf in InfAuslR 1997, 407)

 

Nach Pfälz.OLG Zweibrücken vom 07.02.2001 – 3 W 37/01 (in InfAuslR 2001, 341 f) reichen die bloße Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen allein für die Haftanordnung nicht aus.

 

Das OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211 f hat eine Reihe von Umständen zusammengestellt, von denen nicht oder nicht ohne weiteres auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden dürfe. Es sind dies: 

Illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet. 

* Unerlaubte Einreise vor Durchführung des Asylverfahrens. 

* Ablehnung des Asylantrages. 

* Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. 

* Fehlen eines festen Wohnsitzes. 

* Mittellosigkeit. 

* Unwahrscheinlichkeit einer freiwilligen Ausreise, weil Betroffener keinen Reisepaß besitzt und angibt, in der Heimat verfolgt zu werden. 

* Nichtverlassen der Bundesrepublik. 

* Erforderlickeit der Abschiebung. 

 

Nach Pfälz.OLG Zweibrücken v. 07.02.2001 – 3 W 37/01 – (in InfAuslR 2001, 341 f) ist es auch unzulässig, die Haft in der Beschwerdeinstanz allein damit zu rechtfertigen, dass die einmal getroffene Haftanordnung nunmehr die Gefahr des Untertauchens begründe.

 

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 08.04.2002 – 17 W 16/02 – in InfAuslR 2002, 320 den Umstand, dass  der Betroffene selbständig und freiwillig bei der Ausländerbehörde erschienen ist, obwohl er nach dem Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise mit Maßnahmen der Ausländerbehörde rechnen konnte und mußte, als entscheidendes Indiz gegen die Annahme einer Fluchtgefahr gewertet.

 

Demgegenüber legen nach der Rechtsprechung Identitätstäuschungen in der Regel die Entziehungsabsicht nahe: 

* Wenn der Betroffene, der abgeschoben werden soll, überseine Identität täuscht oder diese verheimlicht (vgl. OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211, 212).

* Verwendung eines für eine andere Person ausgestellten Passes (BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – in    InfAuslR 2002, 314 f).

* Einreise mit falschem Paß (BayObLGZ 1998, 137, 139). 

* Verwendung eines gefälschten Personaldokuments bei der Festnahme (BayObLGZ 2000, 203, 204). 

* Identitätstäuschung durch Angabe falscher Personalien (BayObLG in InfAuslR 2000, 228, 229; BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01-).

* Verheimlichung der wahren Identität (BayObLG in InfAuslR 2000, 454).

* Betreiben des Asylverfahrens unter falscher Identität (BayObLG in InfAuslR 2000, 453). 

* Verwendung falscher Personalien (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ).

 

Identitätstäuschungen werden u.a. deshalb als starkes Indiz für eine Entziehungsabsicht angesehen, weil solche Täuschungen ebenso zu bewerten sind, wie wenn der Betroffene sich verborgen hält (vgl. hierzu bereits BayObLGZ 1993, 127/128). 

 

Das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß das LG aus den Umständen der Einreise mit Hilfe eines Schleusers die kontrete Befürchtung einer Entziehungsabsicht abgeleitet hat. Vgl. hierzu auch BGH in FGPrax 2000, 130, wo darauf hingewiesen wird, daß solche Schleuserdienste nach allgemeiner Erfahrung nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet werden, die der Betroffene nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie dies bei einer Abschiebung der Fall wäre. In einer weiteren Entscheidung vom 21.02.2001 – 3Z BR 57/01 – (in NVwZ 2001 Beilage I S.56 = EZAR 048 Nr. 54 = InfAuslR 2001, 343 f) hat das BayObLG aus dem Umstand, daß der Betroffene für Schleuserdienste rund 9000,-DM aufgewendet hatte und dieses Geld im Falle seiner Abschiebung das Geld vergeblich aufgewendet hätte, den Verdacht abgeleitet, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle.

 

Zur Indizwirkung früheren Untertauchens und Bedeutung erheblicher rechtsfeindlicher Gesinnung für die Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346.

Zur Indizwirkung von Straftaten (BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01- ; BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 –; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – ). Wird der Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, auf die in einer Straftat zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Einstellung gestützt, setzt dies allerdings voraus, dass das Haftgericht von der Täterschaft des Betroffenen und von der Art und Schwere der Straftat überzeugt ist, wobei es sich in Fällen noch nicht rechtskräftiger Verurteilung diese Überzeugung auch aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bilden kann (BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – ; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 – nur Leitsatz). Der Betroffene muß dann aber natürlich auch zu diesem Punkt angehört werden. Mit der Frage, welchen Straftaten eine Indizwirkung im Rahmen der Nr. 5 zukommen kann, befasst sich eine Entscheidung des OLG Hamm v. 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).

 

Nach BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, wenn dieser in den letzten Jahren die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber fünfmal jeweils für längere Zeit mit unbekanntem Ziel unerlaubt verlassen hat, wobei er zuletzt nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über seinen Asylantrag etwa drei Monate untergetaucht war.

 

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.07.2002 – 3 Wx 186/02 – begründet die Erklärung des Betroffenen, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (die nur so verstanden werden könne, dass er nicht freiwillig ausreise), den Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.

 

Mit der Frage des Kirchenasyls befasst sich eine Entscheidung des LG München in AuAS 2001, 17 f (= NVwZ 2001 Beilage I S. 63). Der Betroffene hatte sich am 26.09.1995 zusammen mit seiner Ehefrau und 6 Kindern zum offenen Kirchenasyl in das Kloster St. Ottilien begeben. Bei einem Spaziergang außerhalb des Klosters am 25.6.2000 wurde der Betroffene festgenommen und in Sicherungshaft genommen. Das LG München hat im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verneint und sich von der bekannten Entscheidung des BayObLGZ 97, 125 ff mit der Begründung abgegrenzt, daß sich in jenem Fall der Betroffene zunächst zeitweise ins verdeckte Kirchenasyl begeben hatte. Die sofortige weitere Beschwerde der AB gegen den Beschluss des LG München wurde als unzulässig verworfen (BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f  ), wobei sich das BayObLG ausdrücklich einer Entscheidung der Frage enthalten hat, ob und inwieweit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bei offenem Kirchenasyl eingreifen kann. 

 

Eine Abgrenzung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu den anderen Haftgründen ist bisher nur andeutungsweise, und zwar hinsichtlich des Haftgrundes Nr. 2 zu finden. So führt das OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage I S. 135, 136 aus, daß es für die Annahme des Haftgrundes Nr. 5 grundsätzlich nicht ausreiche, daß der Betroffene den Wechsel seines Aufenthaltsortes der Behörde einmal nicht angezeigt habe, weil dann der Tatbestand des Nr. 2 entbehrlich wäre (ähnlich OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116).Nach OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) kann ein Verhalten, das nach Nr. 2 nicht zur Annahme eines Haftgrundes führen kann, im Rahmen der allgemeinen Vorschrift der Nr. 5 nicht anders bewertet werden. Nach OLG Köln vom 11.01.2002 – 16 Wx 283/01 – schließen die verschiedenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig aus, und zwar auch dann nicht, wenn der Verdacht, dass sich Betroffene der Abschiebung entziehen werde (Haftgrund Nr. 5), auf Umstände anlässlich der Art und Weise der Einreise gestützt werde; zur Problemtik siehe Melchior, Abschiebungshaft, 1/2001 Nr. 422.

 

Zur Verwirklichung der Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG bei dreijährigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 177, 178), bei rund 10-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179) und bei rund 18-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ). 

 

Wünschenswert wäre im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG eine Klärung der Frage, ob und inwieweit die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG voneinander abgegrenzt werden können. Solange dies nicht geschieht, läuft in den meisten Fällen das Monatsprivileg des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG leer. Siehe hierzu die Kommentierung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG (Loseblatt = Seiten 423 f).

 

Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG:

 

vgl. neuerdings OLG Hamm vom 16.10.2003 (als Volltext im Anhang)

vgl. neuerdings Hanseat. OLG Hamburg vom 03.02.2004 (als Volltext im Anhang)

vgl.neuerdings OLG Frankfurt/M vom 15.03.2004 (als Volltext im Anhang)

vgl. auch BayObLG vom 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)

vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.09.2004 – 15 W 83/04 – (als Volltext im Anhang), wenn keine Ausreisefrist gesetzt ist (Aktenzeichen korrigiert am 20.01.05) Siehe hierzu auch Rundbrief 18/2004

vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.12.2004 – 15 W 435/04 – (als Volltext im Anhang),

siehe ausführlich hierzu Rundbrief 01/2005

vgl. neuerdings  zur Ermessensausübung OLG München vom 16.01.2006  (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. 

 

Wegen der kurzen Haftdauer kommen OLGs naturgemäß selten dazu, sich mit diesem Haftgrund zu befassen. Außerdem führt die Vorschrift in vielen Gerichtsbezirken ohnehin eher ein Schattendasein. 

 

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß die Abschiebung innerhalb von längstens zwei Wochen seit Haftanordnung durchgeführt werden kann. Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f hat deshalb festgestellt, daß die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht in der Weise angeordnet werden könne, daß sie erst mit dem Ende einer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Untersuchungshaft beginnen soll (also nicht als Überhaft). 

 

In dem Fall des OLG Karlsruhe hatte die Ausländerbehörde keine Ausreisefrist gesetzt. Das OLG hat die Frage, ob eine Ausreisefrist Voraussetzung für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei, offengelassen. 

 

Weiterhin heißt es in der genannten Entscheidung, daß die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden könne, wenn kein Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorliege (ebenso Pfälz. OLG Zweibrücken vom 30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im Volltext – und wohl auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar). Diese Auffassung entspricht sicher der Intention des Gesetzgebers. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese Auffassung auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in InfAuslR 1994, 342 ff (siehe vorstehend) vereinbar ist, ob also die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden darf, wenn sich der Betroffene – verkürzt gesagt - offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will.

 

Nach BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 – ist die Regelung verfassungsgemäß, zumal die Anwendung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit steht. 

 

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 – (als Volltext im Anhang) kommt es für die Erforderlichkeit der Haft im Gegensatz zu der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG bei der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht auf das Verhalten des Betroffenen an (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01-), allerdings müsse auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und die Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -); zudem komme bei der vorzunehmenden Abwägung (fakultativer Haftgrund) dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu.

 

Desweiteren soll nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 – (als Volltext im Anhang) das Erst-Beschwerdegericht nicht befugt sein, die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen. Dies dürfte so nicht richtig sein (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 23 Rdn. 6 a).

 

Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist für „längstens zwei Wochen“ zulässig. Wird also z.B. die Haft am Mittwoch angeordnet, endet sie spätestens mit Ablauf des Dienstag in der übernächsten Woche. Der Tenor sollte insoweit eindeutig sein. Die bloße Formulierung „Haft für 2 Wochen“ birgt die Gefahr unzulässiger Fristüberschreitung. Siehe hierzu Loseblatt =Seite 1298.

 

Abgrenzungsfragen:

 

Die Abgrenzung dessen, was der Haftrichter im einzelnen zusätzlich noch prüfen darf und was ausschließlich in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts fällt, ist bislang nicht hinreichend zufriedenstellend geklärt. 

 

BEI BESTEHENDER HAFTANORDNUNG:

 

Bereits zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Haftrichter und Verwaltungsgericht bei bestehender Haftanordnung gibt es ganz erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 

 

Das OVG des Saarlandes beschreibt die Abgrenzung dahin, daß der Haftrichter für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig sei, das VG hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibe, d.h. ob der Ausländer ausreisepflichtig ist und ob die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben seien (InfAuslR 2001, 172), und hat hieraus die Berechtigung der VG abgeleitet, die Haft bei fehlerhafter Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden (InfAuslR 2001, 172 ff). Es ging um einen Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden. 

 

In einer Entscheidung des VG Berlin in InfAuslR 1999, 80 f ging es um einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei (es ging um eine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina). Das VG hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts falle. 

 

In beiden Fällen handelt es sich klassische Beispiele für die Zuständigkeit des FGG-Haftrichters. Es ist zwar an sich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich beide Gerichtsbarkeiten um die genannten Fragen kümmern. Es besteht jedoch die Sorge, daß die Betroffenen hierbei u.U. zwischen die Stühle geraten könnten. Soweit feststellbar, nehmen die Verwaltungsgerichte deshalb auch überwiegend davon Abstand,unmittelbar auf den Vollzug einer Haftanordnung einzuwirken.

 

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Abgrenzungsfrage nicht zu verwechseln ist mit der Verpflichtung der Ausländerbehörde, eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange von einer Haftanordnung Gebrauch gemacht wird. Wird die Haft trotz Fortfalls der Voraussetzungen nicht sofort von der Ausländerbehörde beendet, kann der Betroffene den Haftrichter nach § 10 Abs. 2 FEVG anrufen. 

 

BINDUNG DES HAFTRICHTERS AN VORLIEGENDE ENTSCHEIDUNGEN DER AUSLÄNDERBEHÖRDEN UND VERWALTUNGSGERICHTE:

 

Es ist sicher richtig, daß der Haftrichter Verwaltungsakte der Ausländerbehörden (einschließlich des Bundesamtes) sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der Aufenthaltsbeendigung befassen, grundsätzlich zu beachten hat. Der Haftrichter muß sich dabei aber von Inhalt und Tragweite solcher Entscheidungen in eigener Verantwortung überzeugen, den Inhalt umfassend zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidungen auf ihre Relevanz für die Haftentscheidung überprüfen. Dies gilt nicht nur für die Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht einschließlich der wirksamen Zustellung (siehe oben), sondern auch für alle sonstigen Umstände (rechtlicher und tatsächlicher Art), die einer Anordnung oder Fortsetzung der Haft entgegenstehen könnten. Gerade die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700 = InfAuslR 2001, 116) hat auf diese Verpflichtung nochmals nachdrücklich hingewiesen und hierzu u.a. ausgeführt: 

Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener ... Umstände entfallen sind. Zu solchen Umständen zählt namentlich – und in der Regel – das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.

 

ANDERE ZUSTÄNDIGKEITEN:

 

In vielen Haftentscheidungen findet sich der Hinweis,dass eine Prüfung der Frage, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde, allein den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zustehe, und dass deshalb von den Haftgerichten z.B. auch nicht zu prüfen sei, ob ein Abschiebungshindernis im Sinne der §§ 51 ff AuslG vorliegt ( vgl. hierzu: OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211), ob der Betroffene einen Anspruch auf Duldung hat (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56), ob Art. 6 GG einer Abschiebung entgegensteht (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –), ob eine von dem Betroffenen vorgebrachte Heiratsabsicht seiner Abschiebung entgegensteht (BayObLGZ 1997, 304, 306;) oder welche möglichen Auswirkungen eine beabsichtigte Eheschließung des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen hat (BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –). Richtig ist, dass der Haftrichter nicht über Dinge entscheiden darf, die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten von Gesetzes wegen zur Entscheidung zugewiesen sind. 

 

Dies darf den Haftrichter aber nicht zu der Auffassung verleiten, daß er sich wegen der genannten Zuständigkeitsabgrenzung mit aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Anliegen, mit Abschiebungshindernissen, Duldungsfragen oder dgl. überhaupt nicht zu befassen habe und dass er deshalb auch eine Erörterung dieser Fragen im Anhörungstermin nicht zuzulassen brauche. Diese Auffassung wäre nicht richtig. Es ist z.B. allgemein anerkannt, daß ein Betroffener auch bei dem Haftrichter um Asyl nachsuchen kann mit der Folge, daß eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG erworben und die beantragte Sicherungshaftanordnung unzulässig wird. Schon allein aus diesem Grunde muß sich der Haftrichter auch sorgfältig anhören, welche Gründe der Betroffene für seinen Aufenthalt in Deutschland vorzubringen hat. Aber auch unabhängig davon kann es die unterschiedlichsten Einwendungen des Betroffenen gegen eine von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung (und den darauf gestützten Haftantrag) geben, die der Haftrichter keineswegs unter Hinweis auf die Zuständigkeitsabgrenzung als unbeachtlich abtun darf. 

 

SICHERSTELLUNG EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES:

 

Einmal hat der Haftrichter auch alle noch nicht beschiedenen Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn diese in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde/Verwaltungsgerichte fallen, um sich davon zu überzeugen, dass ein effektiver Rechtsschutz des Betroffenen gewährleistet ist. 

Der BGH hat insoweit bereits 1980 in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f u.a. folgendes ausgeführt :

... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb darf sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde vollendete Tatsachen schafft, ohne daß der Betroffene vorher Gelegenheit hatte, die gegen ihn betriebene Abschiebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu bedarf es aber nicht eines Eingriffs des Haftrichters in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter kann anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber "effektiver" Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm insbesondere durch § 80 V und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen die Abschiebung zu wehren, belehren, falls das nicht bereits in den der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakten geschehen ist oder der Ausländer nicht ohnehin über seine Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann auch selbst entsprechende Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre sofortige Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses tätig wird, kann er mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten (...). Soweit es die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine einstweilige Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von Rechtsbehelfen, die den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets besonderer Beschleunigung bedarf (...). 

 

Das OLG Karlsruhe hat in FGPrax 1998, 32 f auf diese Entscheidung nochmals aufmerksam gemacht.

 

OFFENE ANTRÄGE:

 

Desweiteren hat der Haftrichter natürlich bereits laufende Anträge (z.B. Asylanträge aus der Haft heraus, Folgeanträge, Anträge auf Aufenthaltsbewilligung, gerichtliche Eilanträge usw.) vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für das Abschiebungshaftverfahren zu prüfen, sei es, dass der Antrag die vollziehbare Ausreisepflicht beseitigt, die Zulässigkeit der Haft zeitlich begrenzt, ein längerfristiges Abschiebungshindernis herbeiführt oder die Erforderlichkeit der Sicherungshaft in Frage stellt. 

 

Gegenenfalls muss der Haftrichter auch selbst Anträge aufnehmen. Dies gilt nicht nur für Asylbegehren und sonstige Anträge, die unmittelbar Einfluß auf die Zulässigkeit der Haft haben, sondern auch sonst z.B. unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (effektiver Rechtsschutz).

 

Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht nicht gerechtfertigt ist, wenn der Aufenthalt des Betroffenen legalisiert werden kann (vgl. hierzu Hailbronner, AuslG § 42 Rdn 11), und dass deshalb der Haftrichter darauf zu achten und darauf hinzuwirken hat, dass diesem Grundsatz (Vorrang möglicher Legalisierung vor Abschiebung) von den Ausländerbehörden Rechnung getragen wird.

 

EHE UND FAMILIE:

 

In letzter Zeit befassen sich eine Reihe von Entscheidungen insbesondere mit der Frage, wie im Haftverfahren mit Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung aufgrund spezieller familiärer Umstände umzugehen ist. Die Gerichte nähern sich dieser Problematik primär unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschiebungshaft.

 

Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden war. Das OLG geht davon aus, dass die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Heirat, Schwangerschaft der Ehefrau) zwar vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, aber auch im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien. Das OLG hat deshalb im Rahmen einer Zurückverweisung unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Außerdem hat das OLG darauf hingewiesen, dass die genannten Umstände dazu geführt haben könnten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer in Deutschland verbleiben zu können, entscheidend verbessert haben.

 

Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 16.03.2001 – 3 Wx 39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112 – im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 16 Satz 1 FEVG mit der Frage zu befassen, ob begründeter Anlaß für die Stellung eines Haftantrages bestanden hat, obwohl die deutsche Ehefrau des Betroffenen unlängst ein Kind geboren hatte. Das OLG bezieht sich auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und kommt nach Bewertung der Umstände zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Abschiebung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 6 I und II GG verletzt hätte und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem der Betroffene sein vorläufiges Verbleiben in der Bundesrepublik hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.

 

In einer weiteren Entscheidung vom 20.06.2001 – 16 Wx 122/01 – (als Volltext im Anhang) hatte sich das OLG Köln mit einer von der Betroffenen beabsichtigten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem Umstand zu befassen, dass die von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung zu einer zumindest zeitweisen Trennung der Betroffenen von ihrem Kind führen könnte. Der Senat prüft ausführlich, ob eine Abschiebung die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzen würde und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem die Betroffene ihr vorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen könnte, Erfolg hätte. 

 

Mit der Frage, ob und inwieweit der Haftrichterdem Einwand des Betroffenen nachzugehen hat, durch die Haft werde seine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, befasst sich das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56). Das OLG verweist auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und läßt die Frage unentschieden, ob im Ausnahmefall im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, eine Verfahrensgestaltung im Haftverfahren geboten sein könne, die eine Abschiebung vor Entscheidung über die Duldung verhindere, weil ein solcher Ausnahmefall nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungennicht vorliege.

