MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

 

                                Zum Beginn der Kommentars

NEUE RECHTSPRECHUNG usw. ZU BEREITS KOMMENTIERTEN TEILEN:

Bearbeitungsstand: 01.Oktober 2002 (wird laufend ergänzt)

Ergänzungen und Änderungen gegenüber der Loseblatt-Version sind hellgrau markiert.

Auf neuere (noch nicht eingearbeitete) Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen

NACHTRÄGE ZU NR. 400 – 430 des Kapitels IV (Loseblatt= Seiten 400 ff)

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zu 401a )  NACHSUCHEN UM ASYL: .

siehe hierzu neuerdings BGH vom 21.11.2002 (Link zur Seite des BGH)

Das Nachsuchen um Asyl kann auch gegenüber dem Richter erfolgen, dem der Betroffene zum Zwecke des Erlasses eines Untersuchungshaftbefehls wegen unerlaubter Einreise vorgeführt wird (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff).

Dazu, daß das haftverschonende Nachsuchen um Asyl auch gegenüber dem Abschiebungshaftrichter erfolgen kann vgl. auch OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext), OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01- (als Volltext im Anhang), OLG Köln vom 14.03.2001 – 16 Wx 32/01 – (demnächst im Volltext) und OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang).

Bei Unklarheiten oder Zweifeln über den Willen des Betroffenen, ob er tatsächlich um ASYL nachsuchen will, muß das Gericht ermitteln (vgl. OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext) und OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang).

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( zu 401b und 401c)  ASYLANTRAG – DRITTSTAAT:

vgl. hierzu neuerdings BGH v. 20.03.2003 (Link zur Seite des BGH)

siehe hierzu neuerdings BGH vom 21.11.2002 (Link zur Seite des BGH)

 

In einer Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – hat das Thüringer OLG (Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) es gebilligt, daß Haft angeordnet wurde, obwohl der Betroffene im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte, weil der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat eingereist war. Auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M (EZAR 048 Nr. 45 = NVwZ 1998 Beilage S. 125 = InfAuslR 1998, 464) und auf die Darlegungen  in Nr. 401b  (Loseblatt = 404 f) wäre hinzuweisen.

Das OLG Köln hat sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) der vorgenannten Auffassung des OLG Frankfurt/M angeschlossen, weil das Gesetz die Möglichkeit, den aus einem sicheren Drittstaat einreisenden und um Asyl nachsuchenden Ausländer anstelle der Zurückschiebung oder der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung in Vorbereitungs- oder Sicherungshaft nehmen zu lassen, nicht vorsehe. Ebenso OLG Köln vom 14.03.2001 – 16 Wx 32/01 – (demächst im Volltext),  der früher zuständige 9. Zivilsenat des OLG Köln (vgl. Beschluss vom 23.01.2001 – 9 Wx 4/01) und OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext).

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zu 402)  HAFTBEENDIGUNG:

Nach OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff kann die antragstellende Behörde den Haftantrag auch dann zurücknehmen, wenn inzwischen eine andere Behörde für die Haft zuständig geworden ist. 

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zu 413 )  RECHTSSCHUTZ :

Nach OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff kann auch das Verwaltungsgericht einschreiten, wenn die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht richtig angewendet wird. 

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zu 416 )  AUSLEGUNG DES § 14 IV 1 Nr. 4 AsylVfG:

vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 06.04.2004 (als Volltext im Anhang)

vgl. neuerdings zur Berechnung der Monatfrist OLG Hamm v. 25.02.2003 (als Volltext im Anhang)  

Das BayObLG hat (wie bereits das OLG Düsseldorf zuvor) die Frage, wie § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG  auszulegen ist, dem BGH vorgelegt (Beschluß vom 19.02.2001 - 3Z BR 58/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 48) und dabei seine Auffassung bekräftigt, daß unabhängig davon, wie lange der Betroffene sich nach seiner Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat , die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei einem Erst-Asylantrag aus der Haft heraus aufrechterhalten werden darf, wenn der Betroffene sich entgegen § 13 III 2 AsylVerfG nicht unverzüglich bei der Aufnahmeeinrichtung gemeldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachgesucht hat. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 28.02.2001 - V ZB 8/01 - (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de = BGHReport 2001, 341 = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) die Sache an das BayObLG zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben und erneut die Frage, die bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf (vgl. NVwZ 2000 Beilage I S. 47 f) gewesen ist, unbeantwortet gelassen, weil sie nicht entscheidungserheblich sei (der Asylantrag des Betroffenen, um den es geht, war im Zeitpunkt des allein verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verlängerungs-Beschlusses bereits bestandskräftig abgelehnt).

