Melchior – Abschiebungshaft – Bearbeitung 01/2001

Zitierweise: Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. ....

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 Zum Beginn des Kommentars

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KAPITEL IV

AUSWIRKUNGEN EINES ASYLBEGEHRENS AUF DIE HAFT NACH § 57 AuslG

1.  Auswirkungen eines Erst-Asylbegehrens auf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 II AuslG

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Stichwort – Übersicht..(Bearbeitung 01/2001)

400 – 404. Rechtslage nach § 57 II AuslG

400 Keine Haft bei Aufenthaltsgestattung nach § 55 I AsylVfG

401 Entstehen der Aufenthaltsgestattung nach § 55 I AsylVfG

401a Nachsuchen um Asyl 

401b Asylantrag nach § 55 I 3 AsylVfG 

401c zu § 19 III AsylVfG 

402 Sofortige Haftbeendigung durch Behörde oder Gericht

403 Spezielle Regelung für Folge- und Zweitanträge

404 Haft zur Sicherung der Zurückweisung od. Zurückschiebung

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410 - 430Ausnahmeregelung : .§ 14 IV AsylVfG

410 . Einleitende Bemerkungen

411 . Historie der Vorschrift

412 . Allgemeiner Regelungsgehalt

413 . Verfassungsrechtliche Bedenken

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414 – 430§ 14 IV AsylVfG im Detail

414 - 418 . Die 5 Haftformen nach § 14 IV 1 AsylVfG

414 Einleitung

415 Speziell Untersuchungshaft/Strafhaft

416 Speziell das Monatsprivileg nach § 14 IV 1 Nr.4 AsylVfG

417 Numerus clausus der 5 Haftformen in § 14 IV 1 AsylVfG 

418 Aktenlage im Zeitpunkt des Asylbegehrens maßgeblich 

419 - 420 . Asylantrag aus der Haft heraus 

419 Erforderlichkeit eines Erst-Asylantrages

420 Asylantrag aus der Haft heraus (Abgrenzungen)

421 . Asylantrag steht Abschiebungshaft nicht entgegen

422 . Haft nach § 57 II 1 Nr.1 und Nr.5 AuslG

423 – 427 . Beendigung der Haft nach § 14 IV 3 AsylVerfG

423 Einleitung

424 Speziell die 4-Wochen-Frist

425 Inhalt der Asylentscheidung innerhalb der 4-Wochen-Frist

426 Prüfungspflichten Behörde/Gericht

427 Sonstige Haftbeendigungsgründe

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428 – 430 . Verfahrensfragen zu § 14 IV AsylVfG

428 Tenorierung

429 Feststellungslast

430 Übersehen der Haftbeendigung

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1.1.Die Rechtslage nach § 57 Abs. 2 AuslG:

400 Wie bei der Darstellung der Haftvoraussetzungen (Kapitel III) im einzelnen erläutert, kann Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der betroffene Ausländer ausreisepflichtig ist (jetzt auch AuslG-VwV Rdn. 57.0.1.2). Die Ausreisepflicht entfällt jedoch, sobald der betroffene Ausländer durch ein Erst-Asylbegehren nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung erwirbt.    Der Erwerb einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG führt deshalb dazu, daß die Haft zur Sicherung   der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG nicht angeordnet oder verlängert werden darf und daß eine bereits angeordnete Haft sofort zu beenden ist, solange die Aufenthaltsgestattung besteht  (zu den Beendigungsgründen der Aufenthaltsgestattung siehe § 67 AsylVerfG ) und sofern nicht der Ausnahmefall  des  § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorliegt (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 47, 48 zu § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder  AuslG-VwV Rdn. 57.0.1.3). Zu den Ausnahmefällen  des  § 14 Abs. 4  AsylVerfG siehe  eingehend  nachstehend Nr. 410 ff. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

401 ).Die Aufenthaltsgestattung beginnt  bei  einem    Erst-Asylbegehren entweder dann, wenn der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVerfG), oder  -  falls er aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVerfG  unerlaubt  eingereist ist  -  erst mit der  Stellung eines  Asylantrages (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG).  Ein Antrag ist also nur erforderlich, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat bereits eingereist ist und wenn diese Einreise unerlaubt war (§ 55 Abs.1 Satz 3 betrifft die Fälle des § 19 Abs.3 AsylVerfG; vgl. BT-Drucks. 12/4450 S. 26).  In allen anderen Fällen (also insbesondere bei einem Asylbegehren an der Grenze, nach erlaubtem Grenzübertritt, bei der Einreise aus einem nicht sicheren Drittstaat z.B. auf dem Luft- oder Seeweg oder für eigene Staatsangehörige der sog. Drittstaaten) beginnt die Aufenthaltsgestattung immer bereits mit dem bloßen Nachsuchen um Asyl.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

(401aDas Nachsuchen um Asyl ist eine dem eigentlichen Asylantrag vorgelagerte formlose Bitte um Asyl (vgl. z.B. OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45), die allerdings zur Erhaltung der Aufenthaltsgestattung innerhalb von zwei Wochen  in einen  Erst-Asylantrag  umgesetzt  werden muß ( vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 2  und auch § 67 Abs. 2 AsylVerfG). Der Ausländer kann nicht nur bei der Grenzbehörde, der Polizei oder der Ausländerbehörde (vgl. §§ 18, 18 a, 19 AsylVerfG), sondern bei jeder amtlichen Stelle, die mit ausländerrechtlichen Aufgaben betraut ist, um Asyl nachsuchen, also insbesondere auch bei dem mit der Entscheidung über den Haftantrag befaßten Richter (vgl. z.B. BayObLGZ 1993, 5 ff oder OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45). Die Aufenthaltsgestattung beginnt in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt des Nachsuchens um Asyl bei einer der genannten Stellen.

Rechtsprechungsnachtrag zu (401 a) hier. (Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

(401bEin Asylantrag im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG kann jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG vorliegen, schriftlich wirksam gestellt werden. Dies ergibt sich bereits § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 AsylVerfG. Entscheidend für  die Begründung der Aufenthaltsgestattung ist hier der Eingang des Asylantrages beim Bundesamt. Der Asylantrag kann also in diesen Fällen z.B. auch per Fax mit sofortigem Eingangsbeleg angebracht werden. Im Hinblick auf  die allseitige Verfügbarkeit  moderner  Kommunikationsmittel  verliert deshalb die Unterscheidung in § 55 Abs. 1 AsylVerfG in diesen Fällen an Bedeutung.

