MELCHIOR -
ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR
GASTBEITRAG von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch in Hannover
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In welcher Höhe können Kosten der Abschiebungshaft den Betroffenen in Rechnung gestellt werden?
Anmerkungen zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg
vom 07. März 2003
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Mit Urteil vom 07.03.2003 - 2 A 13/02 - hat das Verwaltungsgericht Lüneburg eine interessante Entscheidung zur Frage der Höhe der Kosten der Abschiebungshaft getroffen (die Entscheidungsgründe sind am Ende dieses Beitrags im Wortlaut mitgeteilt). Soweit ersichtlich handelt es sich hierbei um die erste Entscheidung zu dieser Frage. Die Entscheidung hat Bedeutung für das Land Niedersachsen und möglicher Weise auch für andere Bundesländer, welche sich anders als z.B. das Land Nordrhein-Westfalen bei der Erhebung der Haftkosten nicht an § 50 StVollzG und der jährlich hierzu ergehenden Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz (abgedruckt bei Schönfelder in Fußnote zu § 50 StVollzG) orientieren.
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Zum Sachverhalt: Die Kläger (Kl.), albanische
Staatsangehörige, befanden sich mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt 17jährigen
Tochter Anfang 2001 für insgesamt 33 Tage in Abschiebungshaft. Nach vollzogener
Abschiebung setzte die zuständige Ausländerbehörde die Kosten der Abschiebung
nach § 83 AuslG fest. Den weitaus größten Teil der Gesamtkosten machten hierbei
die geltendgemachten Kosten für die Abschiebungshaft aus. Nach Mitteilung des
Niedersächsischen Justizministeriums belief sich der für das Jahr 2001 zu erhebende
und von der Ausländerbehörde auch geltend gemachte Haftkostenbeitrag auf 152,90
DM pro Tag und Person.
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Auf die Klage hin hat das Verwaltungsgericht entschieden,
dass der Abschiebungshaftkostenbetrag weit übersetzt sei. Der Argumentation der
Kl. folgend, hat das Gericht festgestellt, dass zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 2
AuslG die Kosten der Abschiebung u.a. auch die Kosten für die Abschiebungshaft
selbst beinhalten würden. Eine ausdrückliche Regelung, in welcher Höhe
die Kosten der Abschiebungshaft geltend gemacht werden könnten, enthalte das
Ausländergesetz jedoch nicht. Das Gericht ist sodann der Auffassung der Kl.
gefolgt, dass sich die Kosten nach dem sogenannten Haftkostenbeitrag i.S.v. §
50 StVollzG berechnen (die Anwendbarkeit des § 50 StVollzG ergab sich - für den
hier streitentscheidenden Zeitraum - aus den § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m. § 171
StVollzG).
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§ 50 Abs. 2 StVollzG, den das Gericht hier für anwendbar
erachtete, verweist hinsichtlich der Höhe des Haftkostenbeitrages auf eine
entsprechende Bekanntmachung des Justizministeriums. Demnach ist entscheidend,
mit wie viel Personen die Gefangenen in der Haftanstalt in ihrem Zimmer
untergebracht sind, ob es sich um Minder- oder Volljährige handelt und ob sie
Verpflegung erhalten haben. Für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum und
bei einer Unterbringung von mehr als drei Gefangenen pro Haftraum ergab sich
ein Monatshaftkostenbeitrag von 457,75 DM, d. h. pro Tag und Person von
15,16 DM. Die Kosten pro Tag beliefen sich insofern auf 1/10 des von der zuständigen
Ausländerbehörde verlangten Betrages.
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Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen;
zwischenzeitlich wurde auf Zulassung der Berufung beantragt.
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Hinweis 1: Das Urteil erging noch unter dem alten Rechtszustand.
Hier hatte - auch - § 10 JVKostO auf den Haftkostenbeitrag des § 50 StVollzG
verwiesen. Mittlerweile ist § 171 StVollzG durch Art. 11 ER-JuKoG vom
10.12.2001 (BGBl. I S. 3422) dahingehend geändert, dass § 50 StVollzG aus der
Verweisungskette herausgenommen wurde. Zudem wurde § 10 JVKostO ersatzlos
aufgehoben.
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Nach hier vertretener Auffassung ergibt sich daraus
jedoch keine Änderung in der Sache selbst. Ausweislich der Gesetzesbegründung
sollte mit der Herausnahme des § 50 StVollzG aus § 171 StVollzG lediglich
klargestellt werden, dass die Kosten für den Vollzug einer gerichtlich
angeordneten Ordnungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft weiterhin als
Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nach dem Gerichtskostengesetz (Nr. 9010
des Kostenverzeichnisses) zu erheben seien (BT-Drs. 14/6855, S. 33). In der
Gesetzesbegründung heißt es dann ausdrücklich weiter, dass dies auch für
Verfahren nach § 8 Abs. 2 FEVG, d. h. Verfahren der Abschiebungshaft, zu gelten
habe.