Das OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff vertritt die Auffassung, daß die Monatsfrist zu beachten ist, und geht davon aus, daß es für die Berechnung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt der Verhängung der Haft (oder Ingewahrsamnahme?) ankomme.

Den Gründen der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext) ist zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung (abweichend von der Rechtsprechung des BayObLG) Haftverschonung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG auch dann eintreten würde, wenn der Betroffene nur innerhalb eines Monats nach Einreise sein Asylbegehren vorbringt.

Das Thüringer OLG hat in einer Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – (Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) offengelassen, ob bei der Auslegung des § 14 Abs.4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG dem BayObLG zu folgen ist. Ebenso hat das OLG Frankfurt/M in einer Entscheidung vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – (als Volltext im Anhang)  offengelassen, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist.

Das OLG Naumburg folgt in einer Entscheidung vom 26.01.2001 – 10 Wx 2/01 – (als Volltext im Anhang)  der Auslegung des BayObLG.

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zu 417 )  NUMERUS CLAUSUS:

Das Kammergericht hat in einer Entscheidung vom 31.07.2000 ( in FGPrax 2001, 40 = NVwZ 2001 Beilage I S. 96 – nur Leitsatz) die Auffassung bestätigt, daß die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht anwendbar ist, wenn der Erst-Asylantrag während eines Polizeigewahrsams gestellt wird. Ebenso OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) und OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) mit der Klarstellung, daß dies bis zur Verkündung der Haftanordnung gilt. Ebenso nochmals OLG Frankfurt/M in einer Entscheidung vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – (als Volltext im Anhang) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung.

Nach OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext) sind auch die Regelungen des § 14 Abs. 4  Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 AsylVerfG nicht einschlägig und der Betroffene darf deshalb nicht in Abschiebungshaft genommen werden, wenn er nach seiner Festnahme durch die Polizei vor Erlaß eines Abschiebehaftbefehls erstmals um Asyl nachsucht.

Nach Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., soll  (ohne dies  zu begründen) § 14 Abs. 4 AsylVerfG auch auf Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft anwendbar sein, soweit es um die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft geht (vgl. Seiten 441 f), wobei selbst der Polizeigewahrsam der Zurückschiebungshaft zugerechnet wird (siehe Beispiel Seite 442 oben).

Das OLG Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf der Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein anderes Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist (oder ob der Betroffene sofort nach Asylantragstellung aus der Haft zu entlassen gewesen wäre), kam es für die Entscheidung allerdings nicht an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG  2 ½ Monate nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer noch in Haft befand.

In einer vom AG Frankfurt/M unter dem 12.08.2002 – 934 XIV 1982/02 (M) entschiedenen Sache hatte der Betroffene während der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG einen Erstasylantrag gestellt. Das AG hat festgestellt, dass die Haft weder fortgesetzt noch verlängert werden darf, weil kein Fall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorliegt.

( zu 418 ) NACHSCHIEBEN VON HAFTGRÜNDEN:

Das Thueringer OLG hält es in einer Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – (Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) –  für zulässig, bei einer Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Zeitpunkt des Asylbegehrens andere Haftgründe im Wege der Zurückverweisung nachzuschieben, und zwar hat das OLG dem LG Erfurt im Wege der Zurückverweisung aufgegeben, zu prüfen, ob nicht auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorliegen. Das LG Erfurt hat daraufhin durch Beschluss vom 16.07.01 – 7 T 440/01 – die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bejaht und festgestellt, dass diese auch bereits im Zeitpunkt der Haftanordnung und Asylantragstellung vorgelägen hätten. Eine solche Handhabung  dürfte mit dem Wortlaut des Gesetzes (Befindet sich ...) nicht vereinbar sein (vgl. im einzelnen Nr. 418 und Loseblatt = 418 ff).

Ähnlich hat das BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I, S. 56 = EZAR 048 Nr. 54 = InfAuslR 2001, 343 bei einer vom Landgericht allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützten Haftanordnung im Rahmen der Rechtsbeschwerdeentscheidung den Haftgrund des § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (ohne Zurückverweisung) nachgeschoben (der Betroffene hatte innerhalb des ersten Monats nach der Einreise aus der Haft heraus einen Erst-Asylantrag gestellt). Allerdings ist dem Inhalt der Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welche Vorschrift die Haftanordnung zum Zeitpunkt des Asylbegehrens gestützt war.  

