MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR
NEUE RECHTSPRECHUNG usw. ZU BEREITS
KOMMENTIERTEN TEILEN:
Bearbeitungsstand:
01.Oktober 2002 (wird laufend ergänzt)
Ergänzungen und Änderungen gegenüber der
Loseblatt-Version sind hellgrau markiert.
Auf neuere (noch nicht eingearbeitete)
Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen
NACHTRÄGE ZU NR. 400 – 430 des Kapitels IV (Loseblatt= Seiten 400 ff)
.
( zu
401a ) NACHSUCHEN
UM ASYL: .
siehe hierzu
neuerdings BGH vom 21.11.2002 (Link
zur Seite des BGH)
Das
Nachsuchen um Asyl kann auch gegenüber dem Richter erfolgen, dem der Betroffene
zum Zwecke des Erlasses eines Untersuchungshaftbefehls wegen unerlaubter
Einreise vorgeführt wird (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff).
Dazu, daß
das haftverschonende Nachsuchen um Asyl auch gegenüber dem
Abschiebungshaftrichter erfolgen kann vgl. auch OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W
62/01 – (demnächst im Volltext), OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01-
(als Volltext im Anhang),
OLG Köln vom 14.03.2001 – 16 Wx 32/01 – (demnächst im Volltext) und OLG
Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang).
Bei
Unklarheiten oder Zweifeln über den Willen des Betroffenen, ob er tatsächlich
um ASYL nachsuchen will, muß das Gericht ermitteln (vgl. OLG Hamm vom
27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext) und OLG Köln vom 28.03.2001 –
16 Wx 49/01 – (als Volltext
im Anhang).
.
( zu
401b und 401c) ASYLANTRAG
– DRITTSTAAT:
vgl. hierzu
neuerdings BGH v. 20.03.2003 (Link zur Seite des BGH)
siehe hierzu
neuerdings BGH vom 21.11.2002 (Link
zur Seite des BGH)
In einer
Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – hat das Thüringer OLG (Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) es gebilligt, daß Haft
angeordnet wurde, obwohl der Betroffene im Rahmen der Anhörung vor dem
Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte, weil der Betroffene aus einem sicheren
Drittstaat eingereist war. Auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M
(EZAR 048 Nr. 45 = NVwZ 1998 Beilage S. 125 = InfAuslR 1998, 464) und auf die
Darlegungen in Nr. 401b (Loseblatt = 404 f) wäre
hinzuweisen.
Das OLG
Köln hat sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) der
vorgenannten Auffassung des OLG Frankfurt/M angeschlossen, weil das Gesetz die
Möglichkeit, den aus einem sicheren Drittstaat einreisenden und um Asyl
nachsuchenden Ausländer anstelle der Zurückschiebung oder der Weiterleitung an
eine Aufnahmeeinrichtung in Vorbereitungs- oder Sicherungshaft nehmen zu
lassen, nicht vorsehe. Ebenso OLG Köln vom 14.03.2001 – 16 Wx 32/01 – (demächst
im Volltext), der früher
zuständige 9. Zivilsenat des OLG Köln (vgl. Beschluss vom 23.01.2001 – 9 Wx
4/01) und OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext).
.
( zu
402) HAFTBEENDIGUNG:
Nach OVG
des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff kann die antragstellende Behörde den
Haftantrag auch dann zurücknehmen, wenn inzwischen eine andere Behörde für die
Haft zuständig geworden ist.
.
( zu
413 ) RECHTSSCHUTZ
:
Nach OVG
des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff kann auch das Verwaltungsgericht
einschreiten, wenn die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht richtig
angewendet wird.
.
