.
KAPITEL IV
.
.
400 – 404.
Rechtslage nach § 57 II AuslG
400
Keine Haft bei Aufenthaltsgestattung nach § 55 I AsylVfG
401 Entstehen der
Aufenthaltsgestattung nach § 55 I AsylVfG
401a Nachsuchen
um Asyl
401b Asylantrag nach § 55 I 3
AsylVfG
401c zu § 19 III AsylVfG
402 Sofortige Haftbeendigung durch
Behörde oder Gericht
403 Spezielle Regelung für Folge-
und Zweitanträge
404 Haft zur Sicherung der
Zurückweisung od. Zurückschiebung
*
410 . Einleitende
Bemerkungen
411 . Historie der Vorschrift
412 . Allgemeiner
Regelungsgehalt
413 .
Verfassungsrechtliche Bedenken
414 - 418 . Die 5 Haftformen
nach § 14 IV 1 AsylVfG
414 Einleitung
415 Speziell
Untersuchungshaft/Strafhaft
416 Speziell das Monatsprivileg
nach § 14 IV 1 Nr.4 AsylVfG
417 Numerus clausus der 5
Haftformen
418 Aktenlage im Zeitpunkt des
Asylbegehrens
419 - 420 . Asylantrag aus
der Haft heraus
419 Erforderlichkeit eines
Erst-Asylantrages
420 Asylantrag aus der Haft heraus
(Abgrenzungen)
421 . Asylantrag steht
Abschiebungshaft nicht entgegen
422 . Haft nach § 57
II 1 Nr.1 und Nr.5 AuslG
423 – 427 . Beendigung der
Haft nach § 14 IV 3 AsylVerfG
423 Einleitung
424 Speziell die 4-Wochen-Frist
425 Inhalt der Asylentscheidung
innerhalb der 4-Wochen-Frist
426 Prüfungspflichten
Behörde/Gericht
427 Sonstige Haftbeendigungsgründe
.
428 – 430 . Verfahrensfragen zu § 14 IV AsylVfG
428 Tenorierung
429 Feststellungslast
430 Übersehen der Haftbeendigung
*
( 400 ) Wie bei
der Darstellung der Haftvoraussetzungen (Kapitel III) im einzelnen erläutert,
kann Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
AuslG nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der betroffene
Ausländer ausreisepflichtig ist (jetzt auch AuslG-VwV Rdn. 57.0.1.2).
Die Ausreisepflicht entfällt jedoch, sobald der betroffene Ausländer
durch ein Erst-Asylbegehren nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG eine gesetzliche
Aufenthaltsgestattung erwirbt. Der Erwerb einer Aufenthaltsgestattung
nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG führt deshalb dazu, daß die Haft zur
Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG nicht
angeordnet oder verlängert werden darf und daß eine bereits angeordnete Haft
sofort zu beenden ist, solange die Aufenthaltsgestattung besteht (zu den
Beendigungsgründen der Aufenthaltsgestattung siehe § 67 AsylVerfG ) und
sofern nicht der Ausnahmefall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorliegt (vgl.
z.B. BayObLGZ 1998, 47, 48 zu § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder AuslG-VwV
Rdn. 57.0.1.3). Zu den Ausnahmefällen des § 14 Abs. 4
AsylVerfG siehe eingehend nachstehend Nr. 410 ff.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 401 ).Die Aufenthaltsgestattung beginnt bei
einem Erst-Asylbegehren entweder dann, wenn der Ausländer um
Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVerfG), oder - falls er
aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVerfG
unerlaubt eingereist ist - erst mit der Stellung
eines Asylantrages (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG). Ein
Antrag ist also nur erforderlich, wenn der Ausländer aus einem sicheren
Drittstaat bereits eingereist ist und wenn diese Einreise unerlaubt war (§
55 Abs.1 Satz 3 betrifft die Fälle des § 19 Abs.3 AsylVerfG; vgl. BT-Drucks.
12/4450 S. 26). In allen anderen Fällen (also insbesondere bei einem
Asylbegehren an der Grenze, nach erlaubtem Grenzübertritt, bei
der Einreise aus einem nicht sicheren Drittstaat z.B. auf dem Luft- oder
Seeweg oder für eigene Staatsangehörige der sog. Drittstaaten)
beginnt die Aufenthaltsgestattung immer bereits mit dem bloßen Nachsuchen um
Asyl.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
(401a) Das Nachsuchen
um Asyl ist eine dem eigentlichen Asylantrag vorgelagerte formlose Bitte um
Asyl (vgl. z.B. OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45), die allerdings zur
Erhaltung der Aufenthaltsgestattung innerhalb von zwei Wochen in
einen Erst-Asylantrag umgesetzt werden muß ( vgl. § 67 Abs. 1
Nr. 2 und auch § 67 Abs. 2 AsylVerfG). Der Ausländer kann nicht
nur bei der Grenzbehörde, der Polizei oder der Ausländerbehörde (vgl. §§ 18, 18
a, 19 AsylVerfG), sondern bei jeder amtlichen Stelle, die mit
ausländerrechtlichen Aufgaben betraut ist, um Asyl nachsuchen, also
insbesondere auch bei dem mit der Entscheidung über den Haftantrag befaßten
Richter (vgl. z.B. BayObLGZ 1993, 5 ff oder OLG Frankfurt in EZAR 048
Nr. 45). Die Aufenthaltsgestattung beginnt in diesen Fällen bereits im
Zeitpunkt des Nachsuchens um Asyl bei einer der genannten Stellen.
Rechtsprechungsnachtrag zu (401 a) hier.
In der Praxis begegnet man
allerdings immer wieder Bedenken, ob den in der Obhut einer Behörde
befindlichen Betroffenen (also in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AsylVerfG) die dienstlich vorhandenen Faxgeräte für diesen Zweck zur Verfügung
gestellt werden dürfen oder sollen. Die Bedenken sind jedoch unbegründet.