In der Praxis begegnet man allerdings immer wieder Bedenken, ob den in der Obhut einer Behörde befindlichen Betroffenen (also in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG) die dienstlich vorhandenen Faxgeräte für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden dürfen oder sollen. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.  Zwar mögen die gesetzlichen Regelungen  (z. B. § 19 Abs. 3 i.Vbdg. mit  § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG) es aus der Sicht der Behörden als nützlich erscheinen lassen, die Asylantragstellung, soweit sie zur Begründung einer Aufenthaltsgestattung erforderlich ist, hinauszuzögern.  Keine mit ausländerrechtlichen Fragen befaßte staatliche Institution sollte sich jedoch auch nur dem Verdacht aussetzen, daß sie die Kommunikation von Betroffenen, die sich in Haft, Gewahrsam od. dgl. befinden, mit dem Bundesamt durch die Vorenthaltung inzwischen allgemein üblicher Kommunikationsmittel  behindert oder beeinträchtigt, um Entscheidungen zu ihren Lasten treffen zu können. Die gilt in besonderem Maße für die Gerichte. 

Demgemäß wird es auch nicht für vertretbar gehalten, einen aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten und bis zu seiner polizeilichen Festnahme auf freiem Fuß befindlichen Ausländer, der bei der Anhörung vor dem Haftrichter ein Erst-Asylbegehren anbringt, für wenige Tage oder mit den Konsequenzen aus § 14 Abs. 4 AsylVerfG in Haft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen und ihn auf die Asylantragstellung aus der Haft heraus zu verweisen. Vielmehr sollte    - wenn man nicht ohnehin der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.05.1998 (vgl. nachstehend Nr. 401 c) folgen will und die Ausländerbehörde trotz des Asylbegehrens den Antrag auf Haft zur Sicherung der Abschiebung weiterverfolgt  -  das in jedem Fall zu protokollierende Asylbegehren von dem Betroffenen mitunterschrieben und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, das Protokoll in dieser Form sofort an das Bundesamt per Fax weiterzuleiten.

Rechtsprechungsnachtrag zu (401 b) hier (Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

401cHinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt, nach welcher zu Recht auch bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat  bereits das bloße Nachsuchen um Asyl als ausreichend angesehen wird, um die Aufenthaltsgestattung zu begründen, wenn die Ausländerbehörde  gegen den um Asyl nachsuchenden Ausländer entgegen der Regelung des § 19 AsylVerfG weder die Zurückschiebung anordnet noch den Betroffenen an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, sondern  Abschiebungshaft beantragt (OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr.45), so daß sich die zu Nr. 401 b Absatz 3 dargestellte Handhabung ohnehin in der Mehrzahl der Fälle erübrigen dürfte. 

Zur Frage der Zurückschiebung/Zurückschiebungshaft  in solchen Fällen und zur Frage der Überlagerung der Drittstaatenregelung durch das DÜ wird auf Kapitel VIII verwiesen. 

Rechtsprechungsnachtrag zu (401 c) hier (Loseblatt = 1000 ff) 

(MELCHIOR –ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


402 ).Die Prüfung, ob infolge eines Asylbegehrens (Nachsuchen oder Antrag) der Haftantrag unbegründet geworden oder die Haft zu beenden ist, obliegt sowohl der für die Antragstellung und den Vollzug der Haft zuständigen Behörde als auch den erstinstanzlichen Haftgerichten. 

Die Behörde hat die Haft sofort zu beenden, wenn eine der Haftvoraussetzungen (also hier die Ausreisepflicht) entfällt, ohne daß es zuvor einer Aufhebung der Haftanordnung durch das Gericht bedarf; die Befugnis hierzu ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG ( vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8). Allerdings hat die Ausländerbehörde gleichzeitig mit der Freilassung des Betroffenen die Aufhebung der gerichtlichen Haftanordnung zu beantragen, und zwar in der Form, daß der Haftantrag nicht weiter aufrechterhalten wird; der Haftrichter hat in einem solchen Fall die Haftanordnung ohne weitere Prüfung  (wegen Erledigung) förmlich aufzuheben, weil mit der Erklärung der Behörde, daß der Haftantrag nicht weiterverfolgt werde, eine notwendige Verfahrensvoraussetzung (§ 3 Satz 1 FEVG) für die Zukunft entfallen ist (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8).  Kostennachteile entstehen für die Ausländerbehörde hierdurch nicht (siehe hierzu Kapitel VI). 

Aber auch der Haftrichter erster Instanz ist jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Haftanordnung aufzuheben, sobald  eine  der   Haftvoraussetzungen entfallen ist (§ 10 Abs.1 und Abs. 2 FEVG).  Dabei hat der Haftrichter allerdings, bevor er die Haftanordnung endgültig aufhebt, das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten (hier der Ausländerbehörde) zu wahren, was in solchen Fällen telefonisch zu geschehen hat, um jede Verzögerung auszuschließen. Zur Frage einer sofortigen vorläufigen Haftverschonung durch den Richter siehe Kapitel VI. 

Die beteiligten Behörden (Bundesamt, Haftanstalten usw.) haben durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die zuständige Ausländerbehörde und der Haftrichter über Asylbegehren, die zu einer Haftbeendigung führen können, sofort unterrichtet werden. 

Wegen der Besonderheiten bei der Beendigung der Haft kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG siehe nachstehend Nr. 428.

Rechtsprechungsnachtrag zu (402) hier. (Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

403Die zu Nr. 400 und Nr. 401 genannten Grundsätze sind auf Asyl- Folgeanträge im Sinne des § 71 AsylVerfG und auf Zweitanträge im Sinne des § 71 a AsylVerfG nicht übertragbar. Die Auswirkungen eines Asylfolgeantrages oder eines Asylzweitantrages auf die Abschiebungshaft sind spezialgesetzlich geregelt (§§ 71 Abs. 8, 71 a Abs. 2 Satz 3 AsylVerfG). Asylfolgeantrag oder Zweitantrag stehen der Haft zur Sicherung der Abschiebung erst dann entgegen, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Einzelheiten hierzu unter Nr. 450. 

Für die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem Asylbegehren um ein Erst- Asylbegehren oder um ein Folgebegehren handelt, stehen als Hilfsmittel die Datenbanken ASYLON (Asylbewerber- Registrierungs- und Aktenverwaltungs- System), AZR (Ausländer- Zentral -Register) und AFIS( Automatisches Fingerabdruck- Identifikations- System) zur Verfügung, mit deren Handhabung  Haftrichter aber in der Regel nicht vertraut sind. Wird der Folgeantrag unter anderer Identität gestellt, kann nur AFIS Aufschluß geben. Die Klärungen in allen drei genannten Datenbanken können in der Regel kurzfristig erfolgen. AFIS ist allerdings erst seit Dezember 1992 in Betrieb. 

Eine Klärung der Frage, ob es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVerfG handelt, ist demgegenüber in der Regel kurzfristig nicht möglich. Hierzu ist die  Datei EURODAC  im Aufbau (siehe hierzu Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000), die allerdings erst in etwa zwei Jahren verfügbar sein wird. Zwischenzeitlich kann nur eine Art. 15 DÜ-Abfrage erfolgen, die allerdings Bearbeitungszeiten benötigt und auch dann nicht immer die gewünschten Erfolge zeitigt. 