( zu
416 ) AUSLEGUNG
DES § 14 IV 1 Nr. 4 AsylVfG:
vgl.
neuerdings OLG Düsseldorf vom 06.04.2004 (als
Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings zur
Berechnung der Monatfrist OLG Hamm v. 25.02.2003 (als
Volltext im Anhang)
Das
BayObLG hat (wie bereits das OLG Düsseldorf zuvor) die Frage, wie § 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG auszulegen
ist, dem BGH vorgelegt (Beschluß vom 19.02.2001 - 3Z BR 58/01 – in NVwZ 2001
Beilage I S. 48) und dabei seine Auffassung bekräftigt, daß unabhängig davon,
wie lange der Betroffene sich nach seiner Einreise in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten hat , die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei
einem Erst-Asylantrag aus der Haft heraus aufrechterhalten werden darf, wenn
der Betroffene sich entgegen § 13 III 2 AsylVerfG nicht unverzüglich bei der
Aufnahmeeinrichtung gemeldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um
Asyl nachgesucht hat. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 28.02.2001 -
V ZB 8/01 - (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de
= BGHReport 2001, 341 = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) die Sache an das BayObLG zur
Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben und erneut
die Frage, die bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses des OLG Düsseldorf
(vgl. NVwZ 2000 Beilage I S. 47 f) gewesen ist, unbeantwortet gelassen, weil
sie nicht entscheidungserheblich sei (der Asylantrag des Betroffenen, um den es
geht, war im Zeitpunkt des allein verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen
Verlängerungs-Beschlusses bereits bestandskräftig abgelehnt).
Das OVG
des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff vertritt die Auffassung, daß die
Monatsfrist zu beachten ist, und geht davon aus, daß es für die Berechnung der
Monatsfrist auf den Zeitpunkt der Verhängung der Haft (oder Ingewahrsamnahme?)
ankomme.
Den
Gründen der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst
im Volltext) ist zu entnehmen, daß nach seiner Auffassung (abweichend von der
Rechtsprechung des BayObLG) Haftverschonung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVerfG auch dann eintreten würde, wenn der Betroffene nur innerhalb eines
Monats nach Einreise sein Asylbegehren vorbringt.
Das
Thüringer OLG hat in einer Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – (Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) offengelassen, ob bei
der Auslegung des § 14 Abs.4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG dem BayObLG zu folgen ist.
Ebenso hat das OLG Frankfurt/M in einer Entscheidung vom 14.12.2001 – 20 W
443/01 – (als Volltext
im Anhang) offengelassen,
welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist.
Das OLG
Naumburg folgt in einer Entscheidung vom 26.01.2001 – 10 Wx 2/01 – (als Volltext im Anhang) der Auslegung des BayObLG.
.
( zu
417 ) NUMERUS
CLAUSUS:
Das Kammergericht hat in einer Entscheidung vom 31.07.2000 ( in FGPrax
2001, 40 = NVwZ 2001 Beilage I S. 96 – nur Leitsatz) die Auffassung bestätigt,
daß die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht anwendbar ist, wenn der
Erst-Asylantrag während eines Polizeigewahrsams gestellt wird. Ebenso OLG Köln
vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) und
OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) mit
der Klarstellung, daß dies bis zur Verkündung der Haftanordnung gilt. Ebenso nochmals
OLG Frankfurt/M in einer Entscheidung vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – (als Volltext im Anhang)
unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung.
Nach OLG
Hamm vom 27.04.2001 – 19 W 62/01 – (demnächst im Volltext) sind auch die
Regelungen des § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1, 2, 3 und 5 AsylVerfG nicht einschlägig und der Betroffene darf deshalb
nicht in Abschiebungshaft genommen werden, wenn er nach seiner Festnahme durch
die Polizei vor Erlaß eines Abschiebehaftbefehls erstmals um Asyl nachsucht.
Nach
Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., soll (ohne dies zu begründen) § 14 Abs. 4 AsylVerfG auch auf
Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft anwendbar sein, soweit es um die
Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft geht (vgl. Seiten 441 f), wobei
selbst der Polizeigewahrsam der Zurückschiebungshaft zugerechnet wird (siehe
Beispiel Seite 442 oben).