Zwar mögen die gesetzlichen Regelungen (z. B. § 19 Abs. 3 i.Vbdg.
mit § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG) es aus der Sicht der Behörden als
nützlich erscheinen lassen, die Asylantragstellung, soweit sie zur Begründung
einer Aufenthaltsgestattung erforderlich ist, hinauszuzögern. Keine mit
ausländerrechtlichen Fragen befaßte staatliche Institution sollte sich jedoch
auch nur dem Verdacht aussetzen, daß sie die Kommunikation von Betroffenen, die
sich in Haft, Gewahrsam od. dgl. befinden, mit dem Bundesamt durch die
Vorenthaltung inzwischen allgemein üblicher Kommunikationsmittel
behindert oder beeinträchtigt, um Entscheidungen zu ihren Lasten treffen zu
können. Die gilt in besonderem Maße für die Gerichte.
Demgemäß wird es auch nicht für
vertretbar gehalten, einen aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten
und bis zu seiner polizeilichen Festnahme auf freiem Fuß befindlichen
Ausländer, der bei der Anhörung vor dem Haftrichter ein Erst-Asylbegehren
anbringt, für wenige Tage oder mit den Konsequenzen aus § 14 Abs. 4 AsylVerfG
in Haft zur Sicherung der Abschiebung zu nehmen und ihn auf die
Asylantragstellung aus der Haft heraus zu verweisen. Vielmehr
sollte - wenn man nicht ohnehin der Entscheidung des OLG
Frankfurt vom 15.05.1998 (vgl. nachstehend Nr. 401 c) folgen will und die
Ausländerbehörde trotz des Asylbegehrens den Antrag auf Haft zur Sicherung der
Abschiebung weiterverfolgt - das in jedem Fall zu protokollierende
Asylbegehren von dem Betroffenen mitunterschrieben und dem Betroffenen
Gelegenheit gegeben werden, das Protokoll in dieser Form sofort an das
Bundesamt per Fax weiterzuleiten.
Rechtsprechungsnachtrag zu (401 b) hier (Loseblatt
= 1000 ff)
( 401c ) Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang ergänzend auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt, nach
welcher zu Recht auch bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat
bereits das bloße Nachsuchen um Asyl als ausreichend angesehen wird, um die
Aufenthaltsgestattung zu begründen, wenn die Ausländerbehörde gegen den
um Asyl nachsuchenden Ausländer entgegen der Regelung des § 19 AsylVerfG weder
die Zurückschiebung anordnet noch den Betroffenen an eine Aufnahmeeinrichtung
weiterleitet, sondern Abschiebungshaft beantragt (OLG Frankfurt in
EZAR 048 Nr.45), so daß sich die zu Nr. 401 b Absatz 3 dargestellte
Handhabung ohnehin in der Mehrzahl der Fälle erübrigen dürfte.
Zur Frage der Zurückschiebung/Zurückschiebungshaft
in solchen Fällen und zur Frage der Überlagerung der Drittstaatenregelung durch
das DÜ wird auf Kapitel VIII verwiesen.
Rechtsprechungsnachtrag zu (401 c) hier
(Loseblatt = 1000 ff)
(MELCHIOR
–ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
Die Behörde hat die Haft sofort
zu beenden, wenn eine der Haftvoraussetzungen (also hier die
Ausreisepflicht) entfällt, ohne daß es zuvor einer Aufhebung der Haftanordnung
durch das Gericht bedarf; die Befugnis hierzu ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3
FEVG ( vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage 1996, 8). Allerdings
hat die Ausländerbehörde gleichzeitig mit der Freilassung des Betroffenen die
Aufhebung der gerichtlichen Haftanordnung zu beantragen, und zwar in der Form,
daß der Haftantrag nicht weiter aufrechterhalten wird; der Haftrichter hat in
einem solchen Fall die Haftanordnung ohne weitere Prüfung (wegen
Erledigung) förmlich aufzuheben, weil mit der Erklärung der Behörde, daß der
Haftantrag nicht weiterverfolgt werde, eine notwendige Verfahrensvoraussetzung
(§ 3 Satz 1 FEVG) für die Zukunft entfallen ist (OLG Düsseldorf in
NVwZ-Beilage 1996, 8). Kostennachteile entstehen für die
Ausländerbehörde hierdurch nicht (siehe hierzu Kapitel VI).
Aber auch der Haftrichter
erster Instanz ist jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines
Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Haftanordnung aufzuheben, sobald
eine der Haftvoraussetzungen entfallen ist (§ 10 Abs.1 und
Abs. 2 FEVG). Dabei hat der Haftrichter allerdings, bevor er die
Haftanordnung endgültig aufhebt, das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten
(hier der Ausländerbehörde) zu wahren, was in solchen Fällen telefonisch zu
geschehen hat, um jede Verzögerung auszuschließen. Zur Frage einer sofortigen
vorläufigen Haftverschonung durch den Richter siehe Kapitel VI.
Die beteiligten Behörden
(Bundesamt, Haftanstalten usw.) haben durch entsprechende organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, daß die zuständige Ausländerbehörde und der
Haftrichter über Asylbegehren, die zu einer Haftbeendigung führen können,
sofort unterrichtet werden.
Wegen der Besonderheiten bei der
Beendigung der Haft kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG siehe
nachstehend Nr. 428.
Rechtsprechungsnachtrag zu (402) hier.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
Für die Prüfung der Frage, ob es
sich bei einem Asylbegehren um ein Erst- Asylbegehren oder um ein Folgebegehren
handelt, stehen als Hilfsmittel die Datenbanken ASYLON (Asylbewerber-
Registrierungs- und Aktenverwaltungs- System), AZR (Ausländer- Zentral
-Register) und AFIS( Automatisches Fingerabdruck- Identifikations-
System) zur Verfügung, mit deren Handhabung Haftrichter aber in der Regel
nicht vertraut sind. Wird der Folgeantrag unter anderer Identität gestellt,
kann nur AFIS Aufschluß geben. Die Klärungen in allen drei genannten
Datenbanken können in der Regel kurzfristig erfolgen. AFIS ist allerdings erst
seit Dezember 1992 in Betrieb.
Eine Klärung der Frage, ob es sich
um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVerfG handelt, ist demgegenüber in
der Regel kurzfristig nicht möglich. Hierzu ist die Datei
EURODAC im Aufbau (siehe hierzu Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des
Rates vom 11.12.2000), die allerdings erst in etwa zwei Jahren verfügbar sein
wird. Zwischenzeitlich kann nur eine Art. 15 DÜ-Abfrage erfolgen, die
allerdings Bearbeitungszeiten benötigt und auch dann nicht immer die
gewünschten Erfolge zeitigt.