Der Haftrichter wird deshalb, falls eine kurzfristige Klärung der Frage, ob es sich um einen Erst-Antrag oder um einen Folge/Zweitantrag handelt, nicht möglich ist, im Zweifel von einem Erstbegehren auszugehen haben, weil die Haft (wenn man vom Sonderfall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG absieht) nur zulässig ist, wenn feststeht, daß es sich um einen Folgeantrag oder Zweitantrag handelt. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


404 ).Ebenso können die zu Nr. 400 und Nr. 401 genannten Grundsätze für die Fälle der Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder der Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung nicht ohne weiteres übernommen werden. Zwar ist in den §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 AuslG und in § 33 Abs. 3  AsylVerfG die Regelung des § 57 AuslG  jeweils pauschal für entsprechend anwendbar erklärt. Der Unterschied ist jedoch, daß es bei der Haft nach § 57 Abs. 2 AuslG um die Durchsetzung einer Abschiebung geht, die nur bei bestehender Ausreisepflicht zulässig ist, während es bei der Zurückweisungshaft und der Zurückschiebungshaft um die Sicherung einer Zurückweisung (Einreiseverweigerung) bzw. Zurückschiebung geht, die zumindest teilweise (aber auch nicht immer) auch gegen Asylsuchende mit der Folge aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a AsylVerfG durchgesetzt werden kann (vgl. z.B. § 18 Abs. 2 AsylVerfG einerseits und § 60 Abs. 5Satz 2 AuslG andererseits), so daß es einer differenzierten Beurteilung anhand der einzelnen in Betracht kommenden Vorschriften ( insbesondere der §§ 60, 61 AuslG und §§ 18, 18 a, 19, 33, 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AsylVerfG) zu der Frage bedarf, ob und inwieweit ein Asylbegehren (Nachsuchen/ Antrag) jeweils beachtlich ist und der Haft entgegensteht. Siehe hierzu und auch zu der notwendigen Unterscheidung zwischen der Haft zur Vorbereitung einer Zurückweisung/ Zurückschiebung und der Haft zur Sicherung einer Zurückweisung/ Zurückschiebung im einzelnen Kapitel VIII.

(MELCHIOR –ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

1.2.   Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs.4  AsylVerfG:

1.2.1 Einleitung

410Die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG ist durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I 2584) mit Wirkung ab 01.11.1997 in das AsylVerfG eingefügt worden. Die Regelung "verfolgt das Ziel, gerade bei Straftätern der mißbräuchlichen Stellung offenkundig aussichtsloser Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus begegnen zu können, die allein aus taktischen Gründen in der Absicht gestellt werden, die Abschiebung zu verhindern" ( so BT-Drucks. 13/4948 Seiten 10/11). 

Im Wortlaut der gesetzlichen Regelung findet diese Zielsetzung allerdings keinen hinreichenden Niederschlag. Vielmehr wird faktisch jedes Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus als prima facie rechtsmißbräuchlich behandelt und den Betroffenen generell die Möglichkeit genommen, ihr Asylbegehren ohne die durch die Haft bedingten ( oft erheblichen) Einschränkungen betreiben zu können. 

Die Tragweite der getroffenen Regelung, nämlich  erstmals auch ein Gruppe von Erst-Asylantragstellern unterschiedslos zumindest zeitweise in Haft zu halten, und die damit verbundene Weichenstellung für künftige Gesetzgebungsvorhaben ist im politischen Raum so gut wie nicht reflektiert worden. 

Wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die getroffene Regelung wird auf nachstehend Nr. 413 verwiesen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.2.    Die Historie des § 14 Abs. 4 AsylVerfG:

411 ).Die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG geht in ihrem Ursprung auf eine Initiative des Freistaates Bayern vom 03.07.1995 zurück (BR-Druchsache 401/95). Die Initiative unterschied sich von der jetzigen Gesetzesfassung insbesondere in zwei Punkten: Einmal sollte die Regelung für alle Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylVerfG gelten. Außerdem war eine Frist für die maximale Fortdauer der Haft nicht vorgesehen. 

Auf Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates wurde die von dem Freistaat Bayern vorgeschlagene Regelung dahin abgemildert, daß sie nur bei Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam gelten und demgegenüber nicht (wie ursprünglich vorgesehen) eingreifen soll, wenn der Betroffene sich in einem Krankenhaus, in einer Heil- und Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Außerdem wurde die Fortdauer der Haft auf  maximal 4 Wochen begrenzt.

Der Gesetzentwurf wurde sodann in der abgemilderten Form unter dem 13.12.1995 zusammen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag mit folgendem Wortlaut eingebracht (BT-Drucksache 13/3331): 

Befindet sich der Ausländer gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in   Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Abschiebungshaft endet vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, spätestens jedoch mit Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, soweit nicht der Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Die Bundesregierung hat in der genannten Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zu bedenken gegeben, ob in allen vorgesehenen Fällen (insbesondere in Fällen des sonstigen öffentlichen Gewahrsams) Regelungsbedarf bestehe und ob die Regelung insgesamt aus systematischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen nicht zweckmäßigerweise in § 57 AuslG einzustellen oder zumindest ein Hinweis in § 57 Abs. 2 AuslG aufzunehmen sei, welcher deutlich mache, daß in diesen Fällen - abweichend von der bisherigen Rechtslage - Sicherungshaft auch dann zulässig ist, wenn der Ausländer auf Grund seines Asylantrages nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (BT-Drucks. 13/3331 Seite 6).

Der Gesetzentwurf wurde in dieser Form nicht weiterverfolgt. 

Die jetzige Fassung geht vielmehr auf einen Entwurf der damaligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP vom 18.6.1996 zurück (BT-Drucksache 13/4948). Der Unterschied zu den bisherigen Entwürfen besteht darin, daß die Anwendung der Vorschrift nunmehr auf fünf konkret bezeichnete Haftfälle beschränkt wurde und daß außerdem für die Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 AuslG das sogenannte "Monats-Privileg" eingeführt wurde. Den Bedenken der Bundesregierung, daß die inhaltliche Zurücknahme des § 57 AuslG durch § 14 Abs. 4 AsylVerfG in § 57 AuslG selbst auch kenntlich gemacht werden müsse, wurde (ohne Begründung) keine Rechnung getragen.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.3. Allgemeiner Regelungsgehalt des § 14 Abs.4 AsylVerfG:

412Die Neuregelung des § 14 Abs.4 AsylVerfG modifiziert die zu Nr. 400 und Nr. 401 beschriebene Rechtslage dahin, daß ein Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus, welches eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylVerfG begründet, die Haft  zur Sicherung der Abschiebung nicht mehr - wie bisher - automatisch beendet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft nicht mehr entgegensteht, um dem Bundesamt Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit des Asylbegehrens zu überprüfen. 

