Checkliste:

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Zusammenstellung der wesentlichen Merkmale, bei denen aufgrund des Beschleunigungsgebots und der Regelungen in den §§ 57 Abs. 2 Satz 4 und 57 Abs. 3 AuslG Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder eine Fortdauer dieser Haft nicht beantragt werden darf:

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A. Erstantrag:

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Die Beantragung (Erstantrag) der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist – auch wenn alle Voraussetzungen im übrigen vorliegen - dann unzulässig,

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1.) wenn die Haft bei rechtzeitigen Vorbereitungsbemühungen (z.B. während einer U-oder Strafhaft) nicht erforderlich gewesen wäre, 

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2.) wenn feststeht,

a) dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate nicht  durchgeführt werden kann und

b) dass der Betroffene die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, 

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3.) wenn festeht oder damit zu rechnen ist, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 6 Monaten auch dann nicht durchführbar sein wird,  wenn der Betroffene nicht verhindert.

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B. Jeder Fortdauerantrag:

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Die Beantragung einer Fortdauer der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist – auch wenn alle Voraussetzungen im übrigen vorliegen – unzulässig,

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4.) wenn die Abschiebung bei ordnungsgemäßer Beachtung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots innerhalb der vorhergehenden Haftanordnung(en) hätte durchgeführt werden können,

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5.) wenn die Voraussetzungen zu 2.) im Zeitpunkt des Fortdauerantrages vorliegen, 

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6.) wenn die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig wäre (z.B. Minderjährige),

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7.) wenn keine konkreten Maßnahmen mehr getroffen werden können, um die Abschiebung zu ermöglichen,

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8.) wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, dass die Abschiebung bis zum Ablauf der 6 Monatsfrist (gerechnet ab Haftbeginn) nicht durchführbar sein wird, auch wenn der Betroffene nicht verhindert.

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C. Speziell über 3 Monate hinaus:

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Die Beantragung einer Fortdauer der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG über 3 Monate hinaus ist – auch wenn alle Voraussetzungen im übrigen vorliegen – unzulässig,

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9.) wenn eine der Voraussetzungen zu 4.) bis 8.) vorliegt,

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10.) wenn die Abschiebung in den vorangegangenen 3 Monaten aus Gründen unterblieben ist, die von dem Betroffenen nicht zu vertreten sind.

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D. Speziell über 6 Monate hinaus:

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Die Beantragung einer Fortdauer der Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG über 6 Monate hinaus ist – auch wenn alle Voraussetzungen im übrigen vorliegen – unzulässig, 

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11.) wenn eine der Voraussetzungen zu 4.) bis 7.) vorliegt,

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12.) wenn nicht positiv feststeht, dass die unterbliebene Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate darauf beruht, dass der Betroffene seine Abschiebung pflichtwidrig verhindert hat.

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07/12/2003