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zu 424 )  4-WOCHEN-FRIST:

vgl. neuerdings BayObLG v. 28.11.2002 (als Volltext im Anhang)

vgl. neuerdings OLG Düsseldorf v. 17.02.2003 (als Volltext im Anhang)

vgl. neuerdings OLG Düsseldorf v. 24.09.2004 (als Volltext im Anhang)

Die Haft endet auch dann nach Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG, wenn das Bundesamt nur deshalb nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, weil es sich zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Gemeinschaftsstaat bemüht hat (BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S.23; OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar). Die von dem BayObLG in der genannten Entscheidung in diesem Zusammenhang benutzte Formulierung, dass dem Betroffene wegen Ablaufs der 4-Wochen-Frist „seit 7.6.2000 zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst gestattet (§ 55 I AsylVfG)“ gewesen sei, ist nach diesseitiger Auffassung irreführend. Die Aufenthaltsgestattung wird auch in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG bereits durch den Erst-Asylantrag ausgelöst.

Die 4-Wochen-Frist ist auch dann maßgeblich, wenn sich die Übernahme nach dem DÜ dadurch verzögert, dass der Betroffene falsche Angaben zu seinem Reiseweg macht (LG Darmstadt vom 12.11.2001 – 23 T 195/01 –)

Nach OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2001 Beilage I S. 120) beginnt der Lauf der 4-Wochen-Frist auch dann, wenn es die Ausländerbehörde unterläßt, einen Asylantrag unverzüglich weiterzuleiten, wobei dies auch gelten soll, wenn der Betroffene gegenüber dem Gericht in Anwesenheit der Ausländerbehörde entsprechende Erklärungen abgibt (hier: im Rahmen einer Beschwerdeeinlegung nach Verkündung des Haftbeschlusses). Die Pflicht zur Weiterleitung dürfte in solchen Fällen beim Gericht liegen.

Kommt es innerhalb der Vier-Wochen-Frist nicht zu einer Entscheidung des Bundesamtes, bietet die laufende Haftanordnung für den weiteren Vollzug keine Grundlage mehr (BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 311 f). Es tritt Erledigung ein (BayObLG a.a.O.).

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 05.08.2002 – 8 Wx 20/02 – (als Volltext im Anhang) endet die Haft  nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG kraft Gesetzes, wenn die Entscheidung nicht innerhalb der 4-Wochenfrist dem Betroffenen zugestellt ist. Die 4-Wochenfrist beginnt mit Eingang des Antrags beim Bundesamt. Bei der Berechnung des Fristendes ist nach Auffassung des Brand. OLG der Tag des Eingang des Asylantrages beim Bundesamt mitzurechnen (Eingang am Montag, Fristende am Sonntag in 4 Wochen); andere Gerichte rechnen anders (siehe Kommentar Nr. 424 a.E. = Loseblatt Seite 426 und auch BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S. 23).

 

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zu 425 ENTSCHEIDUNG IN 4-WOCHEN-FRIST:

In der vom OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 77 entschiedenen Sache hatte das Bundesamt einen während der Sicherungshaft gestellten Erstasylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und hierzu eine Ausreisefrist von 1 Woche angeordnet. Das OLG hat festgestellt, daß durch die Fristsetzung die Haft nicht beendet werde; hierzu müßten vielmehr Anhaltspunkte für ein freiwilliges Verlassen des Bundesgebiets vorliegen.

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zu 430 )  UNTERBLIEBENE HAFTBEENDIGUNG:

In der vom BayObLG unter dem 12.10.2000 entschiedenen Sache (NVwZ 2001 Beilage I S.23) hatte die Betroffene aus der Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 5 AuslG heraus am 9.5.2000 (Eingang beim Bundesamt) einen Erst-Asylantrag gestellt, der erst am 23.08.2000 (also nach mehr als 3 Monaten) während des streitgegenständlichen Verlängerungsverfahrens vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Daß die Betroffene wegen der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG kraft Gesetzes mit Ablauf des 06.06.2000 aus der Sicherungshaft zu entlassen gewesen wäre, war unbeachtet geblieben. Als der Fehler vom BayObLG entdeckt wurde, war der ablehnende Bescheid des Bundesamtes bereits bestandskräftig geworden. Das BayObLG hat die Sicherungshaft wegen der zwischenzeitlichen  Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes und der damit verbundenen Beendigung der Aufenthaltsgestattung  aufrechterhalten. Das OLG Frankfurt vertritt hierzu in den in (430) zitierten Entscheidungen (Loseblatt = 430) eine abweichende Auffassung. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn sich das BayObLG dazu geäußert hätte, welche organisatorischen Defizite bei den Haftanstalten und Ausländerbehörden zu beheben sind, damit sich solche gravierenden Fehler nicht wiederholen.