 

Das Thüringer OLG hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 (als Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter: www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit im Haftverfahren der Einwand des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung zu beachten ist, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebe, diese ein Kind von ihm erwarte und es sich dabei um eine Risikoschwangenschaft handele. Das OLG geht davon aus, dass solche Einwendungen grundsätzlich nicht im Haftverfahren, sondernvor demVerwaltungsgericht geltend zu machen seien, dass gleichwohl derartige Umstände im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien, weil sie Bedeutung für die von dem Haftrichter zu beantwortende Frage hätten, ob die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, und dass dies insbesondere dann gelte, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme böten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben. In der Sache hat das OLG deshalb das Verfahren an das LG zurückverwiesen, um den insoweit relevanten Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten (auch zur unmittelbaren Bindung des Haftrichters an die Grundrechte) ist auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung zu verweisen. 

 

Zurückweisunghaft und Zurückschiebungshaft:

 

Die Regelung des § 57 AuslG ist nach den §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 für entsprechend anwendbar erklärt, soweit es um die Zurückweisungshaft und die Zurückschiebungshaft geht. 

 

Ob das Gesetz mit einer solch globalen Verweisung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Entscheidungen des BGH oder eines OLG zu diesen Haftformen gibt es nur selten.

 

ZURÜCKWEISUNGSHAFT 

nach abgeschlossenem Flughafenasylverfahren:

 

Fragen der Zurückweisungshaft werden neuerdings im Zusammenhang mit dem Flughafenasylverfahren nach § 18 a AsylVerfG wieder diskutiert. Es geht dabei um den mitunter monatelangen Aufenthalt der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens insbesondere im Flughafen Frankfurt/M, bis die Voraussetzungen für eine Rückführung geschaffen sind. Nach der Rechtsprechung des für diesen Bereich zuständigen OLG Frankfurt/M (vgl. Beschlüsse vom 05.11.1996 – 20 W 352/96 – in NVwZ 1997 Beilage Seite 16 und vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 - in InfAusR 1997, 226 ff) stellt das Festhalten der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens (das Flughafenverfahren endet spätestens mit der negativen Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts) eine Freiheitsentziehung dar, die richterlich angeordnet werden müßte, wenn die Vollziehung der Zurückweisung nicht ohne Verzögerung möglich ist.

Jetzt auch OLG München vom 12.12.2005

Siehe auch Rundbrief 20/2005

Der Bundesgrenzschutz im Flughafen Frankfurt/M ist deshalb (anstelle der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer Freiheitsentziehung) seit längerem dazu übergegangen,den Betroffenen eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzuverlangen (vgl. hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180). Diese Freiwilligkeitserklärung soll den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der geschlossenen Transitunterkunft in der Obhut des BGS ohne richterliche Entscheidung sicherstellen und legitimieren. Soweit feststellbar, wird diese Freiwilligkeitserklärung bis in die jüngste Zeit hinein praktiziert (vgl. auch AG Frankfurt/M im Rechtsprechungsanhang), obwohl schon vor längerer Zeit jedenfalls auf politischer Ebene Abhilfe in Aussicht gestellt wurde (vgl. hierzu Dokumentation – nur Internet). Eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des BGS ist nicht erkennbar. Gemeint ist damit, dass es keine Rechtsnorm gibt, welche Verwaltungsbehörden ermächtigt, Inländern oder Ausländern anzusinnen, sich „freiwillig einsperren zu lassen“.Das ganze geschieht zudem ohne jede Außenkontrolle und gegenüber einem Personenkreis, der nicht in der Lage ist, die rechtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge auch nur andeutungsweise zu überblicken. Außerdem wird die Freiwilligkeitserklärung vom BGS offenbar selbst solchen Personen abverlangt , von denen der BGS weiß, dass eine Haftanordnung nicht in Betracht käme, wie z.B. der Beschluss des AG Frankfurt/M vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Anlage im Volltext) zeigt (auf die Ausführungen des Beschlusses zur Kostentscheidung wird u.a. verwiesen).Schließlich besteht auch die Gefahr, dass die gesetzlichen Höchstfristen des § 57 AuslG auf diese Weise umgangen bzw. unterlaufen werden.Die im Flughafen Frankfurt/M geübte Praxis der sog. Freiwilligkeitserklärung istselbst inKreisen des Bundesgrenzschutzes erheblichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., 2001, Seite 443), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass es sich ohnehin nicht um eine „echte“ Freiwilligkeitserklärung handelt; eine solche würde nämlich (ihre Zulässigkeit unterstellt) zumindest voraussetzen,dass der Betroffene – falls er sich anders besinnt - die Transitunterkunftjederzeit verlassen kann, was natürlich nicht der Fall ist; der Betroffene wird vielmehr (um die mit dem Verlassen der Transitunterkunft über die Schleuse verbundene Einreise zu verhindern) in der Regel zunächst weiter festgehalten, bis er dem Haftrichter vorgeführt werden kann. Bedenken gegen die Praxis des BGS werden auch von Marx (AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130) angemeldet, der davon ausgeht, dass den Betroffenen ein Verzicht auf richterliche Entscheidung gegen Verbleib in der Transitunterkunft abgehandelt werde.

 

Die Auffasssung, dass die Zulässigkeit der Handhabung des BGS aus der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M abgeleitet werden könne, wird diesseits nichtgeteilt. Die vorstehend geschilderte Handhabung des BGS war nicht Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt.

 

Widerruft der Betroffene die Freiwilligkeitserklärung oder weigert er sich von Anfang an, eine solche Erklärung abzugeben, wird der Betroffene nach der geschilderten Praxis vom BGS regelmäßig dem Abschiebungshaftrichter in Frankfurt/M mit dem Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft nach § 60 Abs. 5Satz 1 AuslG vorgeführt. Zwar wird in der einschlägigen Literatur mitgeteilt oder die Auffassung vertreten, dass solche Anträge im Normalfall nicht oder nur im Einzelfall Erfolg haben könnten (vgl. Laier, Das Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG in rechtsvergleichender Perspektive, 1999, S. 138/139 mit weiteren Nachweisen; GK-AsylVfG (1998), § 18 a Rdn. 92 a.E.). Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt/M ist jedoch anders. In der Mehrzahl der Fälle wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in entsprechender Anwendung bejaht, allerdings mit der Maßgabe, dass Haft dann von vornherein abgelehnt wird, wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten innerhalb der 3-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht möglich ist. Wegen aller Einzelheiten hierzu wird auf die von Herrn Stefan Mohr, Richter am Amtsgericht Frankfurt/M,verfasste Zusammenstellung der Rechtsprechung des AG Frankfurt/M zur Zurückweisungshaft nach erfolglos durchgeführtem Flughafenasylverfahren, Stand April 2002,verwiesen (im Rechtsprechungs-Anhang zum Kommentar unter AG Frankfurt/M)

 

Zu der Frage, ob nach Abschluss des Flughafenverfahrens auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 60 AuslG in Betracht käme, wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Landshut vom 28.02.2002 – 60 T 357/02 – als Volltext im Anhang- verwiesen. Die Frage wird in dieser Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint, auch wenn dort nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet ist, dass anlässlich der Durchführung des Flughafenverfahrens noch keine Einreise stattgefunden hat.

 

Vollzogen wird die Zurückweisungshaft in Hessen bislang in der JVA (nicht in der Transitunterkunft). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Vollzug der Zurückweisungshaft auch in der Transitunterkunft zulässig sei (vgl. OLG Frankfurt vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 – in InfAuslR 1997, 226, 228; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., Seite 443). Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen, weil es keine gesetzlichen Regelungen für den Vollzug durch den BGS gibt (vgl. auch Melchior in ZAR 2000, 110, 113 unter 3.1.2). Vom BGS selbst wird der Nichtvollzug in der Transitunterkunft wenig einleuchtend damit begründet, dass der Aufenthalt im Transitbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung darstellen solle (siehe hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180).

 

Die gesamte Handhabung wirft für den außenstehenden, nicht unmittelbar in die Vorgänge involvierten Beobachter die Frage auf, weshalb der Umgang mit dem Grundrecht der Freiheit der Person bisher weitestgehend unkontrolliert dem Bundesgrenzschutz überlassen wurde. Zudem geraten die Betroffenen bei all demin eine mit dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbare Zwickmühle, wenn in die Erwägungen zur Begründung der Haft § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (Entziehungsabsicht) auch der Umstand einfließt, dass nicht die Bereitschaft bestehe, freiwillig (und damit unter Verzicht auf eine richterliche Entscheidung) in der geschlossenen Transitunterkunftzu verbleiben.

 

ZURÜCKSCHIEBUNGSHAFT:

 

Das OLG Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf der Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein anderes Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu Kommentierung 01/2001, Nr. 417 = Loseblatt S. 418), ist das OLG Frankfurt/M nicht eingegangen. Für die Entscheidung kam es allerdings auf diese Frage auch nicht an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG2 ½ Monate nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer noch in Haft befand. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Haft, wenn § 14 Abs. 4 AsylVerfG eingreift, bei Nichtbescheidung des Asylantrages innerhalb der Vier-Wochen-Frist kraft Gesetzes endet (vgl. BayObLGZ 2000, 203) und damit die bis dahin bestehende Haftanordnung ab diesem Zeitpunkt keine Grundlage für den weiteren Vollzug mehr bietet, auch wenn sie einen späteren Endzeitpunkt vorsieht (vgl. BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar). Es ist Sache der Leiter der Haftanstalten, der vollziehenden Behörden und der Haftrichter durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen (Vorfristen usw.), dass es nicht zu Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist kommt.

 

Das Pfälz. OLG Zweibrücken hatte sich in einer Entscheidung vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – ( Volltext im Angang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56) mit einem Fall der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach § 61 Abs. 3 AuslG zu befassen. Der Senat geht davon aus, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 5 AuslG und auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechend anwendbar sind , auch wenn letzteres in der Literatur nicht unstreitig ist.

 

In AuslG-VwV Nr. 61.0.1 heißt es, daß die Zurückschiebung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung habe. Aus der Sicht des Haftrichters könnte sich deshalb die Frage stellen, ob es sachgerecht ist, eine beabsichtigte Abschiebung durch Haft zu sichern, wenn eine Zurückschiebung nach § 61 AuslG und deren Sicherung durch Haft möglich wäre, weil die Zurückschiebung die für den Ausländer weniger belastende Maßnahme darstellt, insbesondere weil die Zurückschiebung nicht die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG auslöst. Zum Vorrang der Zurückschiebung vgl. auch Hailbronner, AuslR § 42 Rdn. 11. Viele Ausländerbehörden zeigen sich jedoch an der Sperrwirkung interessiert, um vor einer beabsichtigten Wiedereinreise die entstandenen Auslagen realisieren zu können. Es wird auch von Anweisungen an Ausländerbehörden berichtet, nach denen im Falle einer bereits erfolgten Zurückschiebung nachträglich eine Ausweisung verfügt werden soll (mit öffentlicher Zustellung), um die durch die Zurückschiebung nicht ausgelöste Sperrwirkungherbeizuführen. 

 

Haft nach § 70 Abs. 4 AuslG:

 

siehe neuerdings hierzu auch den Erlass IM-NRW vom 24.03.2003 nebst Musterverfügung (als Volltext im Anhang), mit welcher sich inzwischen das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer (bestandskräftigen) Entscheidung vom 26.08.2003 - 24 L 2373/03 - (als Volltext im Anhang ) kritisch auseinandergesetzt hat

 

Ausführlich mit den Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 70 Abs. 4 AuslG befasst sich eine Entscheidung des BayObLG vom 11.04.2001 – 3Z BR 1/01 – (in BayObLGZ 2001, 93 ff = EZAR 605 Nr. 1 = NVwZ 2001 Beilage I S. 110 ff  = jetzt auch als Volltext im Anhang ).

 

Hinzuweisen wäre anläßlich dieser Entscheidung auf folgendes:

Wie die Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG auf § 40 BGSG (Bundesgrenzschutzgesetz) zeigt, handelt es sich bei der Vorführung um eine ausnahmslos dem Richtervorbehalt unterliegende Maßnahme. Dies bedeutet, dass dem Richter stets Gelegenheit zu geben ist, vor Anwendung der Zwangsmaßnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vorführung überhaupt vorliegen, wie dies in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG im einzelnen geschehen ist. Die Kurzzeitklausel nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BGSG ist hier nicht anwendbar, da diese Regelung nur gilt, wenn es sich um zeitlich nicht planbare Maßnahmen handelt (vgl. hierzu Melchior in ZAR 2000, 110, 114 zu 3.2.3.). Die Planbarkeit der Maßnahme hat auch zur Folge, dass der Richter stets vor Beginn der Zwangsmaßnahme einzuschalten ist. 

 

Verbringungshaft:

 

Ausführlich mit Fragen der Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVerfG befasst sich eine Entscheidung des Hanseat. OLG Hamburg vom 08.10.2001 – 2 Wx 84/01 – in InfAuslR 2002, 309 ff.

 

 

Haftdauer und Beschleunigungsgebot

(Loseblatt = 1205 ff)

 

Die Regelung des § 57 II 4 AuslG

 

**. Allgemeine Bemerkungen

(Loseblatt = 1220 ff)

 

**. Laufendes Ermittlungsverfahren

(Loseblatt = 1230 ff)

 

**. Paßlosigkeit ..und Rückübernahmeabkommen

(Loseblatt = 1238 ff)

 

**. Eilanordnung

(Loseblatt = 1245 ff)

 

**. Scheitern der Abschiebung und Flugverzögerungen

(Loseblatt = 1252 ff)

 

Die Regelung des § 57 III 2 AuslG.. (Verhindern)

(Loseblatt = 1260 ff)

 

Erschöpfung der Haft

(Loseblatt = 1280 ff)

 

Verbrauch der Haft

(Loseblatt = 1290 ff)

 

Checkliste

(Loseblatt = 1295 ff)

 

Fristberechung – Haftzeiten

(Loseblatt = 1298 ff)

 

Haftdauer und Beschleunigungsgebot:

Zum Beschleunigungsgebot neuerdings OLG Celle v. 18.12.2003 - 9-tägige Untätigkeit der Behörde (als Volltext im Anhang)

 

Zum Beschleunigungsgebot neuerdings OLG Celle v. 18.06.2003 (als Volltext im Anhang) und Anmerkung hierzu (Arbeitshilfen)

 

ebenso neuerdings OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)

 

ebenso neuerdings OLG Köln v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)

 

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG:

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 

 

Die Abschiebungshaft ist ein gesetzlich legitimierter Eingriff in das nach Art. 2 Abs.2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. § 103 Abs. 1 AuslG). Aber auch gesetzlich legitimierte Grundrechtseingriffe sind auf das unbedingt erforderlich Maß zu beschränken. Es besteht deshalb die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, die Abschiebung, deren Sicherung die Haft allein dient, mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben, um so den Zeitraum der Freiheitsentziehung möglichst kurz zu halten (vgl. hierzu im einzelnen: Piorreck in "Neue Regierung – neue Ausländerpolitik ?", 1999, S. 465, 466 ff).

 

Das so beschriebene verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ist unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 204/205 und so jetzt auch ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 57.0.0) und hat inzwischen allgemeine Anerkennung auch in der Rechtsprechung zur Abschiebungshaft gefunden. Die Haft ist danach auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen.

 

Das Beschleunigungsgebot ist bereits bei der ersten richterlichen Entscheidung zu beachten. Zwar stellen die in den Haftanordnungen genannten Fristen (6 Wochen, 3 Monate usw.) immer nur Höchstfristen dar, auch wenn dies im Beschluß nicht ausdrücklich gesagt sein sollte. Es war früher üblich, bei fehlenden Papieren eine Erstanordnung für 3 Monate zu erlassen. Nach OLG Düssseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 23 ist eine Haftanordnung von drei Monaten in der Regel nicht zu beanstanden, wenn Paßersatzpapiere beschafft werden müssen, wobei aber etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Beschaffung der Papiere sowie die nachfolgende Abschiebung innerhalb eines kürzeren Zeitraums organisiert werden können (OLG Düsseldorf a.a.O.). Viele Instanzgerichte sind inzwischen zu Recht dazu übergegangen, die Erstanordnung auch bei fehlenden Papieren auf einen kürzeren Zeitraum als 3 Monate zu beschränken. Richtig wird verfahren, wenn die Erstanordnung bereits durch den Richter auf einen Zeitraum begrenzt wird, der nach den vorliegenden Erfahrungen bei größtmöglicher Beschleunigung unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. hierzu auch z.B. BayObLGZ 1998, 130, 132 mit weiteren Nachweisen und OLG Köln vom 24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang). Nur hierdurch werden mißverständliche Signale an die Ausländerbehörden vermieden. Außerdem würde sich das Gericht der ihm allein obliegenden Kontrolle der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots begeben, wenn der Ausländerbehörde von vornherein Haftzeiten zugestanden würden, die über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu OLG Köln vom 24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang). Im übrigen sollte stets der Tag, bis zu dessen Ablauf Haft maximal zulässig ist, kalendermäßig bezeichnet werden, um unzulässige Überschreitungen der Zeitgrenzen zu vermeiden (Einzelheiten hierzu: nachstehend bei Fristberechnung = Loseblatt 1298 ff).

 

Bei der Bemessung des Zeitraums wird - jedenfalls nach der bisherigen Praxis - auf die Erfahrungen mit den Heimatbehörden des konkreten Landes abgestellt. Außerdem werden die notwendigen Zeiträume in der Regel unterschiedlich zu bemessen sein, je nachdem ob keinerlei Papiere vorliegen oder ob bereits ein (wenn auch abgelaufener) Paß oder ein sonstiges Identitätsdokument vorhanden sind. Die Behörden (Zentralen Ausländerbehörden) verfügen insoweit über einen umfangreichen Erfahrungsschatz, so daß in jedem Haftantrag ohne weiteres von dem Haftrichter eine konkrete und nachprüfbare Begründung für die benötigte Haftdauer verlangt werden kann und muß. Notfalls sollte der Haftrichter zunächst eine nur kurzzeitige einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG erlassen und einen in diesen Fragen kompetenten Behördenmitarbeiter von Amts wegen hören bzw. als Zeugen vernehmen. Noch wünschenswerter ist es natürlich, wenn Haftrichter tätig sind, die selbst auf langjährige Erfahrungen in diesem Arbeitsbereich zurückgreifen können und deshalb in der Lage sind, die notwendige Haftdauer im konkreten Fall einzuschätzen. Leider werden jedoch in einigen Bezirken die Abschiebungshaftsachen immer noch den jüngsten (unerfahrenen) Richtern zugeschoben. 

 

Kommt des Gericht der Verpflichtung, die Haftanordnung auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu begrenzen, nicht nach, sollte Beschwerde eingelegt oder ein Antrag nach § 10 Abs. 2 FEVG gestellt werden, um die Beachtung des Beschleunigungsgebots von Anfang an sicherzustellen.

 

Außerdem ist auf die konkrete Festsetzung eines Enddatums innerhalb der zulässigen Zeitgrenzen zu achten. Hierzu siehe ausführlich „Fristberechnung“ (Loseblatt = 1298 ff).

 

Ob allerdings die bisher in der Praxis übliche Orientierung der Haftdauer an den sehr unterschiedlichen Arbeitsweisen der jeweiligen Heimatbehörden mit Art. 2 II 2 GG vereinbar ist, erscheint mehr als zweifelhaft.

 

Kommt die Ausländerbehörde mit der ihr nach den vorgenannten Kriterien in der Erstanordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht aus, wird sie einen Verlängerungsantrag stellen, in dessen Rahmen dann zu prüfen ist, ob die Behörde dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen hat und weshalb sie mit der ihr in der Erstanordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht ausgekommen ist. Sachgerecht kann eine solche Prüfung nur geschehen, wenn die Behörde alles, was sie in der Zwischenzeit unternommen hat, nachvollziehbar und nachprüfbar darlegt und belegt. Auch die AuslG-VwV Nr. 57.0.1.5.1 verlangt jetzt zumindest Angaben mit Datum und konkreter Bezeichnung der Maßnahmen, welche bisher zur Vorbereitung der Abschiebung unternommen wurden. Die Umstände sind von Amts wegen aufzuklären, wobei die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts setzt (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205; OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22 mit weiteren Nachweisen). Spätestens bei einem Verlängerungsantrag sollte von dem Haftrichter die vollständige Akte der Ausländerbehörde beigezogen werden, um sich so einen lückenlosen Überblick über die Vorgänge zu verschaffen.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, daß es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar ist, wenn Haftvorgänge mehrere Tage unbearbeitet liegen bleiben oder wenn Anfragen, die telefonisch oder per Fax erfolgen können, auf dem sonst üblichen Postweg erledigt werden. Es wäre auch ein grober Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wenn etwa die Antragsformulare nur deshalb nicht sofort an das Heimatkonsulat weitergeleitet werden, weil der Film, mit welchem die notwendigen Lichtbilder für den Antrag gemacht wurden, zunächst aufgebraucht werden soll. 

 

In der Rechtsprechung sind im Berichtszeitraum u.a. folgende Fälle eines (möglichen) Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot genannt:

-Die Ausländerbehörde läßt die Bemühungen während eines laufenden Asylverfahrens aus der Haft heraus oder während eines Asylfolgeverfahrens ruhen (OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 23; in NVwZ 1998, 77, 78; OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463; OLG Karlruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 111, 112).