Dabei werden die durch das Asylbegehren begründete Aufenthaltsgestattung als solche und der sich daraus ergebende Fortfall der Ausreisepflicht durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt. Es wird vielmehr nur die durch die Aufenthaltsgestattung an sich veranlaßte Haftverschonung zeitlich hinausgeschoben und bei unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen gänzlich außer Kraft gesetzt. Sonstige Haftbeendigungsgründe werden durch die Vorschrift nicht berührt.

Bei der Anwendung der Regelung ist zu beachten, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 57 AuslG handelt, deren Voraussetzungen im Einzelfall positiv festzustellen sind. Die Feststellungslast liegt bei der antragstellenden Ausländerbehörde. Die im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren geltenden Regeln über die Darlegungs- und Feststellungslast können auf das Haftverfahren nach dem FEVG nicht ohne weiteres übertragen werden. Auch sind die Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG der Übertragung auf andere nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte nicht zugänglich (siehe hierzu nachstehend Nr. 417). 

Außerdem ist bei der Anwendung der Vorschrift zu beachten, daß die Vorschrift nach ihrem Regelungszweck nur solche Fälle erfaßt, bei denen ohne die Neuregelung eine sofortige Beendigung der Haft einträte (siehe hierzu nachstehend Nr. 421 und Nr. 423). 

Im übrigen hat der Haftrichter seit der Neuregelung insbesondere im Hinblick auf das Monatsprivileg nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG bei jeder Haftanordnung eindeutig klarzustellen, welche Haftgründe des § 57 AuslG
seiner Entscheidung zu Grunde liegen.  Zum unzulässigen Nachschieben von Haftgründen nach Asylantragstellung vgl. nachstehend Nr. 418. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.4.Verfassungssrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 Abs.4 AsylVerfG

413Die Regelung des § 14 Abs.4 AsylVerfG begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch bereits während des Gesetzgebungsverfahrens geltend gemacht wurden. 

Einmal dürfte die dem Bundesamt ohne jede Einschränkung zur Verfügung gestellte Frist von 4 Wochen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzten. Zumindest hätte das Bundesamt entsprechend der Regelung des § 18 a Abs.6 Nr. 1 AsylVerfG gesetzlich verpflichtet werden müssen, kurzfristig eine Erklärung darüber abzugeben, ob es innerhalb der 4-Wochen-Frist überhaupt entscheiden kann und /oder ob eine Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet überhaupt ernsthaft in Betracht kommt, damit der Betroffene nicht 4 Wochen lang in Sicherungshaft verbleibt, obwohl von vornherein absehbar ist, daß es ohnehin zu einer Haftbeendigung nach Ablauf der 4-Wochen-Frist kommen wird. 

Die Regelung des § 14 Abs.4 AsylVerfG will verhindern, daß die Möglichkeit der Asylantragstellung rechtsmißbräuchlich dazu genutzt wird, eine Haftbeendigung zum Zwecke des Untertauchens zu erzielen. Die getroffene Regelung geht aber weit über dieses gesetzgeberische Ziel hinaus, indem allen Erst-Asylanträgen aus der Haft heraus Rechtsmißbrauch unterstellt wird (unwiderlegbare Vermutung), obwohl sich so etwas empirisch nicht belegen läßt und im Gesetzgebungsverfahren auch nicht belegt worden ist. Zumindest hätte eine Öffnungsklausel für den Fall vorgesehen werden müssen, daß der Asylbewerber (notfalls unter Beteiligung des Bundesamtes) glaubhaft machen kann, daß sein Asylbegehren nicht auf asylfremden Gründen (sondern z.B. auf nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen) beruht. 

Bei der Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG sind nach der derzeitigen Gesetzeslage von der die Abschiebungshaft vollziehenden Behörde eine Reihe oft schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Bewertungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Haft zur Sicherung der Abschiebung  trotz des Erst-Asylantrages fortdauert oder zu beenden ist. Es bedarf z.B. der Klärung des Zeitpunktes der unerlaubten Einreise, der Interpretation der ursprünglichen Haftanordnung und der Beantwortung aller nachstehend im einzelnen behandelten Rechtsfragen. Der Sache nach handelt es sich bei all diesen Dingen um eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft, die nach Art. 104 Abs.2 Satz 1 GG allein dem Richter vorbehalten ist. Es hätte deshalb zumindest vorgesehen werden müssen, daß die vollziehende Behörde (falls sie nicht auf Haftbeendigung entscheidet) unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Haft einzuholen hat. Zwar kann der Betroffene auch von sich aus nach § 10 Abs. 2 FEVG einen entsprechenden Antrag stellen. Dies würde aber allenfalls dann als ausreichend angesehen werden können, wenn sichergestellt wäre, daß der Betroffene diese Rechtsschutzmöglichkeit überhaupt kennt und zudem in die Lage versetzt ist (sprachlich, finanziell usw.), diese Rechtsschutzmöglichkeit gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Selbst eine Belehrung insoweit sieht das Gesetz nicht vor. Daß der Betroffene einen Rechtsbeistand kontaktieren darf (§ 14 Abs.4 Satz 2 AsylVerfG), ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. 

Rechtsprechungsnachtrag zu (413) hier.(Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.5.     Die Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG im einzelnen:

1.2.5.1.  Der Katalog der 5 Haftformen nach § 14 Abs.4 Satz 1 AsylVerfG:

414Die speziellen in § 14 Abs. 4 AsylVerfG beschriebenen Rechtsfolgen greifen nur dann ein, wenn der Betroffene erstmals ein Asylbegehren geltend macht, während er sich in einer (bereits) richterlich angeordneten Haft befindet und es sich dabei handelt um
*Untersuchungshaft,
Strafhaft,
Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG,
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG, weil
er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 AuslG. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


415 ).Die Untersuchungshaft und Strafhaft sind in erster Linie deshalb in den Katalog aufgenommen worden, um die Aufrechterhaltung oder den Erlaß einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung trotz eines Erst-Asylbegehrens auch während des Vollzugs der Untersuchungshaft oder Strafhaft zu ermöglichen. Die Regelung knüpft an die Praxis an,  trotz noch laufenden Vollzugs der Untersuchungshaft oder Strafhaft die Haft zur Sicherung der Abschiebung auf Vorrat (für den Fall der Entlassung aus der Untersuchungshaft oder Strafhaft) anzuordnen, soweit dies erforderlich ist. Dabei kann die Regelung allerdings nicht als gesetzliche Legitimation der sogenannten Überhaft (Anschlußhaft) angesehen werden. Die Regelung ist gleichermaßen auf die in diesen Fällen zu bevorzugende Parallel- bzw. Nebenhaft anwendbar. Einzelheiten hierzu und auch zu den besonderen Voraussetzungen einer Sicherungshaft auf Vorrat bei Strafhaft oder Untersuchungshaft vgl. Kapitel VI.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