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Nr. 9010 des Kostenverzeichnisses besagt, dass die Kosten
der Abschiebungshaft in Höhe des Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 2 und 3
StVollzG zu berechnen seien. Es führt also auch unter dem neuen Rechtszustand
kein Weg an § 50 StVollzG vorbei. Im übrigen spricht nach der
Gesetzesbegründung vieles dafür, dass jedenfalls nach der neuen Rechtslage der
Haftkostenbeitrag von den Haftgerichten anzusetzen ist und dies auch in den
Fällen gilt, in denen die Haft nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 FEVG vollzogen
wird.
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Klärungsbedürftig ist im übrigen die Frage, ob nicht in
Wirklichkeit Nr. 9011 des Kostenverzeichnisse einschlägig ist. Abschiebungshaft
stellt keine Zwangshaft im eigentlichen Sinne dar; Nr. 9011 des
Kostenverzeichnisses regelt die Kosten einer Haft außer Zwangshaft. Auch
hinsichtlich Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses wird auf den Haftkostenbeitrag
des § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG verwiesen. Allerdings heißt es dann weiter, dass
diese Kosten nur angesetzt werden, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu
erheben wären. Nach § 50 StVollzG wird ein Haftkostenbeitrag dann nicht erhoben,
wenn der Gefangene Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält oder ohne sein
Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit
verpflichtet ist. Jedenfalls die letzten beiden Alternativen dürften bei
Abschiebungshaftgefangenen regelmäßig der Fall sein. Dies hätte zur Folge, dass
ein Haftkostenbeitrag nach gegenwärtigem Rechtszustand bei
Abschiebungshäftlingen nicht gefordert werden könnte.
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Hinweis 2: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist
auch in anderer Hinsicht bedeutsam, da das Gericht - quasi „en passant“-
entschieden hat, dass es gegenwärtig an einer Rechtsgrundlage für die
Kostentragungspflichten der Eltern hinsichtlich der Kosten der Abschiebung der
mit ihnen eingereisten und mit ihnen abzuschiebenden Kinder fehle. Verkürzt
gesagt: Eltern haften nicht für ihre Kinder.
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Hinweis 3: Diese Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf
Befristungsanträge von Bedeutung, da hier grundsätzlich vor Entscheidung
zunächst die Kosten der Abschiebung voll beglichen sein müssen. Zudem erlangt
die Entscheidung Bedeutung in den Fällen, in denen die Ausländerbehörden bei
den Betroffenen nach § 82 Abs. 5 AuslG eine Sicherheitsleistung angeordnet haben;
auch in diesem Fall wird regelmäßig auf die zu erwartenden Kosten der
Abschiebung Bezug genommen. Auch hier ist der weitaus überwiegende Teil der
Kosten in den Abschiebungshaftkosten begründet.
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Die Entscheidungsgründe des Urteils des
Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 07. März 2003 - 2 A 13/02 - sind nachstehend
im Wortlaut mitgeteilt:
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"Die Klage, die nach der mit
Zustimmung der Beklagten erfolgten Klageänderung (§ 91Abs. 1 VwGO) als
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist, ist begründet. Dieangefochtenen
Bescheide sind. soweit sie mit der Klage angefochten werden, rechtswidrigund
verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Eine Rechtsgrundlage für die
Kostentragungspflicht des Klägers zu 2. hinsichtlich derKosten der Abschiebung
seiner Tochter liegt nicht vor (1.) und die Kosten der Abschiebungshaft sind
nicht in Höhe von 5.045,70 DM (152,90 DM pro Tag), sondern nur in Höhevon
500.22 DM als Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2 StVollzG gerechtfertigt (2.).
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1. Der Einzelrichter kann offen lassen,
ob bereits die Kostengrundentscheidung desLandkreises .......... in den Bescheiden
vom 28. Mai 2001, in denen die Kosten der Abschiebung den Klägern und ihrer
Tochter jeweils einzeln auferlegt worden sind, einerGeltendmachung der
Abschiebungskosten, die auf seine Tochter entfallen, gegenüberdem Kläger zu 2.
entgegensteht. Denn jedenfalls ist keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder
sonst ersichtlich, wonach der Kläger zu 2. verpflichtet wäre, diese Kosten
zubezahlen. Nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die
durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. In den
nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 AuslG ist geregelt, wer neben dem Ausländer für
diese Kosten haftet. EineBestimmung dahingehend, dass die Eltern für die
Abschiebungskosten ihrer mitgebrachten minderjährigen Kinder haften, enthält die
Vorschrift nicht. Entgegen der Auffassungder Beklagten ergibt sich eine solche
Haftung nicht aus § 1664 BGB. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der
Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nurfür die Sorgfalt
einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.Sind für
einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.Die Vorschrift hat zwei Funktionen. Im Verhältnis des Kindes zu
seinen Eltern ist sie Anspruchsgrundlage für einen selbständigen Schadenersatzspruch
des Kindes gegen seineEltern. Daneben gibt die Vorschrift für die Haftung der
Eltern aus § 1664 BGB wie auchfür andere (z.B. deliktische) Hartpflichtnormen
einen Haftungsmaßstab, im vorliegendenFall also eine Haftungserleichterung
zugunsten der Eltern, die gemäß § 277 BGB eventuell nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit haften (Diedrichsen in Palandt, BürgerlichesGesetzbuch, 61
Aufl., § 1664 BGB Rdnr. 1). Auf andere Personen ist die Vorschrift
nichtanalog anwendbar (L. Michalski in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch Bd. II,
10. Aufl., §1664 BGB Rdnr. 1 m.w.N.). Aus 1664 Satz 2 BGS ergibt sich nichts
anderes. Die daringeregelte gesamtschuldnerische Haftung der Eltern setzt das
Bestehen eines entsprechenden Anspruchs voraus und kann ihn aber nicht
ersetzen. Der Bescheid vom 20. Dezember 2001 gegen den Kläger zu 2. war deshalb
hinsichtlich der auf die Kosten der Abschiebung seiner Tochter
entfallenden Teil in Höhe von 7.741,32 DM aufzuheben.