Wenn allerdings allein der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Frage steht, ist zu beachten, daß ein die Aufenthaltsgestattung begründenden Erst-Asylbegehren vor der Haft oder innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG den Haftgrund gegenstandslos macht (verbraucht) und daß auch nach Erledigung des Asylverfahrens dieser Haftgrund nicht wieder aufleben kann, weil die Ausreisepflicht dann nicht mehr unmittelbar (unterbrochen) auf der unerlaubten Einreise beruht (vgl. OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff). Entsprechendes hätte zu gelten, wenn die Haft aus § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu beenden war. Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist also in all diesen Fällen sofort zu beenden, sobald festgestellt wird, daß die Haft zu Unrecht fortgesetzt wurde, und zwar auch dann, wenn das Asylverfahren inzwischen bestandskräftig (negativ) abgeschlossen ist.

Allerdings ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei einem Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre und – als dies festgestellt wird – das Asylbegehren bereits bestandskräftig abgelehnt ist, durch die Entscheidung des BGH vom 28.02.2001 – V ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de und BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) problematisiert worden. Der Vorlageentscheidung des BayObLG vom 19.02.2001 – 3Z BR 58/01 – (NVwZ 2001 Beilage I S. 48) lag ersichtlich die  Rechtsauffassung zu Grunde, daß die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht fortgesetzt bzw. verlängert werden darf, wenn sie in der Vergangenheit nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre, auch wenn das Asylbegehren inzwischen bestandskräftig abgelehnt wurde.  Der BGH hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es auf die Frage, ob die Haft aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre oder fortdauern durfte, nicht ankomme, weil zum Zeitpunkt der allein verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verlängerungsentscheidung die Aufenthaltsgestattung durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbegehrens bereits wieder erloschen gewesen sei. Der Sache nach läßt der BGH damit den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG wieder aufleben, obwohl die Ausreisepflicht nicht ununterbrochen auf der unerlaubten Einreise  beruht. Dies wäre eine grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Verständnis des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, wie es insbesondere auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2062) zu entnehmen ist (siehe hierzu: Rechtsprechungsübersicht-Haftgründe; Loseblatt = Seite 1130). Die Entscheidung würde in der Konsequenz bedeuten, daß Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch gegen abgelehnte Asylbewerber angeordnet werden könnte. Ob dies tatsächlich gemeint ist, muß die weitere Entwicklung zeigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß das BayObLG nach Rückgabe der Sache wegen Ablaufs der angeordneten Haftdauer nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte und diese unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 19.02.2001 dem Betroffenen auferlegt hat (BayObLG v. 14.03.2001 – 3Z BR 78/01 -).

Ähnlich wie der BGH hat das Pfälz. OLG Zweibrücken in einem Beschluss vom 23.10.2001 – 3 W 253/01 – (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar und – nur auszugsweise in EZAR 048 Nr. 58) entschieden : Der Betroffene hatte am 23.08.2001 aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt hatte innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Entscheidung getroffen. Das OLG hat das Rechtsmittel gegen die auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützte, über die 4-Wochen-Frist hinaus vollzogene und auf 3 Monate befristete Haftanordnung zurückgewiesen, weil inzwischen (im Zeitpunkt der OLG-Entscheidung) die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVerfG erloschen war. Das OLG geht ersichtlich davon aus, dass die kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG) mit Ablauf des 20.09.2001 gegenstandslos gewordene Haftanordnung für die Zeit danach im Wege der Rechtsmittelzurückweisung bestätigt  und hierbei (obwohl die Sonderregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist nicht mehr greift) weiterhin auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützt werden könne.

Zur Frage der Haftbeendigung, auch wenn das Asylbegehren inzwischen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vgl. ausführlich auch OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang).

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01/10/02