416Besondere Auslegungsprobleme bereitet bisher noch die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG. Das BayObLG hat bereits in einer Entscheidung vom 30.04.1999 (BayObLGZ 1999, 97 ff) die Auffassung vertreten, daß eine Haftverschonung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG dann nicht eintrete, wenn der Betroffene sich entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfG nicht unverzüglich nach der Einreise bei der Aufnahmeinrichtung gemeldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachgesucht habe, sondern auf einer nicht einem solchen Zweck dienenden Autobahnfahrt zufällig in eine Polizeikontrolle gerate und erst aus der anschließenden Sicherungshaft heraus die Anerkennung als Asylberechtigter beantrage. Dieser Auffassung ist inzwischen widersprochen worden (OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage I 2000,S. 47 f; OLG Karlsruhe in NVwZ-Beilage I 2000, S. 111, 112). Der BGH  (FGPrax 2000, 130) hat leider den Vorlagebeschluß des OLG Düsseldorf (NVwZ-Beilage I 2000, S. 47 f) nicht genutzt, um zu einer Klärung der Streitfrage beizutragen. 

Der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG läßt die vom BayObLG vertretene Auslegung nicht zu. Die Regelung bestimmt vielmehr, daß im Falle der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG die in § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorgesehenen Rechtsfolgen insgesamt nur Platz greifen, wenn sich der Betroffene nach der unerlaubten Einreise bereits länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. 

Nicht hinreichend geklärt ist allerdings, ob für die Bemessung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt der Festnahme, auf den Zeitpunkt der Haftanordnung oder auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist. Das OLG Düsseldorf (NVwZ-Beilage I 2000, S. 47, 48 zu 3.) stellt auf den Zeitpunkt der Haftanordnung ab. Das OLG Karlsruhe ( NVwZ-Beilage I 2000, S. 111, 112) läßt offen, ob  auf den Zeitpunkt des Asylbegehrens oder auf den der Festnahme abzustellen ist. Nach Marx (AsylVerfG, 4. Aufl., § 14 Rdn. 30) ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen. Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen. Zwar ist der Wortlaut des Gesetzes unklar, da es keine Haftanordnung mit der Begründung gibt, daß sich der Betroffene bereits länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Würde man jedoch auf den Zeitraum zwischen Einreise und Haftanordnung abstellen, könnte das haftverschonende Asylbegehren noch nach Monaten angebracht werden, wenn nur die Haftanordnung innerhalb der Monatsfrist ergangen ist. Dies entspräche nicht den Intentionen des Gesetzes. Die Monatsfrist soll nach der Gesetzesbegründung "die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung" vermeiden (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 11). Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß dem Betroffenen, der mit dem Ziel der Asylantragstellung unerlaubt eingereist ist, ein gewisser haftverschonender Zeitraum verbleiben soll, um sein Asylgesuch anzubringen und anschließend in Freiheit verfolgen zu können. Dieser Zeitraum wurde mit 1 Monat bemessen. 

Rechtsprechungsnachtrag zu (416) hier.(Loseblatt = 1000 ff)



(
MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

417Im übrigen ist die Aufzählung der Haftformen in § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG abschließend. Eine Übertragung der Ausnahmeregelung auf andere nicht ausdrücklich genannte Haft- oder Gewahrsamsformen ist nicht zulässig (zutreffend LG Berlin in InfAuslR 2000, 238, 239 unter Hinweis auf Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). 

Bringt also zum Beispiel der bis dahin auf freiem Fuß befindliche Ausländer im Polizei/Behördengewahrsam oder im Verlaufe der eine Haftentscheidung vorbereitenden richterlichen Anhörung ein Erst-Asylbegehren an und begründet er damit eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylVerfG, ist die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f  und LG Berlin in InfAuslR 2000, 238 zum Polizeigewahrsam). Insoweit verbleibt es bei der bis zum 31. 10. 1997 geltenden Rechtslage. § 14 Abs. 4 AsylVerfG greift erst ein, wenn die richterliche Haftanordnung ergangen ist. 

Zu beachten ist auch, daß die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 (kleine oder fakultative Sicherungshaft) im Katalog des § 14 Abs.4 Satz 1 AsylVerfG nicht genannt ist (vgl. auch Melchior in ZAR 2000, 110, 115 Fußn. 31), so daß das Asylbegehren  während der kleinen Sicherungshaft (Nachsuchen oder Antrag), sofern es eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründet, zur sofortigen Beendigung der Haft führt. 

Ebenso gehören weder die Zurückweisungshaft noch die Zurückschiebungshaft zu den im Katalog des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG genannten Haftformen (a.A. offenbar Heesen/Hönle, BGSG, 3.Aufl., § 1 Rdn. 50 a.E.). Zwar wird z.B. in den §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 3 AuslG die Regelung des § 57 AuslG für entsprechend anwendbar erklärt. Es fehlt aber eine Verknüpfung mit § 14 Abs. 4 AsylVerfG. Im Katalog des § 14 Abs.4 Satz 1 AsylVerfG selbst ist ausdrücklich nur von der Vorbereitungshaft nach § 57 AuslG und der Sicherungshaft nach § 57 AuslG (also der Haft im Falle der Ausweisung bzw. Abschiebung) die Rede. Vgl. auch vorstehend Nr. 404.

Rechtsprechungsnachtrag zu (417) hier.(Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

418Ob gegen den Betroffenen zum Zeitpunkt der  Geltendmachung eines Asylbegehrens wegen eines der 5 im Katalog des § 14 Abs. 4 Satz 1 genannten Haftgründe die Haft vollstreckt oder vollzogen wird, richtet sich grundsätzlich allein nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Asylantrages. Dies folgt schon daraus, daß nach der gesetzlichen Regelung eine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Haft nach Asylantragstellung nicht vorgeschrieben ist und die die Abschiebungshaft vollziehende Behörde keine Befugnis hat, Art, Inhalt und Berechtigung der jeweiligen Haftanordnung (also die Aktenlage) in Frage zu stellen oder gar von sich aus Haftgründe nachzuschieben. 

Allerdings ist eine Tendenz der Gerichte erkennbar, die Aktenlage zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unberücksichtigt zu lassen, wenn sich nachträglich ein Haftgrund als von Anfang an unbegründet erweist. Praktisch relevant ist diese Frage, wenn die Haft nach Aktenlage zum Zeitpunkt des Asylbegehrens auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG gestützt ist, das Asylbegehren innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs. 4  Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG angebracht wurde und sich die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG im Rechtsmittelverfahren als von Anfang an unbegründet erweist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage I 2000, S. 47 f).  In einem Fall dieser Art wird man die Folgen einer zu Unrecht auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gestützten Haftanordnung im Rechtsmittelverfahren mit Wirkung ex nunc beseitigen dürfen (Folgenbeseitigung). 