- Die Ausländerbehörde legt dem Betroffenen erst 1 Monat nach der Festnahme die Paßantragsformulare vor (BayObLGZ 2000, 203, 205).

- Die Ausländerbehörde veranlaßt die Ausfüllung von Paßantragsformularen im Wege eines schriftlichen Amtshilfeersuchens anstatt den Betroffenen unverzüglich in der nahe gelegenen JVA von einem Mitarbeiter aufsuchen zu lassen (OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23).

- Die Ausländerbehörde versendet die Akte zur Einsichtnahme und bleibt während dieser Zeit untätig (OLG Celle vom 15.03.2001 – 17 W 19/01 – in InfAuslR 2001, 448 f). Der Senat weist zu Recht darauf hin, dass notfalls ein Aktendoppel angelegt werden muß.

 

In der Rechtsprechung wird zudem gefordert, daß die Ausländerbehörde auch die Zeit zu nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205 mit weiteren Nachweisen, BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr. 57 sowie in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 – nur Leitsätze - ; OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235; OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22,23; OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext -; OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 114/01 – in InfAuslR 2002, 142). Die Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beginnt bereits dann, wenn sich abzeichnet, daß Haft zur Durchsetzung der Abschiebung erforderlich werden könnte (vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf in FGPrax 1995, 128).

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß dem Beschleunigungsgebot besonderes Gewicht zukomme, wenn ein minderjähriger Ausländer in Abschiebungshaft genommen wird (BayObLGZ 2000, 203, 205; BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f). Solche Hinweise sollten allerdings nicht zu dem Mißverständnis verleiten, dass es verschiedene Stufen der Beschleunigung gebe. Jede Haftsache ist mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben. Die Minderjährigen-Sicherungshaft ist ein Sonderproblem, dem bisher in der Rechtsprechung nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt wird. Zur Minderjährigenhaft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit siehe auch BayObLG vom 01.08.2001 – 3Z BR 225/01 – .

Zur Minderjährigen-Haft (16- und 17-Jährige) jetzt:

OLG Koeln vom 11.09.2002 (Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M vom 30.08.2004 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 28.04.2005 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 09.05.2005 (Volltext im Anhang)

Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 19/2005

OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 08/2006

OLG Frankfurt/M vom 12.01.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Soweit es um vorbereitende Maßnahmen während (noch) laufender Untersuchungshaft geht, wird der Haftrichter allerdings auch zu klären haben, ob es der Ausländerbehörde überhaupt möglich war, z.B. Konsulatsvorführungen durchzuführen.

 

Außerdem sind vorbereitende Maßnahmen während eines noch laufenden Asylverfahrens, soweit es um Kontakte mit den Heimatbehörden des Betroffenen (Verfolgerstaat?) geht, nicht unproblematisch. Die Ausländerbehörden werden insoweit im Zweifel z.B. die Grundsätze der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes BW in InfAuslR 1999, 287 ff zur einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG zu beachten haben, was auch der Haftrichter berücksichtigen muß (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 111, 112, nach dessen Auffassung den Heimatbehörden jedenfalls Paßantragsunterlagen übersandt werden können).

 

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt dazu, daß die Anordnung oder Fortsetzung der Haft unzulässig ist, soweit die Behörde die ihr verfassungsrechtlich zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt hat (vgl. hierzu OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22 f; OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 23; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 235 f und auch schon BGH in NJW 1996, 1996, 2796, 2797). Haft zur Sicherung der Abschiebung ist m.a.W. nur zulässig, wenn und solange die Abschiebung von der Ausländerbehörde, und zwar mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird (BayObLG vom 26.06.2001 – 3Z BR 204/01 – in InfAuslR 2001, 446). Wäre bei Beachtung des Beschleunigungsgebots die Abschiebung schon aus einer Strafhaft heraus möglich gewesen, kommt Sicherungshaft nicht mehr in Betracht (instruktiv insoweit Beschluss des LG Berlin vom 28.08.2002 – 84 T 210, 222/02 B – demnächst im Volltext).

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann natürlich auch von dem Betroffenen im Wege eines Haftaufhebungsantrages nach § 10 Abs. 2 FEVG geltend gemacht werden; dies sollte z.B. schon immer dann geschehen, wenn die Antragsunterlagen für die Beschaffung von Ersatzpapieren nicht unverzüglich nach Inhaftnahme zur Ausfüllung vorgelegt werden.

 

Das Beschleunigungsgebot ist auch bei einem Ausländer, der die Ersatzpapierbeschaffung behindert, zu beachten. Siehe hierzu OLG Dresden vom 24.04.2001 – 15 W 581/01 – in OLG-NL 2001, 189 ff und NVwZ 2001 Beilage I S. 120 – nur Leitsatz . Der Senat hat in der genannten Entscheidung die bereits rund 12 Monate andauernde Sicherungshaft trotz Verhinderns abgebrochen, weil die Ausländerbehörde die Identitätsklärung innerhalb dieses Zeitraums nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben hatte. Ebenso hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 21.01.2002 – 3 Wx 19/02 – die Haftverlängerung über 6 Monate hinaus abgelehnt, weil bei Beachtung des Beschleunigungsgebots trotz des behindernden Verhaltens der Betroffenen die Voraussetzungen für die Abschiebung vor Ablauf der 6-monatigen Haftzeit hätten geschaffen werden können. 

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Beschleunigungsgebot nicht nur für die antragstellende Ausländerbehörde gilt, sondern für alle Behörden und Gerichte, sofern deren Maßnahmen und Entscheidungen Einfluss auf die Dauer der Sicherungshaft haben. Relevant wird dies z.B. bei der Stellung eines Asylfolgeantrages aus der Haft heraus. Da die Fortdauer der Haft davon abhängt, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 8 AsylVerfG), hat das Bundesamt eine entsprechende Entschliessung mit größtmöglicher Beschleunigung herbeizuführen. Geschieht dies nicht, führt dies zur Haftbeendigung. Die Regelung des § 71 Abs. 8 AsylVerfG rechtfertigt keine zeitlich unbeschränkte Fortdauer der Sicherungshaft (vgl. hierzu bereits BVerfG vom 28.11.1995 – 2 BvR 91/95 – in AuAS 1996, 42 ff). Zwar fällt ein Asylfolgeantrag aus der Haft heraus nicht unter die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG (vgl. Kommentierung zu § 14 Abs. 4 AsylVerfG; Loseblatt = 409 ff). Dennoch könnte sich eine analoge Anwendung der 4-Wochen-Frist in § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG anbieten. 

 

In neuerer Zeit wird in Entscheidungen wiederholt die Frage angesprochen, ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auch dann gesprochen werden kann, wenn es zwar objektiv zu einer unnötigen Verzögerung gekommen ist, den mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Behörden jedoch kein Schuldvorwurf zu machen ist, weil sie z.B. von einer anderen Behörde oder Gericht unzutreffend, verspätet oder überhaupt nicht über relevante Umstände unterrichtet wurden (vgl. z.B. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346 = unzutreffende Mitteilung über Strafende). Die Frage ist bisher nicht hinreichend geklärt.

 

Im übrigen ist, um Mißverständnissen vorzubeugen, noch auf folgendes hinzuweisen:

Die Beachtung des Beschleunigungsgebots ist nur eines der Kriterien, die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Haft/Haftfortdauer zu prüfen sind. Außerdem sind natürlich die Zeitgrenzen (3, 6 und 18 Monate) zu beachten. Außerdem kann Erschöpfung oder der Verbrauch der Haft auch bei Beachtung des Beschleunigungsgebots vorliegen. Einzelheiten hierzu nachstehend.

 

Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG

Allgemeine Bemerkungen:

 

vgl. neuerdings OLG Köln v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)


§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG:

Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. 

 

§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bestimmt, daß die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. 

 

Wenn oder sobald die genannten Voraussetzungen vorliegen, darf Haft (auch Überhaft) nicht angeordnet, nicht verlängert und nicht vollzogen werden. Bereits laufende Haftanordnungen sind nicht nur auszusetzen, sondern auch aufzuheben. Die Ausländerbehörden haben von sich aus den Vollzug einer Haftanordnung abzubrechen.

 

Daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus von dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen undurchführbar ist, kann schon bei dem ersten Haftantrag feststehen (so daß Haft nicht angeordnet werden darf) oder sich während der laufenden Haft ergeben (so daß die Haft sofort zu beenden ist). Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, also auch dann, wenn der Betroffene zum Beispiel bereits mehr als 3 oder 6 Monate Haft zurückgelegt hat (vgl. z.B. BayObLG in InfAuslR 2000, 228, 229; in InfAuslR 2000, 453, 454; in InfAuslR 2000, 454, 455; OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/21 – im Anhang als Volltext). Folglich kann die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG auch einem Betroffenen zu Gute kommen, der zwar gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert, aber ohnehin aus (anderen) von ihm nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht abgeschoben werden kann (z.B. Abschiebungsstop nach § 54 AuslG). Jeder Haftbeschluß oder Haftverlängerungsbeschluß ist demnach unvollständig, in welchem nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG geprüft sind. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Haft nur für 2 Wochen, 6 Wochen od. dgl. angeordnet wird oder die Haftanordnung erst später wirksam werden soll, weil jegliche Haft und Haftanordnung von Anfang an unzulässig sind oder unzulässig werden, wenn oder sobald die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorliegen. Demgemäß hat auch jeder Haftantrag und jeder weitere Haftverlängerungsantrag der Behörde eine nachvollziehbare und nachprüfbare Stellungnahme zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu enthalten. 

 

Nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen, die allgemeiner Auffassung entsprechen, darf der Haftrichter die Haft nicht anordnen, fortsetzen oder verlängern, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

(a) Es steht fest, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann. 

 

(b) Der Betroffene hat die Gründe dafür, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann, nicht zu vertreten. 

 

Die Tragweite der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erschöpft sich allerdings nicht in der jeweils vorausschauenden Prüfung der Frage, was in den nächsten (also kommenden) drei Monaten vermutlich geschehen wird. Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 11.07.1996 – V ZB 14/96 – (in NJW 1996, 2796 f) ist vielmehr bei Haftverlängerungen auch (zusätzlich) eine rückschauende Prüfung anzustellen und die Haftverlängerung zu verweigern, wenn die Abschiebung in den zurückliegenden drei Monaten aus Gründen unterblieben ist, die der Betroffene nicht zu vertreten hat. Der Wichtigkeit halber soll die entscheidende Passage aus der genannten BGH-Entscheidung nochmals in Erinnerung gerufen werden: 

 

" Daraus wird zu Recht gefolgert, daß die Verlängerung einer zunächst in  zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung ebenfalls unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.“

 

Bei Haftverlängerungsanträgen über drei Monate hinaus ist deshalb nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht nur eine prognostische Prüfung vorzunehmen, sondern zugleich auch zu klären, weshalb die Haft in den letzten drei Monaten unterblieben ist. Ausdrücklich jetzt auch OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 77, 78.

 

Gründe, welche der Abschiebung entgegenstehen, können tatsächlicher Natur (z.B. längere Reiseunfähigkeit) oder auch rechtlicher Natur (z.B. Eilrechtsschutz) sein. Es ist allerdings immer darauf zu achten, daß nachträglich auch Umstände eintreten können, die einer Haft unabhängig von der 3- Monatsfrist oder einem Vertretenmüssen des Betroffenen entgegenstehen, z.B. wenn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aufgrund einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts entfällt und damit die Aufenthaltgestattung fortbesteht (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVerfG). 

 

Der bis dahin verbreiteten Auffassung, daß der Ausländer im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nur solche Abschiebungshindernisse zu vertreten hat, deren Beseitigung von seinem Willen abhängt, ist der BGH nicht gefolgt. Dem Betroffenen können nach Auffassung des BGH vielmehr auch solche Umstände zum Nachteil gereichen, die, "von ihm zurechenbar veranlaßt", dazu geführt haben, daß ein Abschiebehindernis überhaupt erst eingetreten ist (BGH in NJW 1996, 2796, 2797). Dies gilt nach der Auffassung des BGH jedenfalls dann, wenn der Betroffene eine Verzögerung der Abschiebung bewirkt (im konkreten Fall: seine Paßlosigkeit), nachdem gegen ihn eine bestandskräftige Anordnung erlassen worden ist (BGH a.a.O.). Ob diese Lösung des BGH (Zurechenbarkeit der verzögernden Umstände) geeeignet ist, alle Problemfälle im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zufriedenstellend zu lösen, erscheint sehr zweifelhaft. 

 

Die klassisschen (unstreitigen) Fälle für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG sind die, in denen Abschiebungen nach § 54 AuslG für 3 Monate oder länger ausgesetzt sind oder in denen Abschiebungen in bestimmte Länder auf absehbare Zeit faktisch nicht möglich sind. Aus der Sicht der Haftrichter ist es wichtig, von entsprechenden Anordnungen/Umständen durch die zuständigen Behörden sofort unterrichtet zu werden (was leider nicht überall geschieht), damit unrichtige Haftentscheidungen vermieden und bereits erlassene Haftentscheidungen von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 FEVG) daraufhin überprüft werden können, ob sie unter die jeweiligen Regelungen/veränderten Umstände fallen. Im übrigen hat sich die Rechtsprechung im Berichtszeitraum besonders mit den nachstehenden Fallgestaltungen befasst: 

 

Die Regelung des § 57 II 4 AuslG

Einzelfälle: Laufendes Ermittlungsverfahren

 

Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 30.04.2004 (als Volltext im Anhang) Siehe hierzu ausführlich Rundbrief 12/2004.

 

Vgl. neuerdings OLG Zweibrücken vom 30.12.2002 (als Volltext im Anhang)

 

§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG:

Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

 

Ein weiterer klassischer Fall für die Anwendung bzw. Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist der, daß gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage erhoben ist und das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG) mit einer Abschiebung nicht vorliegt. Mit der Problematik befassen sich im Berichtszeitraum mehrere Entscheidungen.

 

Das Schlew.-Holst. OLG geht in seiner Entscheidung in FGPrax 2000, 167 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die Anordnung von Sicherungshaft (auch in der Form der Überhaft) unzulässig ist, wenn das laufende Strafverfahren länger als drei Monate dauert und eine Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist am Einvernehmen der Staatsanwaltschaft scheitert. Die Sache wurde an das Langericht zurückverwiesen, weil entsprechende Feststellungen nicht getroffen worden waren. 

 

In einer weiteren Entscheidung hatte sich das Schlesw.-Holst. OLG mit einer Sache (ebenfalls Überhaftfall) zu befassen, in der zwar ebenfalls das Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, aber bereits Termin zur Hauptverhandlung innerhalb der 3-Monatfrist anberaumt war. Das OLG hat in diesem Fall einen Einfluß des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die Haft-Entscheidung schon deshalb verneint, weil die Hauptverhandlung auch mit einer Einstellung oder einem Freispruch des Betroffenen enden und der Betroffene dann auch ohne Einverständnis der Staatsanwaltschaft innerhalb der 3-Monatfrist abgeschoben werden könne (FGPrax 2000, 214). Weiterhin enthält die Entscheidung die Feststellung, daß sich der Abschiebehaftrichter in diesem Stadium des Strafverfahrens keine genauere Auffassung über den vermutlichen Verlauf und Ausgang des Strafverfahrens bilden müsse (FGPrax 2000, 214). Diese zuletzt genannte Feststellung erscheint zumindest für solche Fälle zweifelhaft, in denen bei Durchsicht der Ermittlungsakten kein ernsthafter Zweifel an einer längerfristigen Freiheitsstrafe bestehen kann. 

 

Das BayObLG hat sich in einer Entscheidung vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – in einem Überhaftfall (drei Monate im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft) auf die Feststellung beschränkt, die Prognose des LG, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht unmöglich sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden; daß das Strafverfahren gegen den Betroffenen länger als diesen Zeitraum dauern würde, sei nicht festgestellt.

 

Das OLG Düsseldorf hatte unter dem 25.01.2001 (FGPrax 2001, 130 = InfAuslR 2001, 340 f) einen Überhaftfall (Sicherungshaft im Anschluß an Untersuchungshaft) zu entscheiden, in welchem die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen nach § 64 Abs. 3 AuslG verweigert und die Ausländerbehörde dennoch Sicherungshaft mit der Begründung beantragt hatte, daß mit dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens wahrscheinlich vor Ablauf von drei Monaten zu rechnen sei. Der Senat hat den stattgebenden Beschluß des LG aufgehoben und die Sache u.a. mit folgenden Maßgaben zurückverwiesen: 

- Werde von der StA die Zustimmung verweigert, scheide die Anordnung von Abschiebungshaft grundsätzlich aus, weil in der Regel nicht damit gerechnet werden könne, daß das Strafverfahren binnen der Dreimontafrist beendet und die Abschiebung in der nach Beendigung dieses Verfahrens noch verbleibenden Restfrist durchgeführt werden könne.

- Der Hinweis auf einen kurzfristig in der Strafsache anstehenden Hauptverhandlungstermin rechtfertige allein keine andere Beurteilung, weil das Einvernehmenserfordernis erst entfalle, wenn das Strafverfahren durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung beendet sei. 

- Die Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG beginne nicht erst mit dem Vollzug der Abschiebungshaft, sondern bereits mit deren Anordnung.

 

Das BayObLG hatte sich in einer Entscheidung vom 18.07.2001 – 3Z BR 181/01 – (= NVwZ 2002 Beilage I S. 15 – nur Leitsatz) mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Das Amtsgericht hatte mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen im Anschluß an bestehende Untersuchungshaft angeordnet. Das LG hatte die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Nach sofortiger weiterer Beschwerde des Betroffenen hat die Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen. Im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung hat das BayObLG festgestellt, dass der Betroffene bereits vor Erlaß der Haftanordnung zu einer – wenn auch noch nicht rechtskräftig – Freiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt worden war, und hierzu ausgeführt :

Nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ... ließ sich auschließen, daß sich der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung endgültig erledigen würde. Daher wäre die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung gemäß § 64 Abs. 3 AuslG erforderlich gewesen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130). Nachdem diese nicht eingeholt worden war, bestand ein Abschiebungshindernis, das der Betroffene nicht zur vertreten hatte (SchlHOLG FGPrax 2000, 167 m.w.N.).

 

In der vom BayObLG unter dem 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –  ( InfAuslR 2002, 314 f) entschiedenen Sache hatte das Amtsgericht Haft von längstens sechs Wochen im Anschluss an bestehende Untersuchungshaft angeordnet. Zu § 64 Abs. 3 AuslG hat der Senat festgestellt, dass die derzeitige Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Abschiebung kein Hindernis für die Haftanordnung bilde, weil der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten etwa durch Verurteilung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft möglicherweise als vollständig verbüßt gelten könnten, oder durch rechtskräftigen Freispruch erledigt sein könne.

 

In der Sache BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – hatte das Amtsgericht Überhaft (in Anschluß an Untersuchungshaft) für längstens drei Monate angeordnet. Das BayObLG hat die Sache u.a. im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zurückverwiesen, weil im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs (der Betroffene war inzwischen noch nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden) in Betracht komme, dass sich der staatliche Strafanspruch nicht innerhalb von drei Monaten ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung endgültig erledigt und der Betroffene innerhalb der genannten Frist nicht ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden kann.

 

Das LG Bielefeld hatte sich in einer Entscheidung vom 13.06.2001 – 25 T 273/01 – in InfAuslR 2001, 347 ff mit einem Fall zu befassen, in welchem Überhaft im Anschluss an Untersuchungshaft beantragt war und die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass kein Einverständnis mit einer Abschiebung vor Abschluss des Strafverfahrens bestehe und aus der Sicht der StA eine Abschiebung binnen 3 Monaten nicht möglich sei. Das LG hat den Überhaftantrag zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die 3-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch bei einer Überhaftanordnung mit Erlass des Beschlusses beginnt.

 

Etwas außerhalb der bisherigen Rechtsprechung bewegt sich eine Entscheidung des OLG Dresden vom 02.04.01 – 15 W 478/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 119 f , wenn dort angezweifelt wird, ob sich der von Sicherungshaft Betroffene zur Begründung seiner weiteren Beschwerde auf das mangelnde Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 64 Abs. 3 AuslG überhaupt berufen könne, und im übrigen davon ausgegangen wird, daß jedenfalls in der konkreten Konstellation Sicherungshaft (im Anschluß an laufende Untersuchungshaft) auch ohne eine Erklärung nach § 64 Abs. 3 AuslG angeordnet werden dürfe, weil das fehlende Einvernehmen im Falle späterer Abschiebung jederzeit nachgeholt werden könne. Begründet wird dies damit, dass wegen noch ausstehender Passersatzpapierbeschaffung offen sei, ob im Zeitpunkt der erst nach PEP-Beschaffung möglichen Abschiebung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft überhaupt noch erforderlich sei und bejahendenfalls es dem Betroffenen freistehe, die Auswirkungen eines etwa fehlenden Einvernehmens auf die ihm drohende Abschiebung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, falls man den drittschützenden Charakter des § 64 Abs. 3 AuslG bejahe. 

