MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT - BEARBEITUNG   04/2001

Zitierweise:  Melchior, Abschiebungshaft, 04/2001, Nr...

.

 Zum Beginn des Kommentars

.

KAPITEL VI (VERFAHRENSFRAGEN- FORTSETZUNG)

ABSCHNITT 3 

Feststellung der Vertrauensperson

620 ) Im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung ist es in vielen Fällen erforderlich, eine Vertrauensperson des Betroffenen festzustellen, um der Benachrichtigungspflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG und der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 2 FEVG ordnungsgemäß nachkommen zu können.

Nach Artikel 104 Abs. 4 GG ist in den dort genannten Fällen entweder ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Betroffenen von der Haftentscheidung zu benachrichtigen. Der Richter hat insoweit die Wahl, ob er einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen will. Der Richter wird in Abstimmung mit dem Betroffenen seine Wahl so treffen, daß das nächste Lebensumfeld des Betroffenen (Ehepartner, Kinder, Arbeitgeber) alsbald informiert ist. Die Benachrichtigung an eine dieser Personen ist allerdings zwingend ( ... ist ... zu benachrichtigen), sofern nicht höherwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (z.B. Gefährdung von Angehörigen). Notfalls sind entsprechende Nachforschungen hinsichtlich der zu benachrichtigenden Person anzustellen (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift in der Strafprozeßordnung z.B. Boujong in Karlsruher-Kommentar zur StPO , 4. Aufl., § 114 b Rdn. 4; Wankel in KMR § 114 b StPO Rdn. 3). 

Die Bekanntmachung der Haft-Entscheidung nach § 16 FGG hat (außer an den Betroffenen und an die antragstellende Behörde) nach § 6 Abs. 2 FEVG auch an die Vertrauensperson zu erfolgen, sofern der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter hat und auch nicht verheiratet ist (was in vielen Abschiebungshaftfällen zutreffen dürfte). Wegen der Einzelheiten ist hierzu auf die Regelungen der §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 3 FEVG zu verweisen.

Die genannten Regelungen des FEVG enthalten eine Erweiterung des in Art. 104 Abs. 4 GG beschriebenen verfassungsrechtlichen Mindeststandards, indem sie neben der bloßen Benachrichtigung auch die förmliche Bekanntmachung an Dritte vorschreiben und darüber hinaus diese Dritte mit selbständig wahrnehmbaren Abwehrrechten gegen rechtswidrige Haft ausstatten (Einzelheiten nachstehend). Die Einhaltung dieser ergänzenden Regelungen des FEVG steht über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls unter verfassungsrechtlichem Schutz.

Zu beachten ist, daß die Benachrichtigung gemäß Art. 104 Abs. 4 GG an jeden Angehörigen oder die Vertrauensperson erfolgen kann. Die zusätzliche förmliche Bekanntmachtung der Haftentscheidung hat bereits dann an die Vertrauensperson zu erfolgen, wenn kein gesetzlicher Vertreter oder Ehepartner im Sinne des § 5 Abs. 3 FEVG vorhanden ist. Benachrichtigung und Bekanntmachung brauchen nicht an dieselbe Person zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung der genannten Regelungen wird sich die Feststellung einer Vertrauensperson in nicht wenigen Fällen als zwingend notwendig erweisen, zumal der erstinstanzliche Haftbeschluß nicht formal rechtskräftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG werden kann, solange nach § 6 Abs. 2 FEVG vorgeschriebene Bekanntmachungen unterblieben sind (vgl. hierzu im einzelnen OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44 f; OLG Düsseldorf in InfAuslR 1980,263, 264). Die erforderlichen Ermittlungen hat der Haftrichter von Amts wegen vorzunehmen (vgl. OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44 f) 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 4/2001)

621Die mitunter behaupteten Schwierigkeiten, den Betroffenen zur Benennung einer geeigneten Vertrauensperson zu bewegen, dürften primär damit zusammenhängen, daß den Betroffenen im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung die Notwendigkeit und Funktion einer Vertrauensperson zum Zwecke der Benachrichtigung und Bekanntmachung nicht hinreichend verdeutlicht werden.