Noch weitergehend wird es vom OLG Karlsruhe (NVwZ-Beilage I 2000,S.111 f) offenbar für zulässig gehalten, den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals im Wege der Zurückverweisung zur Feststellung der Voraussetzungen dieses Haftgrundes  nachzuschieben, obwohl im Verfahren vor dem AG und LG die Haft ausschließlich auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützt war und die Voraussetzungen des Monatsprivilegs  (was von den Instanzgerichten übersehen wurde) insoweit vorlagen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht in Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG befand (Wortlaut des Gesetzes) und deshalb eine haftverschonende Aufenthaltsgestattung erworben hatte mit der Folge, daß auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG erst nach Erlöschen dieser Aufenthaltsgestattung zurückgegriffen werden darf (in der Entscheidung des OLG Karlsruhe sind diese Fragen nicht hinreichend deutlich unterschieden).

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Aktenlage nicht immer Aufschluß über alle relevanten Umstände geben wird. Schwierigkeiten entstehen z.B. dann, wenn eine Abschiebungshaftanordnung generell nur auf § 57 Abs. 2 AuslG gestützt ist. Außerdem wird die Aktenlage zum Zeitpunkt des Asylantrags selten sichere Auskunft darüber geben, wann genau der Betroffene eingereist ist. Die die Haft vollziehende Ausländerbehörde muß dann, wenn man der Konzeption des Gesetzes folgt, Auslegungen der ursprünglichen Haftanordnungen vornehmen oder tatsächliche Feststellungen zum Einreisezeitpunkt treffen, um über die Frage der Fortdauer der Haft sachgerecht entscheiden zu können. Daß so etwas mit Art. 104 GG nicht vereinbar ist, wurde bereits dargelegt. Ein mit der Verfassung verträglicher Zustand kann derzeit nur dadurch herbeigeführt werden, daß der Haftrichter zumindest Zweifelsfälle der genannten Art sofort nach § 10 Abs.1 FEVG von Amts wegen an sich zieht, damit die Zweifelsfragen (also z.B. Auslegung der ursprünglichen Haftanordnung, Feststellung des Einreisezeitpunktes usw.) in dem hierfür vom Gesetz vorgesehenen Verfahren nach dem FEVG (§ 103 Abs.2 AuslG) abgeklärt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß der Haftrichter sofort über Asylbegehren, die aus der Haft heraus geltend gemacht werden, unterrichtet wird. Sofern die Behörden dieser an sich selbstverständlichen (und auch der eigenen Entlastung dienenden) Verpflichtung nicht nachkommen sollten, kann dies durch entsprechende Anordnungen im Haftbeschluß bei den in Betracht kommenden Fällen von vornherein sichergestellt werden.

Rechtsprechungsnachtrag zu (418) hier (Loseblatt = 1000 ff) 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

1.2.5.2.  Der Asylantrag aus der Haft heraus (Abgrenzungsfragen)

419).In § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG wird (anders als z.B. in § 55 Abs. 1 AsylVerfG) nicht zwischen dem Nachsuchen um Asyl und dem eigentlichen Asylantrag unterschieden. Die Regelung kennt nur die "Asylantragstellung". Der Gesamtregelung wird man jedoch zu entnehmen haben, daß während der Haft im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG nur ein Asylantrag, der beim Bundesamt eingeht, beachtlich ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG) und unter den dort genannten Voraussetzungen - wenn auch zeitlich verzögert - zur Haftbeendigung führen kann. Soweit es um die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG geht, ist allerdings das Monatsprivileg zu beachten; ein Asylbegehren innerhalb des ersten Monats nach der Einreise wird von der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG insgesamt nicht erfaßt, so daß insoweit bereits - wie bisher - auch ein bloßes Nachsuchen innerhalb des ersten Monats, soweit es eine Aufenthaltsgestattung begründet, zur Beendigung der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG führt. Entsprechendes gilt für die kleine Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (vgl. vorstehend Nr. 417).

Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit der Asylantragstellung im Sinne des § 14 Abs. 4 AsylVerfG  nur Erst-Asylanträge gemeint sind, da sonstige Asylanträge ohnehin nicht zur sofortigen Haftbeendigung führen würden und ihre Auswirkungen auf die Sicherungshaft spezialgesetzlich geregelt sind. Siehe hierzu vorstehend Nr. 403.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

420Abgrenzungsprobleme können sich ergeben,  wenn bei  einem schriftlichen Asylbegehren die Absendung des Antrages und der Eingang des Antrages beim Bundesamt zeitlich auseinanderfallen und zwischenzeitlich (also vor Eingang beim Bundesamt)
* * Haft im Sinne des Katalogs des § 14 Abs. 4 Satz 1
AsylVerfG angeordnet wurde,
** die Monatsfrist im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 AsylVerfG abgelaufen ist,
** oder der Betroffene aus der Haft entlassen wurde. 

An sich sollten zwar solche Fälle angesichts der modernen Kommunikationsmittel (insbesondere Fax) nicht vorkommen. Wenn doch, wird man von der Meistbegünstigung des Betroffenen auszugehen haben, weil diese Frage nicht gesetzlich geregelt ist und die genannten Fälle auch nicht dem eigentlichen Regelungszweck des § 14 Abs. 4 AsylVerfG unterfallen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.5.3. Die Asylantragstellung steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen: 

421Das Gesetz sieht vor, daß die Asylantragstellung aus der Haft (Katalog der 5 Haftgründe) heraus der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegenstehe. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits in Sicherungshaft oder z.B. noch in Untersuchungshaft, Strafhaft oder Vorbereitungshaft  befand.

Zu beachten, daß ein Asylbegehren während der kleinen Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG, welches eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründet, zwar die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht auslösen kann (vgl. Nr. 417), daß aber nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung eine Asylantragstellung z.B. während der Untersuchungshaft oder Strafhaft der Anordnung der kleinen Sicherungshaft nicht entgegenstünde. Dennoch wäre die Anordnung der kleinen Sicherungshaft in einem solchen Fall unzulässig, weil aufgrund des eingeleiteten Asylverfahrens nicht feststeht, daß die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann. 

Bei der gesetzlichen Regelung geht es nur um die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft. Die Zurückweisungshaft und die Zurückschiebungshaft sind hiervon nicht betroffen. Insoweit gelten die Darlegungen zu Nr. 417 entsprechend.

