Checkliste:
Zusammenstellung der wesentlichen Merkmale, bei denen aufgrund des Beschleunigungsgebots und der
Regelungen in den §§ 57 Abs. 2 Satz 4 und 57 Abs. 3 AuslG Haft zur Sicherung
der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder eine Fortdauer dieser Haft nicht
beantragt werden darf:
A. Erstantrag:
Die Beantragung (Erstantrag) der Haft zur Sicherung
der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist – auch wenn alle
Voraussetzungen im übrigen vorliegen - dann unzulässig,
1.) wenn die Haft bei rechtzeitigen
Vorbereitungsbemühungen (z.B. während einer U-oder Strafhaft) nicht
erforderlich gewesen wäre,
2.) wenn
feststeht,
a) dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 3
Monate nicht
b) dass der Betroffene die Gründe hierfür nicht zu
vertreten hat,
3.) wenn festeht oder damit zu rechnen ist, dass die
Abschiebung innerhalb der nächsten 6 Monaten auch dann nicht durchführbar sein
wird, wenn der Betroffene nicht
verhindert.
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B. Jeder Fortdauerantrag:
Die Beantragung einer Fortdauer der Haft zur
Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist – auch wenn alle
Voraussetzungen im übrigen vorliegen – unzulässig,
4.) wenn die Abschiebung bei ordnungsgemäßer Beachtung
des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots innerhalb der vorhergehenden
Haftanordnung(en) hätte durchgeführt werden können,
5.) wenn die Voraussetzungen zu 2.) im Zeitpunkt des
Fortdauerantrages vorliegen,
6.) wenn die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig wäre
(z.B. Minderjährige),
7.) wenn keine konkreten Maßnahmen mehr getroffen werden
können, um die Abschiebung zu ermöglichen,
8.) wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, dass die
Abschiebung bis zum Ablauf der 6 Monatsfrist (gerechnet ab Haftbeginn) nicht
durchführbar sein wird, auch wenn der Betroffene nicht verhindert.
C. Speziell über 3 Monate
hinaus:
Die Beantragung einer Fortdauer der Haft zur
Sicherung der Abschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG über 3 Monate hinaus
ist – auch wenn alle Voraussetzungen im übrigen vorliegen – unzulässig,
9.) wenn eine der Voraussetzungen zu 4.) bis 8.)
vorliegt,
10.) wenn die Abschiebung in den vorangegangenen 3
Monaten aus Gründen unterblieben ist, die von dem Betroffenen nicht zu
vertreten sind.
D. Speziell über 6 Monate hinaus
.
11.) wenn eine der Voraussetzungen zu 4.) bis 7.)
vorliegt,
12.) wenn nicht positiv feststeht, dass die unterbliebene
Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate darauf beruht, dass der Betroffene seine
Abschiebung pflichtwidrig verhindert hat.
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07/12/2003