Der Haftrichter wird deshalb,
falls eine kurzfristige Klärung der Frage, ob es sich um einen Erst-Antrag oder
um einen Folge/Zweitantrag handelt, nicht möglich ist, im Zweifel von einem
Erstbegehren auszugehen haben, weil die Haft (wenn man vom Sonderfall des § 14
Abs. 4 AsylVerfG absieht) nur zulässig ist, wenn feststeht, daß es sich
um einen Folgeantrag oder Zweitantrag handelt.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
(MELCHIOR
–ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 410) Die
Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG ist durch das Gesetz zur Änderung
ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I
2584) mit Wirkung ab 01.11.1997 in das AsylVerfG eingefügt worden. Die
Regelung "verfolgt das Ziel, gerade bei Straftätern der
mißbräuchlichen Stellung offenkundig aussichtsloser Asylanträge aus der
Sicherungshaft heraus begegnen zu können, die allein aus taktischen Gründen in
der Absicht gestellt werden, die Abschiebung zu verhindern" ( so
BT-Drucks. 13/4948 Seiten 10/11).
Im Wortlaut der gesetzlichen
Regelung findet diese Zielsetzung allerdings keinen hinreichenden Niederschlag.
Vielmehr wird faktisch jedes Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus als prima
facie rechtsmißbräuchlich behandelt und den Betroffenen generell die
Möglichkeit genommen, ihr Asylbegehren ohne die durch die Haft bedingten ( oft
erheblichen) Einschränkungen betreiben zu können.
Die Tragweite der getroffenen
Regelung, nämlich erstmals auch ein Gruppe von Erst-Asylantragstellern
unterschiedslos zumindest zeitweise in Haft zu halten, und die damit verbundene
Weichenstellung für künftige Gesetzgebungsvorhaben ist im politischen Raum so
gut wie nicht reflektiert worden.
Wegen der verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die getroffene Regelung wird auf nachstehend Nr. 413 verwiesen.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 411 ).Die
Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG geht in ihrem Ursprung auf eine Initiative
des Freistaates Bayern vom 03.07.1995 zurück (BR-Druchsache 401/95). Die
Initiative unterschied sich von der jetzigen Gesetzesfassung insbesondere in
zwei Punkten: Einmal sollte die Regelung für alle Fälle des § 14 Abs. 2 Nr. 2
AsylVerfG gelten. Außerdem war eine Frist für die maximale Fortdauer der Haft
nicht vorgesehen.
Auf Empfehlung des Ausschusses für
Innere Angelegenheiten des Bundesrates wurde die von dem Freistaat Bayern
vorgeschlagene Regelung dahin abgemildert, daß sie nur bei Haft oder sonstigem
öffentlichen Gewahrsam gelten und demgegenüber nicht (wie ursprünglich
vorgesehen) eingreifen soll, wenn der Betroffene sich in einem Krankenhaus, in
einer Heil- und Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.
Außerdem wurde die Fortdauer der Haft auf maximal 4 Wochen begrenzt.
Der Gesetzentwurf wurde sodann in
der abgemilderten Form unter dem 13.12.1995 zusammen mit einer Stellungnahme
der Bundesregierung beim Deutschen Bundestag mit folgendem Wortlaut eingebracht
(BT-Drucksache 13/3331):
Befindet sich der Ausländer
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Haft oder sonstigem öffentlichen
Gewahrsam, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung
von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Abschiebungshaft endet vier Wochen
nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, spätestens jedoch mit Zustellung
der Entscheidung des Bundesamtes, soweit nicht der Asylantrag als unbeachtlich
oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Die Bundesregierung hat in der
genannten Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zu bedenken gegeben, ob in allen
vorgesehenen Fällen (insbesondere in Fällen des sonstigen öffentlichen
Gewahrsams) Regelungsbedarf bestehe und ob die Regelung insgesamt aus
systematischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen nicht
zweckmäßigerweise in § 57 AuslG einzustellen oder zumindest ein Hinweis in § 57
Abs. 2 AuslG aufzunehmen sei, welcher deutlich mache, daß in diesen Fällen -
abweichend von der bisherigen Rechtslage - Sicherungshaft auch dann zulässig
ist, wenn der Ausländer auf Grund seines Asylantrages nicht vollziehbar
ausreisepflichtig ist (BT-Drucks. 13/3331 Seite 6).
Der Gesetzentwurf wurde in dieser
Form nicht weiterverfolgt.
Die jetzige Fassung geht
vielmehr auf einen Entwurf der damaligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP
vom 18.6.1996 zurück (BT-Drucksache 13/4948). Der Unterschied zu den bisherigen
Entwürfen besteht darin, daß die Anwendung der Vorschrift nunmehr auf fünf
konkret bezeichnete Haftfälle beschränkt wurde und daß außerdem für die
Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 AuslG das sogenannte "Monats-Privileg"
eingeführt wurde. Den Bedenken der Bundesregierung, daß die inhaltliche
Zurücknahme des § 57 AuslG durch § 14 Abs. 4 AsylVerfG in § 57 AuslG selbst
auch kenntlich gemacht werden müsse, wurde (ohne Begründung) keine Rechnung
getragen.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 412 ) Die Neuregelung
des § 14 Abs.4 AsylVerfG modifiziert die zu Nr. 400 und Nr. 401 beschriebene
Rechtslage dahin, daß ein Erst-Asylbegehren aus der Haft heraus, welches
eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.1 AsylVerfG begründet, die Haft
zur Sicherung der Abschiebung nicht mehr - wie bisher - automatisch beendet,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft nicht mehr entgegensteht,
um dem Bundesamt Gelegenheit zu geben, die Stichhaltigkeit des Asylbegehrens zu
überprüfen.
Dabei werden die durch das
Asylbegehren begründete Aufenthaltsgestattung als solche und der sich
daraus ergebende Fortfall der Ausreisepflicht durch die Neuregelung nicht in
Frage gestellt. Es wird vielmehr nur die durch die Aufenthaltsgestattung an
sich veranlaßte Haftverschonung zeitlich hinausgeschoben und bei unbeachtlichen
oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen gänzlich außer Kraft gesetzt. Sonstige
Haftbeendigungsgründe werden durch die Vorschrift nicht berührt.