Im übrigen ist bei der Anwendung der Vorschrift, in der generell von Abschiebungshaft die Rede ist, zu beachten, daß die Regelung nur solche Fälle der Abschiebungshaft erfaßt, in denen ohne die Neuregelung die durch das Erst-Asylbegehren begründete Aufenthaltsgestattung zur sofortigen Beendigung der Haft führen müßte. Dies trifft zwar für die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG immer zu. Wegen der Besonderheiten insoweit bei der Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG (deren Anordnung an sich eine bereits bestehende Ausreisepflicht nicht voraussetzt)  ist auf die Darlegungen in Kapitel II  und nachstehend Nr. 440 zu verweisen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.5.4. Überschneidungen bei der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG

422).Bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung läuft das Monatsprivileg des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG in den meisten Fällen leer, weil die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der Regel zusätzlich auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gestützt wird. 

Diese Handhabung ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Monatsprivilegs jedenfalls dann äußerst problematisch, wenn die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG maßgeblich mit Umständen begründet wird, die mit der unerlaubten Einreise zusammenhängen (vgl. hierzu u.a. OLG Karlsruhe in NVwZ-Beilage I 2000, S. 111, 112). 

Nach der Begründung der gesetzlichen Regelung sollte durch die Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG klargestellt werden, daß die Neuregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Antragstellung bewirkt (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 11). Das Mittel, mit dem dies nach dem Gesetzeswortlaut erreicht werden soll, ist die Einräumung einer generellen Monatsfrist zur Geltendmachung des Asylbegehrens mit Haftverschonung. Der Sache nach sollte damit im Zweifel innerhalb des ersten Monats nach der Einreise der bis zum 31.10.1997 geltende Rechtszustand für diesen Personenkreis erhalten bleiben ( also generelle Haftverschonung aus allen Gründen des § 57 Abs. 2 AuslG bei Asylantragstellung). 

Die Rechtsprechung hat bisher diese Problematik nicht hinreichend beachtet. Es ist zwar einzuräumen, daß die Fassung des Gesetzes es ohne weiteres zuläßt, das Monatsprivileg zu ignorieren, wenn der Verdacht des Untertauchens besteht und die Haft deshalb von Anfang an auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gestützt wurde. Andererseits sollte man aber auch bedenken, daß eine damals zur Akzeptanz der gesetzlichen Neu-Regelung offenbar gefundene Kompromißlösung (Koalitionsentwurf) nicht völlig leerlaufen darf, nur weil der Wortlaut des Gesetzes diese Kompromißlösung nur unvollkommen umsetzt. Es ist hierzu auf die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorstehend Nr. 411 zu verweisen.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


1.2.5.5.   Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG (Beendigung der Haft):

423Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG endet die Abschiebungshaft in den von § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG erfaßten Fällen mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Beendigung der Abschiebungshaft nach Maßgabe der genannten Vorschrift hat zugleich zur Folge, daß die Haft auch nicht neu angeordnet werden darf, solange die durch das Asylbegehren begründete Aufenthaltsgestattung fortbesteht.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG an die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG anknüpft und deshalb nur in den Fällen zur Beendigung der Haft führt, in denen ein Erst-Asylbegehren ohne die Neuregelung überhaupt zur Beendigung der Haft führen würde. Die Vorschrift ist deshalb zwar auf die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG uneingeschränkt anzuwenden. Wegen der Besonderheiten bei der Abschiebungshaft in der Form der Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG ist auf die Darlegungen in Kapitel II und zu Nr. 440  zu verweisen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

(424Die Sicherungshaft endet nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer, wenn innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Entscheidung zugestellt wird. Für die Zustellung gelten die Regelungen des § 31 Abs. 1 AsylVerfG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwZG. 

Die Frist beginnt stets mit dem Eingang des Asylantrages beim Bundesamt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist  (vgl. § 12 Abs. 1 AsylVerfG) und den Asylantrag ohne Mitwirkung seines gesetzliches Vertreters stellt; in diesem Fall beginnt die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG erst mit der Genehmigung des Antrages durch den gesetzlichen Vertreter oder durch den inzwischen handlungsfähig gewordenen Betroffenen (BayObLGZ 2000, 203 ff).

Die 4 Wochen-Frist beginnt auch dann bereits mit Eingang des Antrages beim Bundesamt, wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt des Asylantrages (noch) in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet (BayObLGZ 1998, 47 ff). 

Trifft das Bundesamt zwar innerhalb der 4-Wochen-Frist eine Entscheidung, kommt es aber nicht zur Zustellung innerhalb der 4-Wochen-Frist, dann endet die Sicherungshaft (LG Berlin in NVwZ-Beilage 1998, S. 32).

Das Eingangsdatum des Asylantrages  sollte von der Haftanstalt (sofern sie die Übermittlung vermittelt) stets durch Faxbeleg gesichert werden und bei den Akten der Haftanstalt verbleiben. Der Beleg ist der Ausländerbehörde, dem Haftrichter  und dem Ausländer (bzw. dessen Bevollmächtigten) stets in beglaubigter Kopie zu überlassen, damit alle Beteiligten über den Zeitpunkt des Fristbeginns beweiskräftig informiert sind. 

Die 4-Wochen-Frist  wird in der bisherigen Rechtsprechung entsprechend der Regelung des  § 187 Abs. 1 BGB berechnet (vgl. OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f; LG Berlin in NVwZ-Beilage 1998, S. 32). Also z. B.: Eingang beim Bundesamt am Montag, dann Ablauf der Frist am Montag in 4 Wochen um 23.59 Uhr. Das gilt auch, wenn das Fristende z.B. auf einen Sonntag fällt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. und Marx, AsylVerfG, 4. Aufl., § 14 Rdn. 37). Einzelheiten zur Fristberechnung bei Haftanordnungen in Kapitel VI.

Rechtsprechungsnachtrag zu (424) hier.(Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


425 ).Kommt es innerhalb der 4-Wochen-Frist zur Zustellung einer Entscheidung des Bundesamtes, hängt die Frage der Haftbeendigung von dem Inhalt der Entscheidung ab. Wird der Asylantrag als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann die Haft fortgesetzt werden (auch wenn die Regelung des § 67 Abs. 1 AsylVerfG für das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in diesen Fällen nicht an den materiellen Inhalt der Entscheidung anknüpft).  In allen anderen Fällen endet die Haft mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung. 

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung darf allerdings nicht zu dem Irrtum verleiten, daß die Haft bei Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet stets ohne nähere Prüfung fortzusetzen sei. Die gesetzliche Regelung ist lediglich dahin zu verstehen, daß  bei einer Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet  der durch das Erst-Asylbegehren zunächst eingetretene Fortfall der Ausreisepflicht allein nicht ausreicht, die Haft mit Zustellung des Asylbescheides zu beenden. Es können aber andere Gründe hinzutreten, die eine solche Beendigung erforderlich machen: 

So kann z.B. die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet mit der Entscheidung des Bundesamtes einhergehen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG anerkannt werden. In einem solchen Fall ist natürlich zu klären, inwieweit trotz des bestehenden Abschiebungshindernisses die Haft zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhalten werden darf (siehe hierzu Kapitel III). Entsprechendes gilt bei unbeachtlichen Asylanträgen, wenn z.B. der sichere Drittstaat nicht konkret festzustellen ist (siehe hierzu Kapitel III). Ebenso können sich Veränderungen aufgrund von Rechtsmitteln oder von Eilanträgen ergeben (siehe hierzu Kapitel III). 