 

Im übrigen besteht in der Rechtsprechung Übereinstimmung, daß es der Betroffene nicht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten hat, wenn die Staatsanwaltschaft das Einvernehmen nicht erklärt ( vgl. z.B. BayObLG vom 18.07.2001 – 3Z BR 181/01 –; OLG Düsseldorf in FGPrax 2001, 130 = InfAuslR 2001, 340 f; OLG Frankfurt in StV 2000, 377; Schlesw. Holst. OLG in FGPRax 2000, 214 und in FGPrax 2000, 167). 

 

Das OLG Frankfurt (StV 2000, 377) befasst sich in diesem Zusammenhang mit den Aufgaben des Abschiebungs-Haftrichters und hat hierzu festgestellt, daß die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 AuslG vorliegen, ohne Einschränkung zu den Ermittlungspflichten des Abschiebungs-Haftrichters im Sinne des § 12 FGG gehöre. 

 

Hinzuweisen ist ergänzend darauf, daß § 64 Abs.3 Satz 1 AuslG nicht nur zu beachten ist, wenn sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet, sondern auch dann, wenn er auf freiem Fuß ist, falls nur ein Ermittlungsverfahren läuft (vgl. Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 2000, 167).

 

Wegen der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Ausländerbehörden über die Einleitung eines Strafverfahrens siehe § 76 Abs. 4 AuslG.

 

Für die Abschiebung bereits rechtskräftig Verurteilter gelten im übrigen die speziellen Regelungen des § 456 a StPO . 

 

§ 456 a Abs. 1 StPO:

Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ... absehen, wenn der Verurteilte ... aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.

 

Auf die ausführlichen Darlegungen zu dieser Problematik von Peglau in ZAR 2002, 242 f ist zu verweisen.

Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle: Paßlosigkeit

 

Zu Algerien neuerdings OLG Düsseldorf vom 03.11.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings Kammergericht vom 08.09.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings OLG Frankfurt/M v. 12.08.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings BayObLG v. 28.07.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings Pfälz. OLG Zweibrücken v. 02.07.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings OLG Köln v. 14.05.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Indien neuerdings OLG Düsseldorf v. 25.11.2002 (als Volltext im Angang)

 

Zu Indien neuerdings OLG Oldenburg v. 17.10.2002 (als Volltext im Anhang)

 

ZuMarokko neuerdings OLG Köln v. 13.10.2004 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Marokko neuerdings OLG Celle vom 16.10.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Marokko neuerdings AG Moers v. 26.08.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zu Pakistan vgl. Rundbrief 11/2005

Zu Iran (Freiwilligkeitserklärung) OLG Köln vom 10.02.2006 (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 08/2006


Die Frage, ob und inwieweit die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG im Falle der Paßlosigkeit anzuwenden ist, ist bislang immer noch nicht hinreichend befriedigend geklärt. Es geht dabei um die Fälle, in denen der Betroffene von Anfang an alle Mitwirkungspflichten zur Beschaffung der Paßersatzpapiere ordnungsgemäß erfüllt und dennoch infolge der Arbeitsweise der Heimat-Behörden die Beschaffung so lange dauert, daß die Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist nicht erfolgen kann oder erfolgen konnte. 

 

Die bereits erörterte BGH-Entscheidung (NJW 1996, 2796 f) betraf einen Fall, in welchem der Betroffene nach bestandskräftiger Abschiebungsandrohung und vor Inhaftierung zugestandenermaßen seinen Reisepaß weggeben hatte, um seine Abschiebung zu verzögern. Der Sachverhalt ist nicht typisch. In der Regel geht es vielmehr um Fälle, in denen der Betroffene nie einen Paß besessen hat oder diesen an einen Schleuser abgeben mußte. 

 

Die unterschiedlichen Positionen der Rechtsprechung können wie folgt zusammengefasst werden:

 

a) Ein Teil der Gerichte geht davon aus, dass dem Betroffenen die Einreise ohne Papiere im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG in jedem Fall zuzurechnen sei:

 

Zu nennen sind aus dem Berichtszeitraum einmal zwei Entscheidungen des Saarl.OLG in FGPrax 1998, 241 f und in FGPrax 1999, 243. Dort ist u.a. ausgeführt, daß es ein Ausländer, der ohne Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland einreise, zu vertreten habe, daß eine Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen könne, weil neue Heimreisedokumente beschafft werden müssen, denn dann habe der Ausländer das Abschiebungshindernis selbst geschaffen ( FGPrax 1998, 242 und FGPrax 1999, 243, 244). Ebenso Pfälzisches OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – (als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56).

Ebenso hat das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f eine Haftverlängerung bis zu 6 Monaten gebilligt, weil der Betroffene ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und dadurch die Ausländerbehörde vor die Notwendigkeit gestellt habe, für ihn bei den Behörden seines Heimatlandes Ersatzpapiere zu beschaffen (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – im Anhang als Volltext).

 

Die zitierten Auffassungen bleiben allerdings hinter der Entscheidung des BGH zurück, die immerhin verlangt, daß das Abschiebungshindernis (fehlende Papiere) von dem Betroffenen zurechenbar veranlaßt wurde (dort: Weggabe des Passes nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens). Es dürfte deshalb auch nach der genannten BGH-Entscheidung eher zweifelhaft sein, ob die Haft wegen PEP-Beschaffung auch dann über drei Monate hinaus andauern darf, wenn der Betroffene seine Heimat verlassen mußte, ohne sich Dokumente beschaffen oder solche mitnehmen zu können, oder wenn er, um überhaupt fliehen zu können, seine Dokumente an Schleuser überlassen mußte. 

 

Auch die AuslG-VwV äußert sich eher zurückhaltend zur Frage des Vertretenmüssens, indem sie als einziges konkretes Beispiel für eine Verlängerung über 3 Monate hinaus die „Vernichtung der gültigen Reisedokumente“ nennt (Nr. 57.3.1.2). Auch wird dort ausdrücklich verlangt, daß das Abschiebungshindernis (Paßlosigkeit) von dem Betroffenen „in zu vertretender Weise mitherbeigeführt worden“ sein muß (Nr. 57.3.1.2). 

 

Zu vermissen ist im übrigen, daß das Problem der langwierigen Bearbeitung durch die Heimatbehörden (z.B. Indien, Algerien usw.) bislang nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG diskutiert und dabei insbesondere nicht ausreichend hinterfragt wird, ob es zulässig und hinnehmbar ist, eine Freiheitsentziehung auch dann aufrechtzuerhalten, wenn sich im Einzelfall oder allgemein der Verdacht verfestigt, daß bestimmte Heimatbehörden die Neuausstellung von Papieren trotz Haft zögerlich betreiben. 

 

b) Demgemäß gibt es auch eine Vielzahl von Entscheidungen, die einen differenzierteren Umgang mit dem Problem der Passlosigkeit im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG befürworten.

 

Das OLG Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx 146/02 – mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der dem Betroffenen der Pass von der Schlepperorganisation abgenommen worden war; der Senat ist davon ausgegangen, dass dieser Ablauf dem Betroffenen zuzurechnen sei, weil er sich in die Hände einer Schlepperorganisation begeben habe, welche den Flüchtlingen bekanntermaßen regelmäßig ihre Pässe abnehme. Ebenso OLG Düsseldorf vom 12.07.2002 – 3 Wx 201/02 -

 

Ob dem Betroffenen im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch zuzurechnen ist, wenn der Betroffene seinen Pass verloren hat oder wenn ihm dieser entwendet wurde, hat das OLG Düsseldorf in einer weiteren Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar) offen gelassen.

 

Desweiteren hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar ) mit dem Fall eines indischen Staatsangehörigen zu befassen, der nach seinen Angaben noch nie einen Pass besessen hatte. Der Betroffene war nach Ablauf der Erstanordnung über 3 Monate aus der Haft entlassen worden. Das OLG hat festgestellt, dass die Haftanordnung von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG rechtswidrig war, weil nach den aktuellen Informationen der ZAB – PEP-Info NW vom 13.06.2002 die Bearbeitungsdauer der Heimatbehörden, wenn kein Dokument vorhanden ist, 3 bis 12 Monate dauere.

 

Ebenso hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 24.07.2002 – 3 Wx 206/02 – (als volltext im Anhang zum Kommentar) die Haft gegen einen algerischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt,  im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als von Anfang rechtswidrig erklärt, weil nach PEP-Info NW die PEP-Beschaffung in solchen Fällen 6 bis 12 Monate dauere und dann noch die Buchung eines Fluges mit einer Vorlaufzeit von 42 Tagen erfolgen müsse.

 

Das AG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Volltext im Anhang) den Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft gegen einen „papierlosen“ indischen Staatsangehörigen zurückgewiesen, weil (wegen der Arbeitsweise der indischen Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten) feststehe, dass die Zurückweisung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Ebenso AG Frankfurt/M vom 29.07.2002 – 934 XIV 1939/02 (W) – demnächst im Volltext.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Thüringer OLG vom 26.02.2001 – 6 W 119/01 – ( Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm). Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, weil das LG die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht geprüft hatte (es ging um Paßersatzpapierbeschaffung für einen algerischen Staatsangehörigen). Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Senat Verzögerungen durch die Heimatbehörden dem Betroffenen im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zurechnen würde. Ebenso Thüringer OLG vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 – (Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W572-1.htm) bezüglich eines türkischen Staatsangehörigen; der Senat hat die Sache (Erstanordnung für 3 Monate) zurückverwiesen, weil das Landgericht nicht ermittelt hatte, auf welche konkreten Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden.

 

Mit Beschluss vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang) hat das OLG Düsseldorf eine Haftanordnung über drei Monate gegen einen indischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 und auf § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung nicht geklärt wurde.

 

Soweit es um die PEP-Beschaffung für indische Staatsangehörige geht, sind jedenfalls in der Vergangenheit einige Gerichte davon ausgegangen, dass § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG schon deshalb nicht anwendbar sei, weil nicht feststehe, dass die Beschaffung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist möglich sei. So sollen nach einer Entscheidung des bis 31.12.2001 zuständigen 26. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 20.03.2001 – 26 Wx 16/01 – nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf Abschiebungen nach Indien durchaus binnen einer Frist von drei Monaten möglich sein und auch innerhalb eines solchen Zeitraums durchgeführt werden, wenn der Ausländer – wie es gemäß § 25 Nr. 3 DVAuslG seine Pflicht sei – bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres durch zutreffende und vollständige Angaben mitwirke. Der genaue Wortlaut der Auskunft und die konkreten Fälle sind in der Entscheidung nicht mitgeteilt. Ebenso OLG Köln v. 23.11.2001 – 16 Wx 253/01 – (als Volltext im Anhang). Anders jetzt OLG Düsseldorf vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar), wenn der Betroffene über keinerlei Dokomente verfügt.

 

Außerdem ist zur Dauer der Paßersatzpapierbeschaffung und deren Auswirkungen auf die Fortdauer der Sicherungshaft bei indischen Staatsangehörigen auch auf den im Volltext im Anhang mitgeteilten Beschluß des AG Moers vom 18.05.2000 – 15 XIV 48/00.B – zu verweisen. Das AG Moers hat insgesamt 75 Akten ausgewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es der indischen Botschaft nicht gelinge, innerhalb von 6 Monaten Ersatzpapiere zu beschaffen, wenn bei der Antragstellung keine Identifizierungspapiere irgendwelcher Art vorliegen. Das AG Moers hat mit nicht angefochtenem Beschluss vom 08.04.2002 – 15 XIV 22/02.B – diese Feststellung nochmals bekräftigt.

 

Wegen Einzelheiten der Passersatzpapierbeschaffung über das indische Generalkonsulat in Frankfurt/M wird zudem auf die vorläufige Stellungnahme der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld vom 27.06.2002 verwiesen (xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxxxxxxx). Es ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass derartige Stellungnahmen der Ausländerbehörden den Haftrichter nicht von der Verpflichtung entbinden, alle für die Freiheitsentziehung massgeblichen Umstände eigenverantwortlich und bezogen auf den konkreten Einzelfall zu ermitteln.

 

Zur Passersatzbeschaffung bei irakischen Staatsangehörigen siehe AG Frankfurt/M, Rechtsprechungsübersicht zur Zurückweisungshaft nach erfolglosem Flughafenasylverfahren, Stand April 2002, am Ende (Anhang zum Kommentar).

 

Bermerkenswert ist ein von dem LG Bremen unter dem 03.07.2001 – 5 T 217/01 – in InfAuslR 2001, 449 f entschiedener Sachverhalt, in welchem das algerische Generalkonsulat die Ausstellung eines Passersatzes unter der Voraussetzung zugesagt hatte, dass der Betroffene umgehend aus der Haft entlassen und erst in acht (8) Monaten abgeschoben werde. Das LG hat den Betroffenen unter Hinweis auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG aus der laufenden Haft entlassen.

 

c) Wegen der Frage der Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei Rückführungen nach Rückübernahmeabkommen vergleiche:

Bosnien-Herzegowina:

Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 – (als Volltext im Anhang)

Vietnam:

OLG Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 – (als Volltext im Anhang).

Pfälz.OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – (als Volltext im Anhang und in EZAR 048 Nr. 56 und in NVwZ 2002 Beilage I S. 46 f )

 

d) Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die bestehenden Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen, wie sie in den zitierten Entscheidungen im einzelnen angesprochen sind. Wenn es für die Entscheidung auf die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung ankommt, sind alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, bevor es zu einer Haftanordnung kommt.

 

Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle: Eilanordnung des VG

 

Hier ist insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12. 2000 ( BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700 = InfAuslR 2001, 116 ff) zu erwähnen. Das BVerfG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen es auf eine laufende Sicherungshaft hat, wenn ein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Ausweisungsbescheid beschließt, soweit in diesem Bescheid die Abschiebung angeordnet wurde. Das BVerfG konnte hierbei an seine Entscheidung vom 28.11.1995 (AuAS 1996, 42 ff) anknüpfen und hat im wesentlichen ausgeführt, 

a) daß ein solcher Fall dem Regelungsbereich des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG zuzuordnen sei, wobei die genannte Vorschrift eine einfachgesetzliche Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Fall der Ungewißheit darüber darstelle, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist, 

b) daß der Betroffene die aufgrund der Anordnung des Verwaltungsgerichts eintretende Verzögerung nicht zu vertreten habe, 

c) daß der Haftrichter nur dann davon ausgehen dürfe, daß die Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist nicht feststehe, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Abschiebung, welche auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen worden sei, gerade in der 3-Monatsfrist wieder möglich werden könnte. 

 

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.

 

Einmal ist das Bundesverfassungsgericht wie selbstverständlich davon ausgegangen, daß der Betroffene die durch die Eilanordnung eintretende Verzögerung nicht zu vertreten habe. Dies wurde bis dahin nicht immer so gesehen. So wurde z.B. in der Entscheidung BayObLGZ 1995, 129 ff davon ausgegangen, daß der Betroffene die Eilanordnung durch die Geltendmachung unrichtiger Beweismittel erlangt haben könnte und deshalb derzeit nicht feststehe, ob der Betroffene die Verzögerung nicht doch zu vertreten habe. 

 

Desweiteren verlangt das Bundesverfassungsgericht, daß vom Haftrichter konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen werden, daß die Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist wieder möglich werden könnte (so auch bereits BVerfG v. 28.11.1995 – 2 BvR 91/95 – in AuAS 1996, 42 ff) 

 

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hingewiesen, daß es sich bei der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG um eine einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewißheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist, handele. Was damit gemeint ist, ist in der Entscheidung vom 28.11.1995 (AuAS 1996, 42 ff) wie folgt erläutert: 

„ Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem sie die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer des – nicht von ihm zu vertretenden – Abschiebungshindernisses lediglich für einen begrenzten, überschaubaren und das Freiheits-Grundrecht - mit Blick auf das Gewicht der öffentlichen Belange – regelmäßig noch nicht unzumutbar beeinträchtigenden Zeitraum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen läßt.“ 

 

Diesen Formulierungen ist eindeutig zu entnehmen, daß Haft trotz eines gleichzeitig bestehenden (nicht zu vertretenden) Abschiebungshindernisses niemals länger als drei Monate dauern darf. Dies deckt sich mit dem Inhalt der vorstehend behandelten BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1996. 

 

Hinzuweisen ist im übrigen auf folgendes: 

Die Fälle, in denen ein erfolgreicher Eilantrag der Abschiebung entgegensteht, unterscheiden sich von den sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu prüfen ist, in einem wesentlichen Punkt. Bei den sonstigen Fällen (Paßbeschaffung, Ermittlungsverfahren, allgemeine Aussetzung von Abschiebungen usw.) steht die Ausreisepflicht als solche nicht in Frage (die Abschiebung kann also früher oder später durchgeführt werden). Bei dem Abschiebungshindernis „Eilanordnung“ ist demgegenüber in der Regel offen, ob dem Betroffenen nicht doch ein Aufenthaltsstatus zukommt und ob es jemals zu einer Abschiebung kommen wird. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dann, wenn eine Entscheidung zur Hauptsache innerhalb der 3-Monatfrist möglich erscheint (und deshalb § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht anwendbar ist), der Haftrichter nicht verpflichtet ist, sich auch inhaltlich mit dem aufenthaltsrechtlichen Anliegen zu befassen und die Haft sofort zu beenden, wenn sehr wahrscheinlich eine Abschiebung ohnehin nicht in Betracht kommt. Es ist hierzu auf die (in Vorbereitung befindliche) Kommentierung zu dieser Frage zu verweisen.

 

Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Scheitern der Abschiebung und Flugverzögerungen

 

Die Vereinigung Cockpit vertritt seit längerer Zeit den Standpunkt, daß Deportees „not willing to travel“ nicht zu befördern seien und dies durch Befragung des Betroffenen festzustellen sei.  In Heft 7/8 2002 des VC Magazin findet sich  hierzu der Hinweis, dass wegen dieses Punktes nach wie vor erheblicher Diskussionsbedarf mit den politischen Entscheidungsträgern bestehe. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Piloten dieser Empfehlung folgen und es deshalb zu erheblichen Verzögerungen der Abschiebung kommt, hat zwar noch nicht die Obergerichte, aber schon Instanzgerichte unter dem Gesichtpunkt des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG befasst. 

 

Bei Flugabschiebungen sind Engpässe der Fluggesellschaften (z.B. in der Ferienzeit) von dem Betroffenen nicht zu vertreten.; vgl. hierzu Beschluss des AG Moers vom 30.07.2002 – 15 XIV 46/02.B – demnächst im Volltext (betreffend Reduzierung der Rückführungskontingente während der Ferienzeit durch Air Algerie).

 

Nicht hinreichend geklärt ist bisher, wie zu verfahren ist, wenn die Verzögerung einer Flugabschiebung darauf beruht, dass der Betroffene durch Sicherheitskräfte begleitet wird (z.B. nach Algerien) und bei den begleiteten Flügen Engpässe bzw. Verzögerungen auftreten.

 

Die Regelung des § 57 III 2 AuslG (Verhindern):

 

Zur Nichtbeschaffbarkeit von Ersatzpapieren für pakistanische Staatangehörige siehe Rundbrief 11/2005.

 

Zum Verhindern der Abschiebung neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 – 4Z BR 070/04 (als Volltext im Anhang).

Zur Rückkehrerklärung Algerien neuerdings OLG Düsseldorf vom 03.11.2003 (als Volltext im Anhang) - -

- keine Verpflichtung zur Unterzeichnung - anders jetzt

jedoch BayObLG in zwei Entscheidungen vom 17.11.2003 - 4Z BR 73/03 - (als Volltext im Anhang) und vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - .

 

Zur Nichtbeschaffbarkeit von Passersatzpapieren mit oder ohne Mitwirkung des Betroffenen innerhalb von 6 Monaten bei indischen Staatsangehörigen neuerdings Kammergericht vom 08.09.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zum Verhindern (indischer Staatsangehöriger) durch Untätigkeit neuerdings BayObLG v. 28.07.2003 (als Volltext im Anhang)

§ 57 Abs. 3 AuslG:

Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

 

Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, die Sicherungshaft über 6 Monate hinaus verlängert werden. 

 

Nach BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – beginnt die 6-Monatsfrist erst ab Vollzug der Abschiebungshaft, wenn sich der Betroffene vorher in Strafhaft befunden hat. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung der Ausländerbehörde, die Abschiebung schon während der Strafhaft vorzubereiten.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Regelung des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht um einen Haftgrund handelt. Es muß also bei einer Verlängerung über 6 Monate hinaus auch immer wieder geprüft werden, ob einer der in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AuslG genannten Haftgründe vorliegt oder fortbesteht. 

