MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

GASTBEITRAG von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch in Hannover

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In welcher Höhe können Kosten der Abschiebungshaft den Betroffenen in Rechnung gestellt werden?

Anmerkungen zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 

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Mit Urteil vom 07.03.2003 - 2 A 13/02 - hat das Verwaltungsgericht Lüneburg eine interessante Entscheidung zur Frage der Höhe der Kosten der Abschiebungshaft getroffen (die Entscheidungsgründe sind am Ende dieses Beitrags im Wortlaut mitgeteilt). Soweit ersichtlich handelt es sich hierbei um die erste Entscheidung zu dieser Frage. Die Entscheidung hat Bedeutung für das Land Niedersachsen und möglicher Weise auch für andere Bundesländer, welche sich anders als z.B. das Land Nordrhein-Westfalen bei der Erhebung der Haftkosten nicht an § 50 StVollzG und der jährlich hierzu ergehenden Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz (abgedruckt bei Schönfelder in Fußnote zu § 50 StVollzG) orientieren.

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Zum Sachverhalt: Die Kläger (Kl.), albanische Staatsangehörige, befanden sich mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt 17jährigen Tochter Anfang 2001 für insgesamt 33 Tage in Abschiebungshaft. Nach vollzogener Abschiebung setzte die zuständige Ausländerbehörde die Kosten der Abschiebung nach § 83 AuslG fest. Den weitaus größten Teil der Gesamtkosten machten hierbei die geltendgemachten Kosten für die Abschiebungshaft aus. Nach Mitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums belief sich der für das Jahr 2001 zu erhebende und von der Ausländerbehörde auch geltend gemachte Haftkostenbeitrag auf 152,90 DM pro Tag und Person

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Auf die Klage hin hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Abschiebungshaftkostenbetrag weit übersetzt sei. Der Argumentation der Kl. folgend, hat das Gericht festgestellt, dass zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Kosten der Abschiebung u.a. auch die Kosten für die Abschiebungshaft selbst beinhalten würden. Eine ausdrückliche Regelung, in welcher Höhe die Kosten der Abschiebungshaft geltend gemacht werden könnten, enthalte das Ausländergesetz jedoch nicht. Das Gericht ist sodann der Auffassung der Kl. gefolgt, dass sich die Kosten nach dem sogenannten Haftkostenbeitrag i.S.v. § 50 StVollzG berechnen (die Anwendbarkeit des § 50 StVollzG ergab sich - für den hier streitentscheidenden Zeitraum - aus den § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m. § 171 StVollzG). 

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§ 50 Abs. 2 StVollzG, den das Gericht hier für anwendbar erachtete, verweist hinsichtlich der Höhe des Haftkostenbeitrages auf eine entsprechende Bekanntmachung des Justizministeriums. Demnach ist entscheidend, mit wie viel Personen die Gefangenen in der Haftanstalt in ihrem Zimmer untergebracht sind, ob es sich um Minder- oder Volljährige handelt und ob sie Verpflegung erhalten haben. Für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum und bei einer Unterbringung von mehr als drei Gefangenen pro Haftraum ergab sich ein Monatshaftkostenbeitrag von 457,75 DM, d. h. pro Tag und Person von 15,16 DM. Die Kosten pro Tag beliefen sich insofern auf 1/10 des von der zuständigen Ausländerbehörde verlangten Betrages. 

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Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen; zwischenzeitlich wurde auf Zulassung der Berufung beantragt. 

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Hinweis 1: Das Urteil erging noch unter dem alten Rechtszustand. Hier hatte - auch - § 10 JVKostO auf den Haftkostenbeitrag des § 50 StVollzG verwiesen. Mittlerweile ist § 171 StVollzG durch Art. 11 ER-JuKoG vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3422) dahingehend geändert, dass § 50 StVollzG aus der Verweisungskette herausgenommen wurde. Zudem wurde § 10 JVKostO ersatzlos aufgehoben.

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Nach hier vertretener Auffassung ergibt sich daraus jedoch keine Änderung in der Sache selbst. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit der Herausnahme des § 50 StVollzG aus § 171 StVollzG lediglich klargestellt werden, dass die Kosten für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft weiterhin als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nach dem Gerichtskostengesetz (Nr. 9010 des Kostenverzeichnisses) zu erheben seien (BT-Drs. 14/6855, S. 33). In der Gesetzesbegründung heißt es dann ausdrücklich weiter, dass dies auch für Verfahren nach § 8 Abs. 2 FEVG, d. h. Verfahren der Abschiebungshaft, zu gelten habe. 