Bei der Anwendung der Regelung ist
zu beachten, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 57 AuslG
handelt, deren Voraussetzungen im Einzelfall positiv festzustellen sind.
Die Feststellungslast liegt bei der antragstellenden Ausländerbehörde. Die im
verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren geltenden Regeln über die Darlegungs-
und Feststellungslast können auf das Haftverfahren nach dem FEVG nicht ohne
weiteres übertragen werden. Auch sind die Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 4
AsylVerfG der Übertragung auf andere nicht ausdrücklich geregelte
Sachverhalte nicht zugänglich (siehe hierzu nachstehend Nr. 417).
Außerdem ist bei der Anwendung der
Vorschrift zu beachten, daß die Vorschrift nach ihrem Regelungszweck nur
solche Fälle erfaßt, bei denen ohne die Neuregelung eine sofortige Beendigung
der Haft einträte (siehe hierzu nachstehend Nr. 421 und Nr. 423).
Im übrigen hat der Haftrichter
seit der Neuregelung insbesondere im Hinblick auf das Monatsprivileg nach § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG bei jeder Haftanordnung eindeutig klarzustellen,
welche Haftgründe des § 57 AuslG
seiner Entscheidung zu Grunde liegen. Zum unzulässigen Nachschieben
von Haftgründen nach Asylantragstellung vgl. nachstehend Nr. 418.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 413 ) Die
Regelung des § 14 Abs.4 AsylVerfG begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, die
auch bereits während des Gesetzgebungsverfahrens geltend gemacht wurden.
Einmal dürfte die dem Bundesamt
ohne jede Einschränkung zur Verfügung gestellte Frist von 4 Wochen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzten. Zumindest hätte das Bundesamt
entsprechend der Regelung des § 18 a Abs.6 Nr. 1 AsylVerfG gesetzlich
verpflichtet werden müssen, kurzfristig eine Erklärung darüber abzugeben, ob es
innerhalb der 4-Wochen-Frist überhaupt entscheiden kann und /oder ob eine
Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet
überhaupt ernsthaft in Betracht kommt, damit der Betroffene nicht 4 Wochen lang
in Sicherungshaft verbleibt, obwohl von vornherein absehbar ist, daß es ohnehin
zu einer Haftbeendigung nach Ablauf der 4-Wochen-Frist kommen wird.
Die Regelung des § 14 Abs.4
AsylVerfG will verhindern, daß die Möglichkeit der Asylantragstellung
rechtsmißbräuchlich dazu genutzt wird, eine Haftbeendigung zum Zwecke des
Untertauchens zu erzielen. Die getroffene Regelung geht aber weit über dieses
gesetzgeberische Ziel hinaus, indem allen Erst-Asylanträgen aus der Haft heraus
Rechtsmißbrauch unterstellt wird (unwiderlegbare Vermutung), obwohl sich so
etwas empirisch nicht belegen läßt und im Gesetzgebungsverfahren auch nicht
belegt worden ist. Zumindest hätte eine Öffnungsklausel für den Fall
vorgesehen werden müssen, daß der Asylbewerber (notfalls unter Beteiligung des
Bundesamtes) glaubhaft machen kann, daß sein Asylbegehren nicht auf asylfremden
Gründen (sondern z.B. auf nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen
Umständen) beruht.
Bei der Anwendung des § 14 Abs. 4
AsylVerfG sind nach der derzeitigen Gesetzeslage von der die Abschiebungshaft
vollziehenden Behörde eine Reihe oft schwieriger tatsächlicher und rechtlicher
Bewertungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Haft zur Sicherung der
Abschiebung trotz des Erst-Asylantrages fortdauert oder zu beenden ist.
Es bedarf z.B. der Klärung des Zeitpunktes der unerlaubten Einreise, der Interpretation
der ursprünglichen Haftanordnung und der Beantwortung aller nachstehend im
einzelnen behandelten Rechtsfragen. Der Sache nach handelt es sich bei all
diesen Dingen um eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft, die nach
Art. 104 Abs.2 Satz 1 GG allein dem Richter vorbehalten ist. Es hätte
deshalb zumindest vorgesehen werden müssen, daß die vollziehende Behörde (falls
sie nicht auf Haftbeendigung entscheidet) unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über die Fortdauer der Haft einzuholen hat. Zwar kann der
Betroffene auch von sich aus nach § 10 Abs. 2 FEVG einen entsprechenden Antrag
stellen. Dies würde aber allenfalls dann als ausreichend angesehen werden
können, wenn sichergestellt wäre, daß der Betroffene diese
Rechtsschutzmöglichkeit überhaupt kennt und zudem in die Lage versetzt ist
(sprachlich, finanziell usw.), diese Rechtsschutzmöglichkeit gegebenenfalls
unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Selbst eine
Belehrung insoweit sieht das Gesetz nicht vor. Daß der Betroffene einen
Rechtsbeistand kontaktieren darf (§ 14 Abs.4 Satz 2 AsylVerfG), ist eine
rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.
Rechtsprechungsnachtrag zu (413) hier.
1.2.5.1. Der Katalog
der 5 Haftformen nach § 14 Abs.4 Satz 1 AsylVerfG:
( 414 ) Die
speziellen in § 14 Abs. 4 AsylVerfG beschriebenen Rechtsfolgen greifen nur dann
ein, wenn der Betroffene erstmals ein Asylbegehren geltend macht, während er
sich in einer (bereits) richterlich angeordneten Haft befindet und es
sich dabei handelt um
*Untersuchungshaft,
* Strafhaft,
* Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG,
* Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG, weil
er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne
Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder
* Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 AuslG.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 416 ) Besondere Auslegungsprobleme
bereitet bisher noch die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG. Das BayObLG
hat bereits in einer Entscheidung vom 30.04.1999 (BayObLGZ 1999, 97 ff)
die Auffassung vertreten, daß eine Haftverschonung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr.