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die bloße Paßlosigkeit kein Verhindern im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. KG in InfAuslR 2000, 229 f; OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23; OLG Frankfurt in FGPrax 1998, 38; Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241 f) 

 

Nach Saarländ OLG in FGPrax 1999, 243 wird die Abschiebung verhindert, wenn das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Betroffenen, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen des Betroffenen zurückgeht, während er zu einem Tun verpflichtet ist. Erforderlich ist, daß der Betroffene durch sein Verhalten verhindert, daß ein bestehendes Abschiebungshindernis beseitigt wird und es dadurch zu einer Verzögerung der Abschiebung kommt (Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241, 242). Nach OLG Hamm vom 12.02. 2001 - 19 W 20/21 – im Anhang als Volltext) liegt ein Verhindern nur vor, wenn ein willensabhängiges und zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers vorliegt, welches ursächlich dafür ist und ursächlich dafür bleibt, daß die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann; falls die Abschiebung nicht an dem Verhalten des Betroffenen, sondern daran scheitert, dass die Behörden des Heimatlandes die Ausstellung der Ersatzpapiere zögerlich betreiben, ist dies dem Betroffenen nicht zuzurechnen.

 

Ein Verhindern liegt nach der Rechtsprechung u.a. vor, 

- wenn der Betroffene seine Mitwirkung bei der Ausfüllung des Paßersatzantrages verweigert (Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243), 

-wenn der Betroffene gegen die Verpflichtung verstößt, an der Beschaffung der Identitätspapiere mitzuwirken (BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313; OLG Frankfurt in FGPrax 1998, 38), 

-wenn der Betroffene im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung unzutreffende oder überhaupt keine Angaben zu seiner Identität macht (Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 2141, 242; für unzutreffende Angaben OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext), 

-wenn der Betroffene seine wirkliche Identität nicht preisgibt (BayObLG in InfAuslR 2000, 454), 

-wenn der Betroffene die Bemühungen der Ausländerbehörde, notwendige Dokumente für die Ausreise zu beschaffen, blockiert (KG in InfAuslR 2000, 229),

-wenn der Betroffene gegen seine Abschiebung aktiven Widerstand leistet und die Fluggesellschaft sich deshalb weigert zu transportieren (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 245), 

-wenn der Betroffene im Transitbereich eines Auslandsflughafens (hier: Genf) randaliert und deshalb die Abschiebung abgebrochen werden muß (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54 f) 

 

Das Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 hat offengelassen, ob die Mitwirkungspflicht auch beinhaltet, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte in der Heimat bittet, ihm Identifikationspapiere zu übersenden. Das BayObLG in InfAuslR 2001, 176 f bejaht eine Verpflichtung des Betroffenen, sich der Mithilfe geeigneter Dritter, insbesondere Angehöriger zu bedienen, wobei allerdings im Regelfall nur dann von einem pflichtwidrigen Unterlassen ausgegangen werden könne, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen in einer ihm verständlichen Form über den Umfang solcher nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Mitwirkungspflichten belehrt, ihm die bestehenden Möglichkeiten und die erforderlichen Schritte aufgezeigt und ihn über die Folgen pflichtwidriger Untätigkeit unterrichtet habe. 

 

Kein Verhindern liegt vor, wenn der Betroffene sich weigert, gegenüber den algerischen Behörden die sogenannte Freiwilligkeitserklärung/ Rückkehrerklärung zu unterschreiben, soweit dort falsche Angaben verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt in InfAuslR 1999, 465; KG in InfAuslR 2000, 229, 230; KG vom 20.04.2001 – 25 W 92/01 - ; OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – als Anlage im Volltext; Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 – I B 1/VI.4.1.1). Ausführlich zu Algerien auch LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24. 

 

Das Verhindern muß positiv feststehen; die Feststellungslast liegt insoweit bei der antragstellenden Behörde (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f; OLG Frankfurt in FGPrax 1998, 38; Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 ; KG in FGPrax 1995, 128, 129; OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – als Anlage im Volltext). Verbleiben Zweifel, darf der Betroffene nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden (BayObLG vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - in EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f; BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f). Die Verlängerung von Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus setzt die Gewißheit voraus, daß das Unterbleiben der Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich auf ein zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BayObLG vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - in EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f; vgl. auch BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f). 

 

In der Praxis wird ein Verhindern häufig damit begründet, dass der Betroffene falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit mache. Da das Verhindern feststehen muß, ist es für eine Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus erforderlich, dass der Haftrichter davon überzeugt ist, dass die Angaben des Betroffenen zu seiner Staatsangehörigkeit unzutreffend sind. Zur Amtsermittlungspflicht in solchen Fällen siehe BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313.

 

Bejaht man die Pflicht, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte in der Heimat um Übersendung von Identifikationspapieren bittet (siehe vorstehend), müßte (um ein Verhindern annehmen zu können) nach Auffassung des Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 auch feststehen, daß die Angeschriebenen überhaupt geantwortet und die angeforderten Unterlagen übersandt hätten. Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - (EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344) offen gelassen, ob dem Betroffenen der Vorwurf gemacht werden könne, seine Verwandten nicht um die Übermittlung eines Identitätsnachweises gebeten zu haben, weil der Senat sich nämlich keine Überzeugung dahin zu bilden vermöge, dass ein – unterstellt erfolgreiches – Tätigwerden des Betroffenen in dieser Richtung bei der zögerlichen Sachbehandlung durch die Heimatbehörden (Syrien) seine Abschiebung innerhalb von 6 Monaten ermöglicht hätte.

 

Nicht hinreichend deutlich ist der Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu der Frage, ob das Verhindern in dem Zeitpunkt, in welchem über die Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus zu entscheiden ist, noch andauern muß oder ob auch ein früheres Verhindern ausreichen kann, um eine Verlängerung über 6 Monate hinaus zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung hält eine Verlängerung über 6 Monate hinaus auch dann für zulässig, wenn der Betroffene sein Verhinderungsverhalten zwar bereits aufgegeben hat, dieses aber weiterhin dafür ursächlich ist, daß der Betroffene bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl. hierzu KG in FGPrax 1995, 128 ff; BayOBLGZ 1998, 64 f). So wird z.B. vom BayObLG in InfAuslR 2000, 454 die Voraussetzung für eine Verlängerung über 6 Monate hinaus dahin formuliert, daß der Betroffene seine Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von 6 Monaten verhindert habe. Nach OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23 muß es sich allerdings um ein Verhalten des Ausländers nach der Inhaftnahme handeln (ebenso LG Berlin vom 05.04.2001 – 88 T XIV 110/01 B). Dies ist nicht ganz unzweifelhaft. 

 

Gibt der Betroffene sein Verhindern auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden, wenn das ursprüngliche Verhinderungsverhalten nicht mehr ursächlich ist ( vgl. Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243 f; BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S.14 – nur Leitsatz; vgl.hierzu auch OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – im Anhang als Volltext ).

 

Die gesetzliche Regelung ist lückenhaft, wenn es um Fälle geht, in denen z.B. der Betroffene von Anfang an bei der Beschaffung der Paßersatzpapiere mitwirkt (also nicht verhindert) und feststeht bzw. sich im Verlaufe der Haft ergibt, daß die Abschiebung innerhalb der 6-Monatsfrist dennoch nicht möglich sein wird. 

 

Soweit ersichtlich, ist auf diese Lücke erstmals deutlich in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf in AuAS 1996, 256 f hingewiesen worden : 

„Wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, daß die Abschiebung erst nach Ablauf von 6 Monaten durchführbar sein wird, nach derzeitigem Sach- und Ermittlungsstand jedoch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG für eine Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus nicht erfüllt sind, kann eine auf 6 Monate zu begrenzende Haftanordnung ihren gesetzlichen Sicherungszweck – Abschiebung während und aus der Haft – ersichtlich nicht erfüllen. In Anbetracht der grundgesetzlichen Rechtsgarantien (Art. 104 Abs.1 Satz 1 GG) ist eine Freiheitsentziehung aber nur in den Grenzen des gesetzlich festgelegten Sicherungszwecks verhältnis- und damit rechtmäßig.“ 

 

Die Problematik wird im Berichtszeitraum von einigen Entscheidungen andeutungsweise aufgegriffen, während die AuslG-VwV sich eher undeutlich zu diesem Problem verhält. 

 

Das OLG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang) im Rahmen der Zurückverweisung einer Erstanordnung über 3 Monate darauf hin, dass die Haft unzulässig sein könne, wenn feststünde, dass die Abschiebung nicht innerhalb von 6 Monaten durchführbar sei. 

 

Das OLG Frankfurt in InfAuslR 1999, 465 hat eine auf 6 Monate befristete Zurückweisungshaft vorzeitig (allerdings nur einige Tage vor Fristablauf) beendet, weil der Betroffene nicht verhindere und nach dem Verfahrensstand keine Aussicht mehr bestehe, den Betroffenen (Algerier) innerhalb der 6-Monatsfrist abzuschieben. 

 

Das LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24 ist aufgrund entsprechender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß ein papierloser Algerier, der die Freiwilligkeitserklärung verweigere, wegen der Bearbeitung durch die Heimatbehörden nicht innerhalb der 6-Monatfrist abgeschoben werden könne, so daß die Haft von Anfang an unzulässig sei. Das LG Berlin geht dabei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, daß die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung allein kein Verhindern im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt. Im übrigen behandelt die Entscheidung auch den Fall, daß der Betroffene nicht nur die Freiwilligkeitserklärung verweigert, sondern in sonstiger Weise verhindert, und kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann die Haft unzulässig sei, weil das sonstige Verhinderungsverhalten nicht dafür ursächlich sei, daß innerhalb von 6 Monaten nicht abgeschoben werden könne. 

 

Das KG hat in einem Beschluß vom 20.04.01 – 25 W 92/01 – die Feststellung des Landgerichts, daß die Frist bis zur tatsächlichen Abschiebung von passlosen Algeriern selbst dann, wenn der Betroffene nach seinen besten Kräften bei der Passbeschaffung mitwirken würde, mehr als 6 Monate dauere (und damit zur Unzulässigkeit der Haft führe), als nicht hinreichend aufgeklärt beanstandet. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen. Zu einer erneuten Entscheidung des LG ist es wegen Auslaufens der angeordneten Haftdauer nicht gekommen.

 

Verhindert der Betroffene, erscheint es aber aussichtslos, dass der Betroffene innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten in einen der in Betracht kommenden Staaten abgeschoben werden kann (hier: Nepal oder Bhutan), ist die Haft zu beenden (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f).

 

Zusammenfassung:

 

Analysiert man die vorstehende Rechtsprechung, kommt man zu folgenden Ergebnissen:

 

Ein Verhindern im Sinne des Gesetzes (und damit die Möglichkeit der Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus) liegt dann vor, wenn ein vom Willen des Betroffenen abhängiges plichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate (grundsätzliche Höchsthaftdauer) nicht erfolgen konnte.

 

Es müssen also stets zwei Dinge geprüft werden, und zwar einmal das Verhinderungsverhalten und zum anderen die Ursächlichkeit dieses Verhaltens dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten 6 Monate durchgeführt werden konnte. Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass das Verhinderungsverhalten die maßgebliche Ursache für die Verzögerung sein muß.

 

Nach der Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für beide Merkmale bei der Behörde. Das Verhinderungsverhalten muß also positiv feststehen (der Richter muß z.B. überzeugt sein, dass der Betroffene sich pflichtwidrig weigert, notwendige Formulare zu unterschreiben). Außerdem muß feststehen, dass dieses Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate nicht erfolgen konnte. Ergibt sich, dass die Abschiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch bei Leistung der Unterschrift nicht innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, ist das Verhinderungsverhalten nicht ursächlich für die Verzögerung. Verbleiben Zweifel, ob die Abschiebung bei Leistung der Unterschrift innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, geht auch dies zu Lasten der antragstellenden Behörde, weil die Ursächlichkeit des Verhinderungsverhaltens feststehen muß.  

 

Ungeklärt scheint bisher, ob die zuletzt genannten Grundsätze  auf jede Form des Verhinderungsverhaltens anwendbar sind.  Steht z.B. fest, dass der Betroffene hinsichtlich seiner Nationalität unzutreffende Angaben macht und hat dies die Ersatzpapierbeschaffung  in den ersten 6 Monaten unmöglich gemacht, sind sichere Feststellungen dazu, ob die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, falls der Betroffene seine wahre Nationalität offenbart hätte, nicht möglich. Solche Zweifel "ins Blaue hinein" gingen bisher nicht zu Lasten der antragstellenden Behörde.

 

Ist mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, dass die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate nicht möglich sein wird und dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung über 6 Monate hinaus nicht vorliegen werden, darf Haft im Hinblick auf § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, sofern sich dies nicht bereits aus  § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ergibt

 

Erschöpfung der Haft:

Die Abschiebungshaft wird unzulässig, wenn die Möglichkeiten zur Identifizierung erschöpft sind und die Ausländerbehörde deshalb keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen kann (BayObLGZ 1997, 350, 352; BayObLG vom 26.06.2001 – 3Z BR 204/01 – in InfAuslR 2001, 446; vgl. auch Erlaß des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.1999). Allein die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützte „Hoffnung“, vielleicht auf andere Weise doch noch an Heimreisepapiere zu gelangen, rechtfertigt nicht die Fortsetzung der Sicherungshaft (BayObLG a.a.O.). Ebenso BayObLG in InfAuslR 1998, 352, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Betroffene seinen Widerstand (an der Beschaffung des Paßersatzes mitzuwirken) vielleicht doch noch aufgeben werde, und deshalb die Ausländerbehörde auch keine sinnvollen konkreten Maßnahmen mehr treffen könne. Ebenso für einen Fall, in welchem sich die Ausländerbehörde darauf beschränkt, abzuwarten, ob der Betroffene seine Weigerungshaltung aufgibt (LG Paderborn vom 19.04.2001 – 2 T 34/01 – in InfAuslR 2001, 450 f).

 

Zu der von der Ausländerbehörde in solchen Fällen zu erwartenden Darlegung heißt es in der Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang - wie folgt:

Verheimlicht der Betroffene, wie hier, seine wahre Identität, hat die Ausländerbehörde im Verfahren über die Sicherung der Abschiebung durch Haft darzulegen, daß noch Möglichkeiten zur Identifizierung des Betroffenen bzw. zur Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente bestehen und daß sie diese Möglichkeiten ohne unnötige Verzögerung ausschöpft. Kann die Ausländerbehörde keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352 m.w.N.).

 

Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 245 hat in einem Fall, in welchem die Luft- Abschiebung bereits 6x am aktiven Widerstand des Betroffenenen gescheitert war, festgestellt, daß für eine Erschöpfung feststehen müsse, daß innerhalb der gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten eine Abschiebung nicht möglich sein werde, und hat die Sache an das LG zurückverwiesen, weil Raum für die Möglichkeit bleibe, daß der Betroffene seinen Widerstand aufgebe oder mit einer anderen Fluggesellschaft oder auf einem anderen Weg in sein Heimatland gebracht werde. 

 

Ebenso ist nach BayObLG in InfAuslR 2000, 454 f keine Erschöpfung anzunehmen, wenn bei einem seine wahre Staatsangehörigkeit verheimlichenden Ausländer zwar die Vorführungen bei einigen Botschaften ohne Erfolg geblieben sind, aber weitere geplante Vorführungen zu Erkenntnissen führen können, welche die Identifizierung fördern. 

 

Verbrauch der Haft:

 

vgl. neuerdings BayObLG v. 25.03.2003 (als Volltext im Anhang)

 

vgl. neuerdings OLG Celle v. 09.12.2002 (als Volltext im Anhang) - ausländische Haftzeiten

Wenn ein Ausländer sich zeitweise in Abschiebungshaft befunden hat, dann entlassen wurde und später erneut in Abschiebungshaft genommen werden soll, stellt sich die Frage nach dem Verbrauch der Abschiebungshaft. Es handelt sich hierbei um ein Thema, welches bisher in der Rechtsprechung nur andeutungsweise behandelt ist. 

 

Im Berichtszeitraum wird die Frage in einer Entscheidung des Kammergerichts thematisiert. Das KG in InfAuslR 2000, 233 f hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene aus der ersten Sicherungshaft entlassen, dann untergetaucht und dann erneut nach 6 Monaten wieder aufgegriffen worden war. Das Landgericht hatte eine erneute Haftanordnung abgelehnt, weil die Haft nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (Höchstfrist von 6 Monaten) durch die erste Haftanordnung verbraucht sei und ein Verhindern nicht vorliege. Das KG hat diese Entscheidung bestätigt und festgestellt, daß eine Anrechnung bereits vollzogener Haft zu erfolgen habe, wenn es um die Durchsetzung derselben – auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden – Ausreisepflicht gehe. Dies gelte auch, wenn der Betroffene nach seiner Haftentlassung zunächst untergetaucht sei, weil dieses Untertauchen für die bestehenden Abschiebungshindernisse nicht mehr kausal sei. 

 

Nach einer Entscheidung des BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ist Hinweisen, dass gegen den Betroffenen bereits früher Abschiebungshaft vollzogen wurde, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit weiterer Abschiebungshaft grundsätzlich nachzugehen.

 

Die zur Höchstfrist des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (6 Monate) ergangene (vorgenannte) Entscheidung des Kammergerichts entspricht wohl der herrschenden Auffassung und ist – zumindest mit Vorsicht - auf vergleichbare Sachverhalte zu übertragen. Dies gilt jedenfalls für die 18-Monatsfrist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Zu anderen Fallgestaltungen ( insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zu Haftentlassungen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots) ist auf die (in Vorbereitung befindliche) Kommentierung zum Haftverbrauch zu verweisen. 

 

Die Ausländerbehörden sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des Kammergerichts jedenfalls schlecht beraten, wenn sie die gesetzlichen Höchstgrenzen voll ausnutzen, obwohl eine Abschiebung innerhalb dieser Höchstgrenzen vorhersehbar nicht möglich ist. Der Ausländer kann nämlich dann nicht mehr in Abschiebungshaft genommen werden, und zwar auch nicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ob nach Ablauf der Höchstfristen eine sonstige, wenn auch nur kurzfristige Freiheitsentziehung (z.B. nach Polizeirecht) zum Zwecke einer Abschiebung noch zulässig ist, erscheint eher zweifelhaft, weil damit die gesetzlichen Höchstfristen des AuslG unterlaufen würden. 

 

Antrag der Behörde (1305 - 1306)

1307

Zuständigkeit des Gerichts (örtliche) (1308)

1309

Abgrenzung zur Zuständigkeit des VG (1310)

1311

Anhörung, mündliche des Betroffenen (1312 - 1313)

1314-1315

Anhörung des Ehepartners (1316)

1317

Amtsermittlung (1318 - 1319)

1320-1321

Belehrungspflichten des Haftrichters (1322)

1323

Gehör, rechtliches (1324 - 1325)

1326-1327

Tenorierung im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)

Wirksamkeit, sofortige (1329)

Bekanntmachung der Haftentscheidung (1330 - 1331)

Jugendliche, Benachrichtigung des JA (1332)

Ersatzfreiheitsstrafe, Unterbrechung für (1333)

1334

Beschwerdeberechtigung/Beschwerdeverzicht/Erledigung (1335)

Tatsacheninstanz, Beschwerdegericht als .. (1336)

1337

Beschwerdeverfahren, Anhörung (1338 - 1340)

1341-1343

Wiedereinsetzung (Rechtbeschwerde)/Gegenvorstellung/Amtsermittlung in der Rechtsbeschwerde/Neue Tatsachen in der Rechtsbeschwerde/Haftgrund Nr. 5 in der Rechtsbeschwerde (1344 - 1345)

Zwischenentscheidungen, Anfechtbarkeit/Fristberechnung (1345 - 1346)

1347-1349

Übersehen einer Aufenthaltsgestattung (1350)

1351-1354

Überhaft (1355 - 1356)

Fortsetzungsfeststellung (1357 - 1359)

Einstweilige Anordnung (1360 - 1361)

Verlängerungsantrag (1362)

1364

Pflichtanwalt/Dolmetscherkosten(1365)

Abgabe (1366)

Gewahrsam vor Haftanordnung (1367 - 1369)

Kostenentscheidung  (1370 - 1374)

1375-1379

Schadensersatz (1380 - 1381)

1382-1389

Vollzug (1390)

1391-1399

 

Stichworte

(die Ziffern hinter den Sichtworten beziehen sich auf

die Loseblatt-Version) 

Abgabe (1366)

Abgrenzung zur Zuständigkeit des VG (1310)

Amtsermittlung (1318)

Anfechtungsklage gegen Haftantrag (1306)

Anhörung, mündliche des Betroffenen (1312)

Anhörung im Beschwerdeverfahren (1338)

Anhörung des Ehepartners (1316)

Antrag der Behörde (1305)

Auslagen des Betroffenen (1370)

Beauftragter Richter im Beschwerdeverfahren (1340)

Behördengewahrsam vor Haftanordnung (1367)

Bekanntmachung der Haftentscheidung (1330)

 

Bekanntmachung der Entscheidung an Ehepartner (1316)

Belehrungspflichten des Haftrichters (1322)

Benachrichtigung des Ehepartners (1316)

Beschwerdeberechtigung (1335)

Beschwerdeverfahren, Anhörung (1338)

Beschwerdeverfahren, beauftragter Richter (1340)

Beschwerdeverfahren, Erledigung (1335)

Beschwerdeverzicht (1335)

Dolmetscherkosten (1365)

EMRK Art. 5 Abs. 5 (siehe Schadensersatz)

Ergänzung einer Anordnung I. Instanz (1334)

Ersatzfreiheitsstrafe, Unterbrechung für (1333)

Einstweilige Anordnung (1360)

Erledigung im Beschwerdeverfahren (1335)

Fortsetzungsfeststellung (1357)

Fristberechnung (1346)

Gefahr im Verzug (siehe Einstweilige Anordnung)

Gegenvorstellung, Verwerfung der Rechtsbeschwerde (1344

Gehör, rechtliches (1324)

Gerichtsgebühren (1372

Gewahrsam vor Haftanordnung (1367

Haftantrag der Behörde (1305)

Haftantrag, Anfechtungsklage (1306)

Jugendliche, Benachrichtigung des JA (1332)

Kostenentscheidung  (1370)

Örtliche Zuständigkeit der Behörde (1305)

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts (1308)

Pflichtanwalt(1365)

Polizei der Länder, Zuständigkeit (1306)

Rechtliches Gehör (1324)

Rechtsbeschwerde, Amtsermittlung (1344)

Rechtsbeschwerde, Gegenvorstellung (1344)

Rechtsbeschwerde, Haftgrund§ 57 II 1 Nr. 5 AuslG (1344)

Rechtsbeschwerde, neue Tatsachen (1344)

Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung (1344)

Rechtsschutzbedürfnis (1344)

Richterablehnung (siehe Zwischenentscheidungen)

Sachverständigengutachten (1318)

Schadensersatz (1380)

Sofortige Wirksamkeit(1329)

Tatsacheninstanz, Beschwerdegericht als .. (1336)

Tenorierung im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)

Überhaft (1355 - 1356)

Übersehen einer Aufenthaltsgestattung (1350)

Unterbrechung für Ersatzfreiheitsstrafe (1333)

Verlängerungsantrag (1362)

Verlängerungsentscheidung (mündliche Anhörung) (1312)

Vertrauensperson, Feststellung (1319

Verzicht auf Beschwerde (1335)

Vollzug (1390)

Wiedereinsetzung (Rechtbeschwerde) (1344)

Wirksamkeit, sofortige (1329)

Zuständigkeit der Behörde (örtliche) (1305)

Zuständigkeit der Polizei der Länder (1306)

Zuständigkeit des Gerichts (örtliche) (1308)

Zwischenentscheidungen, Anfechtbarkeit (1345)

 

 

ANTRAG NACH § 3 FEVG :

.