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Nr. 9010 des Kostenverzeichnisses besagt, dass die Kosten der Abschiebungshaft in Höhe des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG zu berechnen seien. Es führt also auch unter dem neuen Rechtszustand kein Weg an § 50 StVollzG vorbei. Im übrigen spricht nach der Gesetzesbegründung vieles dafür, dass jedenfalls nach der neuen Rechtslage der Haftkostenbeitrag von den Haftgerichten anzusetzen ist und dies auch in den Fällen gilt, in denen die Haft nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 FEVG vollzogen wird.

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Klärungsbedürftig ist im übrigen die Frage, ob nicht in Wirklichkeit Nr. 9011 des Kostenverzeichnisse einschlägig ist. Abschiebungshaft stellt keine Zwangshaft im eigentlichen Sinne dar; Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses regelt die Kosten einer Haft außer Zwangshaft. Auch hinsichtlich Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses wird auf den Haftkostenbeitrag des § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG verwiesen. Allerdings heißt es dann weiter, dass diese Kosten nur angesetzt werden, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären. Nach § 50 StVollzG wird ein Haftkostenbeitrag dann nicht erhoben, wenn der Gefangene Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält oder ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Jedenfalls die letzten beiden Alternativen dürften bei Abschiebungshaftgefangenen regelmäßig der Fall sein. Dies hätte zur Folge, dass ein Haftkostenbeitrag nach gegenwärtigem Rechtszustand bei Abschiebungshäftlingen nicht gefordert werden könnte. 

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Hinweis 2: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist auch in anderer Hinsicht bedeutsam, da das Gericht - quasi „en passant“- entschieden hat, dass es gegenwärtig an einer Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflichten der Eltern hinsichtlich der Kosten der Abschiebung der mit ihnen eingereisten und mit ihnen abzuschiebenden Kinder fehle. Verkürzt gesagt: Eltern haften nicht für ihre Kinder. 

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Hinweis 3: Diese Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf Befristungsanträge von Bedeutung, da hier grundsätzlich vor Entscheidung zunächst die Kosten der Abschiebung voll beglichen sein müssen. Zudem erlangt die Entscheidung Bedeutung in den Fällen, in denen die Ausländerbehörden bei den Betroffenen nach § 82 Abs. 5 AuslG eine Sicherheitsleistung angeordnet haben; auch in diesem Fall wird regelmäßig auf die zu erwartenden Kosten der Abschiebung Bezug genommen. Auch hier ist der weitaus überwiegende Teil der Kosten in den Abschiebungshaftkosten begründet.

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Die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 - 2 A 13/02 - sind nachstehend im Wortlaut mitgeteilt: 

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"Die Klage, die nach der mit Zustimmung der Beklagten erfolgten Klageänderung (§ 91Abs. 1 VwGO) als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist, ist begründet. Dieangefochtenen Bescheide sind. soweit sie mit der Klage angefochten werden, rechtswidrigund verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Eine Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Klägers zu 2. hinsichtlich derKosten der Abschiebung seiner Tochter liegt nicht vor (1.) und die Kosten der Abschiebungshaft sind nicht in Höhe von 5.045,70 DM (152,90 DM pro Tag), sondern nur in Höhevon 500.22 DM als Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG gerechtfertigt (2.).

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1. Der Einzelrichter kann offen lassen, ob bereits die Kostengrundentscheidung desLandkreises .......... in den Bescheiden vom 28. Mai 2001, in denen die Kosten der Abschiebung den Klägern und ihrer Tochter jeweils einzeln auferlegt worden sind, einerGeltendmachung der Abschiebungskosten, die auf seine Tochter entfallen, gegenüberdem Kläger zu 2. entgegensteht. Denn jedenfalls ist keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach der Kläger zu 2. verpflichtet wäre, diese Kosten zubezahlen. Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. In den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 AuslG ist geregelt, wer neben dem Ausländer für diese Kosten haftet. EineBestimmung dahingehend, dass die Eltern für die Abschiebungskosten ihrer mitgebrachten minderjährigen Kinder haften, enthält die Vorschrift nicht. Entgegen der Auffassungder Beklagten ergibt sich eine solche Haftung nicht aus § 1664 BGB. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nurfür die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.Die Vorschrift hat zwei Funktionen. Im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern ist sie Anspruchsgrundlage für einen selbständigen Schadenersatzspruch des Kindes gegen seineEltern. Daneben gibt die Vorschrift für die Haftung der Eltern aus § 1664 BGB wie auchfür andere (z.B. deliktische) Hartpflichtnormen einen Haftungsmaßstab, im vorliegendenFall also eine Haftungserleichterung zugunsten der Eltern, die gemäß § 277 BGB eventuell nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften (Diedrichsen in Palandt, BürgerlichesGesetzbuch, 61 Aufl., § 1664 BGB Rdnr. 1). Auf andere Personen ist die Vorschrift nichtanalog anwendbar (L. Michalski in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch Bd. II, 10. Aufl., §1664 BGB Rdnr. 1 m.w.N.). Aus 1664 Satz 2 BGS ergibt sich nichts anderes. Die daringeregelte gesamtschuldnerische Haftung der Eltern setzt das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs voraus und kann ihn aber nicht ersetzen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2001 gegen den Kläger zu 2. war deshalb hinsichtlich der auf die Kosten der Abschiebung seiner Tochter entfallenden Teil in Höhe von 7.741,32 DM aufzuheben.