Das OLG
Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden, dass
§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf der
Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein anderes
Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die
Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist (oder ob der Betroffene sofort
nach Asylantragstellung aus der Haft zu entlassen gewesen wäre), kam es für die
Entscheidung allerdings nicht an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der
Entscheidung des OLG 2 ½ Monate
nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer
noch in Haft befand.
In einer vom AG Frankfurt/M unter dem 12.08.2002 –
934 XIV 1982/02 (M) entschiedenen Sache hatte der Betroffene während der Haft
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG einen Erstasylantrag gestellt. Das AG hat
festgestellt, dass die Haft weder fortgesetzt noch verlängert werden darf, weil
kein Fall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorliegt.
( zu
418 ) NACHSCHIEBEN VON HAFTGRÜNDEN:
Das
Thueringer OLG hält es in einer Entscheidung vom 05.07.2001 – 6 W 396/01 – (Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W396-01.htm) – für zulässig, bei einer Haftanordnung
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Zeitpunkt des Asylbegehrens andere
Haftgründe im Wege der Zurückverweisung nachzuschieben, und zwar hat das
OLG dem LG Erfurt im Wege der Zurückverweisung aufgegeben, zu prüfen, ob nicht
auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorliegen. Das LG
Erfurt hat daraufhin durch Beschluss vom 16.07.01 – 7 T 440/01 – die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bejaht und festgestellt,
dass diese auch bereits im Zeitpunkt der Haftanordnung und Asylantragstellung
vorgelägen hätten. Eine solche Handhabung
dürfte mit dem Wortlaut des Gesetzes (Befindet sich ...) nicht vereinbar
sein (vgl. im
einzelnen Nr. 418 und Loseblatt = 418 ff).
Ähnlich
hat das BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I, S. 56 = EZAR 048 Nr. 54 = InfAuslR
2001, 343 bei einer vom Landgericht allein auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG
gestützten Haftanordnung im Rahmen der Rechtsbeschwerdeentscheidung den
Haftgrund des § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (ohne Zurückverweisung)
nachgeschoben (der Betroffene hatte innerhalb des ersten Monats nach der
Einreise aus der Haft heraus einen Erst-Asylantrag gestellt). Allerdings ist
dem Inhalt der Entscheidung nicht zu entnehmen, auf welche Vorschrift die
Haftanordnung zum Zeitpunkt des Asylbegehrens gestützt war.
.
( zu
424 ) 4-WOCHEN-FRIST:
vgl. neuerdings
BayObLG v. 28.11.2002 (als
Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings OLG
Düsseldorf v. 17.02.2003 (als Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings OLG
Düsseldorf v. 24.09.2004 (als
Volltext im Anhang)
Die Haft
endet auch dann nach Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVerfG, wenn das Bundesamt nur deshalb nicht innerhalb dieser Frist
entscheidet, weil es sich zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch
einen anderen Gemeinschaftsstaat bemüht hat (BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I
S.23; OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – als Volltext im Anhang zum
Kommentar). Die von dem BayObLG in der genannten Entscheidung in
diesem Zusammenhang benutzte Formulierung, dass dem Betroffene wegen Ablaufs
der 4-Wochen-Frist „seit 7.6.2000 zur Durchführung des Asylverfahrens der
Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst gestattet (§ 55 I AsylVfG)“ gewesen sei,
ist nach diesseitiger Auffassung irreführend. Die Aufenthaltsgestattung wird
auch in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG bereits durch den Erst-Asylantrag
ausgelöst.
Die 4-Wochen-Frist ist auch dann maßgeblich, wenn
sich die Übernahme nach dem DÜ dadurch verzögert, dass der Betroffene falsche
Angaben zu seinem Reiseweg macht (LG Darmstadt vom 12.11.2001 – 23 T 195/01 –)
Nach OLG
Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang und
Leitsatz in NVwZ 2001 Beilage I S. 120) beginnt der Lauf der 4-Wochen-Frist auch
dann, wenn es die Ausländerbehörde unterläßt, einen Asylantrag unverzüglich
weiterzuleiten, wobei dies auch gelten soll, wenn der Betroffene gegenüber dem
Gericht in Anwesenheit der Ausländerbehörde entsprechende Erklärungen abgibt
(hier: im Rahmen einer Beschwerdeeinlegung nach Verkündung des
Haftbeschlusses). Die Pflicht zur Weiterleitung dürfte in solchen Fällen beim
Gericht liegen.