In § 3 Satz 1 FEVG ist geregelt, daß es für die Anordnung der Freiheitsentziehung eines Antrags der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf. Das Vorliegen eines Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in jeder Lage des Verfahrens, auch vom Rechtsbeschwerdegericht, von Amts wegen zu prüfen (KG in FGPrax 1998, 242 ff), und zwar ohne Beschränkung auf Rechtsfehler (KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78). Der Antrag begrenzt auch die durch den Richter zu beschließennde Haftdauer, weil Haft nur im Rahmen der Anträge der Behörde angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 294, 296).

Lange Zeit war bei vielen Haftgerichten allerdings die Auffassung vorherrschend, daß sie in diesem Zusammenhang die örtliche Zuständigkeit der jeweils antragstellenden Behörde nicht zu prüfen hätten. Diese Auffassung ist aber  inzwischen korrigiert worden. Auf Antrag einer örtlich nicht zuständigen Behörde kann keine Haftanordnung erlassen werden. Die Gesetzes- und Verordnungslage ist in den einzelnen Bundesländern allerdings recht unterschiedlich. Die Zuständigkeit kann sich z.B. aus dem Verwaltensverfahrensgesetz des jeweiligen Landes, aber auch aus Ausführungsgesetzen der Länder zum Ausländergesetz, aus dem Ordnungsbehörden-Gesetz usw. ergeben. Es wird hierzu beispielsweise auf die Entscheidungen BayObLGZ 1997, 77 ff = FGPrax 1997, 117 (für Bayern),KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78 ff (für Berlin) und OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext- (für Hessen) verwiesen. 

 

Zur Frage, ob der Hinweis der Ausländerbehörde, daß sie lediglich im Wege der Amtshilfe tätig werde, eine örtliche Zuständigkeit begründet (verneinend OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext). 

 

Mit einem besonderen Problem der örtlichen Zuständigkeit der antragstellenden Ausländerbehörde hatte sich das KG in FGPrax 1998, 242 ff zu befassen, und zwar mit der Frage, ob durch § 40 Abs. 1 AsylVerfG eine örtliche Zuständigkeit begründet wird (der Betroffene hatte sich in Köln aufzuhalten, lebte aber in Berlin). Das Kammergericht hat die Frage verneint.

Mit Wirkung an 1.11.1997 ist § 63 Abs. 6 AuslG neu gefaßt und klargestellt worden, daß auch die Polizeien der Länder Abschiebungshaft beantragen können. In BayObLGZ 1998, 224 f = NVwZ 1999 Beilage I S. 16 wurde hierzu festgestellt, daß die Zuständigkeit der Polizeien zur Beantragung der Abschiebungshaft nach § 63 Abs. 6 AuslG gleichrangig neben der der Ausländerbehörde bestehe.

Der Haftantrag kann nach OVG Saarland in InfAuslR 2001, 172 ff auch dann von der antragstellenden Behörde zurückgenommen werden, wenn die Zuständigkeit inzwischen auf eine andere Behörde übergegangen ist. 

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Nach KG in NVwZ 1998 Beilage S.78 ist der Haftantrag, jedenfalls wenn eine Entscheidung des Haftrichters ergangen ist, mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage nicht angreifbar. Einzelheiten zu der Frage, ob die Verwaltungsgerichte Einfluß auf die Haftfortdauer nehmen können, sind allerdings sehr streitig. 

Zur Frage des Übergangs von der Zurückschiebungshaft zur Abschiebungshaft neuerdings Schl.-Holst. OLG vom 25.09.2003 (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 9/2004.

 

 

 

ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS :

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist in § 4 FEVG im einzelnen geregelt. 

Frage der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit in einem Überhaftfall (Sicherungshaft nach Untersuchungshaft) hat das OLG Düsseldorf ( in FGPrax 1998, 200) entschieden, daß die Gerichtsstände des § 4 Abs.1 Satz 1 FEVG (gewöhnlicher Aufenthalt) und § 4 Abs.1 Satz 2 FEVG (Anstaltsort ) gleichwertig nebeneinander stehen können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß in Nr. 57.0.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in Überhaftfällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, als zuständig bezeichnet wird.

Zu beachten ist § 4 FGG. Nach dieser Vorschrift gebührt unter mehreren zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. Hebt also z.B. das zuerst tätig gewordene Amtsgericht seine Haftanordnung auf, kann nicht ein anderes Amtsgericht die Haft sogleich wieder anordnen. Die antragstellende Behörde muß vielmehr, wenn sie die Haft weiterhin für notwendig und gerechtfertigt hält, sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des zuerst tätig gewesenen Amtsgerichts einlegen (vgl. Schlesw.-Holst. OLG vom 15.06.1998 – 2 W 108/98).

 





 

ABGRENZUNG ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS :

Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Haftgericht und Verwaltungsgericht bereitet in der Praxis weiterhin Schwierigkeiten. Die Einzelheiten sind bei der Darstellung der Haftgründe (Haftvoraussetzungen) zu erörtern. Hinzuweisen ist hier allerdings auf eine Entscheidung des VG Berlin (in InfAuslR 1999, 80 f). Es ging in diesem Verfahren um einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei. Das VG hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts falle. Diese Entscheidung ist geeignet, die bestehenden Unklarheiten unnötig zu vergrößern. Die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG (Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn ....) richtet sich eindeutig an den Haftrichter. Bestehen insoweit tatsächliche Unklarheiten, sind diese vom Haftrichter im Wege der Amtsermittlung zu klären. Es ist hierzu auch auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 – 2 BvR 347/00 – (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700 = InfAuslR 2001, 116 ff) zu verweisen, die sich gerade mit der Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG durch die Haftgerichte eingehend befasst. 

Das OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff hält die Verwaltungsgerichte für zuständig in einem Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden. 

 

 

 

MÜNDLICHE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN:

Die mündliche Anhörung des Betroffenen muß nicht nur vor der Erstentscheidung, sondern auch vor jeder Verlängerungsentscheidung erfolgen (§§ 5, 12 FEVG). Es wird hierzu auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 03. 1996 (InfAuslR 1996, 198 ff) verwiesen. Das BayObLG hat in zwei Entscheidungen nochmals an diese Verpflichtung erinnert (BayObLGZ 1999, 12 ff ; BayObLGZ 1999, 57, 58), und auch daran, daß eine unterbliebene mündliche Anhörung des Betroffenen nicht geheilt werden kann (BayObLGZ 1999, 12, 13). Ausführlich hierzu auch OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263). Verstößt der Richter gegen das Gebot der mündlichen Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang - unter Hinweis auf BVerfG in InfAuslR 1996, 198/201; vgl. hierzu auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang -  ).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Unmöglichkeit rückwirkender Heilung einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Anhörung des Betroffenen auch dazu führen muß, daß die Haft nicht fortgesetzt werden darf, sobald dieser Mangel (von der Ausländerbehörde oder dem Gericht) festgestellt wird, es sei denn die mündliche Anhörung kann sofort (allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft) „nachgeholt“ werden. Es wäre deshalb, wenn der Mangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz festgestellt wird, auch nicht zu rechtfertigen, die Haft zunächst fortdauern zu lassen, bis die Anhörung in der Tatsacheninstanz (u.U. nach Wochen) nachgeholt wird. Die Haftanordnung ist vielmehr sofort außer Vollzug zu setzen, wie dies z.B. in der Sache BayObLGZ 1999, 12 f auch geschehen ist. Im übrigen ist die Vorgehensweise bei Feststellung eines Anhörungsmangels bisher kaum diskutiert und deshalb in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. 

Die Pflicht zur vorherigen Anhörung gilt auch bei einstweiligen Anordnungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG). Nur bei Gefahr im Verzug kann bei einstweiligen Anordnungen die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG). Einzelheiten hierzu unter „Einstweilige Anordnung“.

In einer Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang - wird unter Hinweis auf OLG Frankfurt/M in FG-Prax 1995, 167 die Möglichkeit angesprochen, dass die mündliche Anhörung ausnahmsweise auch durch einen ersuchten Richter stattfinden könne (der Betroffene lag auf einer Krankenstation in einer anderen Stadt und es ging um eine einstweilige Anordnung).

 

Wegen der Besonderheiten bei einer übertragbaren Krankheit des Betroffenen oder bei Gesundheitsgefahren für den Betroffenen  wird auf § 5 Abs. 2 FEVG verwiesen.



 

ANHÖRUNG DES EHEPARTNERS:

Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)

Vgl neuerdings OLG Celle vom 27.06.2005  (als Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 15/2005

Vgl. neuerdings OLG Celle vom 01.11.2005  (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 19/2005

 

An die Verpflichtung zur Anhörung des (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepartners nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG erinnert die Entscheidung des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f. Die Entscheidung ist zu § 57 Abs.2 Satz 3 AuslG ergangen mit dem Hinweis, daß den sozialen Bindungen des Betroffenen im Rahmen dieser Vorschrift besonderes Gewicht zukommen und es deshalb erforderlich sein kann, sich auch einen persönlichen Eindruck von dem Ehepartner zu verschaffen.

Der Ehepartner (oder ein sonstiger Angehöriger bzw. eine Person des Vertrauens ) ist im übrigen nach Art. 104 Abs. 4 GG von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen. Außerdem sind die Erstanordnung und die Verlängerungsentscheidung nach § 6 Abs.2 Buchst. b) FEVG dem Ehepartner bekanntzumachen.

In der von dem Pfälz. OLG Zweibrücken unter dem 23.10.2001 – 3 W 253/01 – (als Volltext im Anhang) entschiedenen Sache war die Ehefrau des Betroffenen weder von dem Amtsgericht noch von dem Landgericht angehört worden, obwohl kein Grund hierfür nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FEVG vorlag. Das OLG hat von einer Zurückverweisung abgesehen, weil auszuschließen sei, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Da nicht bekannt sein konnte, was die Ehefrau des Betroffenen z. B im Hinblick auf § 57 II 3 AuslG (die Vorschrift spielt in der Entscheidung eine Rolle) vorgebracht hätte, und weil die Anhörung der nächsten Angehörigen auch dazu dient, den Richter umfassend (also auch über von dem Betroffenen möglicher Weise verschwiegene Umstände) zu informieren, erscheint die Entscheidung zweifelhaft.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 114/01 – in InfAuslR 2002, 142 die Entscheidung des LG u.a. deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört worden war. In der Entscheidung heißt es, dass das Landgericht wie auch das Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 FEVG auch die Ehefrau des Betroffenen hätten anhören müssen.

 

 

AMTSERMITTLUNG:

a) Amtsermittlung allgemein

b) Feststellung der Vertrauensperson

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a) Amtsermittlung allgemein:

Mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG hat sich das OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff ausführlich befasst und nochmals darauf hingewiesen, daß sich der Haftrichter bei der Anordnung der Freiheitsentziehung nicht auf eine Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Freiheitsentziehung beschränken dürfe, sondern eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen muß, die eine Freiheitsentziehung in der Form der Abschiebungshaft rechtfertigen. Demgemäß müssen nach allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens nur offenkundige und gerichtskundige Tatsachen nicht besonders nachgeprüft werden; im übrigen darf das Gericht von weiteren Ermittlungen nur und erst dann Abstand nehmen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Beweisergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 116 mit weiteren Nachweisen).

Um seiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nachkommen zu können, kann der Haftrichter zunächst eine einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG erlassen (siehe hierzu OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff), und sollte immer dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies erforderlich ist, um die notwendigen Ermittlungen anstellen zu können (vgl. im einzelnen hierzu Piorreck in " Neue Regierung – neue Ausländerpolitik ?", 1999, S. 465, 468).

Zur Frage der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, wenn aus den Fingerabdrücken Rückschlüsse auf die Identität gezogen werden sollen, vgl. OLG Schleswig in InfAuslR 1999, 86 und zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung solcher Gutachten vgl. OLG Schleswig in NVwZ 1998 Beilage S. 126.

Nach Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( als Volltext im Anhang zum Kommentar und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) und Thüringer OLG vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 – (als Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) müssen notwendige Ermittlungen wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht zwingend im Wege förmlicher Beweiserhebung durchgeführt werden. Es ging in diesem Zusammenhang u.a. um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums Paßersatzpapiere von den algerischen bzw. türkischen Behörden erlangt werden können. Hinzuweisen ist darauf, daß bei Verzicht auf förmliche Beweiserhebung Vorsicht geboten ist, wenn die Befragung durch die Beteiligten ( Vorhaltungen) nicht sichergestellt ist.

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b) Feststellung der Vertrauensperson:

Zu dieser Thematik sieheausführlich

Melchior, Abschiebungshaft, 04/2001, Nr. 620 ff

= Loseblatt Seiten 620 ff.

 

 

BELEHRUNGSPFLICHTEN:

Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden war. Das OLG hat im Rahmen einer Zurückverweisung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. auch OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112). Was unter einer „entsprechenden Verfahrensgestaltung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung im einzelnen. Danach kann der Haftrichter u.a. über die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes belehren, entsprechende Anträge selbst aufnehmen, für deren sofortige Weiterleitung sorgen und mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten, bis das VG tätig wird (BGH a.a.O.).

 

RECHTLICHES GEHÖR:

Weitere Entscheidungen befassen sich mit Fragen des rechtlichen Gehörs.

Zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Schriftsätzen, die nach Unterzeichnung, aber vor Herausgabe des Beschlusses eingehen vgl. BayObLGZ 1998, 177, 178; ebenso für eine Anwaltsbestellung mit Antrag auf Akteneinsicht (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20, 21). 

Hat der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten, ist diesem die Möglichkeit zu geben, an der mündlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115). 

Dem Betroffenen ist vor der richterlichen Anhörung zur Sache Gelegenheit zu geben, anwaltlichen Rat einzuholen; das Gericht muß in diesen Fällen gegebenenfalls zunächst von der Möglichkeit des § 11 FEVG Gebrauch machen (OLG Frankfurt vom 23.11.2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter http://www.justiz.hessen.de).

Dem Betroffenen ist der Haftantrag vollständig zu übersetzen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115). 

Der Betroffene ist über die Anlagen zum Haftantrag jedenfalls dann zu unterrichten, wenn diese zu seinem Nachteil verwendet werden sollen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115). 

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn LG eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht abwartet (vgl. OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01- in InfAuslR 2001, 346, 347).

Die unterbliebene Gewährung der Akteneinsicht für den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen verletzt zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör; dieser Verfahrensfehler des LG kann aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn zunächst dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn das LG die Akteneinsicht rechtzeitig gewährt hätte (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179).

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Mit der Frage, ob gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Ladungsfristen einzuhalten sind, befasst sich eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56).

 

 

TENORIERUNG IM FALLE DES § 14 IV AsylVerfG:

Wenn der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wurde und das Haftgericht währenddessen mit der Sache befasst wird, wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß die Haft dann maximal auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu begrenzen sei (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f). Dies ist untunlich und rechtlich auch nicht geboten, weil es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um gesetzliche Beendigungsgründe handelt (vgl. BayObLGZ 2000, 203). Wegen der Einzelheiten wird auf Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 428 verwiesen.

 

 

SOFORTIGE WIRKSAMKEIT:

Haftanordnende Entscheidungen sind, falls sie sofort vollzogen werden sollen, für sofort wirksam zu erklären (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG). Dies gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch für Haftverlängerungen (§ 12 FEVG), für einstweilige Anordnungen (§ 11 Abs. 2Satz 1 FEVG) und für haftverlängernde einstweilige Anordnungen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 FEVG).

Das OLG Zweibrücken (Beschluss v.30.05.2001 – 3 W 119/01 – Volltext im Anhang zum Kommentar und InfAuslR 2001,446, 448 und NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Haft im Wege der einstweiligen Anordnung verlängert und vollzogen worden war, obwohl der Entscheidung keine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beigegeben worden war. Der Senat hat die Beurteilung des LG gebilligt, dass sich ein entsprechender Wille des Amtsrichters (dass nämlich die Anordnung sofort vollziehbar sein solle) aus den Umständen ergebe.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Ausländerbehörde eine Haftentscheidung nicht vollziehen darf, wenn diese noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG ist, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet. Wenn die Anordnung seitens des Gerichts vergessen wurde, hat die Ausländerbehörde eine sofortige Ergänzung des Haftbeschlusses zu erwirken. Erst wenn diese Ergänzung erfolgt ist, kann von dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Gebrauch gemacht werden. Ob "handwerkliche" Fehler in diesem Bereich im Wege der Auslegung (durch wen?) geheilt werden können oder dürfen, erscheint angesichts des in Rede stehenden Grundrechts eher zweifelhaft.

 

 

BEKANNTMACHUNG DER HAFTENTSCHEIDUNG:

Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M vom 20.04.2004 – 20 W 140/04 – (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG München vom 26.04.2006 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Das FEVG enthält selbst keine Regelungen darüber, wie eine Haftentscheidung den Beteiligten bekanntzumachen ist. Die Art der Bekanntmachung richtet sich vielmehr nach § 16 FGG.

Das BayObLG befaßt sich in BayObLGZ 1998, 301 ff ausführlich mit Fragen der für den Beginn der Beschwerdefrist (sofortige Beschwerde) notwendigen wirksamen Bekanntmachung einer Abschiebungshaftanordnung (hier: Verlängerung) und hat hierzu u.a. festgestellt :

(a) Eine Bekanntmachung zu Protokoll bei Anwesenden nach § 16 Abs. 3 FGG erfordere, daß die Entscheidung in ihrem vollen Wortlaut (mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen) mündlich verkündet und auch so in das Protokoll aufgenommen oder als Anlage zu diesem genommen werde (ein Protokollvermerk des Inhalts, daß dem Betroffenen der Beschluß bekanntgegeben wurde, lasse die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht erkennen). 

(b) Bei Zustellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG sei § 176 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. auch BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20). Es bestehe deshalb eine Pflicht, Zustellungen an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten vorzunehmen, wenn dieser eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dem Gericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, daß Zustellungen lediglich an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen. 

(c) Die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die an den Betroffenen erfolgende Bekanntmachung zu Protokoll die Beschwerdefrist auch dann in Lauf setzt, wenn dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht ebenfalls anwesend ist,  (in BayObLGZ 1994, 391 ff wurde dies bejaht) bleibt in dieser Entscheidung dahingestellt.

