KAPITEL VI (VERFAHRENSFRAGEN- FORTSETZUNG)
Feststellung der
Vertrauensperson
Nach Artikel 104 Abs. 4 GG
ist in den dort genannten Fällen entweder ein Angehöriger oder eine
Vertrauensperson des Betroffenen von der Haftentscheidung zu benachrichtigen.
Der Richter hat insoweit die Wahl, ob er einen Angehörigen oder eine
Vertrauensperson benachrichtigen will. Der Richter wird in Abstimmung mit dem
Betroffenen seine Wahl so treffen, daß das nächste Lebensumfeld des Betroffenen
(Ehepartner, Kinder, Arbeitgeber) alsbald informiert ist. Die Benachrichtigung
an eine dieser Personen ist allerdings zwingend ( ... ist ... zu
benachrichtigen), sofern nicht höherwertige Rechtsgüter auf dem Spiel
stehen (z.B. Gefährdung von Angehörigen). Notfalls sind entsprechende
Nachforschungen hinsichtlich der zu benachrichtigenden Person anzustellen (vgl.
zu der entsprechenden Vorschrift in der Strafprozeßordnung z.B. Boujong in
Karlsruher-Kommentar zur StPO , 4. Aufl., § 114 b Rdn. 4; Wankel in KMR § 114 b
StPO Rdn. 3).
Die Bekanntmachung der
Haft-Entscheidung nach § 16 FGG hat (außer an den Betroffenen und an die
antragstellende Behörde) nach § 6 Abs. 2 FEVG auch an die Vertrauensperson zu
erfolgen, sofern der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter hat und
auch nicht verheiratet ist (was in vielen Abschiebungshaftfällen zutreffen
dürfte). Wegen der Einzelheiten ist hierzu auf die Regelungen der §§ 6 Abs. 2,
5 Abs. 3 FEVG zu verweisen.
Die genannten Regelungen des FEVG
enthalten eine Erweiterung des in Art. 104 Abs. 4 GG beschriebenen
verfassungsrechtlichen Mindeststandards, indem sie neben der bloßen
Benachrichtigung auch die förmliche Bekanntmachung an Dritte vorschreiben und
darüber hinaus diese Dritte mit selbständig wahrnehmbaren Abwehrrechten gegen
rechtswidrige Haft ausstatten (Einzelheiten nachstehend). Die Einhaltung dieser
ergänzenden Regelungen des FEVG steht über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls
unter verfassungsrechtlichem Schutz.
Zu beachten ist, daß die
Benachrichtigung gemäß Art. 104 Abs. 4 GG an jeden Angehörigen oder die
Vertrauensperson erfolgen kann. Die zusätzliche förmliche Bekanntmachtung der
Haftentscheidung hat bereits dann an die Vertrauensperson zu erfolgen,
wenn kein gesetzlicher Vertreter oder Ehepartner im Sinne des § 5 Abs. 3 FEVG
vorhanden ist. Benachrichtigung und Bekanntmachung brauchen nicht an dieselbe
Person zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der
genannten Regelungen wird sich die Feststellung einer Vertrauensperson in nicht
wenigen Fällen als zwingend notwendig erweisen, zumal der erstinstanzliche
Haftbeschluß nicht formal rechtskräftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG
werden kann, solange nach § 6 Abs. 2 FEVG vorgeschriebene Bekanntmachungen
unterblieben sind (vgl. hierzu im einzelnen OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44 f; OLG
Düsseldorf in InfAuslR 1980,263, 264). Die erforderlichen Ermittlungen hat der
Haftrichter von Amts wegen vorzunehmen (vgl. OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44 f)
(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG
4/2001)
Die Pflicht zur Benachrichtigung
der Angehörigen oder der Vertrauensperson soll sicherstellen, daß Menschen
nicht spurlos verschwinden (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rdn.43).
Außerdem soll das Lebensumfeld des von Haft Betroffenen über den Verbleib und
über den Grund der Verhaftung informiert sein. Schließlich wird durch die
Benachrichtigung und Unterrichtung der Angehörigen oder der Vertrauensperson dem
Umstand Rechnung getragen, daß der Betroffene selbst aus der Haft heraus häufig
von sich aus recht wenig unternehmen kann, um rechtswidrigen Haftanordnungen* wirksam
entgegenzutreten, und deshalb auf Beistand von außen angewiesen ist. Dies
betrifft die Beschaffung von Beweismitteln, erforderliche Behördengänge, die
Einschaltung eines geeigneten Anwalts, die Beschaffung der hierzu notwendigen
Geldmittel usw. All dies gilt für die Abschiebungshaft in besonderem Maße, weil
in den meisten Hafthäusern die Möglichkeiten zu Kontakten mit der Außenwelt
erheblich eingeschränkt sind, wobei die bestehenden Sprachbarrieren die ohnehin
vorhandenen Probleme noch potenzieren.