4 AsylVerfG dann nicht eintrete, wenn der Betroffene sich entgegen § 13 Abs. 3
Satz 2 AsylVerfG nicht unverzüglich nach der Einreise bei der Aufnahmeinrichtung
gemeldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachgesucht
habe, sondern auf einer nicht einem solchen Zweck dienenden Autobahnfahrt
zufällig in eine Polizeikontrolle gerate und erst aus der anschließenden
Sicherungshaft heraus die Anerkennung als Asylberechtigter beantrage. Dieser
Auffassung ist inzwischen widersprochen worden (OLG Düsseldorf in
NVwZ-Beilage I 2000,S. 47 f; OLG Karlsruhe in NVwZ-Beilage I 2000, S. 111, 112).
Der BGH (FGPrax 2000, 130) hat leider den Vorlagebeschluß des OLG
Düsseldorf (NVwZ-Beilage I 2000, S. 47 f) nicht genutzt, um zu einer
Klärung der Streitfrage beizutragen.
Der eindeutige Wortlaut des § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG läßt die vom BayObLG vertretene Auslegung nicht
zu. Die Regelung bestimmt vielmehr, daß im Falle der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 AuslG die in § 14 Abs. 4 AsylVerfG vorgesehenen Rechtsfolgen insgesamt
nur Platz greifen, wenn sich der Betroffene nach der unerlaubten Einreise
bereits länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
Nicht hinreichend geklärt ist
allerdings, ob für die Bemessung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt der
Festnahme, auf den Zeitpunkt der Haftanordnung oder auf den Zeitpunkt der
Asylantragstellung abzustellen ist. Das OLG Düsseldorf (NVwZ-Beilage I 2000,
S. 47, 48 zu 3.) stellt auf den Zeitpunkt der Haftanordnung ab. Das OLG
Karlsruhe ( NVwZ-Beilage I 2000, S. 111, 112) läßt offen, ob auf den
Zeitpunkt des Asylbegehrens oder auf den der Festnahme abzustellen ist. Nach
Marx (AsylVerfG, 4. Aufl., § 14 Rdn. 30) ist auf den Zeitpunkt der
Asylantragstellung abzustellen. Der zuletzt genannten Auffassung ist zu
folgen. Zwar ist der Wortlaut des Gesetzes unklar, da es keine Haftanordnung
mit der Begründung gibt, daß sich der Betroffene bereits länger als einen Monat
ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Würde man jedoch
auf den Zeitraum zwischen Einreise und Haftanordnung abstellen, könnte das
haftverschonende Asylbegehren noch nach Monaten angebracht werden, wenn nur die
Haftanordnung innerhalb der Monatsfrist ergangen ist. Dies entspräche nicht den
Intentionen des Gesetzes. Die Monatsfrist soll nach der Gesetzesbegründung
"die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor
der Asylantragstellung" vermeiden (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 11). Damit
ist zum Ausdruck gebracht, daß dem Betroffenen, der mit dem Ziel der
Asylantragstellung unerlaubt eingereist ist, ein gewisser haftverschonender
Zeitraum verbleiben soll, um sein Asylgesuch anzubringen und anschließend in
Freiheit verfolgen zu können. Dieser Zeitraum wurde mit 1 Monat bemessen.
Rechtsprechungsnachtrag zu (416) hier.
Bringt also zum Beispiel der bis
dahin auf freiem Fuß befindliche Ausländer im Polizei/Behördengewahrsam
oder im Verlaufe der eine Haftentscheidung vorbereitenden richterlichen Anhörung
ein Erst-Asylbegehren an und begründet er damit eine Aufenthaltsgestattung nach
§ 55 Abs.1 AsylVerfG, ist die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung
unzulässig (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f und LG Berlin in
InfAuslR 2000, 238 zum Polizeigewahrsam). Insoweit verbleibt es bei der bis
zum 31. 10. 1997 geltenden Rechtslage. § 14 Abs. 4 AsylVerfG greift erst ein,
wenn die richterliche Haftanordnung ergangen ist.
Zu beachten ist auch, daß die Haft
zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 (kleine oder fakultative
Sicherungshaft) im Katalog des § 14 Abs.4 Satz 1 AsylVerfG nicht genannt ist (vgl.
auch Melchior in ZAR 2000, 110, 115 Fußn. 31), so daß das
Asylbegehren während der kleinen Sicherungshaft (Nachsuchen oder Antrag),
sofern es eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründet, zur
sofortigen Beendigung der Haft führt.
Ebenso gehören weder die Zurückweisungshaft
noch die Zurückschiebungshaft zu den im Katalog des § 14 Abs. 4 Satz 1
AsylVerfG genannten Haftformen (a.A. offenbar Heesen/Hönle, BGSG, 3.Aufl., §
1 Rdn. 50 a.E.). Zwar wird z.B. in den §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 3 AuslG die
Regelung des § 57 AuslG für entsprechend anwendbar erklärt. Es fehlt aber eine
Verknüpfung mit § 14 Abs. 4 AsylVerfG. Im Katalog des § 14 Abs.4 Satz 1
AsylVerfG selbst ist ausdrücklich nur von der Vorbereitungshaft nach § 57
AuslG und der Sicherungshaft nach § 57 AuslG (also der Haft im Falle
der Ausweisung bzw. Abschiebung) die Rede. Vgl. auch vorstehend Nr. 404.
Rechtsprechungsnachtrag zu (417) hier.
Allerdings ist eine Tendenz der
Gerichte erkennbar, die Aktenlage zum Zeitpunkt der Asylantragstellung
unberücksichtigt zu lassen, wenn sich nachträglich ein Haftgrund als von Anfang
an unbegründet erweist. Praktisch relevant ist diese Frage, wenn die Haft nach
Aktenlage zum Zeitpunkt des Asylbegehrens auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr.
5 AuslG gestützt ist, das Asylbegehren innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs.
4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG angebracht wurde und sich die Haftanordnung nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG im Rechtsmittelverfahren als von Anfang an
unbegründet erweist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf in NVwZ-Beilage I 2000, S.
47 f). In einem Fall dieser Art wird man die Folgen einer zu Unrecht
auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gestützten Haftanordnung im
Rechtsmittelverfahren mit Wirkung ex nunc beseitigen dürfen
(Folgenbeseitigung).