Mit der Frage, ob nur schriftlich bekanntgemachte Haftbeschlüsse zu übersetzen sind, befasst sich ausführlich OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – (demnächst im Volltext). Die Frage wird für einen landgerichtlichen (haftbestätigenden) Beschluß verneint, der dem Anwalt des Betroffenen zugestellt worden war. 

In einer vom BayObLG (vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang) entschiedenen Sache hatte das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen und zugleich verfügt, dass die Anordnung dem Betroffenen erst "nach Festnahme" zugestellt werden solle. Das BayObLG hat dahinstehen lassen, ob diese Verfahrensweise rechtens war.

 

 

BENACHRICHTIGUNG JUGENDAMT:

Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001-I B 1/VI.4.1.1 – betreffend die Änderung und Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (MBl.NRW 2001 S. 1021) ist bei der Inhaftierung von Personen unter 18 Jahren das nach KJHG zuständige Jugendamt, mit Blick auf § 86d KJHG jedenfalls auch das Jugendamt am Haftort, unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. über die für die Ausländerbehörde maßgebenden Fakten zur Altersbestimmung zu unterrichten.

 

 

UNTERBRECHUNG FÜR ERSATZFREIHEITSSTRAFE 

Zu der nicht selten zu beobachtenden Praxis, eine z.B. für längstens 3 Monate angeordnete Sicherungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbrechen und danach den „Rest“ der Sicherungshaft zu vollziehen, hat das BayObLG in BayObLGZ 1997, 304 ff nochmals ausführlich Stellung genommen. Diese Praxis, die auf der völlig verfehlten Vorstellung beruht, daß der Betroffene die 3-monatige Sicherungshaft in jedem Fall und wann auch immer „abzusitzen“ habe, ist unzulässig. Wenn das Ende der Sicherungshaft, wie es in dem ursprünglichen Haftbeschluß festgelegt ist, zeitlich hinausgeschoben werden soll, bedarf es eines förmlichen Verlängerungsverfahrens mit einem entsprechenden Antrag der Ausländerbehörde und mit erneuter mündlicher Anhörung des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1997, 304 ff und auch BayObLGZ 1998, 130 ff). Auch ist es unzulässig, von vornherein dahin zu tenorieren, daß die Haft mit Ablauf eines bestimmten Tages ende, sofern sie nicht durch Untersuchungshaft, Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder Vollstreckungshaft aufgrund richterlicher Anordnung bis dahin unterbrochen werde (vgl. BayObLGZ 1998, 130 ff).

 

ERGÄNZUNG EINER ENTSCHEIDUNG I. INSTANZ

Das BayObLG vom 30.01.2001 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) befasst sich u.a. mit der richtigen Vorgehensweise, wenn eine erstinstanzliche Haftanordnung um einen Aliasnamen ergänzt werden soll.

 

 

BESCHWERDEBERECHTIGUNG:

War die Ausländerbehörde nur kraft Eilzuständigkeit befugt, den Haftantrag zu stellen, entfällt die Beschwerdeberechtigung, sobald die Voraussetzungen für die Eilzuständigkeit nicht mehr vorliegen (vgl. Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f und Beschluss vom 15.06.1998 – 2 W 108/98 -).

Nach BayObLGZ 1998, 224 f und Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f ist nicht nur die antragstellende Behörde selbst beschwerdeberechtigt (Beschwerde oder weitere Beschwerde), sondern jede andere Verwaltungsbehörde, die den Haftantrag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung selbst wirksam hätte stellen können. Diese Frage ist nicht ganz unstreitig (vgl. z. B. Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 13).

BESCHWERDEVERZICHT:

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Abschiebungshaftsachen ein Beschwerdeverzicht vorliegt, befaßt sich ausführlich BayObLGZ 1998, 62 f .

ERLEDIGUNG IM BESCHWERDEVERFAHREN:

Es war früher allgemein anerkannt, daß eine Beschwerde (weitere Beschwerde) als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sich im Laufe des Rechtsmittelsverfahrens die Hauptsache erledigt und das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt wurde ( vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177/178; OLG Karlsruhe in FGPrax 2000, 83). Der Kostenantrag konnte auch hilfsweise gestellt werden ( BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01-).

Eine grundsätzliche Änderung hat insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799) gebracht. Danach kann jedes Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Erledigung nach Einlegung des Rechtsmittels oder zwischen den Instanzen eingetreten ist. Näheres siehe unter dem Stichwort "Fortsetzungsfeststellung".

 

BESCHWERDEGERICHT ALS ZWEITE TATSACHENINSTANZ:

Auf sofortige Beschwerde hin tritt das Landgericht vollständig an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; es prüft nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nach, sondern es unterzieht das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung (BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z BR 15/01 -  in InfAuslR 2001, 177, 178).





 

ANHÖRUNGSPFLICHT IM BESCHWERDEVERFAHREN:

 

Vgl. neuerdings:

Rundbrief 6/2004 (eigene Stellungnahme)

OLG Franfurt/M v. 10.02.2004 (als Volltext im Anhang)

BayObLG v.29.08.2003 (als Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)

Eine Vielzahl von Entscheidungen befaßt sich mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht stattzufinden hat. Dabei gehen die Gerichte davon aus, daß grundsätzlich eine erneute Anhörung erforderlich ist, daß es aber Ausnahmen geben kann, 

** wenn mangels hinreichender Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (KG in FGPrax 1998, 242, 243),

** wenn die Anhörung bereits vom AG in genügender Form durchgeführt wurde und von einer erneuten Anhörung ausnahmsweise keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22),

** wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringt (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115; OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – als Volltext im Anhang), 

** wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen wird (OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – als Volltext im Anhang),

** wenn ersichtlich keine weiteren, der Sachaufklärung dienenden Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116), 

** wenn der Sachverhalt schon vom AG umfassend aufgeklärt und der Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung maßgeblichen Punkten gehört wurde, so daß es als ausgeschlossen erscheint, die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht werde zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen führen (OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211, 212 und OLG Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 –als Volltext im Anhang), 

** wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die erneute Anhörung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (BayObLGZ 1999,97, 98; BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179; BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -;ähnlich Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f ; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.10. 2001 – 3 W 253/01 – als Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –als Volltext im Anhang; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext-;OLG Oldenburg vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – als Volltext im Anhang),

** wenn diese zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen konnte (OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext),

** wenn ausnahmsweise und zweifelsfrei feststeht, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen von der Anhörung nicht zu erwarten sind (OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01 – in InfAuslR 2001, 346, 347),

** wenn nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch die Verfahrensbevollmächtigten keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445  = NVwZ 2002 Beilage I S. 15).

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Die erneute Anhörung ist aber unumgänglich, wenn es um entscheidungserhebliche und nicht ersichtlich ins Blaue hinein geltend gemachte Umstände geht, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116) oder wenn die Anhörung durch das Amtsgericht unterblieben ist oder fehlerhaft war (BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang -; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext). 

Zur Pflicht der Anhörung bei ungeklärter Staatsangehörigkeit insbesondere im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –).

Man wird den Stand der Rechtssprechung dahin zusammenfassen können, daß vor dem LG eine mündliche Anhörung des Betroffenen zwingend dann stattzufinden hat, wenn die Anhörung in erster Instanz unterblieben ist, wenn die Anhörung in erster Instanz inhaltlich unzureichend oder formal fehlerhaft war oder wenn neuer Sachverhalt in das Beschwerdeverfahren eingeführt wird, zu dessen Aufklärung oder Bewertung die mündliche Anhörung des Betroffenen möglicher Weise etwas beitragen kann. Unter welchen Voraussetzungen in allen anderen Fällen ausnahmsweise auf die mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wird – wie die vorstehende Zusammenstellung zeigt – unterschiedlich streng beurteilt. Es macht insbesondere einen ganz erheblichen Unterschied, ob es für einen Verzicht auf eine neue Anhörung als ausreichend angesehen wird, daß nach Einschätzung des Landgerichts neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, oder ob verlangt wird, daß neue Erkenntnisse mit Sicherheit auszuschließen sind, insbesondere wenn man davon ausginge, dass die Einschätzung des Landgerichts in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt nachprüfbar ist (so z.B. OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext).

Nach OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) ist bei Betroffenen, die noch keine 18 Jahre alt sind, die Anhörung in der Beschwerdeinstanz stets durchzuführen. 

Ob die Regelungen des FEVG es überhaupt zulassen, in der zweiten Tatsacheninstanz auf die mündliche Anhörung zu verzichten, erscheint sehr zweifelhaft. § 7 Abs.5 FEVG läßt dies ausdrücklich nur für die weitere Beschwerde zu. Dabei sollte auch bedacht werden, daß insbesondere bei einem anwaltlich nicht vertretenen und der deutschen Sprache nicht kundigen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kaum abzuschätzen ist, ob eine mündliche Anhörung mit Dolmetscher nicht doch (weitere) Umstände zu Tage bringen wird, die für die Entscheidung relevant sein können.

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22 ist die Übertragung der persönlichen Anhörung auf den Berichterstatter als beauftragten Richter grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahmefälle sind in der landgerichtlichen Entscheidung zu begründen), weil nie auszuschließen sei, daß der Eindruck des Kollegiums ein anderer ist als der des beauftragten Richters.

 

WIEDEREINSETZUNG :

Zur Frage der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde (BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I, S. 14). 

GEGENVORSTELLUNG: 

Beruht die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig auf einem Tatsachenirrtum, ist nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83 das Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Entscheidung auf Gegenvorstellung zurückzunehmen (mit weiteren Nachweisen).

RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS:

Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f das Rechtsschutzbedürfnis für eine von der Ausländerbehörde eingelegte weitere Beschwerde verneint, weil feststehe, dass die Behörde von der streitigen Haftentscheidung keinen Gebrauch gemacht hätte (offenes Kirchenasyl).

RECHTSBESCHWERDE - AMTSERMITTLUNG: 

Die Frage einer Erledigung durch Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu ermitteln (BayObLGZ 1998, 137, 138 ; BayObLGZ 1999, 97, 98). 

NEUE TATSACHEN IN DER RECHTSBESCHWERDE :

Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerde (hier: Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung) in Anlehnung an BGHZ 35, 135 ff = NJW 1961, 1301 ff vgl. BayObLG in NVwZ 2001 Beilage S. 23 und Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.10.2001 – 3 W 253/01- (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar). Ebenso BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f bezüglich neuer Auskunft der Ausländerbehörde.

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DER HAFTGRUND DES § 57 II 1 Nr. 5 AUSLG IN DER RECHTSBESCHWERDE:

Der BGH in FGPrax 2000, 130 erinnert daran, daß die Beurteilung der Tatsacheninstanz zu der Frage, ob der begründete Verdacht besteht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, in der Rechtsbeschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist, so daß die insoweit auf einer Gesamtwürdigung der Umstände beruhende Beurteilung des Landgerichts dann nicht mit der weiteren Beschwerde erfolgreich angegriffen werden kann, wenn die Schlußfolgerung des LG  - vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen - als zumindest möglich erscheint .

Zur Überprüfung einer Tatsachenwürdigung des LG durch das Rechtsbeschwerdegericht vgl. auch Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( im Volltext im Anhang zum Kommentar und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) 

ZWISCHENENTSCHEIDUNGEN:

Lehnt LG den Antrag ab, die Haftanordnung außer Vollzug zu setzen, ist diese Entscheidung grundsätzlich nicht anfechtbar (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 56 - nur Leitsatz).

Lehnt das LG den Antrag des Betroffenen ab, ihm für den Verkehr mit dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher beizuordnen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar (BayObLG in BayVBl 2001, 187). Das BayObLG hat offengelassen, ob dies auch gelten kann, wenn es sich um die Beiordnung eines Dolmetschers für den Verkehr mit dem bestellten Verfahrenspfleger oder um den Verkehr mit dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt geht.

Siehe jetzt aber die neuere Rechtsprechung zum Stichwort Dolmetscherkosten

Im FGG-Verfahren ist gegen eine Entscheidung des LG, mit welcher PHK für die Beschwerdeinstanz verweigert wird, eine Beschwerde zum OLG nicht gegeben (OLG Karlsruhe in NVwZ 2001 Beilage I S. 38).

Nach BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – (in InfAuslR 2001, 345/346) findet gegen die Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren die sofortige Erst-Beschwerde statt.

Zur Frage der Richterablehnung im FGG - Beschwerdeverfahren  hat das BayObLG mit Beschluss vom 21.03.2002 – 3Z BR 49/02 – in BayObLGZ 2002 Nr. 16 = FGPrax 2002, 119 f entschieden, dass seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ab 1.1.2002) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben ist, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

 

FRISTBERECHNUNG:

Nach BayObLGZ 1998, 130 ff endet die Haft bei einer noch Monaten bemessenen Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag der Haftanordnung entspricht.

Zur Fristberechnung unter Beachtung der gesetzlichen Zeitgrenzen siehe ausführlich Rechtsprechungsübersicht zur Haftdauer, Fristberechnung (Loseblatt = Seiten 1298 ff).  

 

 

ÜBERSEHEN EINER ASYLRECHTLICHEN AUFENTHALTSGESTATTUNG :

Vgl. neuerdings Kammergericht vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (als Volltext im Anhang)

Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich im Rechtsmittelsverfahren oder im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG herausstellt, daß wegen eines Erst-Asylantrages Haft nicht hätte angeordnet oder nicht hätte fortgesetzt werden dürfen (z.B. wegen Ablaufs der 4-Wochenfrist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG), aber inzwischen (als der Fehler festgestellt wird) der Asylantrag bereits bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach BayObLG (in NVwZ 2001 Beilage I S. 23) kann die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in einem solchen Fall fortgesetzt werden. Das OLG Frankfurt vertritt einen offenbar gegenteiligen Standpunkt mit dem Hinweis, daß Erkenntnisse und Feststellungen darüber, wie sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, nicht möglich sind (vgl. InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr. 45). Zum Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vgl. auch OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff.

Ausführlich zu dieser Problematik vgl. Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 430 (Loseblatt = Seite 430) und Rechtsprechungsnachträge hierzu (Loseblatt = Seiten 1000 ff zu Nr. 430). 

 

 

ÜBERHAFT:

 

Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 27.05.2005 (Volltext im Anhang)

 

Vgl. neuerdings OLG München vom 24.05.2005 (Volltext im Anhang)

 

Vgl. neuerdings OLG Köln vom 26.03.2004 (als Volltext im Anhang

 

Daß Abschiebungs - Überhaft im Anschluß an eine laufende Untersuchungshaft keinen rechtlichen Bedenken begegnet, entspricht inzwischen der herrschenden Rechtsprechung ( vgl. z. B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –; OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W 22/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar).

Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79, 80 ist Überhaft im Anschluß an Untersuchungshaft zulässig, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß der Betroffene vor Ablauf von 3 Monaten (§ 57 II 4) aus der Untersuchungshaft entlassen wird und bis zu seiner Entlassung oder unmittelbar danach die Abschiebung nicht erfolgen kann. 

Auf die Beachtung des §§ 57 Abs.2 Satz 4 in Verbdg. mit § 64 Abs. 3 AuslG in Fällen einer Überhaft nach Untersuchungshaft weist das OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449 ff nochmals hin, wobei die 3-Monatfrist mit dem Tag der Anordnung der Sicherungshaft beginnt (OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449, 450). 

Ausführlich zur Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zur Beachtung des § 64 Abs. 3 AuslG siehe Rechtsprechungsübersicht-Haftdauer (Loseblatt = Seiten 1230 ff). 

Eine Vorbereitungshaft von 6 Wochen im Anschluß an Untersuchungshaft ist vom BayObLG nicht beanstandet worden (BayObLGZ 1998, 124 ff), obwohl dies mit § 57 Abs.1 AuslG schwerlich vereinbar sein dürfte. 

Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f  kann die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (kleine oder fakultative Sicherungshaft) nicht in der Weise angeordnet werden, daß sie erst mit dem Ende einer noch laufenden Untersuchungshaft beginnen soll.

 

Mit einem Fall der Überhaft nach Strafhaft befaßt sich das OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f und hat hierzu festgestellt, daß die Anordnung der Abschiebungshaft unverhältnismäßig sei, wenn die Ausländerbehörde die Rückreisepapiere bei der gebotenen Beschleunigung schon während der Dauer der Strafhaft hätte erlangen können und die Abschiebung aus der Strafhaft nach § 456 a StPO möglich gewesen wäre.

Zur Zulässigkeit der Überhaft nach Strafhaft in einem Fall, in welchem trotz gebotener Beschleunigung die Abschiebung aus der Strafhaft heraus nicht möglich war (BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346).

Das OLG Hamm bestätigt, daß eine Überhaft im Anschluß an eine möglicherweise zu erwartenden Strafhaft nicht zulässig ist (OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W 22/01 –als Volltext im Anhang zum Kommentar ).

In einer Entscheidung des OLG Frankfurt (StV 2000, 377) wird darauf hingewiesen, daß strafprozessuale Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft) der Abschiebungshaft vorgeht und daß strafprozessuale Haft und Abschiebungshaft nicht gleichzeitig (nebeneinander) vollzogen werden können. Ob damit Abschiebungshaft als Nebenhaft (Parallelhaft) ausgeschlossen werden soll, die immer nur subsidiär zum Tragen kommt, ist nicht klar erkennbar. 

 

 

FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSANTRAG : 

 

zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellung bei nicht vollzogener Haft vgl. neuerdings:

OLG Hamm vom 22.12.2003  (Volltext im Anhang)

BayObLG vom 16.08.2004 – als Volltext im Anhang –

OLG Celle vom 17.03.2006 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen in einer Entscheidung vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799 = InfAuslR 2002, 132 ff = EZAR 048 Nr.59 = FGPrax 2000, 137 LS mit Anm. Demharter und auch aufrufbar unter www.bverfg.de) zur Frage der Fortsetzungsfeststellung Stellung genommen und deren Zulässigkeit bejaht. Danach kann jedes in der Hauptsache ( durch Haftentlassung, durch Abschiebung oder durch Ablauf der Haftdauer) erledigte Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Erledigung zwischen den Instanzen eintritt. Die bisherige Rechtsprechungsübersicht zur Frage der Fortsetzungsfeststellung ist deshalb obsolet und kann hier nachgelesen werden (nur Internet).

 

Durch eine weitere Entscheidung vom 24.07.2002 – 2 BvR 2266/00  - (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020724_2bvr226600) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.

 

Feststellungsentscheidungen, wie sie jetzt  von dem Bundesverfassungsgericht generell zugelassen sind, sind insbesondere wichtig, wenn es um Regressansprüche (z. B. nach Art. 5 Abs. 5 EMRK) oder um die Kostenhaftung für Abschiebungshaft geht.

 

Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –(als Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für einen Fall übernommen, in welchem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen worden war. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zulässig bleibe, ohne dass es eines ausdrücklichen Feststellungs-Antrages bedürfe. Die weitere Beschwerde wurde aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.

 

Ebenso hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übernommen. Es ging um einem Fall, in welchem sich die Hauptsache durch Haftentlassung nach Erlaß der Entscheidung des LG und vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hatte. Der Senat geht davon aus, dass der Betroffene in einem solchen Fall in zulässiger Weise sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einlegen kann. Das OLG hat allerdings – obwohl ein Haftgrund von Anfang an nicht vorgelegen hat - die Feststellung der Rechtswidrigkeit auf die langerichtliche Entscheidung beschränkt, und dies auch nur insoweit als der landgerichtliche Beschluss die Fortdauer der Haft zum Gegenstand hat (siehe den Tenor). Zur Begründung für diese Beschränkung nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 29.05.2001 – 15 W 139/01 - (in BtPrax 2001, 212 f = R&P 2002, 34 f) in einer Unterbringungssache. Ebenso OLG Hamm vom 21.05.2002 – 15 W 177/02 – (demnächst im Volltext). Die Beschränkung der Festellung auf die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Haft aufrechterhält, ist allerdings nach diesseitiger Auffassung nicht gerechtfertigt, weil sie dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung trägt.  Bei einer vom Landgericht bestätigten Haftanordnung, sind – falls beide rechtwidrig waren – (a) der Beschluss des AG aufzuheben, (b) der Beschluss des LG aufzuheben und (c) festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. Wegen der Tenorierung siehe hierzu BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar); die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt (einstweilige Anordnung), bei welchem die Fortsetzungsfeststellung schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 für zulässig gehalten wurde.