Kommt es innerhalb der Vier-Wochen-Frist nicht zu
einer Entscheidung des Bundesamtes, bietet die laufende Haftanordnung für den
weiteren Vollzug keine Grundlage mehr (BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang
und in InfAuslR 2002, 311 f). Es tritt Erledigung ein (BayObLG a.a.O.).
Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen OLG
vom 05.08.2002 – 8 Wx 20/02 – (als Volltext im Anhang)
endet die Haft nach § 14 Abs. 4
Satz 3 AsylVerfG kraft Gesetzes, wenn die Entscheidung nicht innerhalb der
4-Wochenfrist dem Betroffenen zugestellt ist. Die 4-Wochenfrist beginnt mit
Eingang des Antrags beim Bundesamt. Bei der Berechnung des Fristendes ist nach
Auffassung des Brand. OLG der Tag des Eingang des Asylantrages beim Bundesamt
mitzurechnen (Eingang am Montag, Fristende am Sonntag in 4 Wochen); andere
Gerichte rechnen anders (siehe Kommentar Nr. 424 a.E. =
Loseblatt Seite 426 und auch BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S. 23).
.
( zu
425 ) ENTSCHEIDUNG IN 4-WOCHEN-FRIST:
In der vom
OLG Düsseldorf in NVwZ 1998 Beilage S. 77 entschiedenen Sache hatte das
Bundesamt einen während der Sicherungshaft gestellten Erstasylantrag als
offensichtlich unbegründet abgelehnt und hierzu eine Ausreisefrist von 1 Woche
angeordnet. Das OLG hat festgestellt, daß durch die Fristsetzung die Haft nicht
beendet werde; hierzu müßten vielmehr Anhaltspunkte für ein freiwilliges
Verlassen des Bundesgebiets vorliegen.
.
( zu
430 ) UNTERBLIEBENE
HAFTBEENDIGUNG:
In der vom
BayObLG unter dem 12.10.2000 entschiedenen Sache (NVwZ 2001 Beilage I S.23)
hatte die Betroffene aus der Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 5 AuslG
heraus am 9.5.2000 (Eingang beim Bundesamt) einen Erst-Asylantrag gestellt, der
erst am 23.08.2000 (also nach mehr als 3 Monaten) während des
streitgegenständlichen Verlängerungsverfahrens vom Bundesamt als offensichtlich
unbegründet abgelehnt wurde. Daß die Betroffene wegen der 4-Wochen-Frist des §
14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG kraft Gesetzes mit Ablauf des 06.06.2000 aus der
Sicherungshaft zu entlassen gewesen wäre, war unbeachtet geblieben. Als der
Fehler vom BayObLG entdeckt wurde, war der ablehnende Bescheid des Bundesamtes
bereits bestandskräftig geworden. Das BayObLG hat die Sicherungshaft wegen der
zwischenzeitlichen Bestandskraft des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes
und der damit verbundenen Beendigung der Aufenthaltsgestattung
aufrechterhalten. Das OLG Frankfurt vertritt hierzu in den in (430) zitierten
Entscheidungen (Loseblatt = 430) eine abweichende Auffassung. Wünschenswert
wäre es gewesen, wenn sich das BayObLG dazu geäußert hätte, welche
organisatorischen Defizite bei den Haftanstalten und Ausländerbehörden zu
beheben sind, damit sich solche gravierenden Fehler nicht wiederholen.