Noch weitergehend wird es vom OLG
Karlsruhe (NVwZ-Beilage I 2000,S.111 f) offenbar für zulässig gehalten,
den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG im
Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals im Wege der Zurückverweisung zur
Feststellung der Voraussetzungen dieses Haftgrundes nachzuschieben,
obwohl im Verfahren vor dem AG und LG die Haft ausschließlich auf § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AuslG gestützt war und die Voraussetzungen des
Monatsprivilegs (was von den Instanzgerichten übersehen wurde) insoweit
vorlagen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil sich der Betroffene im
Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht in Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG befand (Wortlaut des Gesetzes) und deshalb eine haftverschonende
Aufenthaltsgestattung erworben hatte mit der Folge, daß auf den Haftgrund des §
57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG erst nach Erlöschen dieser Aufenthaltsgestattung
zurückgegriffen werden darf (in der Entscheidung des OLG Karlsruhe sind diese
Fragen nicht hinreichend deutlich unterschieden).
Im übrigen ist darauf hinzuweisen,
daß die Aktenlage nicht immer Aufschluß über alle relevanten Umstände geben
wird. Schwierigkeiten entstehen z.B. dann, wenn eine Abschiebungshaftanordnung
generell nur auf § 57 Abs. 2 AuslG gestützt ist. Außerdem wird die Aktenlage
zum Zeitpunkt des Asylantrags selten sichere Auskunft darüber geben, wann genau
der Betroffene eingereist ist. Die die Haft vollziehende Ausländerbehörde muß
dann, wenn man der Konzeption des Gesetzes folgt, Auslegungen der
ursprünglichen Haftanordnungen vornehmen oder tatsächliche Feststellungen zum
Einreisezeitpunkt treffen, um über die Frage der Fortdauer der Haft sachgerecht
entscheiden zu können. Daß so etwas mit Art. 104 GG nicht vereinbar ist, wurde
bereits dargelegt. Ein mit der Verfassung verträglicher Zustand kann derzeit
nur dadurch herbeigeführt werden, daß der Haftrichter zumindest Zweifelsfälle
der genannten Art sofort nach § 10 Abs.1 FEVG von Amts wegen an sich zieht,
damit die Zweifelsfragen (also z.B. Auslegung der ursprünglichen Haftanordnung,
Feststellung des Einreisezeitpunktes usw.) in dem hierfür vom Gesetz
vorgesehenen Verfahren nach dem FEVG (§ 103 Abs.2 AuslG) abgeklärt werden.
Voraussetzung ist allerdings, daß der Haftrichter sofort über Asylbegehren, die
aus der Haft heraus geltend gemacht werden, unterrichtet wird. Sofern die
Behörden dieser an sich selbstverständlichen (und auch der eigenen Entlastung
dienenden) Verpflichtung nicht nachkommen sollten, kann dies durch
entsprechende Anordnungen im Haftbeschluß bei den in Betracht kommenden
Fällen von vornherein sichergestellt werden.
Rechtsprechungsnachtrag zu (418) hier
(Loseblatt = 1000 ff)
1.2.5.2. Der Asylantrag
aus der Haft heraus (Abgrenzungsfragen)
( 419).In § 14
Abs. 4 Satz 1 AsylVerfG wird (anders als z.B. in § 55 Abs. 1 AsylVerfG) nicht
zwischen dem Nachsuchen um Asyl und dem eigentlichen Asylantrag unterschieden.
Die Regelung kennt nur die "Asylantragstellung". Der Gesamtregelung
wird man jedoch zu entnehmen haben, daß während der Haft im Sinne des § 14 Abs.
4 Satz 1 AsylVerfG nur ein Asylantrag, der beim Bundesamt eingeht, beachtlich
ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG) und unter den dort genannten
Voraussetzungen - wenn auch zeitlich verzögert - zur Haftbeendigung führen
kann. Soweit es um die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 AuslG geht, ist allerdings das Monatsprivileg zu beachten; ein
Asylbegehren innerhalb des ersten Monats nach der Einreise wird von der
Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG insgesamt nicht erfaßt, so daß
insoweit bereits - wie bisher - auch ein bloßes Nachsuchen innerhalb des ersten
Monats, soweit es eine Aufenthaltsgestattung begründet, zur Beendigung der Haft
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG führt. Entsprechendes gilt für die kleine
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (vgl. vorstehend Nr. 417).
Im übrigen ist davon auszugehen,
daß mit der Asylantragstellung im Sinne des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nur
Erst-Asylanträge gemeint sind, da sonstige Asylanträge ohnehin nicht zur
sofortigen Haftbeendigung führen würden und ihre Auswirkungen auf die
Sicherungshaft spezialgesetzlich geregelt sind. Siehe hierzu vorstehend Nr. 403.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
* * Haft im Sinne des Katalogs des § 14 Abs. 4 Satz 1
AsylVerfG angeordnet wurde,
** die Monatsfrist im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 AsylVerfG abgelaufen ist,
** oder der Betroffene aus der Haft entlassen wurde.
An sich sollten zwar solche Fälle
angesichts der modernen Kommunikationsmittel (insbesondere Fax) nicht
vorkommen. Wenn doch, wird man von der Meistbegünstigung des Betroffenen
auszugehen haben, weil diese Frage nicht gesetzlich geregelt ist und die
genannten Fälle auch nicht dem eigentlichen Regelungszweck des § 14 Abs. 4
AsylVerfG unterfallen.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 421 ) Das Gesetz
sieht vor, daß die Asylantragstellung aus der Haft (Katalog der 5 Haftgründe)
heraus der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht
entgegenstehe. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Betroffene zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits in Sicherungshaft oder z.B. noch in
Untersuchungshaft, Strafhaft oder Vorbereitungshaft befand.
Zu beachten, daß ein Asylbegehren
während der kleinen Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG, welches eine
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG begründet, zwar die Rechtsfolgen
des § 14 Abs. 4 AsylVerfG nicht auslösen kann (vgl. Nr. 417), daß aber nach dem
Wortlaut der gesetzlichen Regelung eine Asylantragstellung z.B. während der
Untersuchungshaft oder Strafhaft der Anordnung der kleinen Sicherungshaft nicht
entgegenstünde. Dennoch wäre die Anordnung der kleinen Sicherungshaft in einem
solchen Fall unzulässig, weil aufgrund des eingeleiteten Asylverfahrens nicht
feststeht, daß die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann.