 

Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls übernommen. Zu verweisen ist u.a. auf die Beschlüsse vom 24.07.2002 – 3 Wx 206/02 – (als Volltext im Anhang) und vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang). Das OLG Düsseldorf sieht davon ab, die ursprünglich haftanordnende Entscheidung aufzuheben, und beschränkt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Sache 3 Wx 206/02 weist zudem die Besonderheit auf, dass im Rahmen eines erledigten Haftaufhebungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen (damals nicht angefochtenen) Erstentscheidung festgestellt wurde. Im übrigen verlangt das OLG Düsseldorf, dass das weitere Rechtsschutzziel nach Erledigung (nur Kosten oder Feststellung) erkennbar sein muß; der Senat hat in einem Fall, in welchem nach Einlegung der weiteren Beschwerde Erledigung durch Haftentlassung eingetreten war, das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der Betroffene trotz Aufforderung nicht erklärt habe, welches Rechtsschutzziel nach Erledigung verfolgt werde (OLG Düsseldorf vom 05.08.2002 – 3 Wx 226/08). Der Beschluss ist allerdings, nachdem ein  Rechtsschutzziel formuliert worden war, wieder aufgehoben worden (vgl. Einzelheiten:  OLG Düsseldorf vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – als Volltext im Anhang). Das Rechtsschutzziel muß allerdings auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (OLG Düsseldorf vom 17.07.2002 – 3 Wx 209/02 -).

 

Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 05.08.2002 – 8 Wx 20/02 – (demnächst im Volltext) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übernommen, und zwar auch für einen Fall, in welchem sich die Hauptsache während eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG erledigt hatte; das OLG hat die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt, und zwar auch für einen Zeitraum vor Stellung des Haftaufhebungsantrages. 

 

Ergibt sich in der Rechtsbeschwerde, dass über die Frage der Rechtswidrigkeit der Haft nur nach weiterer Aufklärung entschieden werden kann, ist die Sache zur weiteren Klärung zurückzuverweisen (vgl. hierzu BayObLG vom 25.10.2001 a.a.O.; OLG Köln vom 19.06.2002 – 16 Wx 41/02 – demnächst im Volltext). Insoweit ist die Sachlage anders als bei einem bloßen Streit über die Kosten nach Erledigung. Einer Zurückverweisung bedarf es natürlich nicht, wenn Verfahrensmängel feststehen, die rückwirkend nicht heilbar sind.

 

 

EINSTWEILIGE ANORDNUNG NACH § 11 FEVG: 

Das OLG Frankfurt hat in InfAuslR 1998, 114, 115/116 festgestellt, daß für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG kein voller Beweis der Haftvoraussetzungen erforderlich sei, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genüge.

Das Pfälz. OLG Zweibrücken (Beschluss v. 30.05.2001 – 3 W 119/01) hatte sich mit einer Sache zu befassen, in welcher eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen worden war, ohne die Betroffene vorher anzuhören, obwohl bei Eingang des Verlängerungsantrages noch etliche Tage bis zum Ablauf der Erstanordnung zur Verfügung standen (Ablauf der Erstanordnung = 14.04.01; Eingang des Verlängerungsantrages = 06.04.01; Vorlage des Verlängerungsantrages bei dem zuständigen Richter = spätestens 09.04.01). Das LG hatte das Vorgehen des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG (Gefahr im Verzug) gebilligt. Der Senat des Pfälz.OLG Zweibrücken hat die Sache zurückverwiesen (Einzelheiten siehe Volltext im Anhang und InfAuslR 2001, 446 ff = NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt und nur noch über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entscheiden war.  

Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345 f den Erlass einer ohne vorherige mündliche Anhörung erlassenen einstweiligen Überhaft – Anordnung durch das Landgericht gebilligt, weil die Anhörung vor Strafende nicht mehr möglich gewesen sei und die Gefahr des Untertauchens nach Strafentlassung bestand. Die Zeitnot war hier dadurch entstanden, dass das Amtsgericht den an sich rechtzeitig eingereichten Überhaft-Antrag abgewiesen hatte. 

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263) die Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung (Verlängerung) festgestellt, weil diese ohne vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen ergangen war und auch die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 Abs. 2 FEVG nicht vorlagen. Vgl. ebenso BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang.

Zur Anhörungspflicht bei einstweiligen Anordnungen vgl. ausführlich BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar).

Eine einstweilige Haftanordnung durch das Landgericht ist mit der sofortigen Erstbescherde anfechtbar (BayObLG in InfAuslR 2001, 345/346).

Der einstweiligen Anordnung muss eine Entscheidung in der Hauptsache nachfolgen (vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346). 

 

VERLÄNGERUNGSANTRAG:

Das OLG Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 26.01.2001 - 14 Wx 109/00 - in InfAuslR 2001, 179 ff eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG ohne vorherige mündliche Anordnung gebilligt, nachdem bei Haftablauf am Dienstag der Verlängerungsantrag am Freitag davor bei Gericht eingegangen war.

Die genannte Entscheidung enthält zwar Ausführungen zu der Frage, dass „Gefahr im Verzug“ vorlag und dass über eine endgültige Verlängerung nicht mehr rechtzeitig entschieden werden konnte. Es fehlt jedoch eine Stellungnahme zu der Frage, weshalb der Verlängerungsantrag so spät eingereicht wurde, dass nicht einmal mehr die vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen möglich war.

Haftverlängerungsanträge sind, falls nicht besondere unvorhersehbare Umstände vorliegen, so rechtzeitig zu stellen, daß das rechtliche Gehör des Betroffenen in vollem Umfang gewahrt werden kann. Hierzu gehört nicht nur die vorherige mündliche Anhörung, sondern auch, dass dem Betroffenen der schriftliche Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Anhörungstermin bekannt gemacht wird, damit er sich sachgerecht auf diesen Termin vorbereiten kann. 

Wird dagegen verstoßen, ist der Verlängerungsantrag zurückzuweisen (wegen der vorherigen mündlichen Anhörung vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ 1996 Beilage S. 31 f). Zu einem verspäteten Verlängerungsantrag über 6 Monate hinaus vgl. auch AG Zweibrücken vom 18.05.2001 – XIV 1283 B – in InfAuslR 2001, 349 f.  Zur Vertagung bei verspätetem Haftverlängerungsantrag siehe AG Berlin Schöneberg vom 14.02.2002 – 70 XIV 2929/01 B – in InfAuslR 2002, 247 f.

 

 

PFLICHTANWALT/DOLMETSCHERKOSTEN

Pflichtanwalt

Nach OLG Frankfurt besteht zwar für die Beiordnung eines Pflichtanwalts ein Bedürfnis, aber bisher keine gesetzliche Grundlage (ausführlich hierzu OLG Frankfurt vom 23.11. 2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter justiz.hessen.de). vgl. aber auch AG Offenbach in InfAuslR 2001, 349.

Nach BayObLG in InfAuslR 2001, 178 ist eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, weil entsprechender Schutz bereits durch das Rechtsinstitut der Prozeßkostenhilfe gewährt wird (ebenso BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S. 56 = InfAuslR 2001, 343). 

Dolmetscherkosten

Vgl. neuerdings:

OLG Oldenburg vom 09.02.2005 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 05/2005

 

OLG Celle vom 05.04.2005 – 22 W 12/05 – (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 09/2005

OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als Volltext im Anhang)

KG vom 02.11.2005 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 02/2006

 

OLG Frankfurt/M vom07.02.2006 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

OLG München vom 08.02.2006 (als Volltext im Anhang)

In einer Entscheidung vom 02.03.2001 – 329 T 77/00 – (InfAuslR 2001, 292 ff) bejaht das LG Hamburg auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 4 EMRK in Verbdg. mit Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch der mittellosen Betroffenen auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit ihrem Anwalt. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Frage eines Pflichtanwalts.

 

 

ABGABE NACH § 103 II 2 AuslG

Vgl. neuerdings OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als Volltext im Anhang) zu §§ 4 FGG, 106 II 2 AufenthG

 

Mit der Abgabe nach § 103 Abs.2 Satz 2 AuslG befaßt sich die Entscheidung des BayObLGZ 1999, 57 ff. Danach ist ein Abgabebeschluß grundsätzlich bindend. Dies war im entschiedenen Fall deshalb streitig geworden, weil es nicht um eine reine Haftverlängerung ging, sondern auch darum, einen bereits vom abgebenden Gericht ohne mündliche Anhörung erlassenen Beschluß zu "reparieren".

Nach AG Moers vom 20.02.2001 – 15 XIV 13/01.B – ist die Abgabe nach § 103 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch zulässig, wenn aufgrund eines Haftaufhebungsantrages des Betroffenen über die Fortdauer der Haft zu befinden ist.

 

 

 

BEHÖRDEN-GEWAHRSAM VOR HAFTANORDNUNG:

Vgl. neuerdings OLG Köln v.29.06.2005 zur geplanten Festnahme (als Volltext im Anhang) und erläuternd Rundbrief 14/2005

Vgl. neuerdings OLG Köln v. 01.10.2004 (als Volltext im Anhang).

Vgl.neuerdings OLG Oldenburg v. 03.05.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG Celle v.11.02.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG Braunschweig v. 04.02.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings Schleswig-Holst. OLG v. 28.04.2003 (als Volltext im Anhang)

Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß das Bundes-Ausländerrecht keinen (vorläufigen) Verwaltungsgewahrsam zur Sicherung der Abschiebung kenne (vgl. z. B. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115 und 457, 458; KG in FGPrax 2001, 40).

Dies bedarf der Erläuterung: Nach Art. 104 II 1 GG bedarf jede Freiheitsentziehung grundsätzlich vorheriger richterlicher Anordnung. Eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen erlaubt (solche Regelungen sind in Art. 104 Abs.2 und 3 GG vorausgesetzt). § 57 AuslG sieht eine solche vorläufige Freiheitsentziehung durch die Behörden (ohne vorherige richterliche Anordnung) nicht vor.

Freiheitseingriffe, die der richterlichen Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagert sind, können deshalb nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. § 57 AuslG ermöglicht es den Ausländerbehörden also insbesondere nicht, den Betroffenen in der Wohnung/Unterkunft/Arbeitsstelle abzuholen und dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen. Aber auch sog. Spontanfestnahmen zur Herbeiführung von Abschiebungshaft können nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. Das ist nicht streitig. Auch § 42 Abs.7 AuslG ist keine solche Rechtsgrundlage. Die Praxis stützt das Recht zur Festnahme in diesen Fällen auf die für Polizei und Ordnungsbehörden geltenden Gesetze zur Gefahrenabwehr (also insbesondere Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat – illegaler Aufenthalt), z.B. § 35 Abs. 1 Ziffer 2 PolG NW oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 a Nds. Gefahrenabwehrgesetz. Diese Praxis ist nicht unbestritten. Anders neuerdings OLG Zweibrücken vom 14.12.2001 – 1 Ss 227/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I S. 71 f. Die Entscheidung betrifft eine geplante Festnahme. Zu den Verhältnissen nach dem Bundesgrenzschutzgesetz bei Einreise vgl. Melchior in ZAR 2000, 110 ff (Volltext auch hier).

Soweit eine vorläufige Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung für zulässig gehalten wird, sind in jedem Fall die Grundsätze  der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 – (aufrufbar u.a. bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020515_2bvr229200 und Anhang zum Kommentar-Loseblatt-Version)  zum Richtervorbehalt zu beachten.

Wenn der Betroffene eine der Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagerte Freiheitsentziehung beanstanden will, muß er sie zum Gegenstand eines eigenen (separaten) Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG machen.

Der Antrag nach § 13 Abs. 2 FEVG ist auch dann zulässig, wenn sich der Behörden-/Polizeigewahrsam bereits erledigt hat. Hierzu ausführlich BVerwGE 62, 317 ff. und LG Koblenz in NVwZ-RR 1998, 429 f. Dies gilt auch, wenn eine richterliche Entscheidung über die Haft nach § 57 AuslG nachfolgt. Die Zulässigkeit eines separaten Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG ist nur dann in Frage gestellt, wenn der Abschiebungshaftrichter nicht nur über § 57 AuslG, sondern zugleich über den der Abschiebungshaftanordnung vorgelagerten Polizei- bzw. Behördengewahrsam mitentschieden hat, was aber in der Praxis nie geschieht. Ausführlich zu § 13 Abs. 2 FEVG die bestandskräftige Entscheidung des LG Magdeburg vom 27.06.2001 – 3 T 528/01 (348) – (als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2001, 452). Die Entscheidung behandelt einen Fall, in welchem der Betroffene erst am zweiten Tag nach der vorläufigen Festnahme dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden war (Festnahme am 10.2.2001, Vorführung am 12.2.2001). Das LG Magdeburg hat antragsgemäß festgestellt, dass die Freiheitsentziehung am 12.02.2001 von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Erlaß der Haftanordnung gemäß § 57 AuslG) rechtswidrig war (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG). Für die Antragstellung in solchen Fällen wäre darauf hinzuweisen, dass der Gewahrsam u.a. bereits rechtswidrig wird, (a) sobald versäumt wurde,  die an sich mögliche  mögliche richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, (b) sobald feststeht, dass trotz aller noch denkbaren Bemühungen eine richterliche Entscheidung nicht mehr innerhalb der Höchsfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG erreicht werden kann, oder (c) sobald eine notwendige Belehrung unterbleibt (vgl. im einzelnen Melchior in ZAR 2000, 110 ff und die dort Zitierten –Volltext auch hier). Außerdem ist (d) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 (siehe vorstehend) die Fortsetzung des Gewahrsams auch  dann bereits rechtswidrig, wenn ein Haftantrag zwar unverzüglich gestellt wird, aber ein Richter entgegen den Vorgaben des BVerfGs nicht erreichbar ist, wobei die Frage der 24-Stunden-Erreichbarkeit des Richters noch offen ist (vgl. hierzu: Anmerkung zur Entscheidung des BverfGs vom 15.05.2002 = Loseblatt 1410 ff). Zum richterlichen Nachtdienst siehe neuerdings BVerfG v. 10.12.2003 und Rundbrief 14/2004.

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.04.2001 – 10 Wx 11/01 – ist für die Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft die Frage der Rechtmäßigkeit zeitlich vorangehender Freiheitsentziehungen grundsätzlich ohne Belang (es ging in diesem Fall um die vorstehend beschriebene Überschreitung der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG im Rahmen des der Vorführung vor den Haftrichter vorgelagerten vorläufigen Gewahrsams).

 

 

 

KOSTEN:

a) Aussergerichtliche Kosten des Betroffenen

b) Gerichtskosten

c) Sonstiges

a) aussergerichtliche Kosten des Betroffenen

Im Berichtszeitraum befassen sich erneut einige Entscheidungen mit der Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG und mit der Abgrenzung dieser Vorschrift zu § 13 a FGG. Diese Abgrenzung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil § 16 Satz 1 FEVG die Auslagenerstattung zu Gunsten des Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend vorschreibt, während nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Es soll versucht werden, die Regelung im Zusammenhang darzustellen.

Der ausdrückliche Regelungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG betrifft nur die Fälle, in denen der Haftantrag vom Gericht abgelehnt wird und ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages von Anfang an nicht vorlag (vgl. KG in FGPrax 1998, 199). Dabei ist es unerheblich, ob die Ablehnung des Antrages vom Gericht erster Instanz oder erst durch das Rechtsmittelgericht erfolgt (a.A. offenbar KG in InfAuslR 2000, 230, 231, wonach der Wortlaut der Vorschrift an sich nur das erstinstanzliche Verfahren regeln soll). Weist also z.B. das OLG unter Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen den Haftantrag zurück, hat das OLG der Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, die Auslagen des Betroffenen in allen drei Instanzen aufzuerlegen, sofern das Verfahren ergeben hat, daß von Anfang an kein Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestanden hat.

Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG wird allgemein hinsichtlich der Kosten aller bis dahin durchlaufenen Instanzen für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die antragstellende Behörde den Haftantrag nicht weiterverfolgt oder wenn sonstwie Erledigung des Verfahrens eintritt (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 55; BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 ; BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 311f ; KG in FGPrax 1998, 199 f; OLG Celle in InfAuslR 1999, 463; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; OLG Karlsruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 112; Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 –3 W 7/01- als Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang). Hierbei reduziert sich die Prüfung naturgemäß auf die Frage, ob ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand, weil eine Entscheidung in der Hauptsache selbst nicht mehr ergehen kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anlaß im Sinne des § 16 Satz 1 FEVG bestand, ist auf den Sachverhalt abzustellen, der für die Behörde zur Zeit der Antragstellung feststellbar war (BayObLGZ 1997, 379, 380; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang), unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar war (KG in InfAuslR 2000, 230, 232; OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19 W 16/01 – als Anhang zum Kommentar im Volltext - ;Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01 – als Volltext im Anhang). Bei Erledigung ist der Verfahrensstand bei Eintritt der Erledigung maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119); dies bedeutet, daß weitere Ermittlungen nicht mehr durchzuführen sind (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177, 178). Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) mit der Kostenentscheidung bezüglich einer erledigten Haftanordnung zu befassen, wobei unklar war, ob der Betroffene bereits bei seiner ersten Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte; das OLG ist zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dies der Fall war und dass deshalb die Ausländerbehörde mit den Auslagen des Betroffenen zu belasten sei, weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung der Haft entfallen war (Einzelheiten siehe Volltext). 

In die Anlaßprüfung ist auch vollumfänglich die Frage einzubeziehen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betrieben hat. Es wird hierzu beispielsweise auf die Entscheidung des OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 –in NVwZ 2001Beilage I S. 112 verwiesen, in der es nach Erledigung darum ging, ob der Betroffene – falls nicht Erledigung eingetreten wäre – im Zeitpunkt der Stellung des Haftantrages den Schutz des Art. 6 hätte beanspruchen können. 

Darüber hinaus wird die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG hinsichtlich der Kosten der Beschwerde (weiteren Beschwerde) dann für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die Ausländerbehörde zwar nicht den Haftantrag, aber die Beschwerde (weitere Beschwerde) zurücknimmt und zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (weiteren Beschwerde) kein begründeter Anlaß zur Durchführung des Rechtsmittels bestand (vgl. z.B. BayObLGZ 1997, 338 ff). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zwar Anlaß für die Einleitung des Verfahrens erster Instanz bestanden hat, dieser Anlaß vor Einlegung der Beschwerde (weiteren Beschwerde) jedoch weggefallen war.

Ob weitergehend die Kostenentlastung des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG auch dann eintritt, wenn während einer Instanz Umstände eintreten, die den Haftantrag unbegründet machen und die antragstellende Behörde hierauf nicht sofort (unverzüglich) reagiert, ist bisher nicht hinreichend eindeutig entschieden (vgl. z.B. KG in FGPrax 1998, 199, 200). 

So ist insbesondere unklar, wie zu verfahren ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung hinreichender Anlaß bestand, der Betroffene jedoch im Verlaufe der mündlichen Anhörung um Asyl nachsucht und dadurch die Sicherungshaft unzulässig wird. Sicher dürfte sein, dass eine Kostenbelastung der Ausländerbehörde nicht in Betracht kommt, wenn diese sofort erklärt, dass der Haftantrag nicht weiterverfolgt wird. Geschieht dies nicht und ordnet das Amtsgericht trotz des haftbefreienden Asylbegehrens Sicherungshaft an, ist der Inhalt einer später (z.B. in der Rechtsmittelanstanz) zu treffenden Kostenentscheidung unklar, während in BayObLGZ 1993, 5 ff auch in einem solchen Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der Haftantragstellung abgestellt wird (offenbar auch OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – als Volltext im Anhang), wendet das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG (entsprechend) zu Lasten der Ausländerbehörde an, weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung entfallen war.

In einer Entscheidung vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – (in BayObLGZ 2001, 268 ff  = FGPrax 2001, 264) hatte sich das BayObLG mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der ein Haftverlängerungsantrag ursprünglich begründet war, während der Beschwerdeinstanz (Rechtsmittel des Betroffenen) die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft jedoch entfallen waren, es aber dann nicht mehr zu einer Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache gekommen,  sondern Erledigung durch Fristablauf eingetreten war. Das BayObLG hat eine Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG analog zu Gunsten des Betroffenen verneint, weil jedenfalls bei Stellung des Verlängerungsantrages die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft noch vorgelegen hätten. Dem Umstand also, dass das Rechtsmittel wegen veränderter Umstände zur Beendigung der Haft geführt hätte, wird demnach keine Bedeutung zugemessen. 

Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG ist nach BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geht. Ebenso OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).

Vgl. hierzu neuerdings auch OLG Düsseldorf v. 13.02.2003 (als Volltext im Anhang)

Legt die Behörde Rechtmittel ein und wird dieses als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so richtet sich die Auslagenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels nicht nach § 16 Satz 1 FEVG (der Fall erfolgloser Rechtsmittel ist dort nicht geregelt), sondern nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (hierzu siehe bereits BayObLGZ 1989, 427 ff mit weiteren Einzelheiten; BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 –; anders offenbar OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 - § 16 FEVG- als Volltext im Anhang zum Kommentar), wobei es herrschender Auffassung entspricht, daß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG auch unzulässige Rechtsmittel betrifft (vgl. z. B. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 a Rdn. 33; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 13 a Rdn. 9). 

Nach BayObLGZ ist auch dann nicht § 16 Satz 1 FEVG, sondern ausschließlich § 13 a Abs. 1 FGG anzuwenden sein, wenn es in dem Verfahren nicht um den Antrag einer Behörde, sondern um einen Antrag des Betroffenen nach § 10 FEVG auf Aufhebung des Haftbeschlu