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2. Hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden gegenüber beiden Klägern enthaltenen Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 5.045,70 DM hat die Klage Erfolg, nachdem die Kläger ihren Antrag insoweit beschränkt haben, als ein Haftkostenbeitrag von500,22 DM für 33 Tage (Verpflegung 366 DM/monatlich = 402,60 DM, Unterbringung beieiner Belegung mit mehr als drei Gefangenen 88,75/monatlich = 97.62; vgl. Bek. des MJvom 28.11.2000. Nds. Rpfl. 2000, S. 13) akzeptiert wird. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AusIGumfassen die Kosten der Abschiebung die bei der Vorbereitung und Durchführung derMaßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, in welcher Höhe die Kosten der Abschiebungshaft geltend gemacht werden können, enthält das Ausländergesetz nicht. Wird die Haft nicht in eigenen Hafträumen, sondern in einer Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe vollzogen, richten sich die Kosten nach dem sog. Haftkostenbeitrag im Sinne von § 50 StVollzG (Funke-Kaiser in Gesamtkommentar Ausländerrecht, Stand: März 2002, § 83 AuslG Rdnr. 13 m.w.N.), DieAnwendbarkeit des § 50 StVollzG ergibt sich aus § 8 Abs. 2 FrhEntzG iVm § 171StVollzG. Wird Abschiebungshaft (§ 57 AuslG) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten nach § 8 Abs. 2 FrhEntzG die §§ 171, 173 bis 175 und 178Abs. 3 StVollzG entsprechend. § 171 StVollzG verweist u. a. auf die - entsprechende -Anwendung des § 50 StVollzG. Nach Abs. 2 der Vorschrift darf von Gefangenen, die ineinem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des 4. Buches SGB durchschnittlich zurBewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt denDurchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehendenJahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeigerbekannt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass aus der entsprechenden Anwendung des§ 50 Abs. 2 StVollzG im Rahmen der Feststellung der vom Ausländer zu erstattendenAbschiebungskosten folgt, dass der Ausländer - unabhängig davon, dass er entgegen derRegelung des § 50 Abs. 2 StVollzG nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht -einen entsprechenden Beitrag zu seinen Haftkosten zu leisten hat. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu führen, dass die Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der Haftkosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AusIG durch die Regelungen des Freiheitsentziehungsgesetzes und Strafvollzugsgesetzes im Ergebnis aufgehoben würden,weil abzuschiebende Ausländer in der Regel in keinem freien Beschäftigungsverhältnisstehen. Diese Auslegung entspricht auch der Neuregelung des § 50 Abs. 2 StVollzGdurch Art. 11 ER-JuKoG vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S, 3422), wonach der Haftkostenbeitrag nicht mehr vom Bestehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird und die Kosten einer Zwangshaft - mithin auch der Abschiebungshaft -nach der Nr. 9010 des Kostenverzeichnisses in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50Abs. 2 und 3 StVollzG anzusetzen sind. Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben, weil sich die Kläger nur gegen die Haftkosten in Höhe von 152,90 DM täglich wenden, denHaftkostenbeitrag für Überbringung und Verpflegung in Höhe von 500,22 DM mit der Klage aber nicht angreifen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für dieZulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Vorschrift des § 171 StVollzG durchArt. 11 ER-JuKoG vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3422) dahingehend geändert wurde, dass die Vorschrift nicht mehr auf § 50 StVollzG verweist."

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In das Internet eingestellt am 10.04.2003.

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09/04/03