Bei der gesetzlichen Regelung geht
es nur um die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft. Die
Zurückweisungshaft und die Zurückschiebungshaft sind hiervon nicht betroffen.
Insoweit gelten die Darlegungen zu Nr. 417 entsprechend.
Im übrigen ist bei der Anwendung
der Vorschrift, in der generell von Abschiebungshaft die Rede ist, zu beachten,
daß die Regelung nur solche Fälle der Abschiebungshaft erfaßt, in denen ohne
die Neuregelung die durch das Erst-Asylbegehren begründete
Aufenthaltsgestattung zur sofortigen Beendigung der Haft führen müßte. Dies
trifft zwar für die Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 AuslG
immer zu. Wegen der Besonderheiten insoweit bei der Vorbereitungshaft nach § 57
Abs. 1 AuslG (deren Anordnung an sich eine bereits bestehende Ausreisepflicht
nicht voraussetzt) ist auf die Darlegungen in Kapitel II und
nachstehend Nr. 440 zu verweisen.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 422).Bei der
Anwendung der gesetzlichen Regelung läuft das Monatsprivileg des § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG in den meisten Fällen leer, weil die
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der Regel zusätzlich auch
auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gestützt wird.
Diese Handhabung ist unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Monatsprivilegs jedenfalls dann
äußerst problematisch, wenn die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
maßgeblich mit Umständen begründet wird, die mit der unerlaubten Einreise
zusammenhängen (vgl. hierzu u.a. OLG Karlsruhe in NVwZ-Beilage I 2000, S.
111, 112).
Nach der Begründung der
gesetzlichen Regelung sollte durch die Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVerfG klargestellt werden, daß die Neuregelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG
nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor
der Antragstellung bewirkt (vgl. BT-Drucks. 13/4948 S. 11). Das Mittel, mit dem
dies nach dem Gesetzeswortlaut erreicht werden soll, ist die Einräumung einer
generellen Monatsfrist zur Geltendmachung des Asylbegehrens mit
Haftverschonung. Der Sache nach sollte damit im Zweifel innerhalb des ersten
Monats nach der Einreise der bis zum 31.10.1997 geltende Rechtszustand für
diesen Personenkreis erhalten bleiben ( also generelle Haftverschonung aus
allen Gründen des § 57 Abs. 2 AuslG bei Asylantragstellung).
Die Rechtsprechung hat bisher
diese Problematik nicht hinreichend beachtet. Es ist zwar einzuräumen, daß die
Fassung des Gesetzes es ohne weiteres zuläßt, das Monatsprivileg zu ignorieren,
wenn der Verdacht des Untertauchens besteht und die Haft deshalb von Anfang an
auch auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gestützt wurde. Andererseits sollte man
aber auch bedenken, daß eine damals zur Akzeptanz der gesetzlichen Neu-Regelung
offenbar gefundene Kompromißlösung (Koalitionsentwurf) nicht völlig leerlaufen
darf, nur weil der Wortlaut des Gesetzes diese Kompromißlösung nur unvollkommen
umsetzt. Es ist hierzu auf die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 AsylVerfG
vorstehend Nr. 411 zu verweisen.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
( 423) . Nach § 14
Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG endet die Abschiebungshaft in den von § 14 Abs. 4 Satz
1 AsylVerfG erfaßten Fällen mit der Zustellung der Entscheidung des
Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim
Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder als offensichtlich
unbegründet abgelehnt. Die Beendigung der Abschiebungshaft nach Maßgabe der
genannten Vorschrift hat zugleich zur Folge, daß die Haft auch nicht neu
angeordnet werden darf, solange die durch das Asylbegehren begründete
Aufenthaltsgestattung fortbesteht.
Hinzuweisen ist allerdings darauf,
daß die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG an die Regelung des § 14 Abs.
4 Satz 1 AsylVerfG anknüpft und deshalb nur in den Fällen zur Beendigung der
Haft führt, in denen ein Erst-Asylbegehren ohne die Neuregelung überhaupt zur
Beendigung der Haft führen würde. Die Vorschrift ist deshalb zwar auf die
Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG
uneingeschränkt anzuwenden. Wegen der Besonderheiten bei der Abschiebungshaft
in der Form der Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG ist auf die
Darlegungen in Kapitel II und zu Nr. 440 zu verweisen.
Die Frist beginnt stets mit dem
Eingang des Asylantrages beim Bundesamt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der
Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist
(vgl. § 12 Abs. 1 AsylVerfG) und den Asylantrag ohne Mitwirkung seines
gesetzliches Vertreters stellt; in diesem Fall beginnt die Frist des § 14 Abs.
4 Satz 3 AsylVerfG erst mit der Genehmigung des Antrages durch den gesetzlichen
Vertreter oder durch den inzwischen handlungsfähig gewordenen Betroffenen (BayObLGZ
2000, 203 ff).
Die 4 Wochen-Frist beginnt auch
dann bereits mit Eingang des Antrages beim Bundesamt, wenn sich der Betroffene
zum Zeitpunkt des Asylantrages (noch) in Untersuchungshaft oder Strafhaft
befindet (BayObLGZ 1998, 47 ff).
Trifft das Bundesamt zwar
innerhalb der 4-Wochen-Frist eine Entscheidung, kommt es aber nicht zur
Zustellung innerhalb der 4-Wochen-Frist, dann endet die Sicherungshaft (LG
Berlin in NVwZ-Beilage 1998, S. 32).
Das Eingangsdatum des
Asylantrages sollte von der Haftanstalt (sofern sie die Übermittlung
vermittelt) stets durch Faxbeleg gesichert werden und bei den Akten der
Haftanstalt verbleiben. Der Beleg ist der Ausländerbehörde, dem
Haftrichter und dem Ausländer (bzw. dessen Bevollmächtigten) stets in
beglaubigter Kopie zu überlassen, damit alle Beteiligten über den Zeitpunkt des
Fristbeginns beweiskräftig informiert sind.