Wenn allerdings allein der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG in Frage steht, ist zu beachten, daß ein die Aufenthaltsgestattung
begründenden Erst-Asylbegehren vor der Haft oder innerhalb der Monatsfrist des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG den Haftgrund gegenstandslos macht
(verbraucht) und daß auch nach Erledigung des Asylverfahrens dieser Haftgrund
nicht wieder aufleben kann, weil die Ausreisepflicht dann nicht mehr
unmittelbar (unterbrochen) auf der unerlaubten Einreise beruht (vgl. OVG des
Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff). Entsprechendes hätte zu gelten, wenn die
Haft aus § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVerfG zu beenden war. Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist also
in all diesen Fällen sofort zu beenden, sobald festgestellt wird, daß die Haft
zu Unrecht fortgesetzt wurde, und zwar auch dann, wenn das Asylverfahren
inzwischen bestandskräftig (negativ) abgeschlossen ist.
Allerdings ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Haft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bei einem Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus nach
Maßgabe des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre und – als dies
festgestellt wird – das Asylbegehren bereits bestandskräftig abgelehnt ist,
durch die Entscheidung des BGH vom 28.02.2001 – V ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de und BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S.
62) problematisiert worden. Der Vorlageentscheidung des BayObLG vom 19.02.2001
– 3Z BR 58/01 – (NVwZ 2001 Beilage I S. 48) lag ersichtlich die Rechtsauffassung zu Grunde, daß die
Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht fortgesetzt bzw.
verlängert werden darf, wenn sie in der Vergangenheit nach Maßgabe des § 14
Abs. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre, auch wenn das Asylbegehren inzwischen
bestandskräftig abgelehnt wurde.
Der BGH hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß es auf die Frage,
ob die Haft aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG zu beenden gewesen wäre oder
fortdauern durfte, nicht ankomme, weil zum Zeitpunkt der allein
verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Verlängerungsentscheidung die
Aufenthaltsgestattung durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbegehrens
bereits wieder erloschen gewesen sei. Der Sache nach läßt der BGH damit den
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG wieder aufleben, obwohl die
Ausreisepflicht nicht ununterbrochen auf der unerlaubten Einreise beruht. Dies wäre eine grundsätzliche
Abkehr vom bisherigen Verständnis des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, wie es
insbesondere auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2062) zu entnehmen ist
(siehe hierzu: Rechtsprechungsübersicht-Haftgründe;
Loseblatt = Seite 1130). Die Entscheidung würde in der Konsequenz bedeuten, daß
Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch gegen abgelehnte Asylbewerber
angeordnet werden könnte. Ob dies tatsächlich gemeint ist, muß die weitere
Entwicklung zeigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß das
BayObLG nach Rückgabe der Sache wegen Ablaufs der angeordneten Haftdauer nur
noch über die Kosten zu entscheiden hatte und diese unter Hinweis auf seinen
Beschluß vom 19.02.2001 dem Betroffenen auferlegt hat (BayObLG v. 14.03.2001 –
3Z BR 78/01 -).
Ähnlich wie der BGH hat das Pfälz. OLG Zweibrücken in einem Beschluss
vom 23.10.2001 – 3 W 253/01 – (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar und
– nur auszugsweise in EZAR 048 Nr. 58) entschieden : Der Betroffene
hatte am 23.08.2001 aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt. Das
Bundesamt hatte innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Entscheidung getroffen. Das
OLG hat das Rechtsmittel gegen die auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG
gestützte, über die 4-Wochen-Frist hinaus vollzogene und auf 3 Monate
befristete Haftanordnung zurückgewiesen, weil inzwischen (im Zeitpunkt der
OLG-Entscheidung) die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des §
67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVerfG erloschen war. Das OLG geht ersichtlich davon aus,
dass die kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG) mit Ablauf des
20.09.2001 gegenstandslos gewordene Haftanordnung für die Zeit danach im Wege
der Rechtsmittelzurückweisung bestätigt
und hierbei (obwohl die Sonderregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nach
fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist nicht mehr greift) weiterhin auf § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützt werden könne.
Zur Frage der Haftbeendigung, auch wenn das Asylbegehren inzwischen als
offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vgl. ausführlich auch OLG Köln vom
09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang).
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01/10/02