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2. Hinsichtlich der in den
angefochtenen Bescheiden gegenüber beiden Klägern enthaltenen Kosten der
Abschiebungshaft in Höhe von 5.045,70 DM hat die Klage Erfolg, nachdem die
Kläger ihren Antrag insoweit beschränkt haben, als ein Haftkostenbeitrag
von500,22 DM für 33 Tage (Verpflegung 366 DM/monatlich = 402,60 DM,
Unterbringung beieiner Belegung mit mehr als drei Gefangenen 88,75/monatlich =
97.62; vgl. Bek. des MJvom 28.11.2000. Nds. Rpfl. 2000, S. 13) akzeptiert wird.
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AusIGumfassen die Kosten der Abschiebung die bei der
Vorbereitung und Durchführung derMaßnahme entstehenden Verwaltungskosten
einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten
und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des
Ausländers. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, in welcher Höhe die Kosten
der Abschiebungshaft geltend gemacht werden können, enthält das Ausländergesetz
nicht. Wird die Haft nicht in eigenen Hafträumen, sondern in einer
Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe vollzogen, richten sich die Kosten
nach dem sog. Haftkostenbeitrag im Sinne von § 50 StVollzG (Funke-Kaiser in
Gesamtkommentar Ausländerrecht, Stand: März 2002, § 83 AuslG Rdnr. 13 m.w.N.),
DieAnwendbarkeit des § 50 StVollzG ergibt sich aus § 8 Abs. 2 FrhEntzG iVm §
171StVollzG. Wird Abschiebungshaft (§ 57 AuslG) im Wege der Amtshilfe in
Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten nach § 8 Abs. 2 FrhEntzG die §§
171, 173 bis 175 und 178Abs. 3 StVollzG entsprechend. § 171 StVollzG verweist
u. a. auf die - entsprechende -Anwendung des § 50 StVollzG. Nach Abs. 2 der
Vorschrift darf von Gefangenen, die ineinem freien Beschäftigungsverhältnis
stehen, ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach §
17 Abs. 1 Nr. 3 des 4. Buches SGB durchschnittlich zurBewertung der Sachbezüge
festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt denDurchschnittsbetrag
für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehendenJahres
geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im
Bundesanzeigerbekannt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass aus der
entsprechenden Anwendung des§ 50 Abs. 2 StVollzG im Rahmen der Feststellung der
vom Ausländer zu erstattendenAbschiebungskosten folgt, dass der Ausländer -
unabhängig davon, dass er entgegen derRegelung des § 50 Abs. 2 StVollzG nicht
in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht -einen entsprechenden Beitrag zu
seinen Haftkosten zu leisten hat. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde
dazu führen, dass die Verpflichtung des Ausländers zur Erstattung der
Haftkosten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AusIG durch die Regelungen des
Freiheitsentziehungsgesetzes und Strafvollzugsgesetzes im Ergebnis aufgehoben
würden,weil abzuschiebende Ausländer in der Regel in keinem freien
Beschäftigungsverhältnisstehen. Diese Auslegung entspricht auch der Neuregelung
des § 50 Abs. 2 StVollzGdurch Art. 11 ER-JuKoG vom 20. Dezember 2001 (BGBI. l
S, 3422), wonach der Haftkostenbeitrag nicht mehr vom Bestehen eines freien
Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird und die Kosten einer
Zwangshaft - mithin auch der Abschiebungshaft -nach der Nr. 9010 des
Kostenverzeichnisses in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50Abs. 2 und 3
StVollzG anzusetzen sind. Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben, weil sich
die Kläger nur gegen die Haftkosten in Höhe von 152,90 DM täglich wenden,
denHaftkostenbeitrag für Überbringung und Verpflegung in Höhe von 500,22 DM mit
der Klage aber nicht angreifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für dieZulassung der Berufung durch
das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).
Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO, da die Vorschrift des § 171 StVollzG durchArt. 11 ER-JuKoG vom
20. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3422) dahingehend geändert wurde, dass die
Vorschrift nicht mehr auf § 50 StVollzG verweist."
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10.04.2003.
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