Die Pflicht zur Benachrichtigung der Angehörigen oder der Vertrauensperson soll sicherstellen, daß Menschen nicht spurlos verschwinden (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rdn.43). Außerdem soll das Lebensumfeld des von Haft Betroffenen über den Verbleib und über den Grund der Verhaftung informiert sein. Schließlich wird durch die Benachrichtigung und Unterrichtung der Angehörigen oder der Vertrauensperson dem Umstand Rechnung getragen, daß der Betroffene selbst aus der Haft heraus häufig von sich aus recht wenig unternehmen kann, um rechtswidrigen Haftanordnungen* wirksam entgegenzutreten, und deshalb auf Beistand von außen angewiesen ist. Dies betrifft die Beschaffung von Beweismitteln, erforderliche Behördengänge, die Einschaltung eines geeigneten Anwalts, die Beschaffung der hierzu notwendigen Geldmittel usw. All dies gilt für die Abschiebungshaft in besonderem Maße, weil in den meisten Hafthäusern die Möglichkeiten zu Kontakten mit der Außenwelt erheblich eingeschränkt sind, wobei die bestehenden Sprachbarrieren die ohnehin vorhandenen Probleme noch potenzieren.

Zudem ist zu beachten, daß das Gesetz die nach § 6 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Personen mit besonderen Rechten ausgestattet hat, damit sie effektiv rechtswidrigen Freiheitsentziehungen entgegenwirken können. So kann auch die Vertrauensperson, falls ihr die Haftentscheidung nach § 6 Abs. 2 FEVG zugestellt wurde oder zuzustellen gewesen wäre (vgl. hierzu Saage/Göppinger, FEVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 1), im eigenen Namen (vgl. OLG Hamm in JMBlNRW 1963, 44) Beschwerde und weitere Beschwerde gegen die Haftentscheidung einlegen (vgl. § 7 Abs. 2 FEVG). Sie hat also ein eigenes Beschwerderecht, bedarf hierzu folglich auch keiner Vollmacht des Betroffenen und kann dieses Recht neben dem Betroffenen wahrnehmen. Außerdem kann die Vertrauensperson jederzeit ebenfalls im eigenen Namen vorzeitige Haftaufhebung nach § 10 Abs. 2 FEVG beantragen. Damit ist zugleich auch im öffentlichen Interesse sichergestellt, daß die Anfechtung rechtswidriger Haftentscheidungen nicht allein deshalb unterbleibt, weil der Betroffene selbst aufgrund der Haftsituation, möglicher Einschüchterung, Krankheit od. dgl. Eigeninitiativen für seine Freilassung nicht ergreifen kann oder ergreifen will. 

Die Vertrauensperson ist im übrigen Beteiligte des Haftverfahrens, soweit sie von den genannten Rechten Gebrauch macht, also Beschwerdeführer oder Antragsteller, und ist in dieser Eigenschaft wie jeder andere Beteiligte zu Terminen zu laden, zu informieren und anzuhören. Ebenso kann sie einstweilige Maßnahmen beantragen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 04/2001)

622Berücksichtigt man die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben und ist man sich zudem bewußt, wie wichtig im Einzelfall das Vorhandensein einer Vertrauensperson in Freiheit für den Betroffenen sein kann, können und dürfen sich (falls kein geeigneter Angehöriger im Sinne der genannten Vorschriften vorhanden ist) die Ermittlungen zur Feststellung einer Vertrauensperson nicht in der bloßen Frage an den Betroffenen erschöpfen, ob er eine Vertrauensperson benennen kann oder will. Vielmehr sind dem Betroffenen die genannten Zusammenhänge aufzuzeigen. Außerdem ist ihm konkret vor Augen zu führen, welchen Beschränkungen er in der (mitunter mehrere Monate andauernden Haft) unterliegen wird. 

Im übrigen wird bei der Erörterung dieser Frage häufig nicht hinreichend berücksichtigt, daß eine Vertrauensperson nicht jemand sein muß, zu dem der Betroffene bereits in der Vergangenheit ein konkretes persönliches Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Es kommen vielmehr als Vertrauensperson z.B. auch der zuständige Konsul des Heimatstaates (vgl. z.B. Hanseat. OLG in Bremen in InfAuslR 1980, 260, 262) oder einschlägige Organisationen (vgl. z.B. Löwe/Rosenberg, StPO , 24 Aufl., § 114 b Rdn.9; Saage/Göppinger , FEVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 37) , deren örtliche Repräsentanten der Haftrichter ohnehin kennen sollte, in Betracht. Wer sich mit Fragen der Haftbetreuung befasst, wird immer wieder erfahren, welches Vertrauen gerade Organisationen wie Amnesty oder auch dem UNHCR von Betroffenen entgegengebracht wird. Die Angehörigen dieser oder ähnlicher Organisationen sind die „geborenen“ Vertrauenspersonen in Haftfragen, zumal sie häufig ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten haben und die Zusammenhänge am besten überschauen. Gegebenenfalls kann der Richter auch Vorschläge machen oder von sich aus eine unabhängige Persönlichkeit informieren (vgl. Paeffgen in SK-StPO, § 114 b Rd. 4 zur Benachrichtigungspflicht). 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 04/2001)