Zudem ist zu beachten, daß das
Gesetz die nach § 6 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Personen mit besonderen
Rechten ausgestattet hat, damit sie effektiv rechtswidrigen
Freiheitsentziehungen entgegenwirken können. So kann auch die Vertrauensperson,
falls ihr die Haftentscheidung nach § 6 Abs. 2 FEVG zugestellt wurde oder
zuzustellen gewesen wäre (vgl. hierzu Saage/Göppinger, FEVG, 3. Aufl., § 7
Rdn. 1), im eigenen Namen (vgl. OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44) Beschwerde
und weitere Beschwerde gegen die Haftentscheidung einlegen (vgl. § 7 Abs. 2
FEVG). Sie hat also ein eigenes Beschwerderecht, bedarf hierzu folglich auch
keiner Vollmacht des Betroffenen und kann dieses Recht neben dem Betroffenen
wahrnehmen. Außerdem kann die Vertrauensperson jederzeit ebenfalls im eigenen
Namen vorzeitige Haftaufhebung nach § 10 Abs. 2 FEVG beantragen. Damit ist
zugleich auch im öffentlichen Interesse sichergestellt, daß die Anfechtung
rechtswidriger Haftentscheidungen nicht allein deshalb unterbleibt, weil der
Betroffene selbst aufgrund der Haftsituation, möglicher Einschüchterung,
Krankheit od. dgl. Eigeninitiativen für seine Freilassung nicht ergreifen kann
oder ergreifen will.
Die Vertrauensperson ist im
übrigen Beteiligte des Haftverfahrens, soweit sie von den genannten Rechten
Gebrauch macht, also Beschwerdeführer oder Antragsteller, und ist in dieser
Eigenschaft wie jeder andere Beteiligte zu Terminen zu laden, zu informieren
und anzuhören. Ebenso kann sie einstweilige Maßnahmen beantragen.
(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG
04/2001)
Im übrigen wird bei der Erörterung
dieser Frage häufig nicht hinreichend berücksichtigt, daß eine Vertrauensperson
nicht jemand sein muß, zu dem der Betroffene bereits in der Vergangenheit ein
konkretes persönliches Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Es kommen vielmehr
als Vertrauensperson z.B. auch der zuständige Konsul des Heimatstaates (vgl.
z.B. Hanseat. OLG in Bremen in InfAuslR 1980, 260, 262) oder einschlägige
Organisationen (vgl. z.B. Löwe/Rosenberg, StPO , 24 Aufl., § 114 b Rdn.9;
Saage/Göppinger , FEVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 37) , deren örtliche Repräsentanten
der Haftrichter ohnehin kennen sollte, in Betracht. Wer sich mit Fragen der
Haftbetreuung befasst, wird immer wieder erfahren, welches Vertrauen gerade
Organisationen wie Amnesty oder auch dem UNHCR von Betroffenen entgegengebracht
wird. Die Angehörigen dieser oder ähnlicher Organisationen sind die „geborenen“
Vertrauenspersonen in Haftfragen, zumal sie häufig ungehinderten Zugang zu den
Haftanstalten haben und die Zusammenhänge am besten überschauen. Gegebenenfalls
kann der Richter auch Vorschläge machen oder von sich aus eine unabhängige
Persönlichkeit informieren (vgl. Paeffgen in SK-StPO, § 114 b Rd. 4 zur
Benachrichtigungspflicht).
Die Benachrichtigung nach Art. 104
Abs.4 GG und die förmliche Bekanntmachung der Haftentscheidung können in der
Regel nicht zusammenfallen (vgl. hierzu BverfGE 38, 32 ff zur
Untersuchungshaft). Die Benachrichtigung, die an keinerlei besondere Form
gebunden (aber immer aktenkundig zu machen) ist, hat unverzüglich (d.h. ohne
jede Säumnis) zu erfolgen, damit über den Verbleib des Betroffenen bei denen,
die es angeht, keine Unklarheit besteht. Die förmliche Bekanntmachung der
Haftanordnung nach Maßgabe des § 16 FGG an die in § 6 Abs.2 FEVG genannten
Personen wird demgegenüber einige Tage oder noch länger in Anspruch nehmen,
sofern sie nicht im Termin selbst erfolgen kann. Gegebenenfalls kommt für die
Bekanntmachung auch eine Zustellung ins Ausland in Betracht.
Die Benachrichtigung ist von dem Richter
selbst zu veranlassen. Sie ist bei Entscheidungen über die Fortdauer der Haft
zu wiederholen (Wortlaut des Art. 104 Abs.4 GG). Auch eine Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts, welches die Aufrechterhaltung der Haft bestätigt, ist
eine Entscheidung über die Fortdauer im Sinne des Art. 104 Abs.4 GG (vgl.
BVerfGE 16, 119 ff). Entsprechendes gilt für die Bekanntmachung nach §§ 6 Abs.
2 FEVG, 16 FGG (vgl. Hanseat. OLG in Bremen in InfAuslR 1980, 260, 262). Soweit
es um die Bekanntmachung geht, wird der Richter, falls er die Zustellverfügung
nicht selbst macht, alle Personen, denen bekanntzumachen ist, als Beteiligte im
Rubrum des Beschlusses aufführen, um die amtswegige Zustellung durch die
Geschäftsstelle sicherzustellen.
(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT –BEARBEITUNG
04/2001)
Wegen aller weiteren Einzelheiten
ist auf den Abschnitt zur Benachrichtigung und Bekanntmachung der
Haftentscheidung zu verweisen.
(MELCHIOR
– ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 04/ 2001)
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* = Korrektur in 07/2001
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30/07/01