Rechtsprechungsnachtrag zu (425) hier.(Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


426 ).Im übrigen ist das Bundesamt verpflichtet, die Ausländerbehörde und das Haftgericht sofort zu benachrichtigen, wenn sich im Verlaufe der Prüfung des Asylantrages bereits vor Ablauf der in § 14 Abs. 4 Satz  3 AsylVerfG genannten Haftbeendigungszeitpunkte herausstellt, daß innerhalb der 4-Wochen-Frist nicht (mehr) entschieden werden kann oder daß eine Ablehnung als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet nicht in Betracht kommt, damit die Haft sofort beendet werden kann. Der Zweck der gesetzlichen Regelung wird verfehlt, wenn die Haft fortgesetzt wird, obwohl  den zuständigen Behörden bekannt ist, daß der Betroffene ohnehin spätestens mit Ablauf der 4 -Wochen-Frist zu entlassen ist. Macht der Betroffene mit einem Haftaufhebungsantrag nach § 10 Abs.2 FEVG geltend, daß sein Asylantrag nach der Praxis des Bundesamtes nicht innerhalb von 4 Wochen oder jedenfalls nicht als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet beschieden werden könne, hat der Haftrichter dies u.a. durch Befragung des Bundesamtes von Amts wegen zu klären und zu bescheiden. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)

427Zu beachten ist schließlich, daß es in der Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG immer nur um die Frage geht, inwieweit die aufgrund eines Erst-Asylantrages begründete Aufenthaltsgestattung zur Beendigung der Haft führen kann. Sonstige Haftbeendigungsgründe (und damit eine Haftbeendigung auch vor Ablauf der in § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG genannten Zeitpunkte) sind damit natürlich nicht ausgeschlossen. Zu denken ist an Fälle, in denen die Ausreisepflicht aus anderen Gründen entfällt oder in denen die Haft z.B. wegen Fristablaufs nach § 57 Abs. 2 Satz 4 oder § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG unabhängig von dem Asylbegehren unzulässig wird.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
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1.2.6. Verfahrensfragen zu § 14 Abs. 4 AsylVerfG:

428In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Gericht mit der Sache befaßt sei, die Haft maximal auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu begrenzen sei (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f; LG Berlin in NVwZ-Beilage 1998, S. 32

Allerdings ist die 4-Wochen-Frist nur einer der denkbaren Beendigungsgründe. Auch kann sich eine zeitliche Begrenzung der Haft auf die 4-Wochen-Frist dann als problematisch erweisen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes erst kurz vor Ablauf der 4-Wochenfrist (z.B. erst am Nachmittag des letzten Tages) zugestellt wird. Es bliebe dann keine ausreichende Zeit für ein ordnungsgemäßes Verlängerungsverfahren, wenn das Asylbegehren als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Eine Begrenzung der Haft auf die 4-Wochen-Frist erscheint deshalb eher untunlich und auch rechtlich nicht geboten, weil es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um gesetzliche Beendigungsgründe handelt  (vgl. BayObLGZ 2000, 203), die ohnehin von der vollziehenden Ausländerbehörde und der Leitung der Haftanstalt strikt zu beachten sind.   Dies gilt auch für Justizvollzugsanstalten, die in Amtshilfe für die Innenbehörden tätig werden (vgl. § 8 Abs. 2 FEVG). Die Haftanstalten müssen durch entsprechende Vorkehrungen die Beachtung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG sicherstellen. Ein richterliche Entscheidung ist in solchen Fällen wegen Erledigung durch Fristablauf an sich nicht erforderlich. Der Richter hat aber natürlich die Haftentlassung anordnen, wenn der Betroffene zu Unrecht weiter festgehalten wird (siehe hierzu Kapitel VI). 

Wichtiger ist es, daß dann, wenn das Gericht während des laufenden Asylverfahrens mit der Sache befaßt wird, vorsorglich klargestellt wird, daß es sich um einen Asylantrag handelt, der die Beendigung der Haft nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auslöst. Es ist unter diesen Umständen eher anzuraten, z.B. wie folgt zu tenorieren: 

Die Abschiebungshaft wird mit sofortiger Wirkung bis längstens zum  ..... verlängert mit der Maßgabe, daß die Haft vor Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen endet, sobald aufgrund des Asylantrages des Betroffenen (Eingang beim Bundesamt am  .......) einer der Beendigungsgründe des  § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG eintritt.

In den Gründen des Beschlusses kann dann die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG bezogen auf den konkreten Verfahrensstand erläutert werden. 

Die festgesetzte Höchstfrist sollte so bemessen werden, daß alsbald nach Ablauf der gesetzlichen 4-Wochen-Frist in eine Prüfung der Frage eingetreten werden kann, ob sich aus dem Asylbescheid, welcher das Asylbegehren als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet ablehnt, Umstände ergeben, die der Fortsetzung der Haft entgegenstehen (siehe hierzu vorstehend Nr. 425). 

Im übrigen sollte der Haftrichter durch entsprechende Anordnungen Vorsorge dafür treffen, daß er nicht nur über die Asylantragstellung aus der Haft und den Eingang des Antrags beim Bundesamt sondern auch über jede Entscheidung des Bundesamtes und deren Zustellung sofort unterrichtet wird, um notfalls ohne Verzögerung nach § 10 Abs.1 FEVG von Amts wegen eingreifen zu können.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)


429Die Feststellungslast zu den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG liegt bei der Ausländerbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob sich der Betroffene bereits länger als 1 Monat im Bundesgebiet aufhält. Die Frage, ob der Betroffene das Monats-Privileg in Anspruch nehmen kann, kann nicht zu seinen Lasten offenbleiben. Vgl. im einzelnen hierzu Kapitel VI. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001

430Zur Frage, ob die Haft für die Zukunft aufrechterhalten werden darf, wenn die Haft trotz eines Asylbegehrens zu Unrecht angeordnet oder fortgesetzt wurde und  - als dies bemerkt wird -  das Asylbebegehren bereits als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde oder die Aufenthaltsgestattung bereits wieder erloschen ist oder das Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist,  vgl.  OLG Frankfurt ( InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr. 45) und Kapitel VI. 

Rechtsprechungsnachtrag zu (430) hier.(Loseblatt = 1000 ff)

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/ 2001)

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30/07/01