623Verfahrensrechtlich ist zusätzlich auf folgendes hinzuweisen.

Die Benachrichtigung nach Art. 104 Abs.4 GG und die förmliche Bekanntmachung der Haftentscheidung können in der Regel nicht zusammenfallen (vgl. hierzu BverfGE 38, 32 ff zur Untersuchungshaft). Die Benachrichtigung, die an keinerlei besondere Form gebunden (aber immer aktenkundig zu machen) ist, hat unverzüglich (d.h. ohne jede Säumnis) zu erfolgen, damit über den Verbleib des Betroffenen bei denen, die es angeht, keine Unklarheit besteht. Die förmliche Bekanntmachung der Haftanordnung nach Maßgabe des § 16 FGG an die in § 6 Abs.2 FEVG genannten Personen wird demgegenüber einige Tage oder noch länger in Anspruch nehmen, sofern sie nicht im Termin selbst erfolgen kann. Gegebenenfalls kommt für die Bekanntmachung auch eine Zustellung ins Ausland in Betracht. 

Die Benachrichtigung ist von dem Richter selbst zu veranlassen. Sie ist bei Entscheidungen über die Fortdauer der Haft zu wiederholen (Wortlaut des Art. 104 Abs.4 GG). Auch eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, welches die Aufrechterhaltung der Haft bestätigt, ist eine Entscheidung über die Fortdauer im Sinne des Art. 104 Abs.4 GG (vgl. BVerfGE 16, 119 ff). Entsprechendes gilt für die Bekanntmachung nach §§ 6 Abs. 2 FEVG, 16 FGG (vgl. Hanseat. OLG in Bremen in InfAuslR 1980, 260, 262). Soweit es um die Bekanntmachung geht, wird der Richter, falls er die Zustellverfügung nicht selbst macht, alle Personen, denen bekanntzumachen ist, als Beteiligte im Rubrum des Beschlusses aufführen, um die amtswegige Zustellung durch die Geschäftsstelle sicherzustellen. 

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT –BEARBEITUNG 04/2001)

624 ) Gewisse Unklarheiten bestehen hinsichtlich der Legitimation einer Vertrauensperson in den Fällen des § 10 Abs. 2 FEVG ( Antrag auf Haftaufhebung). Der Haftaufhebungsantrag kann auch dann durch eine Vertrauensperson gestellt werden, wenn der Betroffene bis dahin (also im Anordnungsverfahren) keine Vertrauensperson hatte (vgl. hierzu Saage/Göppinger, FEVG, 2. Aufl., § 10 Rdn.12). Zweckmäßiger Weise fügt die Vertrauensperson dann dem Haftantrag eine zeitnahe schriftliche Erklärung des Betroffenen bei. Im übrigen können Zweifel zur Vermeidung von Verzögerungen vom Richter telefonisch mit dem Betroffenen geklärt werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß eine Vertrauensperson auch im Rahmen des § 10 Abs. 2 FEVG nur tätig werden kann, wenn keine Person nach § 6 Abs .2 Buchst. b FEVG vorhanden ist (vgl. Saage/Göppinger, FEVG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 12).

625Der Anwalt des Betroffenen ist jedenfalls in FEVG-Sachen nicht automatisch Vertrauensperson für die Benachrichtigung oder Bekanntmachung. Ob dies der Fall ist, ist vielmehr Tatfrage und mit dem Betroffenen zu klären (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1994, 391, 394).

Wegen aller weiteren Einzelheiten ist auf den Abschnitt zur Benachrichtigung und Bekanntmachung der Haftentscheidung zu verweisen.

(MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – BEARBEITUNG 04/ 2001)

.

* = Korrektur in 07/2001

.

Zum Beginn des Kommentars

.

30/07/01