Die 4-Wochen-Frist wird in
der bisherigen Rechtsprechung entsprechend der Regelung des § 187 Abs. 1
BGB berechnet (vgl. OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f; LG Berlin in
NVwZ-Beilage 1998, S. 32). Also z. B.: Eingang beim Bundesamt am
Montag, dann Ablauf der Frist am Montag in 4 Wochen um 23.59 Uhr. Das gilt
auch, wenn das Fristende z.B. auf einen Sonntag fällt (vgl. OLG
Karlsruhe a.a.O. und Marx, AsylVerfG, 4. Aufl., § 14 Rdn. 37). Einzelheiten
zur Fristberechnung bei Haftanordnungen in Kapitel VI.
Rechtsprechungsnachtrag zu (424) hier.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
Der Wortlaut der gesetzlichen
Regelung darf allerdings nicht zu dem Irrtum verleiten, daß die Haft bei
Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet
stets ohne nähere Prüfung fortzusetzen sei. Die gesetzliche Regelung ist
lediglich dahin zu verstehen, daß bei einer Ablehnung des Asylantrages
als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet der durch das
Erst-Asylbegehren zunächst eingetretene Fortfall der Ausreisepflicht allein nicht
ausreicht, die Haft mit Zustellung des Asylbescheides zu beenden. Es können
aber andere Gründe hinzutreten, die eine solche Beendigung erforderlich machen:
So kann z.B. die Ablehnung eines
Asylantrages als offensichtlich unbegründet mit der Entscheidung des Bundesamtes
einhergehen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG anerkannt werden. In
einem solchen Fall ist natürlich zu klären, inwieweit trotz des bestehenden
Abschiebungshindernisses die Haft zur Sicherung der Abschiebung
aufrechterhalten werden darf (siehe hierzu Kapitel III). Entsprechendes gilt
bei unbeachtlichen Asylanträgen, wenn z.B. der sichere Drittstaat nicht konkret
festzustellen ist (siehe hierzu Kapitel III). Ebenso können sich Veränderungen
aufgrund von Rechtsmitteln oder von Eilanträgen ergeben (siehe hierzu Kapitel
III).
Rechtsprechungsnachtrag zu (425) hier.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
1.2.6. Verfahrensfragen zu § 14 Abs. 4 AsylVerfG:
( 428 ) In der Rechtsprechung wird die
Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Gericht mit der Sache befaßt sei, die Haft
maximal auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu
begrenzen sei (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f; LG Berlin in
NVwZ-Beilage 1998, S. 32)
Allerdings ist die 4-Wochen-Frist
nur einer der denkbaren Beendigungsgründe. Auch kann sich eine zeitliche
Begrenzung der Haft auf die 4-Wochen-Frist dann als problematisch erweisen,
wenn die Entscheidung des Bundesamtes erst kurz vor Ablauf der 4-Wochenfrist
(z.B. erst am Nachmittag des letzten Tages) zugestellt wird. Es bliebe dann
keine ausreichende Zeit für ein ordnungsgemäßes Verlängerungsverfahren, wenn
das Asylbegehren als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt
wurde.
Eine Begrenzung der Haft auf die
4-Wochen-Frist erscheint deshalb eher untunlich und auch rechtlich nicht
geboten, weil es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um
gesetzliche Beendigungsgründe handelt (vgl. BayObLGZ 2000, 203),
die ohnehin von der vollziehenden Ausländerbehörde und der Leitung der
Haftanstalt strikt zu beachten sind. Dies gilt auch für
Justizvollzugsanstalten, die in Amtshilfe für die Innenbehörden tätig werden
(vgl. § 8 Abs. 2 FEVG). Die Haftanstalten müssen durch entsprechende
Vorkehrungen die Beachtung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG sicherstellen. Ein
richterliche Entscheidung ist in solchen Fällen wegen Erledigung durch
Fristablauf an sich nicht erforderlich. Der Richter hat aber natürlich die
Haftentlassung anordnen, wenn der Betroffene zu Unrecht weiter festgehalten
wird (siehe hierzu Kapitel VI).
Wichtiger ist es, daß dann, wenn
das Gericht während des laufenden Asylverfahrens mit der Sache befaßt wird,
vorsorglich klargestellt wird, daß es sich um einen Asylantrag handelt, der die
Beendigung der Haft nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auslöst.
Die Abschiebungshaft
wird mit sofortiger Wirkung bis längstens zum ..... verlängert mit der
Maßgabe, daß die Haft vor Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen endet,
sobald aufgrund des Asylantrages des Betroffenen (Eingang beim Bundesamt
am .......) einer der Beendigungsgründe des § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVerfG eintritt.
In den Gründen des Beschlusses
kann dann die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG bezogen auf den
konkreten Verfahrensstand erläutert werden.
Die festgesetzte Höchstfrist
sollte so bemessen werden, daß alsbald nach Ablauf der gesetzlichen
4-Wochen-Frist in eine Prüfung der Frage eingetreten werden kann, ob sich aus
dem Asylbescheid, welcher das Asylbegehren als unbeachtlich oder als
offensichtlich unbegründet ablehnt, Umstände ergeben, die der Fortsetzung der
Haft entgegenstehen (siehe hierzu vorstehend Nr. 425).
Im übrigen sollte der Haftrichter
durch entsprechende Anordnungen Vorsorge dafür treffen, daß er nicht nur über
die Asylantragstellung aus der Haft und den Eingang des Antrags beim Bundesamt
sondern auch über jede Entscheidung des Bundesamtes und deren Zustellung sofort
unterrichtet wird, um notfalls ohne Verzögerung nach § 10 Abs.1 FEVG von Amts
wegen eingreifen zu können.
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001)
(MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 01/2001
( 430 ) Zur Frage, ob die Haft für die
Zukunft aufrechterhalten werden darf, wenn die Haft trotz eines Asylbegehrens
zu Unrecht angeordnet oder fortgesetzt wurde und - als dies bemerkt wird
- das Asylbebegehren bereits als unbeachtlich oder als offensichtlich
unbegründet abgelehnt wurde oder die Aufenthaltsgestattung bereits wieder
erloschen ist oder das Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen
ist, vgl. OLG Frankfurt ( InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr.
45) und Kapitel VI.
Rechtsprechungsnachtrag zu (430) hier.
30/07/01